Entscheid vom 16. Februar 2009
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher,
Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Parteien
1. A.,
2. B. SA,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Michele Ca-
ratsch,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS
GRAUBÜNDEN,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Nie-
derlande
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG),
Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 33a
IRSV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2008.255+256
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Schwerpunktstaatsanwaltschaft in Amsterdam ermittelt gegen C., D.
und A. wegen des Verdachts auf Betrug, Urkundenfälschung, Geldwäsche-
rei, Privatbestechung sowie Beteiligung an einer verbrecherischen Organi-
sation im Sinne des niederländischen Strafgesetzbuches. Den Beschuldig-
ten wird vorgeworfen, bei der Entwicklung von Bauprojekten der E.
und/oder der F. betrügerische Handlungen zum Nachteil dieser Gesell-
schaft bzw. Stiftung begangen zu haben. Die Niederlanden sind in diesem
Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen vom 25. Oktober 2007 so-
wie Ergänzungen vom 6., 8. und 13. November 2007 an das Bundesamt für
Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) gelangt.
B. Das Bundesamt hat am 31. Oktober 2007 den Kanton Graubünden als
Leitkanton mit der Ausführung des Rechtshilfeersuchens betraut. Das Un-
tersuchungsrichteramt Chur (nachfolgend “Untersuchungsrichteramt“) ist
mit Verfügung vom 9. November 2007 auf das Rechtshilfeersuchen einge-
treten und hat u.a. die Edition von Bankunterlagen bei der Bank G. in Basel
betreffend die Konten, an welchen A. rechtlich oder wirtschaftlich berechtigt
ist, ab dem Zeitpunkt der Eröffnung bis dato verfügt sowie die Sperrung
dieser Konten angeordnet (RE.2007.63 Dossier 1 act. 1.6). Die Staatsan-
waltschaft Basel-Stadt wurde zudem ersucht, am 13. November 2007
rechtshilfeweise eine Hausdurchsuchung im Büro von H. bei der Bank G.
durchzuführen. Eine Hausdurchsuchung wurde auch in der Wohnung von
H. in Z. (BL) angeordnet (RE.2007.63 act. 1.6). Anlässlich der Hausdurch-
suchung im Büro von H. bei der Bank G. vom 13. November 2007 wurde
das Kundendossier der I. B.V. sichergestellt. Die Bank G. hat die Versiege-
lung dieser Unterlagen verlangt, sich mit Schreiben vom 5. Dezember 2007
jedoch mit der Entsiegelung ausdrücklich einverstanden erklärt
(RE.2007.63 Dossier 8). Anlässlich der Hausdurchsuchung in der Wohnung
von H. wurden keine Beweismittel sichergestellt (RE.2007.63 Dossier 7).
Die Bank G. hat dem Untersuchungsrichteramt am 20. November 2007 die
Kontoeröffnungsunterlagen sowie Vermögens- und Kontoauszüge betref-
fend u.a. Konten der B. SA übermittelt (RE.2007.63 Dossier 9).
Die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) liess dem Untersuchungsrich-
teramt am 27. Dezember 2007 die Meldung eines geldwäschereiverdächti-
gen Vorgangs des Finanzintermediärs J. AG betreffend die K. Inc., Panama
City, zukommen. Wirtschaftlich Berechtigter der K. Inc. sei D. (RE.2007.63
Dossier 10).
- 3 -
Mit Schlussverfügung vom 20. August 2008 hat die Staatsanwaltschaft
Graubünden dem Rechtshilfeersuchen der Schwerpunktstaatsanwaltschaft
in Amsterdam vom 25. Oktober 2007 entsprochen und u.a. die Herausgabe
der Kontounterlagen der B. SA bei der Bank G. (samt Korrespondenz mit
dieser Bank) verfügt (RE.2007.63 act. 1.14).
