Entscheid vom 24. März 2009
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Bosonnet,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS-
LIEFERUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Überstellung an Deutschland (Art. 3 Zusatzprotokoll
zum Übereinkommen über die Überstellung verurteil-
ter Personen)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2008.309
- 2 -
Sachverhalt:
A. Am 1. November 2004 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich
(nachfolgend „Obergericht“) A. wegen vollendetem Mordversuch zu 11 Jah-
ren Zuchthaus abzüglich 854 Tage Auslieferungs-, Untersuchungs- und Si-
cherheitshaft. Gleichzeitig wurde eine ambulante Massnahme gemäss
Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB ohne Aufschub des Strafvollzuges angeordnet.
Zudem hat das Obergericht A. für die Dauer von 10 Jahren des Landes
verwiesen (act. 5.2).
Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Das Strafende fällt auf den 30. Juni
2013, eine bedingte Entlassung ist frühestens per 31. Oktober 2009 mög-
lich (act. 5.2, 5.4).
B. Am 27. Dezember 2004 verfügte der Sonderdienst des Justizvollzugs des
Kantons Zürich (nachfolgend „Justizvollzug“) die Vollzugsregelungen der
durch A. zu absolvierenden ambulanten Massnahme (act. 5.5). A. besucht
im Sinne dieser Anordnung seit dem 21. Juni 2005 eine Einzel- und Grup-
pentherapie (act. 5.8, 5.9, 5.10).
Aufgrund des Urteils des Obergerichts vom 1. November 2004 verfügte das
Bundesamt für Migration am 29. August 2007 sodann eine Einreisesperre
gegen A. Die Verfügung ist rechtskräftig (act. 5.6).
C. Mit Schreiben vom 24. Juli 2008 beantragte der Justizvollzug die Überstel-
lung von A. an seinen Heimatstaat Deutschland, da noch eine längere
Reststrafe vorliege und A. aufgrund der verfügten Einreisesperre keine
Aussicht auf Resozialisierung in der Schweiz habe (act. 5.1). A. erklärte
sich anlässlich einer Anhörung durch den Justizvollzug am 10. Januar 2008
mit einer freiwilligen Überstellung sinngemäss nicht einverstanden (act. 5.1,
5.7). Das Bundesamt erliess daraufhin am 14. November 2008 einen Über-
stellungsentscheid und verfügte, dass Deutschland im Hinblick auf die
Übertragung der weiteren Strafverbüssung gemäss dem Urteil des Oberge-
richts vom 1. November 2004 um Zustimmung zur Überstellung der verur-
teilten Person ersucht werde und diese überstellt werde, sofern sowohl die
Schweiz als auch Deutschland definitiv zustimmten (act. 1.1 bzw. 5.14).
Gleichentags ersuchte das Bundesamt das Hessische Ministerium der Jus-
tiz um Zustimmung zur Überstellung (act. 5.15, 5.18).
- 3 -
D. A. lässt gegen den Überstellungsentscheid Beschwerde bei der II. Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen einrei-
chen (act. 1):
„1. Der Überstellungsentscheid vom 14. November 2008 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführer sei nicht an Deutschland zu überstellen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bundeskasse.
Gesuch: Der vorliegenden Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewäh-
ren.“
Das Bundesamt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 23. Dezember
2008 die Abweisung der Beschwerde (act. 5). Mit Replik vom 8. Januar
2009 lässt A. am gestellten Rechtsbegehren festhalten (act. 9). Das Bun-
desamt reichte keine Duplik ein.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Überstellung verurteilter Personen zwischen der Schweiz und
Deutschland ist in erster Linie das Übereinkommen über die Überstellung
verurteilter Personen vom 21. März 1983 (nachfolgend „Überstellungsüber-
einkommen“; SR 0.343), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das
Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zum Überstellungsübereinkom-
men (nachfolgend „Zusatzprotokoll“; SR 0.343.1) massgebend. Soweit das
Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt
das Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom
20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG;
SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht
gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anfor-
derungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.).
