Entscheid vom 24. September 2008
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien
1. A. LTD.,
2. B.,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Suter,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Bulga-
rien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2008.137-138
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die bulgarische Staatsanwaltschaft führt gegen C., D., B., E. und F. sowie
weitere Personen ein Strafverfahren wegen Verbrechen gegen das Finanz-
system, Geldwäscherei und organisierter Kriminalität. Die bulgarische
Staatsanwaltschaft ist in diesem Zusammenhang mit einem Rechtshilfeer-
suchen vom 17. April 2007 und Ergänzungen vom 14. Mai 2007, 4. Oktober
2007, 18. Dezember 2007 und 8. Februar 2008 an die Schweiz gelangt und
hat um Übermittlung von Bankunterlagen der Bank G., in Z., und der Bank
H., in Y., betreffend der Konti der Beschuldigten sowie derjenigen Konti er-
sucht, welche mit diesen Personen in Zusammenhang stehen. Ebenso er-
suchte sie um Sperrung dieser Konti (act. 9.1).
Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) hat das Rechtshilfe-
ersuchen vom 17. April 2007 mit den obgenannten Ergänzungen der Bun-
desanwaltschaft am 16. Mai 2007 zum Vollzug übertragen. Die Bundesan-
waltschaft ist mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 7. Juni 2007 auf
das Rechtshilfeersuchen eingetreten und hat die Edition sämtlicher Eröff-
nungs-, Bank- und Kontounterlagen, zugehöriger Korrespondenz etc. für
die Zeit ab 1. Januar 2003 bis heute betreffend Konti bei der Bank G. an-
geordnet, welche auf B., E., C., I., D. und/oder die J. LLC lauten oder an
denen diese zumindest bevollmächtigt oder wirtschaftlich berechtigt er-
scheinen. Der Bank bzw. deren zuständigen Organen wurde ein Mittei-
lungsverbot auferlegt (act. 9.3). Der Editionsaufforderung ist die Bank G.
mit Schreiben vom 3. Juli 2007 und 14. August 2007 nachgekommen und
übermittelte darin unter anderem die Bankunterlagen sowie Detailbelege
für einzelne Transaktionen der A. Ltd. Mit Verfügung vom 29. August 2007
wurden sämtliche noch offenen Konti bei der Bank G. vorsorglich gesperrt
und gleichzeitig das Mitteilungsverbot aufgehoben (act. 9.4).
B. Mit Schlussverfügung vom 8. Mai 2008 hat die Bundesanwaltschaft dem
Rechtshilfeersuchen vom 17. April 2007 sowie den zugehörigen Ergänzun-
gen vom 14. Mai 2007, 4. Oktober 2007, 18. Dezember 2007 und
8. Februar 2008 entsprochen und die Herausgabe der von der Bank G.
edierten Bankunterlagen betreffend das Konto Nr. 1 der A. Ltd. verfügt (act.
9.4).
C. Mit Beschwerde vom 5. Juni 2008 gelangt der Vertreter von A. Ltd. und B.
an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt fol-
gendes:
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„1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die Übergabe der
Akten an die bulgarischen Behörden zu verbieten.
2. Es sei das Verfahren mit den Schlussverfügungen der Bundesanwaltschaft
vom 25.03.07 [recte 08] (K. SA/RR.2008.79) vom 19.03.07 [recte 08] i.S.
(L. Ltd/RR.2008.87), vom 08.05.08 i.S. M. Corp. und E., vom 09.05.08, E.
und B., vom 09.05.08 i.S. D., vom 09.05.08 i.S. E. zu vereinen.
3. Es sei die aufschiebende Wirkung zu bestätigen.
4. Es seien keine Kosten zu erheben und es sei der Beschwerdeführerin eine
angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.“
Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Ju-
li 2008 die Beschwerde der A. Ltd. sei abzuweisen und auf die Beschwerde
von B. sei nicht einzutreten (act. 9). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli
2008 beantragt das Bundesamt für Justiz, die Verfahren RR.2008.131-132,
RR.2008.134, RR.2008.135, RR.2008.137-138 und RR.2008.139-140 sei-
en zu vereinigen. Des Weitern seien die fünf genannten Beschwerden ab-
zuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 10). A. Ltd. und B.
halten mit Replik vom 15. August 2008 an der Beschwerde fest (act. 13).