C. A. und die B. SA reichen am 22. September 2008 Beschwerde bei der
II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein mit folgenden Anträ-
gen:
“1. Es sei die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom
20. August 2008 aufzuheben und es seien insbesondere keine Kontounter-
lagen der Beschwerdeführerin (samt Korrespondenz mit dieser Bank) den
ersuchenden Behörden auszuhändigen;
2. Es sei die Kontosperre des Kontos Nr. 1 der Beschwerdeführerin bei der
Bank G. in Basel aufzuheben.
3. Es seien alle Unterlagen, die die Staatsanwaltschaft Graubünden im Rah-
men des Rechtshilfegesuchs der Schwerpunktstaatsanwaltschaft Amster-
dam an diese Behörde übermittelt und die einen Bezug mit den Beschwer-
deführern aufweisen, vor der Übermittlung auszusondern und es sei zu ge-
währleisten, dass diese Unterlagen im Verfahren in den Niederlanden nicht
gegen die Beschwerdeführerin eingesetzt werden,
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegne-
rin;“
Die Staatsanwaltschaft Graubünden und das Bundesamt beantragen in der
Beschwerdeantwort vom 27. bzw. 29. Oktober 2008 die kostenpflichtige
Abweisung der Beschwerde (act. 8 und 9), wovon den Beschwerdeführern
am 31. Oktober 2008 Kenntnis gegeben wurde (act. 10). Auf die Einholung
einer Beschwerdereplik wurde verzichtet.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und den Niederlanden ist in ers-
ter Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsa-
chen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) massgebend, dem beide
Staaten beigetreten sind.
1.2 Der Rat der Europäischen Union hat am 27. November 2008 die vollständi-
ge Anwendung des Schengen-Besitzstands in der Schweiz ab dem 12. De-
zember 2008 beschlossen (Beschluss des Rates 2008/903/EG; ABl. L 327
vom 5. Dezember 2008, S. 15 - 17). Für den Bereich der internationalen
Rechtshilfe in Strafsachen findet, mangels anders lautender Übergangsbe-
stimmungen, das im Zeitpunkt des Entscheids jeweils geltende Recht An-
wendung. Die verwaltungsrechtliche Natur des Rechtshilfeverfahrens
schliesst die Anwendung des Grundsatzes der Nichtrückwirkung aus
(BGE 112 Ib 576 E. 2 S. 583 ff.). Gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 und Art. 15 Ziff. 1
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Ge-
meinschaft über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwen-
dung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen-
Assoziierungsabkommen; SR 0.360.268.1) gelangen für die Rechtshilfe in
Strafsachen zwischen der Schweiz und den Niederlanden überdies die Be-
stimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur
Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985
(Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung.
1.3 Sodann kann das von beiden Ländern ratifizierte Europäische Überein-
kommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung,
Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe;
SR 0.311.53) anwendbar sein. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte
Fragen nicht abschliessend regelt, richtet sich die Rechtshilfe nach dem
Landesrecht, namentlich dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über in-
ternationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und der Verord-
nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht ist nach dem Günstigkeits-
prinzip auch dann anwendbar, wenn dieses geringere Anforderungen an
die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464).
1.4 Das SDÜ verweist in Art. 48 Abs. 1 auf die Bestimmungen des EUeR, wel-
ches durch die Bestimmungen des SDÜ über die Rechtshilfe in Strafsa-
chen ergänzt und in seiner Anwendung erleichtert werden soll. Da die
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massgeblichen Bestimmungen des SDÜ vorliegend im Vergleich zum bis-
herigen Recht keine substantielle Änderung der Voraussetzungen für die
Gewährung der Rechtshilfe bewirken, erübrigt sich ein zusätzlicher Schrif-
tenwechsel zur Frage des anwendbaren Rechts.
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung
der ausführenden kantonalen Behörde, welche zusammen mit den voran-
gehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 28
Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundes-
strafgericht, SGG; SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni
2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerdefrist beträgt
30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerde-
führung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfe-
massnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich
das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen
beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persönlich und direkt be-
troffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG gilt bei der Erhebung von
Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV), bei Hausdurch-
suchungen der Eigentümer oder der Mieter (Art. 9a lit. b IRSV) und bei
Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter (Art. 9a lit. c IRSV).
