Entscheid vom 5. Februar 2009
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Kuhn,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Tür-
kei
Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e
Abs. 2 lit. a IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2008.285+286 / RP.2008.54+55
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Sachverhalt:
A. Die türkische Oberstaatsanwaltschaft Istanbul ermittelt gegen mehrere Mit-
glieder der B.-Familie, darunter A., sowie weitere Personen wegen Geld-
wäscherei, Betrug, Unterschlagung und weiterer Delikte. Die Beschuldigten
werden verdächtigt, an deliktischen Handlungen im Rahmen der Ge-
schäftsführung der türkischen Bank C. teilgenommen zu haben. Den Ge-
schäftsführern der Bank C., welche gleichzeitig Geschäftsführer der D.-
Gruppe waren, wird insbesondere vorgeworfen, in den Jahren 1998 - 2003
durch Fälschungs- und Betrugsmethoden Gelder der Bank C. entzogen
und diese über Gesellschaften der D.-Gruppe in verschiedene Länder, dar-
unter auch die Schweiz, überwiesen zu haben. Die Geldabflüsse sollen mit-
tels einer gefälschten Buchhaltung und verfälschten Berichten zuhanden
der türkischen staatlichen Bankenaufsicht vertuscht worden sein. Den Ex-
ponenten der B.-Familie wird vorgeworfen, Vermögenswerte im Umfang
von ca. USD 2 Mrd. betrügerisch erworben zu haben.
B. Die Bundesanwaltschaft hat im Anschluss an mehrere türkische Rechtshil-
feersuchen am 3. September 2003 in derselben Angelegenheit ein ge-
richtspolizeiliches Ermittlungsverfahren eröffnet wegen des Verdachts der
Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB (Verfahren BA/EAII/16/03/0252).
Das schweizerische Strafverfahren wurde zwischen dem 14. Oktober 2003
und 2. Februar 2004 auf zahlreiche weitere Personen, darunter A., ausge-
dehnt. Mit Verfügungen vom 24. November 2003 und 20. Januar 2004 hat
die Bundesanwaltschaft sämtliche Vermögenswerte von A. bei der Bank E.
und der Bank F. beschlagnahmt. Das in der Folge von A. gestellte Gesuch
um Aufhebung der Beschlagnahme der Konten wurde von der Bundesan-
waltschaft mit Verfügung vom 1. Juli 2005 zur Hauptsache abgewiesen. Die
I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und das Bundesgericht ha-
ben die dagegen erhobene Beschwerde mit Bezug auf die beantragte Frei-
gabe der Vermögenswerte ebenfalls abgewiesen (TPF BB.2005.82 vom
16. August 2006; Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2006 vom 9. Januar
2007).
C. Mit Schlussverfügung vom 21. Juni 2007 hat die Bundesanwaltschaft ei-
nem Rechtshilfeersuchen der Oberstaatsanwaltschaft Istanbul vom 29. Ja-
nuar 2005 entsprochen und die Herausgabe der anlässlich der Durchsu-
chung einer Mietwohnung von A. in Z. (ZH) beschlagnahmten Unterlagen
an die Türkei verfügt. Die gegen diese Schlussverfügung von A. erhobene
Beschwerde wurde von der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
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richts mit Entscheid RR.2007.112 vom 19. Dezember 2007 im Kostenpunkt
gutgeheissen, im Übrigen jedoch als unbegründet abgewiesen. Das Bun-
desgericht ist auf die gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde
nicht eingetreten (Urteil des Bundesgerichts 1C_10/2008 vom 19. Februar
2008).
D. Mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 12. Juni 2007 hat die türkische
Staatsanwaltschaft u.a. um Übermittlung der Bankunterlagen betreffend die
von A. in der Schweiz gehaltenen Bankkonten sowie um vorsorgliche Be-
schlagnahme der Vermögenswerte ersucht (act. 8.1). Die Bundesanwalt-
schaft hat am 24. Oktober 2008 je mit einer separaten Zwischenverfügung
die am 24. November 2003 bzw. 20. Januar 2004 im gerichtspolizeilichen
Ermittlungsverfahren beschlagnahmten Bankunterlagen betreffend die Kon-
ten von A. bei der Bank E. und der Bank F. zu den Akten des Rechtshilfe-
verfahrens erkannt und diese Konten, mit Ausnahme der Konten Nr. 1 und
2 bei der Bank E., auch rechtshilfeweise beschlagnahmt (act. 8.2 und 8.3).
