Entscheid vom 10. Februar 2009
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien
A.,
Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS
ST. GALLEN,
Beschwerdegegner
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Öster-
reich
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2008.272
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Feldkirch (Österreich) führt gegen B. ein Strafver-
fahren wegen betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrugs sowie Gläu-
bigerschädigung durch Vermögensverminderung. Er wird verdächtigt, als
Schuldner mehrerer Gläubiger in einem Schuldenregulierungsverfahren
verschwiegen zu haben, Eigentümer bzw. Miteigentümer eines Wohnobjek-
tes in Florida zu sein. Er habe zusammen mit seiner Ehefrau A. am 3. Juli
2001 in Florida eine Liegenschaft samt Wohnhaus für 1,1 Mio. US-Dollar
erworben und am 30. Juni 2003 für 1'159'000.00 US Dollar wieder verkauft.
Zudem habe er seine in einem Zivilverfahren festgestellte wirtschaftliche
Berechtigung an einer Yacht verschwiegen. Das Boot sei in einem Hafen in
der Türkei stationiert und habe einen Wert von mehreren Millionen Schil-
ling. Durch die Nichtangabe dieser Vermögenswerte hätten seine Gläubiger
ihre Forderungen daraus nicht befriedigen können.
B. Die ersuchende Behörde ist in diesem Zusammenhang am 24. Juni 2008
mit einem Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gelangt und hat um Durch-
suchung der Liegenschaften in Z. und in Y. ersucht (Beilage Nr. 1 und 3 zu
act. 10). Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 26. Juni 2008 hat die
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend „Staatsanwalt-
schaft“) dem Rechtshilfeersuchen entsprochen und die verlangten Haus-
durchsuchungen verfügt. Die Kantonspolizei St. Gallen hat die angeordne-
ten Durchsuchungen daraufhin am 4. Juli 2008 vorgenommen und in der
Liegenschaft in Y. vier Aktenstücke (drei Kontoauszüge und ein Dokument
betreffend einen Hausverkauf einer Liegenschaft in Florida) sichergestellt.
Auf Verlangen von B. hin wurden die Unterlagen versiegelt (Beilage Nr. 5-
7, 10-14, 17 zu act. 10). Am 21. Juli 2008 ersuchte die Staatsanwaltschaft
um Entsiegelung. Mit Entscheid vom 2. September 2008 hat die Anklage-
kammer des Kantons St. Gallen dem Ersuchen entsprochen (act. 5; Beila-
ge Nr. 15, 16 zu act. 10).
C. Mit Schlussverfügung vom 4. September 2008 hat die Staatsanwaltschaft
die Herausgabe verschiedener Dokumente und Beweismittel verfügt. Ins-
besondere soll obgenanntes Dokument betreffend Hausverkauf einer Lie-
genschaft in Florida herausgegeben werden (act. 2 bzw. Beilage Nr. 18, 24
zu act. 10).
D. Gegen die Schlussverfügung wird am 26. September 2008 bei der II. Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde mit den Absender-
adressen A. und B. eingereicht (act. 1). Infolge Unklarheit, wer Beschwerde
erheben will, teilt B. am 10. November 2008 auf Nachfrage hin mit, nicht er
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sondern seine Ehefrau sei Beschwerdeführerin (act. 8, 15). Sie beantragt
sinngemäss, das Dokument über den Hausverkauf in Florida sei der ersu-
chenden Behörde nicht zu übermitteln.
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (vgl. Art. 57
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG).
E. A. erhob am 29. September 2008 zudem Beschwerde beim Bundesgericht
gegen den am 2. September 2008 ergangenen Entsiegelungsentscheid der
Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Am 3. Oktober 2008 überwies das
Bundesgericht die Beschwerde zuständigkeitshalber an die II. Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts. Wiederum beantragt A. sinngemäss,
das Dokument betreffend Liegenschaft in Florida sei der ersuchenden Be-
hörde nicht zu übermitteln (act. 5 bzw. Beilage Nr. 23 zu act. 10).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich sind in erster Li-