Nach der Rechtsprechung ist demgegenüber der wirtschaftlich Berechtigte
des betroffenen Bankkontos nicht zur Beschwerde legitimiert, dies selbst
dann nicht, wenn dadurch seine Identität offen gelegt wird (BGE 130 II 162
E. 1.1 S. 164 m.w.H.).
2.2 Der Beschwerdeführer 1 ist weder Inhaber der von der Rechtshilfemass-
nahme betroffenen Bankverbindung noch in anderer Weise persönlich und
direkt im Sinne von Art. 80h lit. a IRSG von der angefochtenen Verfügung
betroffen. Der Umstand, dass er in der Schlussverfügung als im ausländi-
schen Strafverfahren Beschuldigter erwähnt wird, verschafft ihm noch keine
Beschwerdelegitimation (vgl. 21 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV). Auf
die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ist daher nicht einzutreten.
2.3 Die Beschwerdeführerin 2 ist Inhaberin der von der angefochtenen
Schlussverfügung betroffenen Konten bei der Bank G. Als solche ist sie
von der Herausgabe der Bankunterlagen sowie der Vermögenssperre
betreffend diese Konten im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a lit. a
IRSV persönlich und direkt betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert.
- 6 -
Nicht zur Beschwerde legitimiert ist jedoch auch die Beschwerdeführerin 2,
soweit gerügt wird, die Hausdurchsuchung in den Büroräumlichkeiten und
in der Wohnung von H. sei unverhältnismässig, weil es sich bei dieser Per-
son lediglich um einen Zeugen handle (act. 1 Ziff. 23). Die anlässlich der
Durchsuchung vom 13. November 2007 im Büro von H. bei der Bank G.
beschlagnahmten Unterlagen betreffen nicht die Beschwerdeführerin 2.
Von den Hausdurchsuchungen persönlich und direkt betroffen im Sinne
von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. b IRSV sind einzig H. bzw. die
Bank G. Schliesslich ist die Beschwerdelegitimation auch zu verneinen,
soweit die Beschwerdeführerin 2 indirekt geltend macht, die Übermittlung
der Geldwäschereiverdachtsmeldung der J. AG im Zusammenhang mit der
K. Inc. sei unzulässig (vgl. act. 1 Ziff. 42). Die Geldwäschereiverdachtsmel-
dung betrifft ausschliesslich die K. Inc. Bankverbindungen der Beschwerde-
führerin 2 werden darin nicht erwähnt (vgl. TPF RR.2007.17 vom 30. April
2007 E. 1.6.1).
Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht, weshalb darauf mit Bezug
auf die Beschwerdeführerin 2 im erwähnten Umfang einzutreten ist.
3.
3.1 Die legitimierte Beschwerdeführerin 2 (nachfolgend “Beschwerdeführerin“)
argumentiert, die Anordnung von Zwangsmassnahmen verlange einen drin-
genden Tatverdacht. Ein solcher sei aus der Sachdarstellung des Rechts-
hilfeersuchens nicht ersichtlich. Worauf die Schwerpunktstaatsanwaltschaft
ihren Verdacht stützte, werde zudem nicht erläutert (act. 1 Ziff. 22). Die an-
geordneten Zwangsmassnahmen würden eine unzulässig Beweisausfor-
schung darstellen, die den Tatverdacht, welcher die Anordnung der ge-
nannten Massnahmen eigentlich rechtfertigen müsste, erst begründen soll
(act. 1 Ziff. 23).
3.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen-
stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR).
Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie hier die strafbare Handlung
bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14
Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV und Art. 27
GwUe stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen.
Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob
die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die
Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches
oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz
der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).