Die Bundesanwaltschaft und das Bundesamt wurden darüber am 20. Au-
gust 2008 in Kenntnis gesetzt (act. 14, 15).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Bulgarien sind in erster Linie
die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshil-
fe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staa-
ten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. Novem-
ber 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) massge-
bend. Soweit den Beschuldigten Geldwäscherei vorgeworfen wird, kann
zudem das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. No-
vember 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und
Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwen-
dung gelangen. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht ab-
schliessend regeln, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, na-
mentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom
24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV;
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SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 132 II 81 E. 1.1; 124 II 180 E. 1a).
Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann,
wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II
462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung
der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der
schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k
IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über
das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements
vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710).
Die Schlussverfügung vom 8. Mai 2008 wurde mit vorliegender Beschwer-
de vom 5. Juni 2008 fristgerecht angefochten.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge-
gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben
Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhe-
bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im
Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a
IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).
Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Erteilung von Bankaus-
künften, wobei Bankunterlagen eines Kontos der A. Ltd. an die ersuchende
bulgarische Behörde herausgegeben werden sollen. Inhaberin des Kontos
ist die beschwerdeführende A. Ltd. (act. 9.4). Damit ist die A. Ltd. be-
schwerdelegitimiert, weshalb auf ihre Beschwerde einzutreten ist.
2.3 Die Beschwerdeinstanz erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvor-
schuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leis-
tung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter
Androhung des Nichteintretens (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1
IRSG).
Mit Einschreiben vom 10. Juni 2008 hat das Bundesstrafgericht von der
A. Ltd. sowie von B. einen Kostenvorschuss einverlangt. Während die
A. Ltd. den Kostenvorschuss fristgerecht am 24. Juni 2008 bezahlt hat, hat
B. den Kostenvorschuss nicht geleistet. Demnach ist androhungsgemäss
auf die Beschwerden von B. nicht einzutreten (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Anzu-
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fügen ist, dass auf seine Beschwerde ohnehin wegen fehlender Legitimati-
on (nicht Kontoinhaber) nicht einzutreten gewesen wäre.
3.
3.1 Der Vertreter der Beschwerdeführerin beantragt in prozessualer Hinsicht,
es sei die aufschiebende Wirkung zu bestätigen.
Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu
(Art. 21 Abs. 4 lit. b und Art. 80l Abs. 1 IRSG). Entsprechend ist darüber
nicht zu befinden.
3.2 Weiter wird in prozessualer Hinsicht die Vereinigung des vorliegenden Ver-
fahrens mit den Beschwerdeverfahren gegen die Schlussverfügungen
K. SA, L. Ltd., M. Corp. und E., E. und B., D. sowie E. beantragt. Es wird
geltend gemacht, eine Nichtvereinigung verstiesse gegen den Grundsatz
des fairen Verfahrens sowie das Willkürverbot und sei rechtsungleich (act.
1 Ziff. 3).
Zu den allgemeinen Verfahrensgarantien, die Art. 29 BV und Art. 6 Ziff. 1
EMRK gewährleisten, gehört das Recht auf ein faires Verfahren. Der Inhalt
dieser Garantie lässt sich nicht abstrakt umschreiben, vielmehr ist jeweils
im konkreten Zusammenhang zu überprüfen, ob dem Gedanken dieser Ga-
rantie nachgelebt worden ist (BGE 116 Ia 305 E. 4b). Das Gebot der
rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 BV) untersagt sodann bei tatsächlichen
Verhältnissen rechtliche Unterscheidungen zu treffen, die sich nicht auf
ernsthafte sachliche Gründe stützen lassen und für die ein vernünftiger
Grund nicht ersichtlich ist; umgekehrt wird die Gleichbehandlung von tat-
sächlichen Verhältnissen untersagt, die voneinander wesentlich abweichen
und einer unterschiedlichen Behandlung bedürfen (BGE 127 I 185 E. 5;
BGE 110 Ia 7 E. 4b). Willkür (Art. 9 BV) wiederum liegt vor, wenn ein Ent-
scheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
und offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtig-
keitsgedanken zuwiderläuft (BGE 125 I 492 E. 1b mit Hinweisen).
