Entscheid vom 27. Oktober 2008
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwältin Sabine Burkhalter
Kaimakliotis,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Nie-
derlande
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Be-
schlagnahme von Vermögenswerten (Art. 33a IRSV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2008.253
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft Niederlande gegen B. und Weitere ein Strafverfahren
wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation und Geldwäscherei
führt;
- die Niederlande mit Rechtshilfeersuchen vom 10. Mai 2007 und Ergänzung
vom 18. Juni 2007 an die Schweiz gelangt ist und unter anderem um Edition
von Bankunterlagen betreffend Konti bei der Bank C., in Z., und weiteren
Banken ersucht hat, welche auf A. lauten/lauteten oder an denen diese zu-
mindest bevollmächtigt oder wirtschaftlich berechtigt ist/war und ebenso um
Sperrung der auf sie lautenden Konti, Schliessfächer etc. ersucht hat
(act. 1.10, 1.11, 1.19);
- die Bundesanwaltschaft mit Eintretens- und Zwischenverfügungen vom
27. Juni 2007 (ergänzt am 23. Juli 2007) sowie 28. und 29. Juli 2008 unter
anderem die Herausgabe von Bankunterlagen von auf A. lautenden Konti bei
den Banken C. und D. verfügt hat und verschiedene Konti, Depots und
Schliessfächer von A. bei den genannten Banken sperren lassen hat
(act. 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.20);
- die Bundesanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 21. August 2008 die Her-
ausgabe der durch die Bank C. edierten Bankunterlagen von einem auf A.
und E. lautenden Kontos verfügt hat sowie die in der Eintretens- und Zwi-
schenverfügung vom 27. Juni 2007 (mit Ergänzung vom 23. Juli 2007) aufge-
führten Konto- und Schliessfächersperren bei der Bank C. bestätigt hat
(act. 1.2);
- die Vertreterin von A. am 22. September 2008 an die II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts gelangt ist mit den Anträgen, es sei die Schlussver-
fügung der Bundesanwaltschaft vom 21. August 2008 aufzuheben, die edier-
ten Bankunterlagen seien nicht herauszugeben und die in den Eintretens-
und Zwischenverfügungen angeordneten Konto-, Depot- und Schliessfächer-
sperren seien aufzuheben. Eventualiter seien die Kontosperren im Betrag von
CHF 100'000.00 aufzuheben (act. 1);
- A. am 25. September 2008 aufgefordert worden ist, bis zum 6. bzw. nach
Fristerstreckung bis zum 16. Oktober 2008 einen Kostenvorschuss von
CHF 6'000.00 zu leisten (act. 3, 4);
- die Vertreterin von A. mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 den Rückzug der
Beschwerde mitgeteilt hat (act. 5);
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- das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle-
digt abzuschreiben ist;
- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als
unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 30 lit. b SGG i.V.m.
Art. 63 Abs. 1 VwVG die Gerichtskosten zu tragen hat (TPF RR.2007.4 vom
6. März 2007 und RR.2007.70 vom 30. Mai 2007), wobei die Gerichtsgebühr
auf Fr. 300.00 anzusetzen ist (vgl. Art. 3 des Reglements vom 11. Februar
2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht,
SR 173.711.32).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abge-
schrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 27. Oktober 2008
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Sabine Burkhalter Kaimakliotis
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete
Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen
Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid
gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so
sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid
anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die
Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das
Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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