nie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten
sind, sowie der zwischen der Schweiz und Österreich abgeschlossene Ver-
trag vom 13. Juni 1972 über die Ergänzung des EUeR und die Erleichte-
rung seiner Anwendung (Zusatzvertrag, ZV; SR 0.351.916.32) massge-
bend. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschlies-
send regelt, gelangt das Landesrecht zur Anwendung, namentlich das
Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Straf-
sachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über
internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das inner-
staatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses
geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1
S. 464 m.w.H.).
1.2 Der Rat der Europäischen Union hat am 27. November 2008 die vollständi-
ge Anwendung des Schengen-Besitzstands in der Schweiz ab dem 12. De-
zember 2008 beschlossen (Beschluss des Rates 2008/903/EG; ABl. L 327
vom 5. Dezember 2008, S. 15 - 17). Für den Bereich der internationalen
Rechtshilfe in Strafsachen findet, mangels anders lautender Übergangsbe-
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stimmungen, das im Zeitpunkt des Entscheids jeweils geltende Recht An-
wendung. Die verwaltungsrechtliche Natur des Rechtshilfeverfahrens
schliesst die Anwendung des Grundsatzes der Nichtrückwirkung aus (BGE
112 Ib 576 E. 2 S. 583 ff.). Gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 des Abkommens vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der
Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assozi-
ierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung
des Schengen-Besitzstands (Schengen-Assoziierungsabkommen; SR
0.360.268.1), sind für die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Schweiz
und Österreich überdies die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Überein-
kommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von
Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen,
SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zwecks Ergänzung
und Erleichterung der Anwendung des EUeR massgebend.
1.3 Da die massgeblichen Bestimmungen des SDÜ vorliegend keine substan-
tielle Änderung hinsichtlich der Voraussetzungen der Rechtshilfegewäh-
rung an den ersuchenden Staat im Vergleich zum bisherigen Vertragsrecht
bewirken, erübrigt sich ein Schriftenwechsel zur Frage des anwendbaren
Rechts.
2.
2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen-
den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird,
unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen innert
30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung der Beschwerde an die II. Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Die der Schlussverfügung vo-
rangehenden Zwischenverfügungen können in bestimmten Fällen selb-
ständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wie-
der gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 1 und 2 i.V.m.
Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober
2002 über das Bundesstrafgericht; SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reg-
lements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Das
Bundesgericht hat entschieden, dass die vom IRSG vorgesehene Rechts-
mittelordnung auch in einem kantonalen Verfahren betreffend kantonaler
Zwangsmassnahmen gilt, sobald es direkt ein nach dem IRSG abzuwi-
ckelndes Rechtshilfeverfahren und damit den Umfang der allenfalls zu leis-
tenden Rechtshilfe betrifft. Darunter fallen auch Entscheide des Entsiege-
lungsrichters. Diese dienen der Ausführung des Rechtshilfeersuchens und
gelten als Zwischenentscheid bzw. -verfügung der mit der Ausführung
betrauten kantonalen Rechthilfebehörde (BGE 126 II 495 E. 3 m.w.H.).
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Bei den angefochtenen Entscheiden handelt es sich um einen Entsiege-
lungsentscheid, der gemäss obgenannter Rechtsprechung als Zwischen-
verfügung im Rechtshilfeverfahren gilt, sowie um die entsprechende
Schlussverfügung. Die Zwischenverfügung ist damit zusammen mit der
Schlussverfügung anfechtbar (vgl. TPF RR.2007.159 vom 18. Februar
2008 E. 2 zur Publikation vorgesehen). Letztere datiert vom 4. September
2008. Die Beschwerden vom 26. September 2008, respektive 29. Septem-
ber 2008 wurden daher fristgerecht eingereicht.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge-
gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben
Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persönlich
und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt
bei der Hausdurchsuchung der Eigentümer oder der Mieter (Art. 9a lit. b
IRSV; vgl. BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 163; 128 II 211 E. 2.3 S. 217; 123 II
153 E. 2b S. 156; TPF 2007 79 E. 1.6 je m.w.H.).
Die Schlussverfügung und der Zwischenentscheid des Entsiegelungsrich-
ters beziehen sich u.a. auf die vorliegend angefochtene Herausgabe des
Dokuments betreffend Hausverkauf in Florida, welches anlässlich einer am
Wohnort der Beschwerdeführerin durchgeführten Hausdurchsuchung si-
chergestellt worden ist. Die Beschwerdeführerin ist damit beschwerdelegi-
timiert und auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, sie sei im ausländischen Strafverfahren we-
der verdächtigt noch habe sie damit etwas zu tun. Trotzdem sei in ihren
Privaträumen eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden. Die Beschlag-
nahme des in ihrem Eigentum stehenden Dokuments betreffend Hausver-
kauf stelle daher einen eklatanten Rechtsbruch und eine Verletzung der
Privatsphäre dar (act. 1, 5).
