Entscheid vom 2. Februar 2009
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz,
Giorgio Bomio und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien
1. A. LTD.,
2. B. LTD.,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Hun-
keler, Schumacher Baur Hürlimann,
Beschwerdeführerinnen
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Lettland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG), Ver-
mögenssperre (Art. 33a IRSV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2008.161+163
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Lettland führt gegen die lettischen Staatsangehöri-
gen C. und D. ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei, Missbrauch und
Überschreitung von Vollmachten, widerrechtliche Handlung mit Materialien
der Strafsache, unerlaubte Beteiligung an Vermögensgeschäften und Be-
stechlichkeit. Die lettische Staatsanwaltschaft ist in diesem Zusammenhang
mit einem Rechtshilfeersuchen vom 12. Juni 2007 und Ergänzungen vom
19. Juli 2007 und 26. Oktober 2007 an die Schweiz gelangt und hat um
Übermittlung von Bankunterlagen der Bank E. und der Bank F., Zürich, u.a.
betreffend Konten der A. Ltd. und der B. Ltd. ersucht. Ebenso beantragte
sie die Sperrung der betreffenden Konten sowie von Konten weiterer Ge-
sellschaften im Umfang von USD 85 Mio. oder deren Gegenwert (act. 11.1,
11.2; RR.2007.126 act. 1.8).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) hat das Rechtshilfe-
ersuchen und die Ergänzung vom 19. Juli 2007 der Bundesanwaltschaft
am 24. Juli 2007 zum Vollzug übertragen. Die Bundesanwaltschaft ist mit
Eintretens- und Zwischenverfügung vom 25. Juli 2007 auf das Rechtshilfe-
ersuchen samt Ergänzung eingetreten. Sie verfügte die Herausgabe von
Kontounterlagen der A. Ltd. und B. Ltd. und hat die bereits am 13. Juni
2007 vorläufig angeordneten Kontosperren weiterführen lassen (act. 11.3).
Auf die gegen die Vermögenssperren gerichtete Beschwerde der A. Ltd.
und B. Ltd. vom 9. August 2007 ist das Bundesstrafgericht mit Entscheid
RR.2007.126 vom 26. September 2007 nicht eingetreten.
C. Mit Schlussverfügung vom 12. Juni 2008 hat die Bundesanwaltschaft dem
Rechtshilfeersuchen vom 12. Juni 2007 und den Ergänzungen vom 19. Juli
2007 und 26. Oktober 2007 entsprochen und die Herausgabe der von der
Bank F. und Bank E. edierten Bankunterlagen betreffend Konto Nr. 1 der
A. Ltd. und Konto Nr. 2 sowie Nr. 3 der B. Ltd. verfügt. Ebenso wurde die
Vermögenssperre der genannten Konten im Umfang von rund USD 5 Mio.
bestätigt (act. 1.1 bzw. 11.4).
D. Gegen die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft erhebt der Vertreter
der A. Ltd. und B. Ltd. am 14. Juli 2008 Beschwerde mit folgenden Anträ-
gen (act. 1):
„1. Es seien sowohl bezüglich der Beschwerdeführerin 1 wie auch bezüglich
der Beschwerdeführerin 2 die Aktenstücke „000004 und 000005“ aus dem
Konto Nr. 1 der Beschwerdeführerin 1 und die Aktenstücke „000005 und
000006“ aus dem Konto Nr. 2 der Beschwerdeführerin 2 bei der Bank F.
gemäss Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung nicht der ersu-
- 3 -
chenden Behörde zu übermitteln und es seien die Dispositiv-Ziffern 1 und
2 der angefochtenen Verfügung dementsprechend anzupassen.
1a. Eventualiter seien die unter Ziffer 1 genannten Aktenstücke nur insoweit
der ersuchenden Behörde zu übermitteln, als auf ihnen die ausser den An-
geschuldigten C. und D. aufgeführten weiteren neun Personen vollumfäng-
lich abgedeckt/unkenntlich gemacht werden, und es seien die Dispositiv-
Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung vollumfänglich aufzuheben.
2. Es seien auch die weiteren Bankunterlagen gemäss Dispositiv-Ziffer 2 der
angefochtenen Verfügung nicht der ersuchenden Behörde zu übermitteln
und es seien die diesbezüglichen Dispositiv-Ziffern 1 und 2 vollumfänglich
aufzuheben.
3. Es seien die Vermögenswerte auf den gesperrten drei Konti Nr. 1 und Nr. 2
bei der Bank F. und Nr. 3 bei der Bank E. zu Gunsten der jeweiligen Be-
schwerdeführerinnen freizugeben und es sei dementsprechend Dispositiv-
Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung vollumfänglich aufzuheben.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“
Das Bundesamt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 22. August
2008 die Abweisung der Beschwerde (act. 10). Die Bundesanwaltschaft
trägt am 29. August 2008 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde an,
soweit darauf eingetreten werden könne (act. 11). Die A. Ltd. und B. Ltd.
lassen innert erstreckter Frist mit Replik vom 24. Oktober 2008 an den ge-
stellten Anträgen festhalten (act. 18). Das Bundesamt und die Bundesan-
waltschaft wurden darüber am 27. Oktober 2008 in Kenntnis gesetzt
(act. 19).