Die Frage der Vereinigung von Verfahren steht im Ermessen des Gerichtes
und hängt mit dem Grundsatz der Prozessökonomie zusammen, wonach
ein Verfahren möglichst einfach, rasch und zweckmässig zum Abschluss
gebracht werden soll (ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfah-
ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998,
Nr. 155 S. 54 f.). Eine Vereinigung verschiedener Beschwerdeverfahren
kann angebracht erscheinen, wenn sich verschiedene Beschwerden gegen
denselben Entscheid richten und dieselben Rechtsfragen aufwerfen (vgl.
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BGE 126 V 283 E. 1 S. 285; Urteile des Bundesgerichtes 6S.709 + 710 /
2000 vom 26. Mai 2003 E. 1; 1A.60 – 62 / 2000 vom 22. Juni 2000 E. 1a).
Zur Zeit sind bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts im
gleichen Gesamtkomplex nebst dem vorliegenden folgende weitere Be-
schwerdeverfahren hängig: M. Corp. und E. [RR.2008.131-132]; E.
[RR.2008.134]; D. [RR.2008.135]; E. und B. [RR.2008.139-140] sowie
N. Limited [RR.2008.148]. Ein offenkundiger Vorteil im Sinne einer Verfah-
rensvereinfachung oder gar Beschleunigung bei Zusammenlegen all dieser
Verfahren besteht nicht. Die einzelnen Beschwerden richten sich gegen un-
terschiedliche Schlussverfügungen mit teilweise unterschiedlichem Erlass-
datum. Die Legitimation der einzelnen Beschwerdeführer, aber auch die
Berechtigung zu bestimmten Rügen kann sich je nach individueller Konstel-
lation unterschiedlich präsentieren und kann damit zu unterschiedlichen
Entscheiden bzw. Begründungen führen. Darüber hinaus präsentiert sich
auch die Sachlage hinsichtlich des Konnexes zwischen den mutmasslichen
Straftaten und den Konten, über die rechtshilfeweise Auskunft verlangt
wird, in den einzelnen Fällen unterschiedlich. Eine Zusammenlegung stellt
deshalb auch keine Vereinfachung dar. Zudem sind bzw. waren die einzel-
nen Beschwerden nicht im gleichen Verfahrensstadium. Die getrennte Ab-
wicklung, entsprechend der einzelnen Beschwerdeschrift erlaubt eine be-
förderlichere Erledigung im Sinne von Art. 17a IRSG der davon betroffenen
einzelnen Rechtshilfehandlungen. In diesem Sinne sind auch die mit dem
Gesamtkomplex zusammenhängenden Verfahren K. SA, D., B., E. und F.
[RR.2008.79-83] sowie L. Ltd., D., B., E. und F. [RR.2008.87-91] mit Ent-
scheid vom 30. Juli 2008 bereits beurteilt worden. Entsprechend können
die einzelnen gewährten Vollzugshandlungen bei Rechtskraft der Be-
schwerdeentscheide dann auch umgehend ausgeführt werden. Soweit
Gleichartigkeit in der Begründung der Entscheide vorliegt, wird dem redu-
zierten Aufwand mit entsprechend reduzierten Gebühren Rechnung getra-
gen. Der Entscheid, die Verfahren nicht zu vereinigen, verletzt daher weder
den Grundsatz des fairen Verfahrens, noch ist er willkürlich. Inwiefern
durch die Nichtvereinigung der Verfahren das Rechtsgleichheitsgebot ver-
letzt sein sollte, ist im Übrigen unerfindlich.
Der Antrag auf Verfahrensvereinigung ist demnach abzuweisen.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Behauptung, dass es auf einem
spanischen Boot Drogenhandel gegeben habe, sei unzutreffend. Da es
somit an einer verbrecherischen Vortat fehle, könne der Tatbestand der
Geldwäscherei nicht in Frage kommen. Hinsichtlich der kriminellen Organi-
sation werde nicht ansatzweise erklärt, wie diese aussehen solle, was sie
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für einen Zweck habe und wie sie organisiert sei. Sodann gebe es den Tat-
bestand des Verbrechens gegen das Finanzsystem in der Schweiz nicht,
weshalb dafür auch keine Rechtshilfe gewährt werden könne (act. 1 Ziff. 2,
4, 10, 14; act. 13).
