Entscheid vom 25. November 2008
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Hans Peter Reimer,
Deutschland
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ-
RICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch-
land
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2008.273
- 2 -
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen (Deutschland) gegen A. sowie
weitere Beschuldigte offenbar wegen Widerhandlung gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz ermittelt;
- die Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen in diesem Zusammenhang mit
einem Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gelangt ist;
- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend “Staatsanwalt-
schaft“) dem Rechtshilfeersuchen mit Schlussverfügung vom 4. September
2008 offenbar entsprochen hat;
- A. gegen die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. September
2008 mit Beschwerde datiert vom 16. bzw. 21. Oktober 2008 an die II. Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt ist (act. 1 und 2);
- A. am 27. Oktober 2008 eingeladen wurde, bis zum 7. November 2008 ei-
nen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu leisten, ansonsten auf die Be-
schwerde nicht eingetreten werde; er zudem aufgefordert wurde, bis zum
gleichen Datum eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie eine Voll-
macht einzureichen und in der Schweiz ein Zustelldomizil (eine Adresse, an
die alle gerichtlichen Schriftstücke rechtsgültig übermittelt werden können)
zu bezeichnen, ansonsten weitere Zustellungen durch das Bundesstrafge-
richt grundsätzlich unterbleiben und insbesondere der Schlussentscheid
nicht zugestellt wird (act. 3);
- die verlangte Vollmacht am 23. Oktober 2008 nachgereicht wurde (act. 5);
- der Rechtsvertreter von A. mit Schreiben datiert vom 13. November 2008
(Postaufgabe in Deutschland am 18. November 2008; Eingang bei der
II. Beschwerdekammer am 21. November 2008) wissen liess, dass sein
Mandant sich in Strafhaft befinde und ohne Einkommen sei, weshalb er
den angeforderten Kostenvorschuss nicht bezahlen könne; er sich zudem
nach der Möglichkeit, Prozess- oder Beratungshilfe zu beantragen, erkun-
digt hat;
- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Be-
trag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post überge-
ben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist
(Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); schriftliche Eingaben bis
spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren
Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomati-
- 3 -
schen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (Art. 21
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
- der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt hat
und auch nicht rechtzeitig, d.h. innert der ihm für die Bezahlung des Kos-
tenvorschusses angesetzten Frist, um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersucht hat;
- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63
Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterlie-
gende Partei zu gelten und grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen
hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); es sich vorliegend je-
doch rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten
(Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
- eine Partei, die im Ausland wohnt, gemäss Art. 80m lit. b IRSG i.V.m. Art. 9
IRSV ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen muss, ansonsten die
Zustellung unterbleiben kann;
- der Beschwerdeführer der Aufforderung vom 27. Oktober 2008 nach der
Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz nicht nachgekommen ist,
weshalb dieser Entscheid ihm androhungsgemäss nicht formell eröffnet
wird und die Zustellung an den Beschwerdeführer anstelle dessen ad acta
erfolgt.
- 4 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 27. November 2008
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Hans Peter Reimer (Zustellung ad acta)
- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Full & Egal Universal Law Academy