1.2 Der Rat der Europäischen Union hat am 27. November 2008 die vollständi-
ge Anwendung des Schengen-Besitzstands in der Schweiz ab dem 12. De-
zember 2008 beschlossen (Beschluss des Rates 2008/903/EG; ABl. L 327
vom 5. Dezember 2008, S. 15 - 17). Gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 des Abkom-
mens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
- 4 -
schaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über
die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Ent-
wicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Assoziierungsabkommen;
SR 0.360.268.1), sind für die Übertragung der Vollstreckung von Strafurtei-
len zwischen der Schweiz und Deutschland überdies die Bestimmungen
der Art. 67 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung
des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener
Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000,
S. 19 - 62) ergänzend anwendbar.
1.3 Für den Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen findet, man-
gels anders lautender Übergangsbestimmungen, das im Zeitpunkt des Ent-
scheids jeweils geltende Recht Anwendung. Die verwaltungsrechtliche Na-
tur des Rechtshilfeverfahrens schliesst die Anwendung des Grundsatzes
der Nichtrückwirkung aus (BGE 112 Ib 576 E. 2 S. 583 ff.). Wie sich nach-
folgend zeigen wird, bringen die massgeblichen Bestimmungen des SDÜ
vorliegend keine substantielle Änderung hinsichtlich der Voraussetzungen
der Überstellung verurteilter Personen im Vergleich zum bisherigen Ver-
tragsrecht. Ein Schriftenwechsel zur Frage des anwendbaren Rechts erüb-
rigt sich daher.
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um ein schweizerisches Er-
suchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides gemäss
Art. 101 Abs. 2 IRSG, gegen welchen innert 30 Tagen ab der schriftlichen
Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be-
schwerde geführt werden kann (Art. 25 Abs. 2bis i.V.m. Art. 80k IRSG;
Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das
Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom
20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710).
Der Überstellungsentscheid vom 14. November 2008 wurde mit vorliegen-
der Beschwerde vom 16. Dezember 2008 fristgerecht angefochten.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als verurteilte
Person, welche an Deutschland überstellt werden soll, ist A. persönlich und
direkt betroffen im Sinne Art. 80h lit. b IRSG und damit beschwerdelegiti-
miert (BGE 123 II 175 E. 1a; vgl. auch BGE 122 II 373 E. 1b; 118 Ib 269
E. 2d). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
- 5 -
2.3 Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde ein Gesuch um Gewäh-
rung der aufschiebenden Wirkung gestellt (vgl. Sachverhalt lit. D).
2.3.1 Gemäss Art. 21 Abs. 4 IRSG hat die Beschwerde gegen einen Entscheid,
der in Anwendung dieses Gesetzes ergangen ist, grundsätzlich keine auf-
schiebende Wirkung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen einen Ent-
scheid, der die Auslieferung bewilligt oder der die Übermittlung von Aus-
künften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen
oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt (Art. 21 Abs. 4 IRSG).
Keine explizite Regelung enthält die Bestimmung zu Beschwerden gegen
Überstellungsentscheide. Es stellt sich daher die Frage, ob der Gesetzge-
ber die Gewährung der aufschiebenden Wirkung bewusst in Abweichung
zur Regelung bei Auslieferungen gewählt hat, oder ob diesbezüglich eine
Gesetzeslücke vorliegt.
Bevor eine ausfüllungsbedürftige Lücke angenommen werden darf, ist
durch Auslegung zu ermitteln, ob das Fehlen einer ausdrücklichen Anord-
nung nicht eine bewusst negative Antwort des Gesetzgebers, ein sog. qua-
lifiziertes Schweigen, bedeutet. In diesem Fall hat der Gesetzgeber eine
Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend mitentschieden. Erst
nach Verneinung dieser Frage kann von einer Lücke gesprochen werden.