4.2 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben
über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff.
1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorlie-
genden die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des
Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG
i.V.m. Art. 10 IRSV und Art. 27 Ziff. 1 GwUe stellen entsprechende Anfor-
derungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuch-
ten Behörde allerdings nur die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbar-
keit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR; infra Ziff. 5), ob die Handlun-
gen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskali-
sche Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Ver-
hältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).
4.3 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts-
hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu-
chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der
Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ-
lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des
Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande-
ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln
gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten
Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im
Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü-
fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige
Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem
Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch
nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe be-
reits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder
Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis-
würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im
Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken
oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85
mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom
30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
4.4 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er-
ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin-
gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare
- 8 -
Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem
des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz
hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen mit welchen Zwangsmass-
nahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt angebracht.
Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzessorische Rechtshilfe, dass pro-
zessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus
der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland
verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem
Recht strafbaren Tatbestandes aufweist (vgl. auch Art. 18 Ziff. 1 lit. f
GwUe). Vorbehältlich Fälle offensichtlichen Missbrauchs ist die Strafbarkeit
nach dem Recht des ersuchenden Staates somit in Anwendung von Art. 64
Abs. 1 IRSG grundsätzlich nicht zu prüfen. Der Vorbehalt der Schweiz zum
EUeR ist im gleichen Sinne auszulegen (BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa S. 94 mit
Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 6.1;
1A.3/2006 vom 6. Februar 2006, E. 6.1 ; 1A.283/2005 vom 1. Februar
2006, E. 3.3; 1A.80/2006 vom 30. Juni 2006, E. 2.2; ROBERT ZIMMERMANN,
La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern
2004, N. 349 S. 396).
4.5 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist
der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die
Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet
hätte und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen
Strafnorm erfüllt wären (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4
S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006,
E. 2.1, je m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 395 N. 349). Die Straf-
normen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersu-
chenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, dass
ein Tatbestand nach schweizerischem Recht erfüllt ist. Insofern spielt es
keine Rolle, wenn, wie von der Beschwerdeführerin gerügt, die Vorinstanz
beispielsweise den Tatbestand der kriminellen Organisation aufgeführt hat,
ohne dazu Ausführungen zu machen. Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass
dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Straf-
verfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des
Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; TPF RR.2007.29
vom 30. Mai 2007 E. 3, sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesge-
richts 1C.150/2007 vom 15. Juni 2007, E. 1.3 dazu). Insofern ist es für den
Rechtshilferichter auch entgegen in der Beschwerde geäusserten Auffas-
sung bedeutungslos, dass die schweizerischen Strafbehörden kein Verfah-
ren in dieser Angelegenheit eröffnet haben (act. 1 Ziff. 7).
- 9 -
4.6 Gemäss dem bulgarischen Rechtshilfeersuchen vom 17. April 2007 und
den Ergänzungen vom 14. Mai 2007, 4. Oktober 2007, 18. Dezember 2007
und 8. Februar 2008, haben mehrere bulgarische Staatsangehörige zwi-
schen den Jahren 2002 und 2005 in Spanien eine kriminelle Organisation
aufgebaut, welche im Drogenhandel mit Südamerika tätig sei. Kopf dieser
Bande soll laut Interpol Sofia B. sein. Gemäss Angaben der bulgarischen
Behörden seien die Drogen oftmals mittels Booten nach Spanien respekti-
ve Europa transportiert worden. So habe die spanische Polizei beispiels-
weise im Mai 2005 an Bord der „O.“ 3500 Kilo Kokain gefunden. Mehrere
dieser Organisation angehörende Personen, welche per Schiff Drogen
transportiert hätten, seien festgenommen worden. Laut Rechtshilfeersu-
chen sei das aus dem Drogenhandel erzielte Geld durch Banküberweisun-
gen oder versteckt in Fahrzeugen nach Bulgarien transportiert worden.
Den Beschuldigten wird in diesem Zusammenhang vorgeworfen, sie hätten
mehrere Gesellschaften gegründet, über welche Autos und Wohnungen
etc. gekauft worden seien. So hätten sie in X. beispielsweise die Gesell-
schaft mit beschränkten Haftung P. gegründet. Gesellschafter seien unter
anderem F. (Bruder von B.) und I. Im September 2003 sodann sei die P. in
eine Aktiengesellschaft umgewandelt und das Aktienkapital durch auslän-
dische Überweisungen von Leva 50'000 auf Leva 2,5 Mio. erhöht worden.