E. Mit Schreiben vom 26. November 2008 macht der Vertreter der A. Ltd. und
B. Ltd. geltend, die lettischen Behörden hätten die Vermögenssperren sei-
ner Klientinnen aufgehoben. Aufgrund dessen seien die im Zusammenhang
mit dem Rechtshilfeersuchen erlassenen Verfügungen vorbehaltlos aufzu-
heben bzw. das Verfahren als gegenstandslos geworden vom Geschäfts-
verzeichnis abzuschreiben (act. 20, 20.1, 21.1, 22.1). Das Bundesamt be-
antragt in seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 10. Dezember 2008,
den Anträgen sei nicht stattzugeben (act. 24). Die Bundesanwaltschaft be-
antragt mit Stellungnahme vom 11. Dezember 2008 die Anträge abzuwei-
sen, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 25). A. Ltd. und B. Ltd.
reichen innert angesetzter Frist keine weitere Stellungnahme dazu ein.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
- 4 -
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Lettland und der Schweiz ist in erster Linie
das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe
in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind,
sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene
zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) massgebend. Ebenso zur An-
wendung kommt hier das Übereinkommen vom 8. November 1990 über
Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Er-
trägen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53). Soweit diese Staatsverträge
bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw.
das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechts-
hilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1), ist das Bundesgesetz vom 20. März
1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und
die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11)
anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II
180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip
auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt
(BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.).
1.2 Der Rat der Europäischen Union hat am 27. November 2008 die vollum-
fängliche Anwendung der Assoziierungsabkommen zu Schengen und Dub-
lin mit der Schweiz auf den 12. Dezember 2008 in Kraft gesetzt (Amtsblatt
Nr. L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 0015 – 0017; siehe auch Art. 25
Abs. 1 des Schengen Assoziierungsabkommens). Für den Bereich der in-
ternationalen Rechtshilfe in Strafsachen findet gemäss konstanter Rechts-
sprechung das im Augenblick des Entscheids jeweils geltende Recht An-
wendung. Die verwaltungsrechtliche Natur des Rechtshilfeverfahrens
schliesst die Anwendung des Grundsatzes der Nichtrückwirkung aus (Ent-
scheid des Bundesgerichts 1A.96/2003 vom 25. Juni 2003, E. 2.2 und zi-
tierte Entscheide).
Aufgrund von Art. 2 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Assoziierung die-
ses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schen-
gen-Besitzstands vom 26. Oktober 2004 (SR 0.360.268.1; nachfolgend
„Schengen Assoziierungsabkommen“), werden die in Anhang A aufgeführ-
ten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands (ausgenommen jene im
1. Teil von Anhang A) von der Schweiz umgesetzt und angewendet, soweit
sie zwischen den EU Mitgliedstaaten zur Anwendung gelangen. Gestützt
darauf gelangen im Bereich der Rechtshilfe mit Lettland die Art. 48 ff. des
Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regie-
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rungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik
Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen
Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (EULEX
42000A0922(02); Amtsblatt Nr. L 239 vom 22. September 2000, S. 0019 –
0062; nachfolgend „Schengen-Durchführungsübereinkommen“ SDÜ) zur
Anwendung. Der Schengen Besitzstand ist von Lettland vollumfänglich
übernommen worden (Art. 1 des Entscheids des Rats der Europäischen
Union vom 27. November 2008).
1.3 Soweit vorliegend, wie sich nachfolgend zeigen wird, die massgeblichen
Bestimmungen des SDÜ keine substantielle Änderung hinsichtlich der Vor-
aussetzungen der Rechtshilfegewährung an den ersuchenden Staat im
Vergleich zum bisherigen Vertragsrecht bewirken, erübrigt sich ein zusätz-
licher Schriftenwechsel zur Frage des anwendbaren Rechts.
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung
der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der
schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k
IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über
das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements
vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710).
Die Schlussverfügung vom 12. Juni 2008 wurde mit vorliegender Be-
schwerde vom 14. Juli 2008 fristgerecht angefochten.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge-
gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben
Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhe-
bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im
Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a
IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).
Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Erteilung von Bankaus-
künften, wobei Bankunterlagen dreier Konten der Beschwerdeführerinnen
an die ersuchende Behörde herausgegeben werden sollen, sowie auf die
Sperrung der Konten. Inhaber der Konten sind die Beschwerdeführerinnen.
Damit sind sie beschwerdelegitimiert, weshalb auf ihre Beschwerde einzu-
treten ist.
