Entscheid vom 20. Februar 2009
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher,
Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt André A. Girguis,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜRICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Schweden
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2008.240
- 2 -
Sachverhalt:
A. Das Zentralamt für Wirtschaftskriminalität in Göteborg (Schweden) ermittelt
gegen B., C. und D. wegen schwerem Steuerdelikt bzw. Mithilfe zu schwe-
rem Steuerdelikt. B. und D. wird vorgeworfen, zwei auf den Britischen
Jungferninseln errichtete Gesellschaften benutzt zu haben, um über
Scheinverträge Gewinne der schwedischen E. AB bzw. deren Muttergesell-
schaft, der englischen F. Ltd., auf die Britischen Jungferninseln zu ver-
schieben und von dort aus für sich selbst sowie weitere Personen, darunter
C., abzuzweigen. Die schwedischen Behörden sind mit einem Rechtshilfe-
ersuchen vom 7. Januar 2008 an die Schweiz gelangt und haben um Ban-
kenermittlung sowie Zeugeneinvernahme des Kundenberaters bei der
Bank G. ersucht (B-5/2008/126 act. 2/2).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) hat das Rechtshilfe-
ersuchen zur Prüfung und Erledigung an die Staatsanwaltschaft I des Kan-
tons Zürich (nachfolgend “Staatsanwaltschaft“) übertragen. Die Staatsan-
waltschaft ist mit Verfügung vom 5. März 2008 auf das Rechtshilfeersuchen
eingetreten und hat die vollständige Edition der Eröffnungsunterlagen so-
wie sämtlicher Dokumente für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezem-
ber 2007 betreffend vier von der ersuchenden Behörde bezeichnete Konten
bei der Bank G. angeordnet (B-5/2008/126 act. 4/1). Mit Schlussverfügung
vom 7. August 2008 hat die Staatsanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen
entsprochen und die Herausgabe der Korrespondenz der Staatsanwalt-
schaft mit der Bank G. vom 4. April, 7. April und 5. Mai 2008 sowie der Er-
öffnungsunterlagen, der Konto- / Depotauszüge und der Kundeninformatio-
nen für die Zeit vom 8. März 2000 bis am 1. März 2007 betreffend das
Stammkonto Nr. 1, lautend auf A., bei der Bank G. verfügt (B-5/2008/126
act. 16).
C. A. gelangt mit Beschwerde vom 12. September 2008 an die II. Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt sinngemäss, die
Schlussverfügung vom 7. August 2008 sei aufzuheben und dem Rechtshil-
feersuchen des Zentralamts für Wirtschaftskriminalität in Göteborg vom
7. Januar 2008 sei nicht stattzugeben, unter Kosten- und Entschädigungs-
folge (act. 1).
Das Bundesamt beantragt in der Beschwerdeantwort vom 20. Oktober
2008 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 7). Die Staats-
anwaltschaft hat in der Stellungnahme vom 23. Oktober 2008 auf Anträge
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verzichtet (act. 8). A. hält in der Beschwerdereplik vom 6. November 2008
an seinen Anträgen fest (act. 10). Die Staatsanwaltschaft und das Bundes-
amt haben am 13. bzw. 18. November 2008 auf eine Beschwerdeduplik
verzichtet (act. 13 und 14).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Schweden ist in erster Linie
das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe
in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) massgebend, dem beide Staaten bei-
getreten sind.
1.2 Der Rat der Europäischen Union hat am 27. November 2008 die vollständi-
ge Anwendung des Schengen-Besitzstands in der Schweiz ab dem 12. De-
zember 2008 beschlossen (Beschluss des Rates 2008/903/EG; ABl. L 327
vom 5. Dezember 2008, S. 15 - 17). Für den Bereich der internationalen
Rechtshilfe in Strafsachen findet, mangels anders lautender Übergangsbe-
stimmungen, das im Zeitpunkt des Entscheids jeweils geltende Recht An-
wendung. Die verwaltungsrechtliche Natur des Rechtshilfeverfahrens
schliesst die Anwendung des Grundsatzes der Nichtrückwirkung aus
(BGE 112 Ib 576 E. 2 S. 583 ff.). Gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 und Art. 15 Ziff. 1
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Ge-
meinschaft über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwen-
dung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Assoziie-
rungsabkommen; SR 0.360.268.1) gelangen für die Rechtshilfe in Strafsa-
chen zwischen der Schweiz und Schweden überdies die Bestimmungen
der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung
des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener
Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000,
S. 19 - 62) zur Anwendung.
1.3 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re-
gelt, richtet sich die Rechtshilfe nach dem Landesrecht, namentlich dem
Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Straf-
sachen (IRSG; SR 351.1) und der Verordnung vom 24. Februar 1982 über
internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das inner-
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staatliche Recht ist nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann anwendbar,
wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II
462 E. 1.1 S. 464).
1.4 Das SDÜ verweist in Art. 48 Abs. 1 auf die Bestimmungen des EUeR, wel-
ches durch die Bestimmungen des SDÜ über die Rechtshilfe in Strafsa-
chen ergänzt und in seiner Anwendung erleichtert werden soll. Da die
massgeblichen Bestimmungen des SDÜ vorliegend im Vergleich zum bis-
herigen Recht keine Änderung der Voraussetzungen für die Gewährung
der Rechtshilfe bewirken, erübrigt sich ein zusätzlicher Schriftenwechsel
zur Frage des anwendbaren Rechts.