Laut Angaben im Rechtshilfegesuch gehören die Aktien der P. zu 100% der
Q. SA. Mitglieder von deren Direktion seien C. (Vater von I.) und F. Später
seien unter anderem D. dazugekommen (Ehefrau von C. und Schwester
von E., der Ex-Frau von B.). Laut einer Zeugenaussage sei die P. lediglich
zwecks Geldwäscherei der aus dem Drogenhandel erzielten Gewinnen er-
richtet worden. Kurz nach seiner Aussage sei der betreffende Zeuge er-
mordet aufgefunden worden.
Anscheinend sei sodann im April 2003 zwischen der P. und der R. Ltd. ein
Kreditvertrag über EUR 2 Mio. geschlossen worden, wobei der Kredit spä-
ter auf EUR 3 Mio. angestiegen sei. Direktorin der R. Ltd. sei E. (Ex-Frau
von B. und Schwester von D.). In mehreren Tranchen sei das Geld auf das
Konto der P. bei der Bank H. überwiesen worden. Mit dem Geld seien Im-
mobilien und Fahrzeuge gekauft worden, wobei ein Teil auch zur Kreditde-
ckung verwendet worden sei. Dieses gesamte Vorgehen habe bei der bul-
garischen Nationalbank den Verdacht der Geldwäscherei erweckt, was ei-
ne Inspektion und anschliessende Eröffnung eines Strafverfahrens nach
sich gezogen habe. Durch die Untersuchung habe sich unter anderem er-
geben, dass C. seinem Sohn von mehreren Gesellschaften Geld überwie-
sen habe, um diesem bei seinen Geschäften zu helfen. Über ein Konto der
Gesellschaft J. LLC bei der Bank G. seien auch EUR 2 Mio. zu B. geflos-
sen (unter Angabe des swift codes für eine der Zahlungen).
- 10 -
4.7 Diese im Rechtshilfeersuchen bzw. den Ergänzungen erfolgte detaillierte
Darstellung des Sachverhaltes genügt den Anforderungen von Art. 14
Ziff. 2 EUeR und erscheint nicht als offensichtlich unrichtig, lückenhaft oder
widersprüchlich. Insofern die Beschwerdeführerin den von den bulgari-
schen Behörden dargelegten Sachverhalt bestreitet, kann sie damit im vor-
liegenden Verfahren nicht gehört werden (vgl. supra Ziff. 4.3).
4.8 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand der Geldwäscherei
gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet
ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von
Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss,
aus einem Verbrechen herrühren. Ein schwerer Fall gemäss Art. 305bis
Ziff. 2 lit. b StGB liegt vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt,
die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefun-
den hat. Nach Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB liegt ein schwerer Fall ferner vor,