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3.3 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts-
hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu-
chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der
Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ-
lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des
Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen
gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln ge-
bliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat
befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechts-
hilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob
ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat
vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang
dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht
verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits ab-
schliessend mit Beweisen belegt. Die ersuchte Behörde hat sich beim Ent-
scheid über ein Rechtshilfebegehren nicht dazu auszusprechen, ob die dar-
in angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat weder Tat- noch
Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung
vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen
gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Wi-
dersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hin-
weisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006,
E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
3.4 Gemäss der Sachdarstellung im niederländischen Rechtshilfeersuchen soll
C. als Geschäftsführer der E. Kooperationsverträge mit der F. abgeschlos-
sen haben, bei welchen Letztere als institutionelle Anlegerin auftrat. Nach
seinem Ausscheiden aus der E. habe C. den Mitarbeiter D. der F. im
Tausch gegen die Weiterleitung interner Auskünfte der F. bestochen. D.
soll die F. überdies anlässlich des Verkaufs eines grossen Immobilienpa-
kets an die L. N.V. vertreten haben. Das Immobilienpaket soll am 1. Febru-
ar 2006 jedoch nicht direkt von der F. an die L. N.V. übertragen worden
sein, sondern habe gemäss den Notariatsurkunden innerhalb einer Stunde
vier Mal den Besitzer gewechselt. Bei den Zwischenbesitzern habe es sich
u.a. um die Gesellschaften M. B.V. und N. N.V. gehandelt, welche beide C.
gehören würden. Anlässlich dieser Zwischentransaktionen sei ein Teil des
Immobilienpakets ohne Gegenleistung bei diesen Gesellschaften zurück-
geblieben. Die M. B.V. und die N. N.V. hätten die auf diese Weise erlang-
ten Immobilien am 31. Juli 2006 an die O. Ltd. mit Sitz auf den Kaiman-
Inseln weiterverkauft. Die Gesellschaften von C. hätten dabei einen Gewinn
von EUR 49'833'456.-- erzielt.
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Die E. soll zudem im Rahmen eines Kooperationsprojekts (“Projekt P.“) für
die F. die Wiederentwicklung eines Häuserkomplexes in Amsterdam über-
nommen haben. D. habe als Prokurist der F. im Zeitraum 2001 - 2003 die
Verhandlungen mit der E. geführt. D. soll von C. auch in diesem Zusam-
menhang Bestechungsgelder erlangt haben.
C. wird in einem weiteren Sachverhaltskomplex (sog. “E.-Betrug“) zudem
vorgeworfen, sich als Geschäftsführer der E. über externe Mitarbeiter und
Gesellschaften seines Onkels Gelder der E. im Umfang von
EUR 14'119'843.-- unrechtmässig angeeignet zu haben.
C., D. und A. werden verdächtigt, bei den Betrugshandlungen zum Nachteil
der E. und der F. dauerhaft zusammengearbeitet zu haben. A. wird ver-
dächtigt, in Absprache mit C. Firmenkonstrukte erstellt zu haben, in der Ab-
sicht den kriminellen Ursprung der Gelder zu verschleiern. Vor der Auszah-
lung der Schmiergelder durch C. soll A. D. die Mehrheitsbeteiligung an der
I. B.V., der Q. B.V. und R. B.V. in (wirtschaftliches) Eigentum übertragen
haben. Wahrscheinlich sei nur das wirtschaftliche Eigentum übertragen
worden, ohne dass die wahre Gewinn- und Vermögensbeteiligung offen ge-
legt worden sei (RE.2007.63 act. 1.2 S. 7).
Im Nachtragsersuchen vom 6. November 2007 wird sodann präzisiert, dass
aufgrund von Schmiergeldzahlungen durch C. wahrscheinlich sowohl die E.
als auch die F. zuviel für die Entwicklung von Immobilienprojekten bezahlt
hätten. Der zuviel bezahlte Teil von mindestens EUR 50 Mio. sei zwischen
C., den bestochenen Arbeitnehmern der E. und der F. sowie den Personen,
welche als Katalysator für den Betrug fungiert hätten, verteilt worden. Dar-
unter würden sich auch A. und D. befinden. Die in den Niederlanden in die-
sem Zusammenhang erfolgten Telefonüberwachungen hätten Hinweise er-
geben, dass A. und/oder D. und/oder die I. B.V., Q. B.V. und R. B.V. über
Bankverbindungen bei der Bank G. in Basel verfügen, wobei es sich beim
zuständigen Kundenberater um H. handeln soll.