Art. 50 i.V.m. Art. 51 SDÜ verpflichtet die Vertragsparteien unter den dort
genannten Bedingungen zur gegenseitigen Rechtshilfe bei den abschlies-
send aufgezählten Verbrauchersteuern, Mehrwertsteuern und Zollabgaben.
Die Rechtshilfe im Bereich der direkten Steuern ist davon gemäss dem
derzeitigen Stand der Bestimmung von Art. 50 SDÜ nicht betroffen. Art. 8
des Protokolls zum Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. C 326 vom
21. November 2001, S. 2 - 8), welcher die Rechtshilfe unter Schengen-
Staaten auch im Bereich der direkten Steuern vorsieht, bildet zwar Be-
standteil des von der Schweiz bereits übernommenen Schengen-
Besitzstands (vgl. Art. 2 Ziff. 2 Schengen-Assoziierungsabkommen; Art. 15
des Protokolls) und wird Art. 50 SDÜ vollumfänglich ersetzen (vgl. Art. 8
Abs. 3 des Protokolls). Diese Bestimmung findet für die Schweiz jedoch
erst Anwendung, wenn sowohl das Protokoll als auch das diesem zugrunde
liegende Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Rechtshilfeüberein-
kommen; ABl. C 197 vom 12. Juli 2000, S. 3 - 23) in sämtlichen Staaten,
welche bei deren Annahme Mitglieder der Europäischen Union waren, in
Kraft getreten ist (Anhang B des Schengen-Assoziierungsabkommen). Der
künftige Wortlaut von Art. 50 SDÜ wird allerdings dadurch relativiert, als
gemäss Erklärung der Schweiz zum Schengen-Assoziierungsabkommen
bei Steuerdelikten im Bereich der direkten Steuern, die von schweizeri-
schen Behörden geahndet werden, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Abkommens kein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen wer-
den kann. Da Steuerhinterziehungen im Bereich der direkten Steuern in der
Schweiz gemäss Art. 57bis Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Ge-
meinden [StHG; SR 642.14] und Art. 182 Abs. 1 und 2 des Bundesgeset-
zes vom 14. Dezember 1990 über die direkten Bundessteuern [DBG;
SR 642.11] nur an ein Verwaltungsgericht weitergezogen werden können,
ermöglicht Art. 51 lit. a 2. Halbsatz SDÜ, welcher nach Inkrafttreten des
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Protokolls weiterhin Geltung haben wird, der Schweiz auch unter dem SDÜ
im Bereich der direkten Fiskalität nur Rechtshilfe in Fällen eines Abgabebe-
trugs zu leisten (vgl. dazu HANSPETER PFENNINGER, Internationale Rechts-
hilfe in Strafsachen, in: Bilaterale Abkommen II Schweiz – EU, Basel 2006,
S. 348 f.; BBl 2004 5965 S. 6160 ff.). Derzeit sind das EU-Rechts-
hilfeübereinkommen und das Protokoll dazu noch nicht in sämtlichen 15 al-
ten Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Kraft getreten. Die Rechts-
hilfe im Bereich der direkten Steuern erfolgt deshalb wie bis anhin gestützt
auf Art. 3 Abs. 3 IRSG.
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung
der ausführenden kantonalen Behörde, welche zusammen mit den voran-
gehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 28
Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundes-
strafgericht, SGG; SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni
2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerdefrist beträgt
30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerde-
führung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfe-
massnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich
das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen
beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persönlich und direkt be-
troffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG gilt bei der Erhebung von
Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV).
2.2 Der Beschwerdeführer ist Inhaber des von der angefochtenen Schlussver-
fügung betroffenen Stammkontos Nr. 1 bei der Bank G. Als solcher ist er
von der Herausgabe der Bankunterlagen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG
und Art. 9a lit. a IRSV persönlich und direkt betroffen und damit zur Be-
schwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde zudem fristgerecht einge-
reicht, weshalb darauf einzutreten ist.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, in Schweden sei lediglich ein Voruntersu-
chungsverfahren eröffnet worden. Dabei würde es sich nach schwedi-
schem Recht nicht um ein Strafverfahren handeln, bei welchem der Richter
angerufen werden könne. Die Beschuldigten oder Dritte hätten in diesem
Verfahren keine Parteistellung und könnten keine Parteirechte wahrneh-
men. Ein Anspruch auf rechtliches Gehör und ein Recht auf Verteidigung
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sei nicht gegeben. Die Voraussetzungen für die Rechtshilfe gemäss Art. 1
Abs. 3 und Art. 63 IRSG seien daher nicht erfüllt (act. 1 Ziff. 31 ff.).