wenn der Täter durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Um-
satz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
4.9 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht das Rechtshilfeer-
suchen nicht notwendigerweise zu erwähnen, worin die verbrecherische
Vortat der Geldwäscherei bestehe. Es genügt grundsätzlich, wenn geldwä-
schereiverdächtigte Finanztransaktionen dargelegt werden. Insbesondere
brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat noch
nicht bekannt zu sein (BGE 129 II 97 E. 3.2). Als geldwäschereiverdächtig
können namentlich Finanzoperationen angesehen werden, bei denen hohe
Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und über Konten zahlrei-
cher Gesellschaften in verschiedenen Staaten transferiert werden (BGE
129 II 97 E. 3.3). Auch unerklärliche bzw. ungewöhnliche Transaktionen mit
hohen Bargeldbeträgen (MARC FORSTER, Internationale Rechtshilfe bei
Geldwäschereiverdacht in ZStrR Bd. 124/2006 S. 282 m.w.H.) oder das
Stillschweigen des Beschuldigten über die Herkunft eines hohen Geldbe-
trages (Urteil des Bundesgerichts 1A.141/2004 vom 1. Oktober 2004,
E. 2.2) können in diesem Zusammenhang verdächtig erscheinen. Falls im
Ersuchen keine näheren Angaben zur Vortat gemacht werden, müssen je-
doch erhebliche Indizien dafür bestehen, dass es sich dabei um ein
Verbrechen handelt. Es ist auch der Dimension der fraglichen Finanztrans-
aktionen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 1A.188/2005 vom
24. Oktober 2005, E. 2.4).
4.10 Unter Berücksichtigung dieser zwar in der Lehre teilweise kritisierten
Rechtsprechung (vgl. MAURICE HARARI, L’évolution récente en matière
d’entraide pénale: des interrogations démeurent, in R. Gani [Hrsg.],
Récents développements en matière d’entraide civile, pénale et administra-
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tive, Lausanne 2004, S. 123 f.; PETER POPP, Die Rechtsprechung des Bun-
desgerichts zur Internationalen Strafrechtshilfe in den Jahren 2002/2003,
ZBJV 142/2006 S. 78 f.; a.M. MARC FORSTER, a.a.O., S. 282 ff.) würden
schon die folgenden erheblichen Indizien dafür sprechen, dass der oben-
erwähnte, von der ersuchenden Behörde detailliert geschilderte Sachver-
halt (vgl. Ziff. 4.6) als geldwäschereitypisch zu erachten ist: Die hohen
Geldbeträge mit unklarem Ursprung bzw. Bestimmung; das diffuse Kon-
strukt von Transaktionen über Konten mehrerer über die ganze Welt ver-
streuter Gesellschaften; die gegenseitige Verknüpfung der an den Geldge-
schäften beteiligten Gesellschaften; die verwandtschaftlichen Verbindun-
gen den diese Gesellschaften kontrollierenden natürlichen Personen; die
Tatsache, dass beispielsweise die beteiligte juristische Person R. Ltd. keine
Geschäftstätigkeit ausübt (act. 9.1). Alle diese im Rechtshilfeersuchen bzw.
den Ergänzungen konkret und meist präzis dargestellten Verdachtsmomen-
te genügen insgesamt ohne weiteres, um die beidseitige Strafbarkeit zu be-
jahen. Die Frage muss überdies deshalb nicht weiter vertieft werden, als im
Rechtshilfegesuch und den zugehörigen Ergänzungsersuchen auch kon-
krete Vorwürfe des Drogenhandels enthalten sind (vgl. nachfolgend
Ziff. 4.11).
4.11 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand gemäss Art. 19 Ziff. 1
des Betäubungsmittelgesetzes, wer Betäubungsmittel unbefugt lagert, ver-
sendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt. Ein schwerer Fall nach
Ziff. 2 lit. b dieser Bestimmung liegt vor, wenn der Täter als Mitglied einer
Bande handelt, die sich zur Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittel-
verkehrs zusammengefunden hat. Bandenmässigkeit ist anzunehmen,
wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklichen oder konklu-
dent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehre-
rer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Strafta-
ten zusammenzuwirken (PETER ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Be-
täubungsmittelgesetzes (Art. 19-28 BetmG), 2. Auflage, Bern 2007, Art. 19
BetmG N. 241).
Dem bulgarischen Rechtshilfeersuchen ist zu entnehmen, dass mehrere
bulgarische Staatsangehörige – mit B. als Kopf der Bande – in Spanien ei-
ne kriminelle Organisation aufgebaut hätten, welche im Drogenhandel mit
Südamerika tätig sei. Oftmals per Boot seien die Drogen sodann nach Eu-
ropa transportiert worden. Ein derartiges Verhalten würde den Tatbestand
des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19 Ziff. 1 sowie von Ziff. 2 lit. b
erfüllen.
4.12 Die bulgarische Staatsanwaltschaft hat mithin auch den Verdacht der
verbrecherischen Vortat der Geldwäscherei in genügender Weise darge-
- 12 -
legt. Die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit ist daher zu bejahen.
Da bei der akzessorischen Rechtshilfe wie bereits erwähnt (vgl. Ziff. 4.4)
nur geprüft werden muss, ob der im Rechtshilfeersuchen geschilderte
Sachverhalt von einem Straftatbestand des schweizerischen Rechts erfasst
wird (Urteil des Bundesgerichts 1C_138/2007 vom 17. Juli 2007, E. 2.3.2
m.w.H., publiziert in SJ 2007 S. 576 ff.), kann das Erfordernis der beidseiti-
gen Strafbarkeit ohne weiteres als erfüllt betrachtet werden.
