Entscheid vom 8. Juli 2008
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Alex Staub und Emanuel Hochstrasser,
Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS-
LIEFERUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Auslieferung an Deutschland
Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG), Ge-
such um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2008.143 + RP.2008.26
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Gera (Deutschland) ermittelt gegen A. wegen des
Verdachtes der sexuellen Handlungen mit Kindern, Drohung und übler
Nachrede. A. wird vorgeworfen, in der Zeit zwischen dem 13. Mai 2003 und
dem 10. Juni 2006 in Z. und Y. (Deutschland) während insgesamt 10 Malen
die Brüste und die nackten Genitalien von B. (geb. 21. Januar 1993) be-
rührt zu haben, wobei er davon in zwei Fällen zudem einen Finger in ihre
Vagina eingeführt haben soll. Weiter wird A. verdächtigt, am 16. April 2007
in X. (Deutschland) der Mutter von B., C., gesagt zu haben, dass er B. tö-
ten werde, welche Äusserung er am 17. April 2007 auch gegenüber D., der
Cousine von C., wiederholt habe. Schliesslich soll A. am 18. Mai 2007 B.
beleidigt haben, indem er sie eine Hure nannte.
Interpol Wiesbaden hat am 13. und 14. Mai 2008 sowie 3. Juni 2008 ge-
stützt auf einen Haftbefehl des Landgerichts Gera vom 13. Februar 2008
um Festnahme von A. ersucht im Hinblick auf seine Auslieferung an
Deutschland (act. 3.3, 3.4 und 3.5). A. wurde am 6. Juni 2008 in W. verhaf-
tet. Nachdem er sich anlässlich einer gleichentags durchgeführten Einver-
nahme mit einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland nicht einver-
standen erklärte, erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "Bundes-
amt") am 6. Juni 2008 einen Auslieferungshaftbefehl gegen A., welcher ihm
am 19. Juni 2008 eröffnet wurde (act. 3.6, 3.8 und 3.14).
B. Mit einer handschriftlichen Eingabe datiert vom 16. Juni 2008 (Poststempel
vom 18. Juni 2008, Eingang beim Bundesstrafgericht am 19. Juni 2008)
wendet sich A. an das Gericht und beantragt zumindest sinngemäss die
Entlassung aus der Haft. Sodann sei ihm ein "Pflichtverteidiger" bei-
zugeben (act. 1).
Das Bundesamt stellt in seiner Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2008 An-
trag auf Abweisung der Beschwerde (act. 3). A. hat innert der ihm gesetz-
ten Frist (2. Juli 2008) nicht repliziert.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi-
schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe-
rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das
zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz-
protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind,
sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz-
vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An-
wendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) mass-
gebend. Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht ab-
schliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vor-
läufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates
Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom
20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG;
SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht
gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn
dieses geringere Anforderungen stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II
140 E. 2 S. 142).
2. Gegen einen Auslieferungshaftbefehl kann innert zehn Tagen ab der
schriftlichen Eröffnung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47
IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über
das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für
das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Zudem kann der Verfolgte jederzeit
beim Bundesamt ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3
IRSG).
Wie das Bundesamt zurecht ausführt, kann es sich bei der vorliegenden
Eingabe nicht um eine Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl
vom 6. Juni 2008 handeln, da dieser dem Beschwerdeführer erst am
19. Juni 2008 eröffnet worden war (act. 3.14). Hinweise darauf, dass ihm
der Haftbefehl mündlich schon zu einem früheren Zeitpunkt eröffnet worden
wäre, ergeben sich nicht aus den Akten. Demgemäss handelt es sich um
ein Haftentlassungsgesuch i.S.v. Art. 50 Abs. 3 IRSG, welches an das Bun-
desamt zu richten ist. Erst der Entscheid des Bundesamtes kann mittels
Beschwerde beim Bundesstrafgericht angefochten werden. Aus dem Ge-
sagten ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
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Auf eine Weiterleitung des Haftentlassungsgesuches von Amtes wegen an
das Bundesamt kann verzichtet werden, da der Beschwerdeführer jederzeit
ein neues Gesuch stellen kann.
3.
3.1 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli-
chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten,
sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 30 lit. b SGG i.V.m.
Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wah-
rung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 2
VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozess-
begehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten be-
trächtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Be-
gehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustge-
fahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als
diese (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).
3.2 Mit Schreiben vom 25. Juni 2008 wurde der Beschwerdeführer aufgefor-
dert, das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege ausgefüllt und
mitsamt den erforderlichen Dokumenten bis zum 2. Juli 2008 einzureichen.
Mit nämlichem Schreiben wurde er darauf hingewiesen, dass verspätet
eingereichte Formulare unberücksichtigt bleiben (act. 4). Der Beschwerde-
führer ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Das Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege ist daher mangels Angaben zur finanziellen Situa-
tion des Beschwerdeführers abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten-
pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech-
nung der Gerichtsgebühr gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004
über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32)
zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Ge-
richtsgebühr ist auf Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements über die
Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 8. Juli 2008
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete
Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen
Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid
gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so
sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid
anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die
Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das
Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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