Die herrschende Lehre und bundesgerichtliche Rechtsprechung unter-
scheiden die echte und unechte Lücke. Während bei einer echten Lücke
eine sich unvermeidlich stellende Rechtsfrage nicht beantwortet wird und
das Gericht diese unter Rückgriff auf die ratio legis zu schliessen hat, liegt
bei einer unechten Lücke eine sachlich unbefriedigende Antwort vor, deren
Korrektur den rechtsanwendenden Organen grundsätzlich nicht bzw. nur
unter strengen Voraussetzungen erlaubt ist (BGE 134 V 15 E. 2.3.1; 128 I
34 E. 3b; 127 V 38 E. 4cc; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2006, S. 46 ff.; IMBODEN/RHINOW,
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I: Allgemeiner Teil,
5. Auflage, Basel 1976, Nr. 23; alle m.w.H.).
2.3.2 Vorliegend stellt das Fehlen einer Regelung betreffend aufschiebende Wir-
kung bei einer Überstellung kein qualifiziertes Schweigen, sondern eine
echte Lücke dar. So ist die Möglichkeit zur Beschwerdeerhebung vor dem
Bundesstrafgericht in Fällen der Überstellung durch den Bundesbeschluss
vom 19. Dezember 2003, in Kraft seit 1. Oktober 2004, im IRSG eingefügt
(Art. 25 Abs. 2bis IRSG), die Anpassung der Bestimmung betreffend auf-
schiebende Wirkung (Art. 21 Abs. 4 IRSG) dabei aber anscheinend ver-
gessen worden. Es widerspräche Sinn und Zweck des Gesetzes, wäre eine
sachlich unbegründbare und im Ergebnis unbefriedigende Lösung, wenn
Beschwerden gegen einen Auslieferungsentscheid die aufschiebende Wir-
- 6 -
kung automatisch zukäme, jenen gegen eine Überstellung demgegenüber
nicht, denn es geht in beiden Fällen um die Verbringung einer Person aus
der Schweiz ins Ausland (wenn auch je zu einem andern Zweck). Es recht-
fertigt sich daher, vorliegend von einer gesetzgeberischen Lücke auszuge-
hen, diese in Analogie zu Art. 21 Abs. 4 lit. a IRSG zu schliessen und der
Beschwerde gegen Überstellungsentscheide die aufschiebende Wirkung
von Gesetzes wegen zu gewähren.
In diesem Sinne hat das Bundesstrafgericht der vorliegenden Beschwerde
die aufschiebende Wirkung bereits am 16. Dezember 2008 zuerkannt
(act. 2).
3. Das Überstellungsübereinkommen ermöglicht Ausländern, denen wegen
der Begehung einer Straftat die Freiheit entzogen ist, für die Strafverbüs-
sung in den Heimatstaat zurückzukehren, wenn sowohl Urteils- wie auch
Heimatstaat Mitglied des Überstellungsübereinkommens sind und mit der
Überstellung einverstanden sind. Damit werden primär humanitäre Zwecke
verfolgt. Insbesondere soll damit die Wiedereingliederung verurteilter Per-
sonen in die Gesellschaft gefördert werden. Ein Häftling, der sich seinem
kulturellen und familiären Umfeld nahe fühlt, findet in Freiheit viel eher zur
Gesellschaft zurück als derjenige, der für längere Zeit im Ausland abge-
sondert ist. Der Zustimmung der verurteilten Person zu ihrer Überstellung
kommt daher im Rahmen des Überstellungsübereinkommens besondere
Bedeutung zu. Die inhaftierte Person muss den Wunsch äussern, zwecks
Verbüssung der Freiheitsstrafe in ihren Heimatstaat überstellt zu werden
und muss nach Kenntnis der Bedingungen ihr erneutes Einverständnis zur
Überstellung geben (vgl. Präambel des Überstellungsübereinkommens;
Botschaft vom 29. Oktober 1986 zum Überstellungsübereinkommen, BBl
1986 S. 769 ff. (nachfolgend „Botschaft zum Überstellungsübereinkom-
men“), S. 777, 780; Botschaft vom 1. Mai 2002 zum Zusatzprotokoll, BBl
2002 S. 4340 ff. (nachfolgend „Botschaft zum Zusatzprotokoll“), S. 4341,
4343).
Gemäss Zusatzprotokoll ist eine Überstellung verurteilter Personen an den
Heimatstaat demgegenüber in zwei bestimmten Fällen auch ohne deren
Einverständnis möglich. Dies gilt einerseits bei Personen, die in ihren Hei-
matstaat fliehen und sich so der Vollstreckung der Sanktion im Urteilsstaat
entziehen (Art. 2 Zusatzprotokoll, vgl. auch Art. 68 Abs. 1 SDÜ) und ande-
rerseits bei verurteilten Personen, wenn diese den Urteilsstaat nach der
Verbüssung der Sanktion ohnehin verlassen müssen (z.B. aufgrund einer
fremdenpolizeilichen Weg- oder Ausweisung; vgl. Art. 3 Ziff. 1 und 2 Zu-
satzprotokoll). Eine verurteilte Person kann in diesen Fällen ohne ihr Ein-
verständnis überstellt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- 7 -
die verurteilte Person ist Staatsangehörige des Vollstreckungsstaates; es
liegt ein rechtskräftiges Urteil vor; zum Zeitpunkt des Eingangs des Ersu-
chens um Überstellung sind noch mindestens sechs Monate der gegen die
verurteilte Person verhängten Sanktion zu vollziehen oder die Sanktion ist
von unbestimmter Dauer; die Handlung (bzw. Unterlassung) ist in beiden
Staaten strafbar; der Urteils- und der Vollstreckungsstaat haben sich auf
die Überstellung geeinigt (Art. 3 Ziff. 1 Überstellungsübereinkommen). Ei-
nerseits soll das Zusatzprotokoll seinen Mitgliedstaaten eine effiziente Zu-
sammenarbeit ermöglichen, um dem Recht zum Durchbruch zu verhelfen,
und andererseits sollte die Anwendung des Zusatzprotokolls langfristig zu
einem Rückgang des hohen Anteils ausländischer Strafgefangener führen.