Die Rüge, es liege weder eine Vortat noch Geldwäscherei vor und zudem
sei der Tatbestand des Verbrechens gegen das Finanzsystem dem
schweizerischen Recht unbekannt, was die diesbezügliche Aktenüberwei-
sung rechtswidrig mache (act. 1 Ziff. 4, 10; act. 13), ist nach dem Gesagten
als unbegründet abzuweisen.
5.
5.1 Der Vertreter der Beschwerdeführerin macht geltend, zwischen dieser und
dem bulgarischen Strafverfahren bestehe kein Zusammenhang. Das einzi-
ge Argument, das die Bundesanwaltschaft für die Gewährung der Rechts-
hilfe vorbringe sei, dass B. und E. Beschuldigte im ausländischen Verfah-
ren seien. Dies genüge nicht zur Herausgabe von Kontounterlagen. Un-
haltbar sei auch die Behauptung der Bundesanwaltschaft, die getätigten
Geldüberweisungen würden wirtschaftlich keinen Sinn machen. Den wirt-
schaftlich Berechtigten solle mit Mitteln der Strafjustiz ein schwerer Scha-
den zugefügt werden, indem man ihnen schwere gemeinrechtliche Delikte
vorwerfe, in Wirklichkeit aber Fiskaldelikte verfolgen wolle (act. 1 Ziff. 5, 11,
12).
5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs-
sigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 513 f. N. 475 mit ver-
weisen auf die Rechtsprechung; TPF RR.2007.64 vom 3. September 2007,
E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein
Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich er-
scheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die
internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die ver-
langten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang
stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutrei-
ben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweis-
ausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im All-
gemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich
über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren
auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung
befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflich-
tet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die
- 13 -
sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen
können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländi-
schen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im
Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen
(zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urtei-
le des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001
vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2;
1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3 ; TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007,
E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2).
5.3 Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von
der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafun-
tersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen
Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist
(BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Der von der Rechtshilfemassnahme Betrof-
fene hat allerdings die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des
Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sach-
gerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzu-
wirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke
(bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich
entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführen-
den Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch
ausreichend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer komplexen Unter-
suchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von
sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicher-
heit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258
E. 9b/aa S. 262; Urteil des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007,
E. 4.1 sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).
5.4 Soweit geltend gemacht wird, zwischen der Beschwerdeführerin und dem
bulgarischen Strafverfahren bestehe kein Zusammenhang, erweist sich die
Rüge als offensichtlich unbegründet. Gemäss Rechtshilfegesuch und Er-
gänzungen werden die Beschuldigten des Drogenhandels und der Geldwä-
scherei verdächtigt. Über Konten der Bank G. soll Geld von ihnen gehören-
den Gesellschaften geflossen sein (unter Angabe des swift codes für eine
der Zahlungen). Die Beschuldigten B. und E. sind an den Vermögenswer-
ten der Beschwerdeführerin wirtschaftlich berechtigt und einzelzeichnungs-
berechtigt. Über das auf die Gesellschaft lautende Konto Nr. 1 bei der Bank
G. erfolgten Tranksaktionen im Millionenumfang, u.a. stellte die Rechtshil-
febehörde eine Transaktion von rund EUR 1,32 Mio. von der K. SA an die
Beschwerdeführerin fest (vgl. RR.2008.79-83), sowie eine Überweisung
letzterer an die N. Limited von CHF 3.2 Mio. und EUR 1 Mio. (vgl.
RR.2008.148). An beiden Gesellschaften ist der Beschuldigte B. respektive
- 14 -
sind er und die Beschuldigte E. wirtschaftlich berechtigt. B. wird im Rechts-
hilfegesuch als Hauptverdächtiger des organisierten Betäubungsmittelhan-
dels genannt.
Ein Sachzusammenhang zwischen der Beschwerdeführerin bzw. deren
Konto Nr. 1 bei der Bank G. und dem Gegenstand des bulgarischen Straf-
verfahrens ist damit über die Personen des wirtschaftlich Berechtigen B.
und der wirtschaftlich Berechtigten E. ausreichend dargetan. Der Heraus-
gabe der in der angefochtenen Schlussverfügung genannten Dokumenten
steht nichts entgegen. Ebenso wurde durch die Beschwerdeführerin keine
sachgerechte Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente unter dem Titel
offenkundig fehlender Relevanz geltend gemacht.