3.2 Rechtshilfe wird geleistet in Strafsachen, in denen nach dem Recht des er-
suchenden Staates der Richter angerufen werden kann (Art. 1 Abs. 3
IRSG). Nach der Rechtsprechung ist es nicht notwendig, dass im ersu-
chenden Staat bereits ein formelles Strafverfahren eröffnet worden ist. Eine
Voruntersuchung genügt, selbst wenn diese lediglich durch eine nicht rich-
terliche Behörde eröffnet worden ist, vorausgesetzt, dass dieses in einer
formellen Anklageerhebung münden kann (BGE 123 II 161 E. 3a; 118 Ib
457 E. 4b mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.39/2007 vom
30. August 2007, E. 7.2; 1A.80/2003 vom 24. Juli 2003, E. 2.4; 1A.33/2003
vom 20. Mai 2003, E. 3.3.1; 1A.158/2002 vom 8. Oktober 2002, E. 2.5; RO-
BERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pé-
nale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 373 f. N. 332). Das in Schweden eingeleitete
Voruntersuchungsverfahren ist offensichtlich strafrechtlicher Natur im Sinne
von Art. 1 Abs. 3 IRSG. Art. 1 Abs. 3 IRSG verlangt nur, dass gegen das
Strafurteil der Richter angerufen werden kann. Nicht erforderlich ist, dass
den Betroffenen bereits gegen sämtliche Untersuchungshandlungen der
ermittelnden Behörde ein Rechtsmittel gegeben ist. Die Beschwerde ist in
diesem Punkt unbegründet.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Sachdarstellung im
Rechtshilfeersuchen sei fehlerhaft und enthalte keine genügenden Ver-
dachtsmomente für einen rechtshilfefähigen Abgabebetrug (act. 1 Ziff. 20 ff.
und 45 ff.). Ein Abgabebetrug gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 14
Abs. 2 VStrR liege nicht vor (act. 1 Ziff. 80 ff.).
4.2 Art. 2 lit. a EUeR erlaubt den Vertragsparteien die Verweigerung der
Rechtshilfe, wenn sich das Ersuchen auf Sachverhalte bezieht, die vom er-
suchten Staat als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden.
Gemäss Art. 3 Abs. 3 Satz 1 IRSG wird einem Rechtshilfeersuchen nicht
entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine
Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über
währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt. Die
akzessorische Rechtshilfe ist jedoch zulässig, wenn Gegenstand des Ver-
fahrens ein Abgabebetrug gemäss Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
24. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) ist (Art. 3
Abs. 3 Satz 2 lit. a IRSG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 IRSV). Ein Abgabebetrug
gemäss Art. 14 Abs. 2 VStrR begeht, wer durch sein arglistiges Verhalten
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bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen
Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten
oder dass dieses sonst am Vermögen geschädigt wird. Der Arglistbegriff
von Art. 14 Abs. 2 VStrR orientiert sich grundsätzlich an der Rechtspre-
chung zum gemeinrechtlichen Betrugstatbestand gemäss Art. 146 StGB
(BGE 115 Ib 68 E. 3a/bb S. 76 f.). Dabei ist namentlich zu prüfen, ob aus-
reichende Anhaltspunkte für das Tatbestandsmerkmal der arglistigen Täu-
schung vorliegen. Die beidseitige Strafbarkeit bei Fiskaldelikten richtet sich
sowohl im Bereich der indirekten als auch der direkten Steuern nach Art. 14
Abs. 2 VStrR (BGE 115 Ib 68 E. 3a S. 71 ff.; TRF RR.2008.165 vom
28. Oktober 2008 E. 4). Nach der Rechtsprechung besteht entgegen der
Kann-Vorschrift von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 IRSG eine Pflicht zur Rechtshilfe-
leistung bei Abgabebetrug, wenn die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt
sind (BGE 125 II 250 E. 2 S. 252 mit Hinweisen).
4.3 Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 146 StGB ist Arglist namentlich
im Falle von besonderen betrügerischen Machenschaften ("manoeuvres
frauduleuses") gegeben, wozu beispielsweise Urkundenfälschungen ge-
zählt werden (vgl. BGE 125 II 250 E. 3b S. 252; 115 Ib 68 E. 3a/bb S. 77, je
mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar
2006, E. 2.2 und 2.3). Als Urkunden im Sinne von Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1
StGB gelten unter anderem Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine
Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Beweiseignung und
Beweisbestimmung kann sich aus Gesetz oder Verkehrsübung ergeben
(BGE 125 II 250 E. 4a S. 254; 122 IV 25 E. 2a S. 27 f., je mit Hinweisen).