3.5 Diese Sachdarstellung genügt den Anforderungen von Art. 14 EUeR ohne
Weiteres. Ein dringender Tatverdacht, wie er nach schweizerischem Recht
etwa für die Anordnung einer Untersuchungshaft erforderlich ist, wird für
die Gewährung von Rechtshilfe nicht vorausgesetzt. Die ersuchende Be-
hörde muss auch nicht im Detail belegen, worauf sie ihren Verdacht stützt.
Vorliegend verfügt die ersuchende Behörde gemäss dem Rechtshilfeersu-
chen über konkrete Anhaltspunkte, wonach D. und A. bei den strafbaren
Handlungen zum Nachteil der E. und der F. dauerhaft mit C. zusammenge-
arbeitet und auch finanziell davon profitiert haben sollen. Das Verbot einer
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Beweisausforschung bedeutet, dass keine strafprozessualen Untersu-
chungshandlungen zur Auffindung von Belastungsmaterial zum Zweck der
nachträglichen Begründung eines Tatverdachts durchgeführt werden dür-
fen. Werden die Verdachtsgründe, wie vorliegend, im Rechtshilfeersuchen
jedoch hinreichend präzis umschrieben, so liegt keine Beweisausforschung
vor (vgl. BGE 103 Ia 206 E. 6 S. 211 f.; Urteil des Bundesgerichts
1A.5/2003 vom 16. Mai 2003, E. 2.4). Die Tatsache, dass trotz eines kon-
kreten Verdachts noch offene Fragen bestehen, die mittels der rechtshilfe-
weise erlangten Beweismitteln geklärt werden sollen, weist nicht auf eine
unzulässige Beweisausforschung hin.
4. Weiter wird gerügt, die doppelte Strafbarkeit sei nicht gegeben.
4.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er-
ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin-
gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare
Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem
des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz
hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangs-
massnahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt ange-
bracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt, dass prozessuale Zwangsmassnah-
men nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstel-
lung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die
objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbe-
standes aufweist.
4.2 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist
der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die
Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet
hätte und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen
Strafnorm erfüllt wären (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4
S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006,
E. 2.1, je m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire interna-
tionale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 395 N. 349). Der Rechts-
hilferichter beschränkt sich auf eine Prüfung "prima facie" (BGE 124 II 184
E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 1A.44/2007 vom 7. Juni 2007, E. 6.1). Die
beidseitige Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchten Staates bemisst
sich nach den geltenden Bestimmungen im Zeitpunkt des Ersuchens bzw.
des Rechtshilfeentscheids (BGE 129 II 462 E. 4.3 S. 465; 122 II 422 E. 2a
S. 424; 120 Ib 120 E. 3b/bb S. 125, je m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts
1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 2.2; 1A.132/2005 vom 4. Juli 2005,
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E. 6.2; TPF RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 4.2). Die Strafnormen brau-
chen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staa-
tes nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom
10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem
von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfah-
ren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundes-
gerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; TPF RR.2008.29+30 vom
12. Juni 2008 E. 5.2; RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3, sowie der Nicht-
eintretensentscheid des Bundesgerichts 1C.150/2007 vom 15. Juni 2007,
E. 1.3 dazu). Für die Bejahung der doppelten Strafbarkeit genügt es, wenn
der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen Straftat-
bestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht
nicht geprüft zu werden, ob darüber hinaus noch weitere Tatbestände er-
füllt sein könnten (vgl. BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466; Urteile des Bundesge-
richts 1A.44/2007 vom 7. Juni 2007, E. 6.2; 1C.138/2007 vom 17. Juli
2007, E. 2.3.2).