3.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht erforderlich,
dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen
Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird. Es ge-
nügt, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in Zusam-
menhang stehen und geeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben (Ur-
teil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; TPF
RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3, sowie der Nichteintretensentscheid
des Bundesgerichts 1C.150/2007 vom 15. Juni 2007, E. 1.3 dazu; vgl. auch
Art. 63 Abs. 1 IRSG).
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In concreto liegt ein Sachzusammenhang zwischen dem fraglichen Doku-
ment und dem Gegenstand der österreichischen Strafuntersuchung offen-
sichtlich vor. So wird B. von der ersuchende Behörde wie dargetan (vgl.
Sachverhalt lit. A) verdächtigt, in einem Schuldenregulierungsverfahren
insbesondere seine Eigentums bzw. Miteigentumsrechte an einem Wohn-
objekt in Florida verschwiegen zu haben. Im Rechtshilfeersuchen wird be-
tont, dass bei den Hausdurchsuchungen Unterlagen zum Objekt in Florida
von wesentlichem Interesse seien. Das bei der Beschwerdeführerin anläss-
lich der Hausdurchsuchung aufgefundene Dokument betrifft eine Liegen-
schaft in Florida und steht damit offensichtlich in Zusammenhang mit dem
in Österreich geführten Strafverfahren.
Einer Herausgabe steht damit nichts entgegen. Das Dokument ist der ersu-
chenden Behörde zu übermitteln, damit diese daraus Rückschlüsse be-
oder auch entlastender Natur bezüglich des den Beschuldigten angelaste-
ten Verhaltens ziehen kann. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist als un-
begründet abzuweisen.
4.
4.1 Weiter macht die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Übermitt-
lung des fraglichen Dokuments geltend, dass sie das Geld für den Haus-
kauf von ihrer österreichischen Mutter bar erhalten habe. Die österreichi-
sche Behörde brauche die herausverlangte Bestätigung daher, um nach-
träglich die Erbschafts- und Schenkungssteuer zu erheben (act. 1).
4.2 Rechtshilfe kann u.a. verweigert werden, wenn sich das Ersuchen auf straf-
bare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, als mit
solchen zusammenhängende oder als fiskalische strafbare Handlungen
angesehen werden (Art. 2 lit. a EUeR). Die Schweiz hat sich in Bezug auf
diese Bestimmung insbesondere das Recht vorbehalten, Rechtshilfe auf
Grund des EUeR nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu leisten, dass
die Ergebnisse der in der Schweiz durchgeführten Erhebungen und die in
herausgegebenen Akten oder Schriftstücken enthaltenen Auskünfte aus-
schliesslich für die Aufklärung und Beurteilung derjenigen strafbaren Hand-
lungen verwendet werden dürfen, für die die Rechtshilfe bewilligt wird (Vor-
behalt zu Art. 2 lit. b EUeR). Diese Regelung entspricht jener von Art. 67
i.V.m. Art. 63 IRSG (TPF RR.2007.14 vom 25. April 2007 E. 5.2).
4.3 Die Beschwerdegegnerin hat die Schlussverfügung vom 4. September
2008 mit dem gemäss Art. 2 lit. a EUeR, Art. 67 und Art. 63 IRSG üblichen
Spezialitätsvorbehalt versehen, wonach die in der Schweiz gewonnenen
Erkenntnisse nicht zur Verfolgung von politischen und militärischen Delik-
ten oder für fiskalische Straf- oder Verwaltungsverfahren verwendet werden
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dürfen. Die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes durch die Vertragsstaa-
ten des EUeR wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als
selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die Einholung ausdrücklicher
Zusicherungen notwendig wäre (vgl. BGE 115 Ib 373 E. 8 S. 377; Urteile
des Bundesgerichts 1A.63/2007 vom 28. Februar 2008, E. 4.2;
1A.112/2004 vom 17. September 2004, E. 5.2; TPF RR.2007.60 vom
25. Juli 2007 E. 3.2). Ein Grund zur Verweigerung der Herausgabe des
fraglichen Dokuments liegt demnach nicht vor. Die Rüge ist als unbegrün-
det abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten-
pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech-
nung der Gerichtsgebühr gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004
über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32)
zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Ge-
richtsgebühr ist auf Fr. 3'000.00 anzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements),
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 4'000.00. Die
Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den
Restbetrag von Fr. 1'000.00 zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführerin wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 4'000.00. Die
Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den
Restbetrag von Fr. 1'000.00 zurückzuerstatten.
Bellinzona, 11. Februar 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
- Anklagekammer des Kantons St. Gallen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde
nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder
Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich
um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt
insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze
verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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