Die blosse, nicht näher substantiierte Behauptung der Beschwerdeführerin,
in Wirklichkeit wolle man Fiskaldelikte verfolgen, steht der Herausgabe der
Bankdokumente auch nicht entgegen. Wohl wird einem Rechtshilfeersu-
chen nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die
auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint (Art. 3 Abs. 3
IRSG), doch kann eine im konkreten Verfahren derart wenig begründete
Rüge die Ausführung der Rechtshilfe nicht hindern. In den Rechtshilfeakten
findet sich kein Hinweis auf die Verwendung der Unterlagen zu fiskalischen
Zwecken. Zudem unterliegt die Rechtshilfeleistung dem Spezialitätsvorbe-
halt (act. 9.4).
6. Schliesslich wird durch den Vertreter der Beschwerdeführerin eine Justiz-
krise in Bulgarien geltend gemacht. Im vorliegenden Fall gehe es genau um
solche Unzulänglichkeiten. Aufgrund unliebsamer Konkurrenz solle B. mit
Hilfe der Strafjustiz aus dem Markt gedrängt werden (act. 1 Ziff. 9; act. 13).
Für diese Behauptung werden allerdings keine konkreten Anhaltspunkte
genannt. Die Beschwerdeführerin belässt es im Grunde dabei, die (unbe-
streitbare; vgl. z.B. Amnesty International, Jahresbericht 2007, Frankfurt
am Main, S. 109) Korruption in Bulgariens Justizbereich in allgemeiner
Weise zu rügen. Eine derart wenig auf das konkrete Verfahren ausgerichte-
te Rüge kann an sich der Ausführung der Rechtshilfe nicht entgegenste-
hen. Soweit die Beschwerdeführerin damit implizit zu rügen beabsichtigt, im
Strafverfahren in Bulgarien sei kein EMRK konformes faires Verfahren ge-
währleistet, mithin sei die Rechtshilfe gestützt auf Art. 2 lit. a IRSG nicht zu-
lässig, ist sie als juristische Person nicht legitimiert, diese Rüge zu erheben
(BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 228). Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die
Schweiz die Durchführung von Strafverfahren oder den Vollzug von Strafen
unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechts-
staat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt
II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den
- 15 -
internationalen Ordre public verletzen (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II
268 E. 6.1 S. 271, je m.w.H.). Gemäss ständiger Rechtsprechung können
sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Ausliefe-
rung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internatio-
nalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es wie vorliegend um die Heraus-
gabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG
berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern
er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Ver-
fahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich juristische Perso-
nen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, welche sich im Ausland auf-
halten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne
dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG
berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesge-
richts 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007, E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. Septem-
ber 2000, E. 3a/cc). Auf diese Rüge ist daher nicht einzutreten.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kos-
tenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech-
nung der Gerichtsgebühr gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004
über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32)
zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5).
Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.00 für die A. Ltd. festzusetzen (Art. 3
des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses
von Fr. 3'000.00. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Be-
schwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 1'000.00 zurückzuerstatten.
Die Gerichtsgebühr für B. ist auf Fr. 100.00 festzusetzen.
- 16 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Der Antrag auf Vereinigung der Verfahren K. SA, D., B., E. und F.
[RR.2008.79-83]; L. Ltd., D., B., E. und F. [RR.2008.87-91]; M. Corp. und
E. [RR.2008.131-132]; E. [RR.2008.134]; D. [RR.2008.135]; A. Ltd. und B.
[RR.2008.137-138] sowie E. und B. [RR.2008.139-140] wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde von B. wird nicht eingetreten.
3. Die Beschwerde der A. Ltd. wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
4. Der A. Ltd. wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 auferlegt, unter An-
rechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 3'000.00. Die Bun-
desstrafgerichtskasse wird angewiesen, der A. Ltd. den Restbetrag von
Fr. 1'000.00 zurückzuerstatten. B. wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 100.00
auferlegt.
Bellinzona, 1. Oktober 2008
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Dr. Stefan Suter
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde
nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder
Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich
um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt
insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze
verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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