- 6 -
2.3 Der ursprüngliche Antrag der Beschwerdeführerinnen stellt im Verhältnis zu
ihrem Antrag in der zusätzlichen Stellungnahme vom 26. November 2008
ein „Minus“ dar. Im Antrag in der Beschwerdeschrift verlangen sie weniger
als in der darauffolgenden Stellungnahme; nämlich nur die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, und nicht wie in der Stellungnahme zusätzlich
das Verfahren als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis
abzuschreiben. Nach abgelaufener Beschwerdefrist kann der Antrag nicht
mehr erweitert, sondern höchstens präzisiert, eingeengt oder fallengelas-
sen werden (ANDRÉ MOSER in AUER/MÜLLER/SCHINDLER, Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 6
zu Art. 52). Das Bundesstrafgericht ist jedoch nicht an die Begehren der
Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Insofern kann ohne weiteres
auch das Begehren auf Abschreibung des Verfahrens geprüft werden, dies
umso mehr, als sich das neue Begehren auf vermeintlich neue Tatsachen
stützt, die während der Litispendenz eingetreten sein sollen. Dies folgt aus
der behördlichen Untersuchungspflicht und der Rechtsanwendung von Am-
tes wegen. Der Entscheidung ist der Sachverhalt so zugrundezulegen, wie
er sich im Zeitpunkt der Entscheidung verwirklicht hat und bewiesen ist
(ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, S. 220, Nr. 615).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerinnen machen eine ungenügende bzw. falsche Sach-
verhaltsdarstellung geltend. Im Rechtshilfeersuchen werde etwa zu Unrecht
behauptet, dass die G. Ltd., England im Zeitraum von September 2002 bis
August 2003 rund USD 18 Mio. auf die H. SA überwiesen habe. Falsch sei
ferner die Behauptung, die G. Ltd. habe im Jahre 2006 einen Umsatz von
ca. USD 57 Mio. erzielt. Richtigerweise habe dieser lediglich USD 21.5 Mio.
betragen. Die ungenaue Ermittlung des entscheidwesentlichen Sachver-
halts durch die ersuchende Behörde ergebe sich auch aus dem Umstand,
dass die Rechtsformen der einzelnen betroffenen Gesellschaften nicht kor-
rekt bezeichnet worden seien. Aus dieser mangelhaften Darstellung des
Sachverhaltes könne nicht in genüglicher Weise auf das Vorliegen einer
strafbaren Handlung gemäss Art. 64 IRSG geschlossen werden (act. 1
Ziff. 23 mit Verweis auf die Beschwerde vom 9. August 2007 Ziff. 15 – 17,
22).
3.2 Ein Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen-
stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR).
Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafba-
re Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts ent-
halten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV
und Art. 27 Ziff. 1 GwUe stellen entsprechende Anforderungen an das
- 7 -
Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde aller-
dings nur die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist
(vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR; infra Ziff. 5), ob die Handlungen wegen denen
um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte dar-
stellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts-
hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu-
chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der
Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ-
lig widerspruchsfrei darstellen. Es kann auch nicht verlangt werden, dass
die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Bewei-
sen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu
prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, son-
dern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie
nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort ent-
kräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bun-
desgerichts 1A.90/2006 und weitere vom 30. August 2006 E. 2.1; TPF
2007 150 E. 3.2.4).
3.3 Gemäss Rechtshilfeersuchen und Ergänzungen soll D., Bürgermeister von
Z., im März 1994 Bestechungsgelder in Form von Unternehmensanteilen
erpresst und angenommen haben. Er habe 20% Anteile der panamesi-
schen Gesellschaft I. Inc., welche an der lettischen J. GmbH beteiligt sei,
erhalten. Als Gegenleistung habe er der J. GmbH ermöglicht, sich ab dem
21. November 1995 als eine von fünf an der K. zu beteiligen. Letztere sei
mit 37% (Stand Oktober 1997) respektive momentan mit 42% an der L. be-
teiligt. Als Vorsitzender der Selbstverwaltung habe D. die Möglichkeit ge-
habt, die Gesellschafter des neuzugründenden Erdöltransitgeschäfts zu
bestimmen. D. habe seine Anteile an der J. GmbH am 22. September 1997
auf die M. in Lichtenstein übertragen, deren einziger wirtschaftlich Berech-
tigter er sei. Die Beteiligung der J. GmbH an der K. sei sodann im Jahre
2002 auf die in Neuseeland registrierte N. übertragen worden. D. sei zu
25% an der N. beteiligt.
D. und C. seien im Weiteren Gesellschafter der L. Die ersuchende Behörde
wirft ihnen vor, in den Jahren 2001 bis 2006 Gewinne dieser Gesellschaft
im Umfang von etwa USD 85 Mio. ungerechtfertigt geschmälert zu haben.
Zu diesem Zweck hätten die Gesellschafter der K., darunter D. und C., die
Vermittlergesellschaft 0. (ab 2001 P., BVI, und ab 2004 G. Ltd.) gegründet
und eingeschaltet. Auf Anordnung D.’s hin sei der Leistungsbezug über die
0. für die Kunden günstiger ausgestaltet worden als jener bei der L., wes-
- 8 -
halb sich die Kunden an diese als Vermittlerin gewandt hätten. Vertraglich
sei vereinbart worden, dass die Vermittlergesellschaft die L. nur kostende-
ckend zu entschädigen habe, was rund 4/7 der Kundengelder entsprochen
habe. Die restlichen Gelder seien bei der 0. (bzw. P. und G. Ltd.) geblieben
oder in andere Firmen investiert worden, welche den an der kriminellen Or-
ganisation Beteiligten gehörten. So habe die G. Ltd. beispielsweise auf-
grund fingierter Verträge Gelder an die H. SA, Q. Ltd. und R. Inc. überwie-
sen (wobei C. Besitzer bzw. Eigentümer der Gesellschaften sei). An die
H. SA seien von September 2002 bis August 2003 rund USD 18 Mio. trans-
feriert worden. Weiter seien die Gelder sodann an Offshore-Gesellschaften
gegangen, wobei über die Verwendung der Vermögenswerte jeweils D. und
C. entschieden hätten. 5% des Jahresumsatzes der G. Ltd. (Umsatz im
Jahre 2006 rund USD 57.2 Mio.) seien bar abgehoben, nach Lettland zu-
rückgeliefert und als Bestechungsgelder verwendet worden. Dies u.a.