Eine falsche Buchung in den Geschäftsbüchern erfüllt nach der bundesge-
richtlichen Praxis den Tatbestand der Falschbeurkundung, wenn sie Bu-
chungsvorschriften und -grundsätze verletzt, die errichtet worden sind, um
die Wahrheit der Erklärung und damit die erhöhte Glaubwürdigkeit der
Buchführung zu gewährleisten. Solche Grundsätze werden namentlich in
den gesetzlichen Bestimmungen über die ordnungsgemässe Rechnungs-
legung des Aktienrechts in Art. 662a ff. OR und in den Bilanzvorschriften
der Art. 957 ff. OR aufgestellt, die den Inhalt bestimmter Schriftstücke nä-
her festlegen (BGE 122 IV 25 E. 2b S. 28 f.). Buchhaltungsunterlagen sind
Urkunden im Sinne von Art. 110 Ziff. 5 StGB, welche angesichts fingierter
Forderungen bzw. Verbindlichkeiten verfälscht werden und mittels welcher
eine arglistige Täuschung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VStrR begangen
werden kann. Eine Urkundenfälschung und damit ein arglistiges Verhalten
im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VStrR kann etwa vorliegen, wenn in den Buch-
haltungsunterlagen fingierte Forderungen verbucht werden, welche in Wirk-
lichkeit verdeckte Gewinnausschüttungen an die wirtschaftlich Berechtigten
und damit auch eine unzulässige Gewinnverkürzung der Gesellschaft dar-
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stellen (Urteil des Bundesgerichts 1A.66/2005 vom 25. Mai 2005, E. 3 und
4).
4.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt auch arglistig, wer
ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften
oder Kniffe bedient (BGE 126 IV 165 E. 2a S. 171 mit Hinweisen). Arglist
kann gemäss der Rechtsprechung zudem bei einfachen falschen Angaben
gegeben sein, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mü-
he möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Ge-
täuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder voraussieht, dass
dieser mit Rücksicht auf ein besonderes Vertrauensverhältnis von einer
Überprüfung absehen wird (BGE 126 IV 165 E. 2a S. 171; 125 IV 124 E. 3
S. 128; 122 IV 246 E. 3a S. 247, je mit Hinweisen). Ein Abgabebetrug kann
unter Umständen auch bei blossem Schweigen gegeben sein. Er muss
nicht notwendigerweise durch Verwendung falscher oder gefälschter Ur-
kunden begangen werden, sondern es sind auch andere Fälle arglistiger
Täuschung denkbar. Der in Art. 14 Abs. 2 VStrR umschriebene Tatbestand
ist daher weiter als jener des Steuerbetrugs gemäss Art. 186 DBG, der eine
Täuschung der Steuerbehörden durch gefälschte, verfälschte oder inhalt-
lich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen,
Lohnausweise oder andere Bescheinigungen Dritter voraussetzt (zum
Ganzen BGE 125 II 250 E. 3 und 5a S. 252 ff. und 257 mit Hinweisen; Ur-
teile des Bundesgerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 2.2;
1A.323/2005 vom 3. April 2006, E. 5.2; 1A.66/2005 vom 25. Mai 2005,
E. 2.1 und 2.2).
4.5 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen die mutmassliche
strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachver-
haltes enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR; Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG). Die ersu-
chende Behörde hat den Gegenstand und den Grund des Ersuchens zu
spezifizieren (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR; Art. 28 Abs. 2 lit. b IRSG). Beim
Tatbestand des Abgabebetrugs stellt die Rechtsprechung an den Inhalt
des Rechtshilfeersuchens erhöhte Anforderungen. Eine hinreichend präzi-
se Umschreibung der Verdachtsgründe soll verhindern, dass sich die ersu-
chende Behörde unter dem Deckmantel eines von ihr ohne Verdachtsmo-
mente lediglich behaupteten Abgabebetrugs Beweise verschafft, die zur
Ahndung anderer Fiskaldelikte dienen sollen, für welche die Schweiz keine
Rechtshilfe gewährt. Im Übrigen kann auch bei Strafuntersuchungen we-
gen Abgabebetrugs nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde
die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Liegt dem
Rechtshilfeersuchen der Verdacht zugrunde, die Angeschuldigten hätten
sich des Abgabebetrugs schuldig gemacht, so haben sich die schweizeri-
schen Behörden beim Entscheid über die Frage, ob die Täuschung, welche
- 9 -
den Angeschuldigten vorgeworfen wird, arglistig sei, an die Sachdarstel-
lung des Ersuchens zu halten, soweit diese nicht offensichtliche Fehler, Lü-
cken oder Widersprüche enthält. Der Rechtshilferichter hat sich grundsätz-
lich nicht darüber auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zu-
treffen oder nicht. Hinreichende Verdachtsgründe genügen, an die im Falle
von Abgabebetrug allerdings ein relativ strenger Massstab anzulegen ist
(BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; 115 Ib 68 E. 3b/bb S. 78, je mit Hinweisen;
Urteile des Bundesgerichts 1A.323/2005 vom 3. April 2006, E. 5.2;
1A.66/2005 vom 25. Mai 2005, E. 2.3; TPF 2007 150 E. 3.2).
4.6 Gemäss dem Rechtshilfeersuchen des Zentralamts für Wirtschaftskriminali-
tät in Göteborg handelt es sich bei der Gesellschaft E. AB um eine 100%-
ige Tochtergesellschaft der englischen F. Ltd. Die schwedische Gesell-
schaft sei in der Herstellung, im Unterhalt und im Marketing von Schutzsys-
temen für Häfen, Kernkraftwerke und militärische Anlagen tätig. Zum Fir-
mengefüge würden auch die H. Ltd. und die I. Ltd. mit Sitz auf den Briti-
schen Jungferninseln gehören. B. und D. würden alle Gesellschaften ver-
treten oder auf andere Weise Kontrolle über diese ausüben.