4.3 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand der ungetreuen Ge-
schäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Satz 1 StGB, wer aufgrund des
Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit
betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermö-
gensverwaltung zu beauftragen, und dabei unter Verletzung seiner Pflich-
ten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird.
Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu
bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren
erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Satz 3 StGB). Der Tatbestand der unge-
treuen Geschäftsbesorgung ist erfüllt, wenn der Täter in der Stellung eines
Geschäftsführers treuwidrig eine Schutzpflicht zur Wahrung fremder Ver-
mögensinteressen verletzt hat und es dadurch zu einer Schädigung des
anvertrauten Vermögens gekommen ist. Ein Vermögensschaden liegt nach
der Rechtsprechung vor bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung
der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven
oder Nicht-Vermehrung der Aktiven sowie dann, wenn das Vermögen in ei-
nem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert ver-
mindert ist (BGE 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f. mit Hinweisen). Geschäftsfüh-
rer ist nicht nur, wer Rechtsgeschäfte nach aussen abzuschliessen hat,
sondern auch, wer entsprechend seiner Fürsorgepflicht im Innenverhältnis
für fremde Vermögensinteressen sorgen soll (BGE 129 IV 124 E. 3.1
S. 126; 123 IV 17 E. 3b; 120 IV 190 E. 2b; 118 IV 244 E. 2a, je mit Hinwei-
sen).
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Die passive Bestechung von Privatpersonen kann in bestimmten Fällen un-
ter den Tatbestand von Art. 158 StGB fallen, nämlich dann, wenn die An-
nahme der Provisionen oder Schmiergelder zu einem Verhalten verleitet,
das sich gegen die Vermögensinteressen des Geschäftsherrn richtet und
diesen damit schädigt (BGE 129 IV 124 E. 4.1 S. 128; Botschaft über die
Genehmigung und die Umsetzung des Strafrechts-Übereinkommens und
des Zusatzprotokolls des Europarates über Korruption, BBl 2004, S. 6983
ff., 7005). Die passive Privatbestechung ist seit dem 1. Juli 2006, auf An-
trag, auch zusätzlich und für sich allein gemäss Art. 23 i.V.m. Art. 4a Abs. 1
des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241)
strafbar.
4.4 Die D. als Vertreter der F. im Zusammenhang mit der Veräusserung des
Immobilienpakets an die L. vorgeworfenen Handlungen fallen nach schwei-
zerischem Recht prima facie unter den Tatbestand der ungetreuen Ge-
schäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB. Der F. ist im Zusammenhang mit
der im Rechtshilfeersuchen geschilderten Veräusserung des Immobilienpa-
kets an die L. N.V. im Februar 2006 insofern ein Schaden entstanden, als
ein Teil des Immobilienpakets im Wert von EUR 49'833'456.-- ohne Gegen-
leistung bei den Gesellschaften von C. verblieben ist. Daneben könnte mit
Bezug auf die Bezahlung von Bestechungsgelder an D. und weitere Arbeit-
nehmer der F. sowie der E. auch die Strafbestimmung von Art. 23 i.V.m.
Art. 4a UWG zur Anwendung gelangen. Das Rechtshilfeerfordernis der
beidseitigen Strafbarkeit ist damit erfüllt. Nicht verlangt wird, dass dem von
der Rechtshilfe Betroffenen selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt
wird (vgl. supra E. 4.2).
Die Beschwerde erweist sich damit auch bezüglich der Rüge der fehlenden
doppelten Strafbarkeit als unbegründet.
5.