zwecks Sicherung des reibungslosen Funktionierens der beschriebenen
gesetzwidrigen Strukturen. Auch hier hätten D. und C. über die Verwen-
dung des Geldes entschieden.
Die ersuchende Behörde vermutet, dass auch über Konten der Beschwer-
deführerinnen Gelder aus genannten Straftaten von D. und C. zwecks
Geldwäsche geflossen seien, zumal sie an den Gesellschaften wirtschaft-
lich Berechtigte seien. Ein Zusammenhang stehe noch nicht fest, müsse
aber untersucht werden.
3.4 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Rechtshilfeersuchen eine offensicht-
lich unrichtige, lückenhafte oder widersprüchliche Sachdarstellung enthal-
ten soll. Insbesondere können die von den Beschwerdeführerinnen be-
haupteten Ungenauigkeiten nicht als wesentliche Mängel der Sachver-
haltsdarstellung gelten. Bei den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen
handelt es sich ohnehin um im Rechtshilfeverfahren nicht zulässige Ge-
gendarstellungen. Doch selbst wenn sich derartige Ungenauigkeiten oder
widersprüchliche Angaben über die Höhe einzelner überwiesener Beträge
aus dem Rechtshilfeersuchen und seinen Ergänzungen und Anhängen
selbst ergäben, würde dies nicht als offensichtlicher Widerspruch im Sinne
der Rechtsprechung gelten. Im Hinblick auf die Schlüssigkeit der Gesamt-
darstellung und insbesondere die Subsumierbarkeit unter einen Straftatbe-
stand des schweizerischen Rechts sind sie jedenfalls irrelevant.
3.5 Zu prüfen bleibt damit nun mehr, ob der Sachverhalt im Rechtshilfeersu-
chen genügend konkret dargestellt worden ist, so dass eine Subsumtion
unter einen schweizerischen Tatbestand möglich ist (vgl. E. 3.2). Zur Be-
antwortung dieser Frage ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu
subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein
- 9 -
Strafverfahren eingeleitet hätte, und ist zu prüfen, ob die Tatbestands-
merkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl. BGE 132 II
81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundesgerichts
1A.125/2006 vom 10. August 2006 E. 2.1, je m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN,
a.a.O., S. 395 N. 349).
Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als
amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als
Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine
pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlas-
sung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert,
sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 322quater StGB). Der Vorteil muss den
Amtsträger in nicht gebührender Weise in materieller oder imaterieller Hin-
sicht besser stellen. Nicht gebührend ist der Vorteil, wenn er dem Empfän-
ger nicht zusteht und er darauf auch keinen Anspruch hat. Der Vorteil muss
eine Gegenleistung für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende
Handlung oder Unterlassung darstellen. Pflichtwidrig ist ein Verhalten dann,
wenn es strafbar ist oder gegen Amts-, Dienst- oder Disziplinarpflichten
verstösst. Die pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Handlung muss im
Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Empfängers stehen. Dieser
liegt vor, wenn der Amtsträger im Rahmen seiner amtlichen Funktionen
handelt oder mit dem in Frage stehenden Verhalten gegen Amtspflichten
verstösst (STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Handkommentar, Bern 2007, N 3 f. zu Art. 322quater StGB).
Dem Rechtshilfeersuchen und den Ergänzungen ist zu entnehmen, dass D.
aufgrund seiner Stellung als Bürgermeister die Möglichkeit gehabt haben
soll, die an Unternehmungen Beteiligten zu bestimmen. Im März 1994 soll
er zu diesem Zweck Bestechungsgelder in Form von Unternehmensantei-
len der I. Inc., welche an der J. GmbH beteiligt sei, erpresst und angenom-
men haben. Als Gegenleistung habe er der J. GmbH ermöglicht, sich als
eine von fünf an der K. zu beteiligen.
Durch dieses Verhalten würde D. nach schweizerischem Recht den Tatbe-
stand des Sich bestechen lassens gemäss Art. 322quater StGB erfüllen. Ob
weitere Tatbestände wie die ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158
StGB), Geldwäscherei (Art. 305bis StGB), Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB),
ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB) und / oder Vorteilsannahme
(Art. 322sexies StGB) ebenfalls erfüllt sind, muss damit nicht weiter geprüft
werden.