Die schwedischen Behörden vermuten, dass die E. AB mit der F. Ltd. eine
Vereinbarung getroffen hat, wonach Gewinne aus der geschäftlichen Tätig-
keit der E. AB in der Muttergesellschaft gesammelt würden. Die F. Ltd. soll
ihrerseits Verträge mit der H. Ltd. und der I. Ltd. abgeschlossen haben, ge-
stützt auf welche 90 - 97,5% der Gewinne an die Offshore-Gesellschaften
als Entschädigung für angebliche Managementdienstleistungen überführt
würden. Diese Dienstleistungen würden jedoch nicht spezifiziert. Es wird
vermutet, dass es sich dabei um Scheinverträge handelt, da bezweifelt
werde, dass die H. Ltd. und die I. Ltd. auch nur das Personal hätten, um
diese Dienstleistungen zu erbringen. Bei der H. Ltd. und der I. Ltd. soll es
sich um Offshore-Gesellschaften ohne eigentliche Geschäftstätigkeit han-
deln, welche von der Buchführungspflicht ausgenommen seien. Es bestehe
der Verdacht, dass B. und C. von der H. Ltd. und der I. Ltd. Auszahlungen
von sehr bedeutenden Beträgen auf ihre Konten bei der Bank G. in Zürich
erhalten hätten oder auf Konten bei dieser Bank, die sie direkt oder indirekt
kontrollieren würden. Auf diese Weise seien nach Meinung der ersuchen-
den Behörde einerseits die von der E. AB erzielten Gewinne der Besteue-
rung in Schweden entzogen und andererseits Gewinnausschüttungen an
die Angeschuldigten verschleiert worden. B. und C. seien in Schweden
steuerpflichtig. B. habe in den Einkommenssteuererklärungen für die Jahre
2000 - 2007 Auszahlungen von jedenfalls SEK 11,6 Mio., die er mutmass-
lich von der H. Ltd. und der I. Ltd. erhalten habe, nicht ausgewiesen. C. ha-
be wahrscheinlich für die Jahre 2000 - 2003 jedenfalls SEK 11,6 Mio. nicht
- 10 -
ausgewiesen. D., welcher im Ausland wohne und in Schweden nicht steu-
erpflichtig sei, werde der Mithilfe zu schwerem Steuerdelikt beschuldigt, da
er die Auszahlungen an B. und C. angeordnet bzw. gutgeheissen habe.
Anlässlich einer Hausdurchsuchung vom 3. Oktober 2007 sei bei B. ein
handschriftliches Verzeichnis von knapp 70 Auszahlungen der H. Ltd. und
der I. Ltd. an sechs Personen (anonymisiert durch A, B, C, F/Ph, H und J)
von insgesamt SEK 56 Mio. betreffend die Zeit von 2000 - 2007 aufgefun-
den worden. Aufgrund der rechtshilfeweise aus England erhältlich gemach-
ten Bankunterlagen betreffend die Konten der beiden Offshore-
Gesellschaften bei der Bank J. hätten die aufgeführten Auszahlungen an
den Empfänger A mit einer Überweisung vom Konto der H. Ltd. oder der
I. Ltd. an das Konto Nr. 1 bei der Bank G. verknüpft werden können. Die
ersuchende Behörde vermutet, dass C. hinter der Anonymisierung A steht.
4.7 Diese Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen enthält genügend Ver-
dachtsgründe und erfüllt die Anforderungen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR. Was
der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag die Ausführungen der
ersuchenden Behörde nicht als offensichtlich falsch, lückenhaft oder wider-
sprüchlich zu entkräften. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen er-
gibt, ermöglicht die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen insbesondere
die Prüfung, ob nach schweizerischem Recht ein rechtshilfefähiger Abga-
bebetrug gegeben ist. Detaillierte Angaben betreffend etwa Fragen, wie die
Angeschuldigten die Gesellschaften vertreten und kontrolliert haben sollen
sowie auf welche Weise im Einzelnen und in welchem Umfang Gewinne
von der E. AB an die englische Muttergesellschaft verschoben worden sein
sollen (vgl. act. 1 Ziff. 47 ff.), sind dafür nicht erforderlich. Dass die ersu-
chende Behörde den Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen bereits ab-
schliessend mit Beweisen belegt, kann nicht verlangt werden.
4.8 Den Beschuldigten B. und D. wird vorgeworfen, über Scheinverträge Ge-
winne der E. AB zugunsten der F. Ltd. abgezweigt zu haben. Diese Ge-
winnverschiebungen, falls sie, wie von der ersuchenden Behörde vermutet,
tatsächlich stattfanden, haben zwingend in den Geschäftsbüchern der bei-
den Gesellschaften Niederschlag gefunden, womit die Buchhaltung der
schwedischen Gesellschaft in ihrem materiellen Gehalt verfälscht wurde.
