Entscheid vom 24. Januar 2008
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS
SCHWYZ,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch-
land
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2008.2
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die Staatsanwaltschaft Rottweil (Deutschland) gegen A. wegen versuchtem
Computerbetrug und versuchter Geldwäscherei ermittelt;
- die Staatsanwaltschaft Rottweil die Staatsanwaltschaft Schwyz (nachfol-
gend “Staatsanwaltschaft“) mit Rechtshilfehilfeersuchen vom 6. Juni 2007
um Einvernahme von A. ersucht hat;
- die Staatsanwaltschaft A. am 11. Oktober und 9. November 2007 rechtshil-
feweise einvernommen und mit Schlussverfügung vom 30. November 2007
die Übermittlung der Befragungsprotokolle vom 11. Oktober und 9. Novem-
ber 2007 an die ersuchende Behörde verfügt hat;
- A. gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. November 2007
mit Beschwerde vom 28. Dezember 2007 an die II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts gelangt ist;
- A. seiner Beschwerde weder die angefochtene Verfügung beigelegt noch
präzisiert hat, um welche Art von Verfügung es sich handelt bzw. welche
Behörde diese erlassen hat;
- A. mit Schreiben vom 2. Januar 2008 aufgefordert wurde, die angefochtene
Verfügung bei der II. Beschwerdekammer einzureichen;
- A. am 9. Januar 2008 mit Verweis auf die Bestimmung von Art. 52 Abs. 2
VwVG sodann Frist bis zum 14. Januar 2008 angesetzt wurde für die Ein-
reichung einer nachträglichen Beschwerdebegründung sowie einer Kopie
der angefochtenen Verfügung;
- A. den Aufforderungen vom 2. und 9. Januar 2008 keine Folge geleistet
hat;
- für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz in erster Linie
das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom
20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind,
und der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November
1969 (SR 0.351.913.61) massgebend sind; soweit das Staatsvertragsrecht
bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, das Landesrecht zur Anwen-
dung gelangt, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über in-
ternationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verord-
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nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(IRSV; SR 351.11);
- gegen Schlussverfügungen der ausführenden kantonalen Behörde innert
30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1
i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Okto-
ber 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des
Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710);
zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b
IRSG);
- die Beschwerdeschrift gemäss Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1
VwVG die Begehren sowie deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
zu enthalten hat; eine Ausfertigung der angefochtenen Verfügung beizule-
gen ist, soweit der Beschwerdeführer diese in Händen hat; die II. Be-
schwerdekammer dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbes-
serung der Beschwerde einräumt, wenn die Beschwerde diesen Anforde-
rungen nicht genügt, oder die Begehren des Beschwerdeführers oder de-
ren Begründung die nötige Klarheit vermissen lassen, es sei denn die Be-
schwerde stelle sich als offensichtlich unzulässig heraus (Art. 30 lit. b SGG
i.V.m. Art. 52 Abs. 2 VwVG);
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden kann,
wenn sich die Beschwerde von vornherein als unzulässig oder unbegründet
erweist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VwVG);
- vorliegend sich die Rüge des Beschwerdeführers einzig auf eine Formulie-
rung in Ziff. 1 des Sachverhalts bezieht, welche die Sachdarstellung des
deutschen Rechtshilfeersuchens vom 6. Juni 2007 wiedergibt;
- der Beschwerdeführer auf seine mündliche Aussage verweist und rügt, er
sei mit dieser Formulierung nicht “einverstanden“; er jedoch weder darlegt
oder auch nur geltend macht, die genannte Sachdarstellung enthalte offen-
sichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche;
- der Rechtshilferichter gemäss ständiger Rechtsprechung weder Tat- noch
Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung
vorzunehmen hat, sondern vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen
gebunden ist, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder
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Widersprüche sofort entkräftet wird (Urteile des Bundesgerichts
1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 2.6; 1A.125/2006 vom 10. August
2006, E. 2.1, je m.w.H.; vgl. auch BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; TPF
RR.2007.16 vom 16. Mai 2007 E. 4.1);
- die II. Beschwerdekammer die beanstandete Formulierung mangels offen-
sichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche daher nicht auf ihre Richtig-
keit zu überprüfen hat;
- die Beschwerde somit zum vornherein als offensichtlich unbegründet ab-
zuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann;
- es sich daher rechtfertigt, den vorliegenden Entscheid in Anwendung von
Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VwVG ohne vorgängigen Schriften-
wechsel zu fällen;
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig
wird (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei die Gerichtsge-
bühr auf Fr. 500.-- anzusetzen ist (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar
2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht,
SR 173.711.32; TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 24. Januar 2008
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.,
- Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz
- Bundesamt für Justiz, Abt. Internationale Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde
nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder
Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich
um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt
insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze
verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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