Entscheid vom 13. Oktober 2008
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Parteien
1. A.,
2. B.,
beide vertreten durch Rechtsanwälte Michael Cartier
und/oder Oliver Kunz,
Beschwerdeführer
gegen
AMTSSTATTHALTERAMT LUZERN,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen mit
Deutschland
Stellvertretende Strafverfolgung, Übertragung ans
Ausland (Art. 88 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: RR.2008.250+251 / RP.2008.41+42
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- das Amtsstatthalteramt Luzern (nachfolgend “Amtsstatthalteramt“) gestützt
auf eine Geldwäschereiverdachtsmeldung der UBS AG vom 27. Mai 2008 ein
Strafverfahren gegen den in Deutschland wohnhaften deutschen Staatsbür-
ger C., die in Brasilien wohnhaften deutschen Staatsbürger A. und B. sowie
die Schweizer Staatsbürger D. und E. eröffnet hat wegen des Verdachts auf
Geldwäscherei;
- das Amtsstatthalteramt die Staatsanwaltschaft München I am 19. August
2008 unter Verweis auf die dem Ersuchen beigelegten Akten um Übernahme
der Strafverfolgung von C., A. und B. ersucht hat und gleichzeitig die Über-
mittlung weiterer Akten an die Staatsanwaltschaft München I durch die Kan-
tonspolizei Luzern verfügt hat (act. 1.3);
- das Strafübernahmebegehren A. und B. ihren eigenen Angaben zufolge am
11. September 2008 mitgeteilt wurde;
- A. und B. mit Beschwerde vom 17. September 2008 sowie Ergänzungen vom
2. Oktober 2008 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ge-
langt sind mit den Anträgen, das vom Amtsstatthalteramt Luzern verfügte
Strafübernahmebegehren vom 19. August 2008 sei unverzüglich mit Bezug
auf die Beschwerdeführer aufzuheben und die Staatsanwaltschaft München I
sowie die Kantonspolizei Luzern seien hiervon unverzüglich in Kenntnis zu
setzen; zudem um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
ersucht wurde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staats-
kasse (act. 1 und 6);
- A. und B. im Wesentlichen geltend machen, die Voraussetzungen von Art. 88
IRSG für die Abtretung des gegen sie in der Schweiz geführten Strafverfah-
rens an Deutschland seien nicht gegeben; die Staatsanwaltschaft München I
bereits auf die Herausgabe von bzw. die Einsicht in Beweismittel gedrängt
hätte, bevor überhaupt eine Übernahme der Strafverfolgung zur Diskussion
gestanden hätte; das Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung daher
ausschliesslich der Aktenübermittlung in Umgehung der Vorschriften von
Art. 74 und 74a IRSG über die Herausgabe von Beweismitteln diene, wobei
sich das Amtsstatthalteramt auch nicht um das Spezialitätsprinzip gekümmert
hätte;
- A. und B. gegen das Strafübernahmebegehren vom 19. August 2008 am
17. September 2008 auch mit Beschwerde an die Staatsanwaltschaft des
Kantons Luzern gelangt sind;
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- die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts der Beschwerde am
19. September 2008 die superprovisorische aufschiebende Wirkung erteilt
hat und das Amtsstatthalteramt und das Bundesamt für Justiz (nachfolgend
“Bundesamt“) eingeladen hat, zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stel-
lung zu nehmen (RP.2008.41+42 act. 2);
- das Amtsstatthalteramt und das Bundesamt am 22. bzw. 26. September 2008
auf eine Stellungnahme verzichtet haben (RP.2008.41+42 act. 3 und 4);
- auf die Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels verzichtet wurde (vgl.