- 10 -
3.6 Der im Rechtshilfeersuchen bzw. der Ergänzung dargestellte Sachverhalt
ist demnach genügend konkret dargestellt um eine Subsumtion unter einen
schweizerischen Tatbestand vornehmen zu können (BGE 125 II 569 E. 6
S. 575, Urteil des Bundesgerichts 1C_138/2007 vom 17. Juli 2007
E. 2.3.2). Zudem enthält er wie dargetan auch keine offensichtlichen Feh-
ler, Lücken oder Widersprüche (vgl. E. 3.4). Insgesamt erfüllt er daher die
Anforderungen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR und Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG.
Die Rüge der Beschwerdeführerinnen ist als unbegründet abzuweisen.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerinnen rufen weiter das Prinzip der Verhältnismässig-
keit an.
Sie machen zunächst einen fehlenden Sachzusammenhang zwischen ih-
nen und dem lettischen Strafverfahren geltend. Sie bringen vor, der fehlen-
de Konnex werde selbst im Rechtshilfeersuchen und der angefochtenen
Verfügung festgehalten. Die lettische Generalstaatsanwaltschaft habe die
beantragte Vermögenssperre einzig damit begründet, dass die Angeschul-
digten D. und C. Aktionäre bzw. wirtschaftlich Begünstigte der Beschwerde-
führerinnen seien und daher nicht ausgeschlossen werden könne, dass
diesen Gesellschaften Geldmittel aus ihnen vorgeworfenen Straftaten zu-
geflossen sei. Beweismittel zur Untermauerung dieses Verdachtes lägen
aber bis heute keine vor. Insbesondere werde im Rechtshilfeersuchen nicht
geltend gemacht, dass die Beschuldigten D. und C. Geschäftsführer oder
Organe der Beschwerdeführerinnen seien und Einfluss auf die Geschäfts-
tätigkeit hätten (act. 1 Ziff. 8, 9, 11, 12, 18).
Im Übrigen hätten die Beschwerdeführerinnen nichts mit den angeblich
kriminellen Handlungen zu tun: Die gesamte Gesellschaftsstruktur sei von
S. erdacht und zwecks Steueroptimierung errichtet worden (act. 1 Ziff. 13
mit Verweis auf die Beschwerde vom 9. August 2007 Ziff. 10 [recte 14]).
Die Beschwerdeführerinnen rügen ferner, auf den in Rechtsbegehren Ziffer
1 genannten Aktenstücken (Verifications of the beneficial owners identity)
seien nebst D. und C. neun weitere Personen aufgeführt, die nichts mit
dem lettischen Strafverfahren zu tun hätten. Die Namen und Adressen die-
ser unbeteiligten Personen dürften der ersuchenden Behörde nicht mitge-
teilt werden, da dies sonst einer verpönten fishing expedition gleichkäme,
welche dazu dienen könnte, einen bis dato noch nicht bestehenden Ver-
dacht gegen diese Personen zu begründen. Die Übermittlung dieser Do-
kumente wäre daher unverhältnismässig. Falls die fraglichen Dokumente
trotzdem übermittelt würden, müssten die Namen der neun Personen zu-
- 11 -
mindest im Sinne des Eventualantrages abgedeckt werden (act. 1 Ziff. 10,
11, 14 – 16, 22).
4.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs-
sigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 513 f. N. 475 mit ver-
weisen auf die Rechtsprechung; TPF RR.2007.64 vom 3. September 2007
E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein
Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich er-
scheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die
internationale Zusammenarbeit kann jedoch nur abgelehnt werden, wenn
die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammen-
hang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzu-
treiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Be-
weisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im
Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich
über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren
auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung
befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflich-
tet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die
sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen
können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländi-
schen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im
Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen
(zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urtei-
le des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000 E. 2a; 1A.182/2001
vom 26. März 2002 E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006 E. 3.2;
1A.270/2006 vom 13. März 2007 E. 3; TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007
E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007 E. 7.2).
Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von
der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafun-
tersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen
Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist
(BGE 122 II 367 E. 2c S. 371).
4.3
4.3.1 Soweit ein fehlender Zusammenhang zwischen den Beschwerdeführerin-
nen und dem in Lettland geführten Strafverfahren geltend gemacht wird,
erweist sich die Beschwerde als unbegründet. So sind die an den Be-
schwerdeführerinnen wirtschaftlich Berechtigten D. und C. im ausländi-
schen Verfahren angeklagt, wobei die lettischen Behörden vermuten, dass
Gelder aus ihnen vorgeworfenen Straftaten über Konten der Beschwerde-
führerinnen geflossen seien. Entgegen der Auffassung der Beschwerdefüh-
- 12 -
rerinnen ist es nicht notwendig, dass D. und C. Geschäftsführer oder Orga-
ne der Beschwerdeführerinnen sind. Laut Rechtshilfeersuchen sollen die
beiden Beschuldigten Gelder der L. unrechtmässig abgezweigt und über
ein kompliziertes Gesellschaftskonstrukt (vgl. E. 3.3) zwecks Geldwäsche
transferiert haben. So sollen Gelder u.a. über Konten der H. SA, Q. Ltd.,
R. Inc. und vermutlich – was aber noch vertieft abgeklärt werden müsse –
auch der Beschwerdeführerinnen geflossen sein.