5.1 Sodann wird beanstandet, aus der Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen
werde deutlich, dass Gegenstand des niederländischen Verfahrens Ver-
stösse gegen die niederländische Steuergesetzgebung seien. Die ersu-
chende Behörde stützte sich denn beim “E. Betrug“ auch zur Hauptsache
auf die Ermittlungen von niederländischen Steuerbehörden. Gleiches gelte
für den Betrugsvorwurf im Zusammenhang mit dem Verkauf des Immobi-
lienpakets der F. im Februar 2006. Auch hier seien es die niederländischen
Steuerbehörden, welche anlässlich von Untersuchungen auf ein grosses
Immobilienpaket gestossen seien, welches innerhalb von kurzer Zeit meh-
rere Male die Hand gewechselt haben soll. Bei der Beschwerdeführerin
- 12 -
handle es sich zudem um eine Off-Shore-Gesellschaft mit Sitz in Belize,
welche gegründet wurde, um von günstigen Steuerkonditionen im Sitzstaat
zu profitieren. Dieser Umstand zeige, dass es den niederländischen Behör-
den nur darum gehe, allenfalls nicht deklarierte Vermögenswerte aufzuspü-
ren und gegebenenfalls Steuerhinterziehungen zu ahnden, wofür gemäss
Art. 3 Abs. 3 IRSG jedoch keine Rechtshilfe geleistet werden dürfe (act. 1
Ziff. 28 - 31).
5.2 Stehen gemeinrechtliche und fiskalische Tatbestände in echter Gesetzes-
konkurrenz, so ist die Rechtshilfe für die gemeinrechtlichen Tatbestände
unter dem üblichen Spezialitätsvorbehalt zu bewilligen, unabhängig davon
auf welcher Gruppe das Schwergewicht liegt (vgl. BGE 112 Ib 55 E. 5d/bb
S. 57; 110 Ib 188 E. 3c S. 188). Der Umstand, dass die Steuerbehörden
zuerst auf die mutmasslichen Betrugshandlungen gestossen sind, tut im
Übrigen nichts zur Sache. Anzeichen eines missbräuchlichen Rechtshilfe-
ersuchens bzw. dafür, dass die gemeinrechtlichen Delikte nur vorgescho-
ben sein könnten, sind entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführe-
rin, nicht auszumachen.
5.3 Die Beschwerdegegnerin hat die Schlussverfügung vom 20. August 2008
mit dem üblichen Spezialitätsvorbehalt gemäss Art. 2 lit. a EUeR und
Art. 67 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 IRSG versehen. Danach dürfen die in der
Schweiz gewonnenen Erkenntnisse nicht zur Verfolgung von politischen
und militärischen Delikten oder für fiskalische Straf- oder Verwaltungsver-
fahren (ausgenommen Abgabebetrug) verwendet werden. Die Einhaltung
des Spezialitätsgrundsatzes durch die Vertragsstaaten des EUeR wird
nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vor-
ausgesetzt, ohne dass die Einholung ausdrücklicher Zusicherungen not-
wendig wäre (vgl. BGE 115 Ib 373 E. 8 S. 377; Urteile des Bundesgerichts
1A.63/2007 vom 28. Februar 2008, E. 4.2; 1A.112/2004 vom 17. Septem-
ber 2004, E. 5.2; TPF RR.2007.60 vom 25. Juli 2007 E. 3.2; RR.2007.112
vom 19. Dezember 2007 E. 5.1).
6. Schliesslich wird argumentiert, die Beschwerdeführerin werde im Rechtshil-
feersuchen nicht einmal erwähnt und es würden keine Verbindungen zu
den behaupteten deliktischen Handlungen der Hauptangeschuldigten gel-
tend gemacht (act. 1 Ziff. 40 f.). Auch aus den Kontounterlagen gehe nicht
hervor, wie eine Beziehung zum Sachverhalt in den Niederlanden bestehen
soll. Einzige Verbindung zu den behaupteten Delikten in den Niederlanden
sei die Tatsache, dass A. wirtschaftlich Berechtigter dieser Gesellschaft sei
(act. 1 Ziff. 26).
