Entscheid vom 17. November 2008
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwältin Irene C. Egg-
mann,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, ZENTRALSTELLE
USA,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 1 Ziff. 4 lit. c
RVUS)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2008.220+262
- 2 -
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die amerikanischen Strafverfolgungsbehörden gegen A. wegen Verletzung
militärischer Geheimnisse und weiterer Delikte ermitteln;
- das U.S. Department of Justice in diesem Zusammenhang mit einem
Rechtshilfeersuchen vom 28. August 2006 sowie Ergänzungen vom 4. De-
zember 2006 an die Schweiz gelangt ist;
- die Zentralstelle USA des Bundesamts für Justiz am 19. September 2007
auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten ist und am 31. Juli 2008 je mit ei-
ner separaten Schlussverfügung die Herausgabe von Bankunterlagen
betreffend Konten von A. bzw. der Gesellschaft B. bei der Bank C. verfügt
hat;
- A. gegen die Schlussverfügungen vom 31. Juli 2008 mit Beschwerden vom
2. und 26. September 2008 an die II. Beschwerdekammer des Bundes-
strafgerichts gelangt ist mit den Anträgen, die Verfügungen seien aufzuhe-
ben und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;
- das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Ent-
scheid der II. Beschwerdekammer vom 16. Oktober 2008 abgewiesen und
A. eingeladen wurde, bis zum 3. November 2008 einen Kostenvorschuss
von Fr. 6’000.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerden nicht eingetre-
ten wird; die Kosten des Entscheids über die unentgeltliche Rechtspflege
bei der Hauptsache belassen wurden;
- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Be-
trag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post überge-
ben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist
(Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
- der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt hat;
- auf die Beschwerden daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist
(Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterlie-
gende Partei zu gelten und die Verfahrenskosten inklusive die Kosten des
Entscheids über die unentgeltliche Rechtspflege zu tragen hat (Art. 63
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG), wobei die Gerichtsgebühr auf
Fr. 800.-- anzusetzen ist (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004
über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32;
TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5).
- 3 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 20. November 2008
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Irene C. Eggmann
- Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Full & Egal Universal Law Academy