Die ersuchte Behörde hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass es
sich offenbar bei allen drei Konten, von welchen Unterlagen an die ersu-
chende Behörde herausgegeben werden sollen, um Durchlaufkonten han-
delt. So sind dem Konto Nr. 1 der Beschwerdeführerin A. Ltd. bei der Bank
F. seit der Eröffnung im September 2004 bis zur Sperrung im Juni 2007
insgesamt USD 50.2 Mio. gutgeschrieben worden. Die liechtensteinische
Treuhandgesellschaft T. hat beispielsweise rund USD 6.2 Mio. überwiesen,
wobei der Betrag gleichentags oder tags darauf auf das Konto der R. Inc.
transferiert worden ist. Auch Überweisungen der Beschwerdeführerin
B. Ltd. an die T. und die R. Inc. sind über das Konto der Beschwerdeführe-
rin A. Ltd. getätigt worden. So hat die Beschwerdeführerin B. Ltd. USD 42.1
Mio. auf das Konto der Beschwerdeführerin A. Ltd. überwiesen, wobei da-
von dann USD 29.7 Mio. an die R. Inc. und ca. USD 14.7 Mio. an die T.
gingen. Auf das Konto Nr. 2 der B. Ltd. bei der Bank F. sodann sind zwi-
schen Oktober 2005 und Mai 2007 von der U. rund USD 21.2 Mio. über-
wiesen worden, wobei der gesamte Betrag weitergeleitet worden ist. Von
der U. sind wiederum USD 6 Mio. auf das Konto Nr. 3 der Beschwerdefüh-
rerin B. Ltd. bei der Bank E. überwiesen worden. Das Geld ist anschlies-
send an die A. Ltd. weitergeleitet worden.
Sowohl aufgrund der Darstellung im Rechtshilfeersuchen als auch aus
rechtshilfeweise erhobenen Unterlagen ist ein Sachzusammenhang zwi-
schen dem lettischen Strafverfahren und den Beschwerdeführerinnen bzw.
deren Konten Nr. 1, Nr. 2 sowie Nr. 3 bei der Bank F. bzw. bei der Bank E.
über die wirtschaftlich Berechtigten offenkundig. Ob die Gesellschaftsstruk-
tur laut Beschwerdeführerinnen lediglich zur Steueroptimierung erstellt
worden ist, ist dabei unerheblich und schliesst jedenfalls einen Konnex mit
den vorgeworfenen Straftaten nicht aus. Insofern steht der Herausgabe der
in der angefochtenen Schlussverfügung genannten Dokumente nichts ent-
gegen. Die Bankunterlagen sind der ersuchenden Behörde zu übermitteln,
damit diese daraus Rückschlüsse be-, aber auch entlastender Natur betref-
fend strafbarem Verhalten der Beschwerdeführerinnen ziehen kann. Auch
für die beantragte Aufhebung der Vermögenssperre liegen insofern keine
Gründe vor.
- 13 -
4.3.2 Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Beschwerdeführe-
rinnen, die Bekanntgabe von Namen und Adressen der unbeteiligten, aus
den „verifications of the beneficial owners identity“ ersichtlichen Personen
sei unverhältnismässig und stelle eine „fishing expedition“ dar. Angesichts
der Vorwürfe im Rechtshilfeersuchen ist anzunehmen, dass nebst den Be-
schuldigten D. und C. noch weitere Personen in die darin genannten Straf-
taten involviert sind. Für die ersuchende Behörde ist es daher von wesent-
lichem Interesse, die an den Beschwerdeführerinnen wirtschaftlich Berech-
tigten Personen zu kennen. Die Rüge der Beschwerdeführerinnen beruht
auf der irrigen Vorstellung, Namen von Unschuldigen seien bei der Her-
ausgabe von Kontounterlagen generell abzudecken und verkennt den
Grundsatz, dass nur jene Akten nicht herauszugeben sind, die für das aus-
ländische Verfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind. Die in Frage ste-
henden Dokumente beziehen sich jedoch auf den im Rechtshilfeersuchen
dargestellten Sachverhalt, weshalb sie herauszugeben sind.
5.
5.1 Eine Herausgabe der Namen und Adressen der unbeteiligten Personen an
die ersuchende Behörde verstiesse laut Beschwerdeführerinnen auch ge-
gen das Bankkundengeheimnis der neun unbeteiligten Personen sowie de-
ren Privatsphäre (Art. 13 BV). Eine Herausgabe würde überdies bei inter-
nationalen Bankkunden einen überaus grossen Vertrauensverlust des Fi-
nanzplatzes Schweiz bewirken (act. 1 Ziff. 15, 17).
5.2 Die Beschwerdeführerinnen sind nicht legitimiert, die Verletzung der Privat-
sphäre und des Bankgeheimnisses Dritter zu rügen.
