Entscheid vom 24. September 2008
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Parteien
1. A.,
2. B.,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Simon Berger,
Beschwerdeführer
gegen
BEZIRKSAMT RHEINFELDEN,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch-
land
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2008.210+211
- 2 -
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die Staatsanwaltschaft Dresden (Deutschland) gegen A. ein Strafverfahren
führt wegen Betrugs, Unterschlagung und Urkundenfälschung;
- die Staatsanwaltschaft Dresden mit einem Rechtshilfeersuchen vom 8. Mai
2008 ans Bezirksamt Rheinfelden gelangt ist;
- das Bezirksamt Rheinfelden dem Rechtshilfeersuchen mit Schlussverfü-
gung vom 6. Juni 2008 entsprochen und die Herausgabe von Bankunterla-
gen betreffend das Konto Nr. 1, lautend auf B., bei der Bank C. verfügt hat;
- A. und B. gegen die Schlussverfügung vom 6. Juni 2008 mit Beschwerde
vom 9. Juli 2008 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge-
richts des Kantons Aargau gelangt sind;
- das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerde mit Entscheid vom
15. August 2008 zuständigkeitshalber an die II. Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts weitergeleitet hat;
- A. und B. am 20. August 2008 eingeladen wurden, bis zum 1. September
2008 je einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten und darauf auf-
merksam gemacht wurden, dass bei Säumnis auf die Beschwerden nicht
eingetreten wird (act. 4 und 5);
- die Frist zur Bezahlung der Kostenvorschüsse auf Ersuchen von A. und B.
vom 1. September 2008 bis zum 15. September 2008 erstreckt wurde
(act. 6);
- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Be-
trag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post überge-
ben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist
(Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
- die Beschwerdeführer die verlangten Kostenvorschüsse nicht bezahlt ha-
ben und weder um Zahlungserleichterungen noch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege ersucht haben;
- auf die Beschwerden daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist
(Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
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- die Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig
werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG), wobei die Gerichts-
gebühren auf je Fr. 300.-- anzusetzen sind (vgl. Art. 3 des Reglements vom
11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht,
SR 173.711.32; TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühren von je Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern auf-
erlegt.
Bellinzona, 25. September 2008
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Simon Berger
- Bezirksamt Rheinfelden
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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