Entscheid vom 4. November 2008
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz,
Giorgio Bomio und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Jens Janssen,
Deutschland
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ-
RICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch-
land
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2008.267
- 2 -
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen (Deutschland) gegen A. sowie
weitere Beschuldigte wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Be-
täubungsmittelgesetz ermittelt;
- die Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen in diesem Zusammenhang mit
einem Rechtshilfeersuchen vom 21. Januar 2008 sowie Ergänzungen an
die Schweiz gelangt ist;
- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend “Staatsanwalt-
schaft“) dem Rechtshilfeersuchen mit Schlussverfügung vom 4. September
2008 entsprochen und u.a. die Herausgabe von Protokollen über die Echt-
zeit-Überwachung sowie den SMS-Verkehr verschiedener Mobiltelefonan-
schlüsse verfügt hat (act. 1.2);
- der Beschwerdeführer gegen die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft
vom 4. September 2008 mit Beschwerde vom 17. Oktober 2008 an die
II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt ist (act. 1);
- A. am 20. Oktober 2008 eingeladen wurde, bis zum 30. Oktober 2008 ei-
nen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu leisten; er zudem aufgefordert
wurde, bis zum gleichen Datum in der Schweiz ein Zustelldomizil (eine Ad-
resse, an die alle gerichtlichen Schriftstücke rechtsgültig übermittelt werden
können) zu bezeichnen, ansonsten weitere Zustellungen durch das Bun-
desstrafgericht grundsätzlich unterbleiben und insbesondere der Schluss-
entscheid nicht zugestellt wird (act. 3);
- A. mit Schreiben vom 31. Oktober 2008 den Rückzug seiner Beschwerde
bekannt gegeben hat (act. 4);
- das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als er-
ledigt abzuschreiben ist;
- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich
als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 30 lit. b SGG die Gerichtskosten zu tragen hat (TPF RR.2007.4
vom 6. März 2007; RR.2007.70 vom 30. Mai 2007; RR.2007.157 vom
10. Oktober 2007); es sich vorliegend jedoch rechtfertigt, auf die Erhebung
einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG i.V.m.
Art. 30 lit. b SGG);
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- eine Partei, die im Ausland wohnt, gemäss Art. 80m lit. b IRSG i.V.m. Art. 9
IRSV ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen muss, ansonsten die
Zustellung unterbleiben kann;
- der Beschwerdeführer der Aufforderung vom 20. Oktober 2008 nach der
Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz nicht nachgekommen ist,
weshalb dieser Entscheid ihm androhungsgemäss nicht formell eröffnet
wird und die Zustellung an den Beschwerdeführer anstelle dessen ad acta
erfolgt.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren RR.2008.267 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als er-
ledigt abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 5. November 2008
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Jens Janssen (Zustellung ad acta)
- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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