E. A. gelangt mit Beschwerde vom 7. November 2008 mit folgenden Anträgen
an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1):
“1. Es seien die beiden Zwischenverfügungen der Beschwerdegegnerin vom
24. Oktober 2008 (Verfahrensnummer RIZ.05.0051-FAB) betreffend der
Sperrung der Konti des Beschwerdeführers bei der Bank F. und der Bank E.
vollumfänglich aufzuheben;
2. Es seien die Kontosperren bezüglich der in den beiden Zwischenverfügun-
gen der Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober 2008 (Verfahrensnummer
RIZ.05.0051-FAB) jeweils in Ziff. 1 und 2 genannten Bankkonti sofort aufzu-
heben;
3. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen;
4. Eventualiter sei das ergänzende Rechtshilfeersuchen der türkischen Ober-
staatsanwaltschaft Sisli Istanbul vom 12. Juni 2007 abzuweisen, soweit es
den Beschwerdeführer betrifft;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin
bzw. der Staatskasse.“
Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) stellt in der Ver-
nehmlassung vom 6. Januar 2009 den Antrag, auf die Beschwerde sei
nicht einzutreten, unter Kostenfolge (act. 9). Die Bundesanwaltschaft bean-
tragt in der Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2009, die Beschwerde sei
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unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers vollumfänglich abzu-
weisen (act. 8). Die Beschwerdeantworten des Bundesamtes und der Bun-
desanwaltschaft wurden A. am 9. Januar 2009 zur Kenntnis übermittelt
(act. 10).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Türkei sind in erster Li-
nie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die
Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) mass-
gebend, welchem beide Staaten beigetreten sind. Da die türkischen Behör-
den wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermitteln, kann zudem das von
beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. November 1990 über
Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Er-
trägen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung gelangen. So-
weit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, ist
das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesge-
setz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über interna-
tionale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche
Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere
Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464
m.w.H.).
2.
2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen-
den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird,
unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der
Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
(Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Ok-
tober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG; SR 173.71; Art. 9 Abs. 3
des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht;
SR 173.710). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen
können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren
und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken durch die Beschlag-
nahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (Art. 80e Abs. 2 lit. a
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IRSG). Die Beschwerdefrist gegen eine Zwischenverfügung beträgt zehn
Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerde legitimiert ist, wer persönlich und di-
rekt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).
2.2 Richtet sich die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung, so muss die
beschwerdeführende Person nach der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung mit konkreten Angaben glaubhaft machen, inwiefern die rechtshilfe-
weise Beschlagnahme von Vermögenswerten zu einem nicht wieder gut-
zumachenden Nachteil führt. In Betracht kommen insbesondere drohende
Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar be-
vorstehende Betreibungsschritte, der drohende Entzug von behördlichen
Bewilligungen oder das Entgehen von konkreten Geschäften. Die bloss
abstrakte Möglichkeit, dass sich eine Kontosperre negativ auf die Ge-
schäftstätigkeit der rechtsuchenden Person auswirken könnte, ist hingegen
für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne
von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG grundsätzlich nicht ausreichend. Der dro-
hende unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil muss glaub-
haft gemacht werden; die blosse Behauptung eines solchen Nachteils ge-
nügt nicht (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354,
je m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.81/2006 vom 21. Juli 2006, E. 2
und 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007, E. 1.2).
Die mittels einer Zwischenverfügung angeordnete Beschlagnahme von
Vermögenswerten hat Gegenstand einer Schlussverfügung gemäss
Art. 80d IRSG zu bilden, sei es, dass diese bestätigt, abgeändert oder auf-
gehoben wird. Wurde gleichzeitig um Herausgabe der entsprechenden
Bankunterlagen ersucht, erfolgt diese in der Regel im Zusammenhang mit
der Schlussverfügung betreffend die Herausgabe der Bankunterlagen. Ge-
gen diese Anordnung in der Schlussverfügung steht gestützt auf Art. 80e
Abs. 1 IRSG die Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundes-
strafgerichts offen (TPF RR.2008.37-43 vom 23. Juni 2008 E. 2.5).
2.3 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Bankunterlagen betreffend die
Konten des Beschwerdeführers bei der Bank E. und der Bank F. mit Zwi-
schenverfügung vom 24. Oktober 2008 zu den Akten des Rechtshilfever-
fahrens erhoben und die Konten in Ausführung des Rechtshilfeersuchens
vom 12. Juni 2007 auch rechtshilfeweise beschlagnahmt. Sollte die Her-
ausgabe der Bankunterlagen angeordnet werden, so hätte sich die betref-
fende Schlussverfügung auch zum Schicksal der beschlagnahmten Ver-
mögenswerte zu äussern. Gegen diese Verfügung könnte die Beschwerde
gemäss Art. 80e Abs. 1 IRSG an die II. Beschwerdekammer des Bundes-
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strafgerichts ergriffen werden. Beim angefochtenen Entscheid handelt es
sich damit um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a
IRSG, welche nur bei Vorliegen eines unmittelbaren und nicht wieder gut-
zumachenden Nachteils selbständig anfechtbar ist. Die Rechtsprechung,
wonach auf die Beschwerde gegen eine Beschlagnahme ausnahmsweise
auch ohne Vorliegen eines unmittelbaren und nicht wieder gutzumachen-
den Nachteils einzutreten ist, wenn bereits eine rechtskräftige Schlussver-
fügung betreffend die Beschlagnahme der Vermögenswerte ergangen und
seither relativ lange Zeit vergangen ist (vgl. TPF 2007 124 E. 2;
RR.2007.48-52 vom 15. Juli 2008 E. 2.2), kommt vorliegend schon vom
Verfahrenslauf her klarerweise nicht zum Tragen.