Die Verwendung falscher Bilanzen und Erfolgsrechnungen stellt bereits für
sich gesehen ein arglistiges Verhalten dar (vgl. supra E. 4.3). Die Gewinne
seien anschliessend über Scheinverträge an die H. Ltd. und die I. Ltd. wei-
tergeleitet worden im Hinblick auf eine Rückführung an die Beschuldigten
B. und C. sowie weitere Personen, welche die Gewinnausschüttungen in
ihren Einkommenssteuererklärungen nicht deklariert hätten. Eine solche
- 11 -
“steuerfreie“ Rückführung von Gewinnen über Domizilgesellschaften ist
nach der Rechtsprechung arglistig, wenn zusätzlich spezifische Täu-
schungselemente hinzutreten, die von der Fiskalbehörde – bei einer Ge-
samtwürdigung der fraglichen Steuerumgehungsmethoden – nur schwer
durchschaut werden können (Urteil des Bundesgerichts 1A.244/2002 vom
24. Oktober 2004, E. 5.1 und 5.2; URS R. BEHNISCH, Amts- und Rechtshilfe
im Steuerrecht, in: Aktuelle Fragen der internationalen Amts- und Rechts-
hilfe, St. Gallen 2005, S. 94 ff.; TPF RR.2008.165 vom 28. Oktober 2008
E. 5.8 zur Publikation vorgesehen). Dies ist vorliegend der Fall. Anders als
im RR.2008.165 zugrunde liegenden Sachverhalt wurden vorliegend mut-
masslich nicht bloss Vermögenswerte einer zwischengeschalteten Vermö-
gensverwaltungsgesellschaft nicht deklariert, sondern es wurden von der
schwedischen Gesellschaft tatsächlich realisierte Gewinne an die englische
Muttergesellschaft und weiter an die Domizilgesellschaften auf den Briti-
schen Jungferninseln verschoben, welche anschliessend mutmasslich an
die wirtschaftlich Berechtigten und weitere Personen, welche die Kontrolle
über die Gesellschaften ausübten, zurückflossen. Ein solches Verhalten ist,
auch mit Bezug auf die “steuerfreie“ Rückführung und Nichtdeklaration in
der Einkommensteuererklärung der Beschuldigten arglistig, da es gesamt-
haft gesehen auf einer zwar möglicherweise formell korrekten, jedoch in ih-
rem materiellen Gehalt verfälschten Buchhaltung basiert und für die
schwedischen Steuerbehörden nur schwer durchschaubar ist. Dabei ist un-
erheblich, ob die Begünstigten der steuerfreien Rückführung an den invol-
vierten Gesellschaften wirtschaftlich berechtigt sind oder ob sie anderweitig
Kontrolle über die Gesellschaften ausübten und auf diese Weise über die
Domizilgesellschaften in den Genuss der verschobenen Gewinne gekom-
men sind. Ein arglistiges Verhalten ist auch gegeben, wenn, wie vorliegend,
mutmasslich mittels täuschender Vorkehren verschobene Gewinne an Per-
sonen fliessen, welche aufgrund ihrer arbeits- oder auftragsrechtlichen
Stellung Kontrolle über die betroffenen Gesellschaften ausüben und die
Gewinnverschiebung damit (mit-) veranlasst oder zumindest kontrolliert ha-
ben. Diesfalls handelt es sich nicht um eine verdeckte Gewinnausschüttung
an die wirtschaftlich Berechtigten, sondern um Lohnbestandteile oder ande-
re Vergütungen, welche in der Folge in der Einkommenssteuererklärung
nicht deklariert werden. Ein solches Verhalten ist arglistig im Sinne der
Rechtsprechung.
Vorliegend muss ein rechtshilfefähiger Abgabebetrug damit bejaht werden.
- 12 -
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung des Grundsatzes der
Verhältnismässigkeit. Das schwedische Strafverfahren richte sich gegen
die Beschuldigten B., C. und D. Er selber werde im schwedischen Rechts-
hilfeersuchen mit keinem Wort erwähnt und die darin enthaltenen Vorwürfe
würden sich auch nicht gegen ihn richten (act. 1 Ziff. 62 ff. und 100 ff.). Ein
objektiver Zusammenhang zwischen den Beschuldigten bzw. den im
Rechtshilfeersuchen geschilderten Taten und dem Beschwerdeführer sei
ebenfalls nicht ersichtlich (act. 1 Ziff. 69 ff.). Die gewährte Rechtshilfe stelle
daher eine unzulässige Beweisausforschung dar (act. 1 Ziff. 76 ff.).
5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs-
sigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 513 f. N. 475 mit Ver-
weisen auf die Rechtsprechung). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zu-
lässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im
Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl.
Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit ist gestützt auf
das Verhältnismässigkeitsprinzip abzulehnen, wenn die verlangten Unter-
lagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und of-
fensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das
Ersuchen als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing
expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die
Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit
bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er in-
soweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht
durch seine eigene zu ersetzen. Er ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat
alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfe-
ersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können und potentiell geeignet
sind, die Straftat zu beweisen, mögliche Beteiligte und Begünstigte ausfin-
dig zu machen oder die Verwendung deliktischer Gegenstände und Ver-
mögenswerte zu ermitteln im Hinblick auf deren Einziehung oder Rücker-
stattung an die Geschädigten (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig
ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlas-
sen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicher-
heit beweisen (zum Ganzen BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 467; 122 II 367 E. 2c
S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; TPF RR.2007.106 vom 19. November
2007 E. 4.2).
Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen
im ausländischen Strafverfahren selber ein strafbares Verhalten zur Last
gelegt wird. Es genügt, wenn die Rechtshilfe mit dem Strafverfahren in ei-
nem sachlichen Zusammenhang steht und geeignet ist, dieses voranzutrei-
- 13 -
ben (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3;
TPF RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3, sowie der Nichteintretensent-
scheid des Bundesgerichts 1C_150/2007 vom 15. Juni 2007, E. 1.3 dazu;
RR.2008.29+30 vom 12. Juni 2008 E. 5.2 und 7).
5.3 Die zu übermittelnden Unterlagen betreffend die Konten des Beschwerde-
führers bei der Bank G. beziehen sich auf den im Rechtshilfeersuchen dar-
gelegten Sachverhalt und sind potentiell geeignet, die im Rechtshilfeersu-
chen geschilderten Straftaten zu beweisen. Ein Konnex mit der Sachdar-
stellung im Rechtshilfeersuchen ist insofern gegeben, als das Stammkonto
Nr. 1 des Beschwerdeführers bei der Bank G. in Zürich im Rechtshilfeersu-
chen explizit als eines derjenigen genannt wird, auf welchem Gewinnanteile
durch die Offshore-Gesellschaften rückvergütet wurden. Bei den Überwei-
sungen auf das Konto des Beschwerdeführers handelt es sich mutmasslich
um nicht versteuerte Gelder der schwedischen Gesellschaft E. AB. Die
Herausgabe der Bankunterlagen ist daher auch unter dem Blickwinkel der
Verhältnismässigkeit zulässig. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer
im Rechtshilfeersuchen nicht namentlich genannt wird, steht einer Gewäh-
rung der Rechtshilfe nicht entgegen.
5.4 Richtig ist, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung in ihrer Stellung-
nahme in Anwendung von Art. 24 Abs. 3 IRSV ausgeführt hat, die Übermitt-
lung der bei der Bank G. zu erhebenden Unterlagen sei zu verweigern, falls
die Konten auf Personen lauten, deren Name im Rechtshilfeersuchen nicht
erwähnt werde, da bezüglich solcher, bisher nicht genannter Personen kei-
ne Verdachtsmomente angeführt und glaubhaft gemacht worden seien und
es sich folglich um eine unerlaubte Beweisausforschung handeln würde
(B-5/2008/126 act. 3/2).
Bestehen Zweifel über die Merkmale der im Ersuchen erwähnten Abgaben,
so holt gemäss Art. 24 Abs. 3 IRSV das Bundesamt oder die kantonale
Vollzugsbehörde die Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerverwal-
tung ein. Deren Bericht bindet allerdings weder die ausführende Behörde
noch die Beschwerdeinstanz (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 452 N. 413;
TPF RR.2008.165 vom 28. Oktober 2008 E. 5.5). Auch die von der Eidge-
nössischen Steuerverwaltung in diesem Punkt vertretene gegenteilige Mei-
nung, die mit dem Grundsatz im Widerspruch steht, dass rechtshilfeweise
auch Unterlagen nicht beteiligter Dritter erhältlich gemacht werden können,
rechtfertigt keine Verweigerung der Rechtshilfe.
5.5 Die Rechtshilfe ist nach dem Gesagten mit Bezug auf die Herausgabe der
Bankunterlagen betreffend die Konten des Beschwerdeführers bei der
- 14 -
Bank G. zulässig. Die Beschwerde ist insoweit als unbegründet abzuwei-
sen.
6.
6.1 Das Bundesstrafgericht hat im Entscheid TPF 2007 99, bestätigt in
RR.2007.160 vom 13. Dezember 2007 E. 3, RR.2007.112 vom 19. Dezem-
ber 2007 E. 7 sowie RR.2008.86 vom 29. August 2008 E. 9, letzterer
betreffend den Kanton Zürich, erkannt, dass dem von der Rechtshilfe-
massnahme Betroffenen grundsätzlich keine Gebühren auferlegt werden
können, es sei denn, dieser hätte durch sein querulatorisches und rechts-
missbräuchliches Verhalten zusätzliche Kosten verursacht.
Art. 12 Abs. 1 IRSG verweist, mangels anders lautender Vorschriften des
IRSG, auf die kantonalen Verfahrensbestimmungen. Doch auch gemäss
§ 13 des zürcherischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) i.V.m. § 6
der zürcherischen Verordnung über die Gebühren- und Entschädigungsan-
sätze der Strafverfolgungsbehörden können einer Partei entsprechend dem
Verursacherprinzip nur Kosten auferlegt werden, wenn diese eine Verfü-
gung veranlasst oder vom Staat eine Leistung in Anspruch genommen hat.