Mit Bezug auf das Bankgeheimnis könnte im Übrigen Rechtshilfe ohnehin
nur verweigert werden, wenn es sich bei der vom ausländischen Staat ver-
langten Auskunft um eine solche handelte, deren Preisgabe das Bankge-
heimnis geradezu aushöhlen oder der ganzen schweizerischen Wirtschaft
Schaden zufügen würde (BGE 123 II 153 E. 7b S. 160, m.w.H.; Urteile des
Bundesgerichts 1A. 234/2005 vom 31. Januar 2006 E. 4; 1A.269/2005 vom
2. Dezember 2005 E. 5). Davon kann vorliegend offensichtlich nicht ge-
sprochen werden (vgl. zum Ganzen TPF RR.2007.143 vom 3. Dezember
2007 E. 6.4). In diesem Sinne geht auch die Rüge betreffend Vertrauens-
verlust des Finanzplatzes Schweiz fehl.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerinnen machen ferner einen Ausschlussgrund nach
Art. 2 lit. a IRSG geltend, da in einem zu erwartenden ausländischen Straf-
verfahren im Ausland schwere Verletzungen der EMRK zu befürchten sei-
en. Die lettischen Strafverfolgungsbehörden hätten D. bereits einmal in ei-
- 14 -
ner gegen ihn geführten Strafuntersuchung vier Monate inhaftiert und acht
Monate unter Hausarrest gestellt, ohne ihn genauer über Art und Grund der
gegen ihn erhobenen Beschuldigung zu unterrichten. In einem Urteil habe
das Kreisgericht Kurzeme diese Hinhaltetaktik der Staatsanwaltschaft so-
dann für völlig ungerechtfertigt befunden und den Hausarrest aufgrund
mehrfacher Verstösse gegen Art. 3, Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 EMRK aufge-
hoben. Art. 3 EMRK sei verletzt worden, da sich der Gesundheitszustand
D.’s aufgrund der ungenügenden medizinischen Behandlung während der
Inhaftierung derart verschlechtert habe, dass er nun für Invalid erklärt wor-
den sei. Ein Ausschlussgrund gemäss Art. 2 lit. a IRSG liege damit zwei-
felsfrei vor (act. 1 Ziff. 25 – 29).
Überdies sei die Übermittlung der fraglichen Bankdokumente wegen des
politischen Hintergrundes des ausländischen Verfahrens unzulässig (Art. 2
lit. b IRSG). So seien die strafrechtlichen Ermittlungen gegen D. genau am
Tag der öffentlichen Bekanntmachung seiner Kandidatur als Regierungs-
chef aufgenommen worden. Zudem seien hochrangige Mitarbeiter der letti-
schen Staatsanwaltschaft ein Tag vor Anklageerhebung bei einem privaten
Treffen mit politischen Gegnern D.’s gesehen worden (act. 1 Ziff. 21).
6.2 Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entspro-
chen, wenn Ausschlussgründe gemäss Art. 2 IRSG vorliegen. Diese Be-
stimmung soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafver-
fahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den verfolgten
Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere
durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien
nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verlet-
zen (vgl. Art. 2 lit. a IRSG; BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1
S. 271, je m.w.H.). Zudem wird einem Rechtshilfeersuchen nicht entspro-
chen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im
Ausland durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen An-
schauungen zu bestrafen (Art. 2 lit. b IRSG). Gemäss ständiger Rechtspre-
chung können sich aber grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG beru-
fen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung
an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es wie vorlie-
gend um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschuldig-
te auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staa-
tes aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Ver-
letzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich
juristische Personen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, welche sich
im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates
befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht
auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile
- 15 -
des Bundesgerichts 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000
vom 19. September 2000 E. 3a/cc). Auf die Rügen der Beschwerdeführe-
rinnen ist demnach nicht einzutreten.
Festgehalten sei dennoch, dass der ins Recht gelegte Beschluss des
Kreisgerichts Kurzeme gerade keine Verstösse gegen die EMRK in Lett-
land belegt. Der gegen D. erlassene Hausarrest wird nicht für EMRK-widrig
befunden, sondern aufgrund von neuen Umständen aufgehoben (vgl.
act. 1.5 insb. S. 9, 10, 11 unten). Insbesondere ist dem Beschluss auch
nicht zu entnehmen, dass D. aufgrund der Inhaftierung respektive der
schlechten medizinischen Versorgung invalid geworden wäre (Art. 3
EMRK; vgl. act. 1.5 S. 12 oben). Selbst wenn Verfahrensgrundsätze der
EMRK verletzt worden wären, würde der Beschluss des Kreisgerichts im
Übrigen gerade ein funktionierendes Justizsystem belegen, indem ein von
einem Untersuchungsrichter angeordneter Hausarrest von einem höheren
Gericht überprüft wird.
7. Von Amtes wegen abklären lassen wollen die Beschwerdeführerinnen so-
dann, ob das Erfordernis des Gegenrechts gemäss Art. 8 IRSG erfüllt sei
(act. 1 Ziff. 23 mit Verweis auf Beschwerde vom 9. August 2007 Ziff. 4).
