Entscheid vom 23. Juli 2008
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz,
Giorgio Bomio und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Stephan G.
Krempel, Deutschland
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS BA-
SEL-STADT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch-
land
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2008.142
- 2 -
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die Staatsanwaltschaft Saarbrücken gegen A. wegen Betrugs ermittelt;
- die Staatsanwaltschaft Saarbrücken mit einem Rechtshilfeersuchen datiert
vom 31. März 2008 an die Schweiz gelangt ist;
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend “Staatsan-
waltschaft“) dem Rechtshilfeersuchen mit Schlussverfügungen vom 21. Mai
2008 entsprochen und die Herausgabe von Bankunterlagen betreffend die
Konten von A. bei der Bank B. und der Bank C. verfügt hat (act. 2);
- A. gegen die Schlussverfügungen vom 21. Mai 2008 mit Beschwerde vom
12. Juni 2008 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ge-
langt ist (act. 1);
- A. am 19. Juni 2008 eingeladen wurde, bis zum 30. Juni 2008 einen Kos-
tenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht
wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird; er zu-
dem aufgefordert wurde, bis zum gleichen Datum in der Schweiz ein Zu-
stelldomizil zu bezeichnen, ansonsten weitere Zustellungen durch das
Bundesstrafgericht grundsätzlich unterbleiben und insbesondere der
Schlussentscheid nicht zugestellt wird;
- A. am 25. Juni 2008 um Erstreckung der Frist zur Bezahlung des Kosten-
vorschusses sowie zur Mitteilung eines Zustelldomizils bis zum 14. Juli
2008 ersucht hat;
- dem Fristerstreckungsgesuch gleichentags stattgegeben wurde;
- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Be-
trag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post überge-
ben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist
(Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
- der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss auch innert der er-
streckten Frist nicht bezahlt hat und weder um Zahlungserleichterungen
noch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat;
- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63
Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
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- es sich vorliegend rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu
verzichten (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
- eine Partei, die im Ausland wohnt, gemäss Art. 80m lit. b IRSG i.V.m. Art. 9
IRSV ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen muss, ansonsten die
Zustellung unterbleiben kann;
- der Beschwerdeführer der Aufforderung vom 19. Juni 2008 nach der Be-
zeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz nicht nachgekommen ist,
weshalb dieser Entscheid ihm androhungsgemäss nicht formell eröffnet
wird und die Zustellung an den Beschwerdeführer anstelle dessen ad acta
erfolgt.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 23. Juli 2008
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Walter Zenner (Zustellung ad acta)
- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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