Entscheid vom 10. Juni 2008
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Parteien
1. A.,
2. B. AG,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Horst Weber,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG, OBER-
ZOLLDIREKTION,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch-
land
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2008.111+112
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Frankfurt am Main (Deutschland)
gegen A. und weitere Beschuldigte ein Strafverfahren führt wegen Steuer-
hinterziehung, Anstiftung zu Steuerhinterziehung und Betrug sowie des
Verdachts auf Geldwäsche;
- die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Frankfurt am Main mit einem
Rechtshilfeersuchen vom 9. März 2007 sowie Ergänzungen vom 5. Februar
2008 an die Schweiz gelangt ist;
- das Bundesamt für Justiz das Rechtshilfeersuchen am 26. April 2007 zur
Ausführung und Erledigung an die Oberzolldirektion der Eidgenössischen
Zollverwaltung (EZV) übertragen hat;
- die Oberzolldirektion dem Rechtshilfeersuchen mit Schlussverfügung vom
31. März 2008 entsprochen und die Herausgabe von Unterlagen aus der
Durchsuchung der Privat- bzw. Geschäftsräume von A. und der B. AG so-
wie des Protokolls der rechtshilfeweisen Einvernahme von A. verfügt hat
(act. 1.4);
- A. und die B. AG gegen die Schlussverfügung vom 31. März 2008 mit Be-
schwerde vom 2. Mai 2008 an die II. Beschwerdekammer des Bundes-
strafgerichts gelangt sind (act. 1);
- A. und die B. AG am 8. Mai 2008 eingeladen wurden, bis zum 19. Mai 2008
je einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu leisten und darauf aufmerk-
sam gemacht wurden, dass bei Säumnis auf die Beschwerden nicht einge-
treten wird (act. 3 und 4);
- die Frist zur Bezahlung der Kostenvorschüsse auf Ersuchen von A. und der
B. AG vom 15. Mai 2008 bis zum 26. Mai 2008 erstreckt wurde (act. 5);
- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Be-
trag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post überge-
ben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist
(Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
- die Beschwerdeführer die verlangten Kostenvorschüsse nicht bezahlt ha-
ben und weder um Zahlungserleichterungen noch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege ersucht haben;
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- auf die Beschwerden daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist
(Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
- die Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig
werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG), wobei die Gerichts-
gebühren auf je Fr. 500.-- anzusetzen sind (Art. 3 des Reglements vom
11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht,
SR 173.711.32; TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühren von je Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auf-
erlegt.
Bellinzona, 10. Juni 2008
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Horst Weber
- Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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