2.4 Der Beschwerdeführer ist als Inhaber der von der angefochtenen Zwi-
schenverfügung erfassten Konten bei der Bank E. und der Bank F. von der
Beschlagnahme persönlich und direkt betroffen und damit im Sinne
Art. 80h lit. b IRSG zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde zu-
dem rechtzeitig eingereicht.
2.5 Der Beschwerdeführer argumentiert mit Bezug auf den nicht wieder gutzu-
machenden Nachteil, er hätte bei der Beschwerdegegnerin am 19. Sep-
tember 2008 die Aufhebung der Beschlagnahme im gerichtspolizeilichen
Ermittlungsverfahren beantragt. Dieses Gesuch sei derzeit noch nicht be-
handelt worden. Da die Vermögenswerte jedoch seit rund fünf Jahren be-
schlagnahmt seien, sei mit der Aufhebung der Vermögenssperre zu rech-
nen. Durch die rechtshilfeweise Beschlagnahme mit Verfügung vom
24. Oktober 2008 entstehe ihm insofern ein nicht wieder gutzumachender
Nachteil, als Vermögenswerte gesperrt würden, über welche er in nächster
Zeit wieder hätte verfügen können. Da die Konten seit rund fünf Jahren ge-
sperrt seien, könnten an das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden
Nachteils keine hohen Anforderungen gestellt werden (act. 1 Ziff. 13).
Diese Vorbringen des Beschwerdeführers belegen offensichtlich keinen
unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne der
Rechtsprechung. Der Umstand, dass die Vermögenswerte im gerichtspoli-
zeilichen Ermittlungsverfahren bereits seit längerer Zeit beschlagnahmt
sind, kann zwar für die Frage der Verhältnismässigkeit und allfälligen Auf-
hebung der Beschlagnahme von Bedeutung sein, begründet jedoch für sich
gesehen noch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von
Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG.
2.6 Weiter wird geltend gemacht, die Beschlagnahme von Vermögenswerten
des Beschwerdeführers im Rechtshilfeverfahren sei mit der zwischenzeit-
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lich in formelle und materielle Rechtskraft erwachsenen Schlussverfügung
vom 21. Juni 2007 abschliessend beurteilt worden. Die Zwischenverfügun-
gen vom 24. Oktober 2008 seien daher nichtig. Die zuständigen Behörden
hätten die Nichtigkeit von Amtes wegen zu beachten. Auf die Beschwerde
sei daher auch dann einzutreten, wenn die Eintretensvoraussetzungen ge-
mäss Art. 80e IRSG nicht erfüllt sein sollten (act. 1 Ziff. 14 f. und 80).
Auch diese Ausführungen des Beschwerdeführers gehen an der Sache
vorbei. Es ist allgemein anerkannt, dass die ausführende Behörde in meh-
reren Teilschlussverfügungen über ein Rechtshilfeersuchen befinden kann
(vgl. ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en ma-
tière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 177 N. 170) und ein ersuchender Staat,
selbst nachdem ein Rechtshilfeersuchen rechtskräftig abgewiesen worden
ist, in der gleichen Sache mit ergänzenden Rechtshilfeersuchen an die zu-
ständige Behörde gelangen kann. Die Behauptung, mit der Schlussverfü-
gung vom 21. Juni 2007 sei abschliessend über die Beschlagnahme von
Vermögenswerten des Beschwerdeführers im Rechtshilfeverfahren ent-
schieden worden, ist daher offensichtlich verfehlt.
2.7 Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Das Gesuch
des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde wird mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig und ist als gegen-
standslos geworden abzuschreiben.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten-
pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech-
nung der Gerichtsgebühr gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004
über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32)
zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Ge-
richtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 5’000.-- anzusetzen (Art. 3 des Regle-
ments), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von
Fr. 19'988.-- (vgl. act. 6). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen,
dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 14’988.-- zurückzuerstat-
ten.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird
als gegenstandslos abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5’000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 19'988.--. Die
Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den
Restbetrag von Fr. 14’988.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 5. Februar 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Rolf Kuhn
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete
Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen
Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
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(vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid
gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so
sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid
anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die
Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das
Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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