- 13 -
6.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs-
sigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 513 f. N. 475 mit Ver-
weisen auf die Rechtsprechung; TPF RR.2007.64 vom 3. September 2007
E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein
Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich er-
scheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die
internationale Zusammenarbeit ist gestützt auf das Verhältnismässigkeits-
prinzip abzulehnen, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten
Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet
sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen als Vorwand
für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint.
Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es
ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise
im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung
der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu
ersetzen. Er ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Akten-
stücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten
Sachverhalt beziehen können und potentiell geeignet sind, die Straftat zu
beweisen, mögliche Beteiligte und Begünstigte ausfindig zu machen oder
die Verwendung deliktischer Gegenstände und Vermögenswerte zu ermit-
teln im Hinblick auf deren Einziehung oder Rückerstattung an die Geschä-
digten (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländi-
schen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im
Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen
(zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urtei-
le des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001
vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2;
1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3.2; TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007
E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007 E. 7.2). Zielt das Rechtshilfe-
ersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel strafbarer
Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden
Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Ge-
sellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angele-
genheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundes-
gerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. April
2005, E. 4.1).
6.2 Wirtschaftlich Berechtigter der Konten der Beschwerdeführerin bei der
Bank G. ist gemäss den erhobenen Eröffnungsunterlagen A. (RE.2007.63
act. 9.2). Diesem wird vorgeworfen, in Absprache mit C. und D. Firmenkon-
strukte erstellt zu haben, in der Absicht den kriminellen Ursprung der Be-
stechungsgelder und die dadurch erlangten unrechtmässigen Gewinne zu
- 14 -
verschleiern. Daneben soll er gemäss den Ausführungen im Nachtragser-
suchen vom 6. November 2007 aber auch selber in den Genuss von Gel-
dern gelangt sein, welche die E. und die F. aufgrund von Schmiergeldzah-
lungen durch C. wahrscheinlich zuviel für die Entwicklung von Immobilien-
projekten bezahlt hätten (vgl. supra E. 3.4). Die zu übermittelnden Bankun-
terlagen betreffend die Beschwerdeführerin sind potentiell geeignet, mögli-
che Zahlungen an A. im Zusammenhang mit dem im Rechtshilfeersuchen
geschilderten Sachverhalt aufzudecken und zu ermitteln, ob über diese
Gesellschaft von A. allenfalls auch Zahlungen an weitere Beschuldigte ge-
flossen sind. Die ersuchende Behörde hat denn auch ausdrücklich um
Übermittlung der Bankunterlagen betreffend die Konten von A. bei der
Bank G. ersucht. Die anbegehrte Rechtshilfe steht damit im Zusammen-
hang mit dem geschilderten Sachverhalt und ist verhältnismässig.
7.
7.1 Die Herausgabe der Bankunterlagen ist nach dem Gesagten im verfügten
Umfang zulässig. Die Beschwerde ist mit Bezug auf die Anträge Ziff. 1 und
3 als unbegründet abzuweisen.
7.2 Die Beschlagnahme von Vermögenswerten, welche, wie vorliegend, das
mutmassliche Erzeugnis oder den Erlös einer strafbaren Handlung darstel-
len, ist grundsätzlich bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und voll-
streckbaren Entscheids des ersuchenden Staates aufrechtzuerhalten bzw.
bis der ersuchende Staat der zuständigen ausführenden Behörde mitteilt,
dass ein solcher Entscheid nach dem Recht dieses Staates nicht mehr er-
folgen kann (vgl. Art. 74a IRSG i.V.m. Art. 33a IRSV). Der nicht näher bzw.
einzig mit der Unzulässigkeit der Rechtshilfe begründete Antrag (Ziff. 2) auf
Freigabe der gesperrten Vermögenswerte (vgl. act. 1 Ziff. 46) ist daher
ebenfalls abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kos-
tenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech-
nung der Gerichtsgebühr gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004
über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32)
zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Ge-
richtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter
Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde von A. wird nicht eingetreten.
2. Die Beschwerde der B. SA wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 17. Februar 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Michele Caratsch
- Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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