In internationalen Rechtshilfeangelegenheiten in Strafsachen ist die ausfüh-
rende Behörde gemäss Art. 80d IRSG verpflichtet, eine begründete
Schlussverfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe zu
erlassen. Als Verursacher der Kosten für die Schlussverfügung hat grund-
sätzlich der ersuchende Staat zu gelten, nicht jedoch die von der Rechtshil-
femassnahme betroffene (natürliche oder juristische) Person, welche der
Behörde bei der Ausführung des Rechtshilfeersuchens Hand zu bieten hat
und in diesem Zusammenhang die Wahrung ihrer Interessen geltend ma-
chen kann (vgl. Art. 80b und 80h IRSG). Die Tatsache, dass der Betroffene
die Möglichkeit hat, in Anwendung von Art. 80c IRSG einer vereinfachten
Ausführung des Rechtshilfeersuchens zuzustimmen und auf den Erlass ei-
ner begründeten und anfechtbaren Schlussverfügung zu verzichten, recht-
fertigt es ebenfalls nicht, diesem die Kosten für die Schlussverfügung auf-
zuerlegen.
6.2 Der Beschwerdeführer hat die integrale Aufhebung der Schlussverfügung
verlangt. Deren Ziff. 4 betreffend die Kostenauflage ist damit auch vom
Rechtsbegehren erfasst. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern der Be-
schwerdeführer durch ein querulatorisches oder rechtsmissbräuchliches
Verhalten zusätzliche Kosten verursacht haben könnte. In Anwendung der
zuvor zitierten Rechtsprechung rechtfertigt es sich daher nicht, diesem die
Kosten für das Verfahren vor der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die
- 15 -
Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und Ziff. 4 der angefochtenen
Schlussverfügung aufzuheben.
7. Beim Rechtshilfeverfahren handelt es sich um ein internes schweizerisches
Verfahren. Die Parteistellung im Rechtshilfeverfahren ist nach der bundes-
gerichtlichen Rechtsprechung auf die Beschwerdelegitimation gemäss
Art. 80h IRSG abzustimmen (BGE 127 II 104 E. 4b S. 111). Verfügungen
der ausführenden Behörden sind daher, nebst dem Bundesamt, grundsätz-
lich nur den im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV von der
Rechtshilfe persönlich und direkt betroffenen und damit zur Beschwerde
legitimierten natürlichen Personen und Gesellschaften zuzustellen. Perso-
nen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind nicht ipso
facto beschwerdelegitimiert (vgl. Art. 21 Abs. 3 IRSG) und haben im
Rechtshilfeverfahren vor der ausführenden Behörde ebenfalls nur Partei-
stellung, wenn sie von der Rechtshilfemassnahme persönlich und direkt im
Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV betroffen sind. Die ersu-
chende Behörde hat im Rechtshilfeverfahren betreffend die Herausgabe
von Bankunterlagen keine Parteistellung (vgl. BGE 125 II 441 E. 3). Eintre-
tens-, Zwischen- und Schlussverfügungen sowie weitere Verfahrensakten
wie etwa Eingaben des Betroffenen sind ihr daher grundsätzlich selbst
nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtshilfeverfahrens nicht zu über-
mitteln (TPF RR.2008.149 vom 11. Dezember 2008 E. 2; RR.2008.177
vom 16. September 2008 E. 7; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 159 N. 155
und S. 179 N. 170).
Die Schlussverfügung vom 7. August 2008 ist daher auch insofern aufzu-
heben, als darin unter Ziff. 5 des Dispositivs die schriftliche Mitteilung der
Schlussverfügung nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens an das
Zentralamt für Wirtschaftskriminalität in Göteborg verfügt wird.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin den Be-
schwerdeführer im Umfang seines teilweisen Obsiegens für die ihm er-
wachsenen notwendigen und verhältnismässigen Parteikosten zu entschä-
digen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Der Beschwer-
deführer hat nur zu einem kleinen Teil obsiegt, weshalb eine Entschädi-
gung von Fr. 500.-- inkl. MwSt. angemessen erscheint (Art. 3 des Regle-
ments vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren
vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31; vgl. TPF RR.2007.6 vom
22. Februar 2007 E. 5).
- 16 -
8.2 Dem Beschwerdeführer ist, angesichts seines überwiegenden Unterlie-
gens, eine leicht reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr
gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren
vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF
RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühr ist auf
Fr. 3'500.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des ge-
leisteten Kostenvorschusses von Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse
ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 500.-- zu-
rückzuerstatten.
- 17 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Ziff. 4 der Schlussverfügung vom 7. August 2008 wird aufgehoben. Ziff. 5
wird insofern aufgehoben, als darin eine Zustellung der Schlussverfügung an
die ersuchende Behörde angeordnet wird.
2. Die Beschwerde wird im Übrigen abgewiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer im Umfang seines teil-
weisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit
Fr. 500.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.
4. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 3’500.-- wird dem Beschwerdeführer
auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von
Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwer-
deführer den Restbetrag von Fr. 500.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 23. Februar 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt André A. Girguis
- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
- 18 -
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann
innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht
Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine
Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von
Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders
bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt
insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare
Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel
aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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