Art. 57 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern das Beschwerdeverfahren mit
Verfügung vom 6. Oktober 2008 bis zum Entscheid des Bundesstrafgerichts,
ob auf die Beschwerde eingetreten wird, sistiert hat (act. 8);
- für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland in erster Linie das
Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom
20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) massgebend ist, dem beide Staaten bei-
getreten sind, und der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom
13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.351.913.61); soweit das Staatsver-
tragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, das Landesrecht zur
Anwendung gelangt, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über
internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verord-
nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(IRSV; SR 351.11);
- gemäss Art. 88 IRSG ein anderer Staat um Übernahme der Strafverfolgung
wegen einer der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterworfenen Tat ersucht
werden kann, wenn seine Gesetzgebung die Verfolgung und die gerichtliche
Ahndung der Tat zulässt und wenn der Verfolgte sich dort aufhält und seine
Auslieferung an die Schweiz unzweckmässig oder unzulässig ist (lit. a) oder
er diesem Staat ausgeliefert wird und die Übertragung der Strafverfolgung ei-
ne bessere soziale Wiedereingliederung erwarten lässt (lit. b);
- für Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung grundsätzlich das Bundes-
amt zuständig ist, welches auf Antrag der zuständigen kantonalen oder Bun-
desbehörde handelt (Art. 30 Abs. 2 i.V.m. Art. 17 Abs. 2 Satz 1 IRSG; Art. 4
Abs. 2 IRSV; Art. 21 Ziff. 1 EUeR); die Vertragsstaaten des EUeR in Anwen-
dung Art. 21 Ziff. 1 i.V.m. Art. 15 Ziff. 6 EUeR jedoch unter sich einen ande-
ren, als den im EUeR vorgesehenen Übermittlungsweg vereinbaren können;
gemäss Art. VIII Abs. 1 Zusatzvertrag die Justizbehörden der beiden Staaten
unmittelbar miteinander verkehren, soweit der Zusatzvertrag nichts anderes
bestimmt;
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- die zuständige Behörde in Abweichung von Art. 30 Abs. 2 IRSG das Straf-
übernahmebegehren direkt an die ersuchte Behörde übermitteln kann, wenn
der direkte Verkehr zwischen Justizbehörden der beiden Staaten, wie im Fal-
le von Deutschland in Art. VIII Zusatzvertrag, vorgesehen ist (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 1A.57/1994 vom 1. Juli 1994, E. 2e; 1A.111/2005 vom
11. Juli 2005, E. 3; vgl. auch TPF RR.2007.5 vom 5. März 2007 E. 4.1);
- erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbe-
hörden gemäss Art. 25 Abs. 1 IRSG grundsätzlich unmittelbar der Beschwer-
de an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegen, soweit
das Gesetz nichts anderes bestimmt; zur Beschwerde gegen schweizerische
Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung an einen anderen Staat jedoch
nur der Verfolgte legitimiert ist, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der
Schweiz hat (Art. 25 Abs. 2 IRSG);
- gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung 1A.177/2000 vom 26. April
2000 (publiziert in SJ 2000 I 501) auch ein nicht in der Schweiz Wohnhafter
zur Beschwerde legitimiert sein kann, wenn die Übertragung des Strafverfah-
rens ans Ausland zur Folge hat, dass in Anwendung von Art. 90 IRSG in der
Schweiz beschlagnahmte Gegenstände an die ausländische Behörde über-
mittelt werden, ohne dass dafür die Bedingungen von Art. 74 und 74a IRSG
erfüllt wären; der Beschwerdeführer diesfalls jedoch aufzeigen muss, dass er
von der Übermittlung persönlich und direkt betroffen ist, was etwa der Fall
sein kann, wenn die Gegenstände bei ihm beschlagnahmt wurden oder er ei-
nen gutgläubigen Erwerb von Rechten daran geltend macht (Urteil des Bun-
desgerichts 1A.177/2000 vom 26. April 2000, E. 1c);
- das Bundesgericht in den Entscheiden 1A.153/2002 vom 10. September
2002, E. 2.3 und 2.4 und 1A.252/2006 vom 6. Februar 2007, E. 2.5 klarge-
stellt hat, dass diese Rechtsprechung nicht zur Anwendung gelangt, wenn
das Verfahrensdossier weder Gegenstände noch Vermögenswerte enthält,
an welchen ein gutgläubiger Erwerb von Rechten gelten gemacht wird und
welche unter Umgehung der Bestimmungen von Art. 74 und 74a IRSG an die
ersuchte Behörde herausgegeben werden sollten;
- vorliegend von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht wird, es wür-
den Gegenstände an die ersuchte Behörde übermittelt, an welchen sie gut-
gläubig Rechte erworben hätten; sich ihre Rüge im Gegenteil einzig auf die
Übermittlung der Akten des Verfahrens bezieht; die Beschwerdeführer über-
dies nicht einmal argumentieren, sie seien von der Übermittlung dieser Akten
persönlich und direkt im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und 80h lit. b IRSG betrof-
fen;
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- die Übermittlung der Verfahrensakten gemäss Art. 90 IRSG zwingend mit der
Übertragung des Strafverfahrens ans Ausland einhergeht und für sich selbst
noch keine Beschwerdelegitimation entgegen der ausdrücklichen Bestim-
mung von Art. 25 Abs. 2 IRSG begründet (vgl. Urteile des Bundesgerichts
1A.252/2006 vom 6. Februar 2007, E. 2.5 und 1A.153/2002 vom 10. Septem-
ber 2002, E. 2.4);
- auf die Beschwerden nach dem Gesagten nicht einzutreten ist;
- das Gesuch der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerden mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig wird und als ge-
genstandslos geworden abzuschreiben ist;
- die Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig
werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG), wobei für die Berech-
nung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 11. Februar 2004 über die
Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwen-
dung gelangt (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5); die Gerichtsge-
bühren vorliegend auf je Fr. 1'200.-- festzusetzen sind (Art. 3 des Regle-
ments), unter Anrechnung der geleisteten Kostenvorschüsse von je
Fr. 3'500.--; die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, den Beschwerde-
führern den Restbetrag von je Fr. 2’300.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühren von je Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt, unter Anrechnung der geleisteten Kostenvorschüsse von je
Fr. 3'500.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwer-
deführern je den Restbetrag von Fr. 2’300.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 14. Oktober 2008
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Michael Cartier und Oliver Kunz
- Amtsstatthalteramt Luzern
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
- Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern (in Kopie)
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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