Gemäss Art. 8 Abs. 1 IRSG wird einem Ersuchen nur entsprochen, wenn
der ersuchende Staat Gegenrecht gewährt; das Bundesamt für Justiz holt
eine Zusicherung des Gegenrechts ein, wenn dies geboten erscheint. Eine
Gegenrechtserklärung des ersuchenden Staates ist nicht erforderlich, wenn
die Rechtshilfe, wie im vorliegenden Fall, an einen Vertragsstaat des EU-
eR, des GwUe und des SDÜ bewilligt wird. Die fraglichen Abkommen se-
hen eine solche Erklärung nicht vor. Sie sind zudem überflüssig, da sich die
Vertragsstaates des EUeR und des GwUe bereits mit der Ratifikation zur
Rechtshilfe in allen von diesen Übereinkommen erfassten Fällen verpflich-
tet haben (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 390 N. 345; TPF RR.2007.60
vom 25. Juli 2007 E. 6). Die Rüge der Beschwerdeführerinnen geht damit
fehl.
8.
8.1 Bezüglich Vermögenssperre bringen die Beschwerdeführerinnen schliess-
lich vor, dass es infolge Absehbarkeit der noch sehr langen Verfahrens-
dauer in Lettland unverhältnismässig und gesetzwidrig sei, die fraglichen
Konten bis auf Weiteres zu sperren (Art. 80i Abs. 1 lit. a IRSG). Für die
wirtschaftliche Existenz der Beschwerdeführerinnen sei die Freigabe der
gesperrten Vermögenswerte (oder zumindest eines Teils davon) von emi-
nenter Bedeutung (act. 1 Ziff. 24).
- 16 -
Grundsätzlich gilt, dass Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Siche-
rungszwecken beschlagnahmt wurden, der zuständigen ausländischen Be-
hörde erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Einzie-
hungs- oder Rückerstattungsentscheid herausgegeben werden (Art. 74a
IRSG). Bis dieser Entscheid vorliegt oder die ersuchende Behörde mitteilt,
dass ein solcher nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht mehr er-
folgen kann – insbesondere weil die Verjährung eingetreten ist – bleiben
Gegenstände oder Vermögenswerte beschlagnahmt (Art. 33a IRSV). Das
Bundesgericht hat allerdings anerkannt, dass bei langjährigen Kontosper-
ren die Gefahr einer unverhältnismässigen Einschränkung der Eigentums-
rechte der Kontoinhaber und einer Verletzung des Beschleunigungsgebots
bestehen kann (vgl. TPF RR.2007.7 – RR.2007.11 vom 27. Juni 2007
E. 3.2, 4.6 m.w.H.). Da die vorliegend fraglichen Konten aber erst seit dem
13. Juni 2007 gesperrt sind (act. 11.3), stellt sich die Frage der Verhältnis-
mässigkeit und der allfälligen Aufhebung der Vermögenssperre zur Zeit
nicht. Eine Kontosperre kann sodann unverhältnismässig sein, wenn dem
Beschwerdeführer unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteile
drohen (zum unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil vgl.
BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je m.w.H.; Urteile des
Bundesgerichts 1A.77/2007 vom 27. Juni 2006 E. 2; 1A.81/2006 vom
21. Juli 2006 E. 2; 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007 E. 1.2). Vorliegend
machen die Beschwerdeführerinnen zwar geltend, die Freigabe der Ver-
mögenswerten seien für sie von wirtschaftlich eminenter Bedeutung, legen
jedoch nicht dar, inwiefern ihnen aufgrund der Beschlagnahmen und be-
vorstehenden konkreten Auslagen ein unmittelbarer und nicht wieder gut-
zumachender Nachteil droht. Eine (teilweise) Freigabe der beschlagnahm-
ten Vermögenswerte aufgrund dringender Auslagen kommt daher nicht in
Betracht (vgl. auch TPF RR.2007.7 – RR.2007.11 vom 27. Juni 2007
E. 3.4).
8.2 In einer späteren Eingabe haben die Beschwerdeführerinnen geltend ge-
macht, die lettischen Behörden hätten die verfügten Vermögenssperren
vorbehaltlos aufgehoben, weshalb die im Zusammenhang mit dem Rechts-
hilfeersuchen erlassenen Verfügungen vorbehaltlos aufzuheben bzw. das
Verfahren als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzu-
schreiben sei (act. 20). Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin haben
die lettischen Behörden mitgeteilt, dass lediglich die Kontosperren der
R. Inc., H. SA, Q. Ltd. und V. aufgehoben werden dürften, nicht jedoch jene
der Beschwerdeführerinnen. Damit erweist sich der Antrag, das Verfahren
als gegenstandslos abzuschreiben, als unbegründet.
9. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf eingetreten
wird.
- 17 -
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen
kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Be-
rechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar
2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR
173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5).
Die Gerichtsgebühren sind je auf Fr. 5'000.00 (vgl. Art. 3 des Reglements)
festzusetzen, unter Anrechnung der geleisteten Kostenvorschüsse in glei-
cher Höhe.
- 18 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Den Beschwerdeführerinnen wird eine Gerichtsgebühr von je Fr. 5'000.00
auferlegt, unter Anrechnung der geleisteten Kostenvorschüsse in gleicher
Höhe.
Bellinzona, 4. Februar 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Daniel Hunkeler, Schumacher Baur Hürlimann
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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