Entscheid vom 20. November 2008
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Andrzej Hoffmann,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS-
LIEFERUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2008.269
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- das polnische Justizministerium die Schweiz mit Meldung vom 22. November
2006, ergänzt am 9. März 2007, gestützt auf den Haftbefehl des Bezirksge-
richts Wroclaw wegen Betrugs um Auslieferung von A. ersucht hat;
- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) die Auslieferung von A.
mit Entscheid vom 26. Juni 2007 zur Verfolgung der dem Beschuldigten in
erwähntem Haftbefehl zur Last gelegten Taten bewilligte;
- das Bundesstrafgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom
19. September 2007 abgewiesen hat und A. am 11. Oktober 2007 an Polen
ausgeliefert worden ist;
- das polnische Justizministerium die Schweiz mit Meldung vom 22. April 2008,
ergänzt am 4. Juli 2008, nachträglich um Auslieferung von A. zwecks Fortset-
zung zweier anhängiger Verfahren vor dem Amtsgericht Zary wegen Betrugs
und zwecks Vollstreckung zweier vom gleichen Gericht ausgefällten Frei-
heitsstrafen (Urteile vom 4. September 2002 und 10. August 2004) wegen
Missbrauch von Lohnabzügen ersucht hat;
- A. sich anlässlich einer Einvernahme durch das Amtsgericht Breslau-Mitte
vom 17. Dezember 2007 mit der Verfolgung und Vollstreckung der ihm zur
Last gelegten Straftaten nicht einverstanden erklärte;
- das Bundesamt am 14. August 2008 einen Auslieferungsentscheid erliess
und die Auslieferung zur Vollstreckung obgenannter Urteile bewilligt hat, in-
folge Fehlens eines auslieferungsfähigen Delikts bzw. Fehlens eines rechts-
gültigen Hafttitels nicht jedoch zur Fortsetzung der hängigen Strafverfahren
(act. 1.1);
- A. gegen den Auslieferungsentscheid vom 14. August 2008, ihm eröffnet am
23. September 2008, durch seinen polnischen Rechtsvertreter am 17. Okto-
ber 2008 Beschwerde beim Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, hat
einreichen lassen (act. 1);
- der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2008 eingeladen wurde, bis zum
3. November 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten und
darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde
nicht eingetreten wird (act. 3);
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- er mit nämlichen Schreiben aufgefordert wurde, bis zum gleichen Datum in
der Schweiz ein Zustelldomizil (eine Adresse, an die alle gerichtlichen
Schriftstücke rechtsgültig übermittelt werden können) zu bezeichnen, ansons-
ten weitere Zustellungen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich unter-
bleiben und insbesondere der Schlussentscheid nicht zugestellt wird (act. 3);
- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag
rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben
oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21
Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
- der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt und
weder um Zahlungserleichterungen noch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersucht hat;
- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63
Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
- es sich vorliegend rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu ver-
zichten (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
- der Beschwerdeführer auch der Aufforderung in der Schweiz ein Zustelldomi-
zil zu bezeichnen, nicht nachgekommen ist, weshalb ihm dieser Entscheid
androhungsgemäss nicht formell zu eröffnen ist und die Zustellung an ihn an-
stelle dessen ad acta erfolgt (vgl. auch Art. 80m lit. b IRSG i.V.m. Art. 9
IRSV).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 20. November 2008
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Andrzej Hoffmann (Zustellung ad acta)
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde
nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder
Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich
um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt
insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze
verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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