Als Nebeneffekt dürfte es Ausländer ohne gewöhnlichen Aufenthalt in der
Schweiz davon abschrecken, in der Schweiz zu delinquieren (Botschaft
zum Zusatzprotokoll S. 4341, 4352 f.).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er dürfe nicht nach Deutschland
überstellt werden, da nicht garantiert sei, dass er dort die im Urteil des
Obergerichts angeordnete ambulante Massnahme fortsetzen könne. Im
Gegenteil seien solche in Deutschland grundsätzlich nicht vorgesehen,
weshalb er bei einer Überstellung nicht mit der Weiterführung der begon-
nenen Therapie rechnen könne. In den Therapieberichten sei aber fest-
gehalten worden, dass eine langjährige Durchführung der Massnahme
sinnvoll sei. Zudem sei der Abschluss der begonnenen Ausbildung als
Webdesigner ein wichtiges Ziel. Bei einer Überstellung und dem damit ein-
hergehenden Abbruch der ambulanten Massnahme jedoch würden die bis-
herigen Resozialisierungsbemühungen und – erfolge gefährdet. Dies wi-
derspreche insbesondere auch Art. 75 Abs. 1 StGB. Der Beschwerdeführer
bringt vor, er habe ein Anrecht darauf, dass die Grundsätze des Strafvoll-
zuges gemäss genannter Bestimmung eingehalten würden und er dement-
sprechend die begonnene Therapie fortsetzen könne. Ein Abbruch der
Massnahme würde seiner Meinung nach auch eine Missachtung des Ur-
teils des Obergerichtes bedeuten. Im Falle einer Überstellung sei Deutsch-
land daher zu verpflichten, die Weiterführung der bisher erfolgreich geführ-
ten Einzel- und Gruppentherapien zu garantieren. Entsprechendes solle
betreffend der Abschlussmöglichkeit der begonnenen Ausbildung gelten.
Könne die Massnahme in Deutschland nicht durchgeführt werden, verbiete
Art. 75 StGB eine Überstellung (act. 1, 9).
4.2 Die Resozialisierung, also die Wiedereingliederung von straffälligen Perso-
nen in die Gesellschaft nach Verbüssung der Sanktion, ist ein Hauptziel
des schweizerischen Strafvollzugs. Insbesondere für straffällige Personen,
die nach dem Vollzug ihrer Strafe oder Massnahme ausgeschafft werden,
- 8 -
können Resozialisierungsmassnahmen zum Teil gar nicht durchgeführt
werden oder zumindest nicht im gewünschten Sinne greifen. Massnahmen,
die auf die Integration ausländischer Gefangener in das schweizerische
Umfeld abzielen, sind nicht zweckmässig, wenn diese Gefangenen nach
der Entlassung nicht hier blieben dürfen. Eine Wiedereingliederung im
Heimatstaat ist sinnvoller und kann am besten erreicht werden, wenn die
Strafe bereits in diesem verbüsst wird, also im gewohnten sozialen und kul-
turellen Umfeld. Je früher der Vollzug der Sanktion im Heimatland der ver-
urteilten Person weitergeführt werden kann, desto besser sind die Voraus-
setzungen für die Vorbereitung auf ihren Wiedereintritt in die Gesellschaft
(TPF RR.2008.258 vom 5. Dezember 2008 E. 2.2.1; Botschaft zum Zu-
satzprotokoll S. 4345, 4351; Botschaft zum Überstellungsübereinkommen
S. 777, 780). In diesem Sinne erweist sich eine weitere Resozialisation des
Beschwerdeführers in der Schweiz, wenn überhaupt, nur beschränkt mög-
lich, zumal er unser Land nach Verbüssung der Strafe zu verlassen hat.
Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkt hat, kann die Resozialisa-
tion in sinnvoller Weise nur in jenem Land angestrebt werden, in welchem
sich der Verurteilte nach seiner Entlassung dauerhaft aufhalten wird. Die
Vorbereitungen hierzu können im Heimatland schon vor einer Entlassung
effektiver stattfinden (act. 5.14 S. 3).
Auch kommt bei einer Überstellung eine Verpflichtung Deutschlands zur
Weiterführung der bisherigen Massnahme in Form von Einzel- und Grup-
pentherapien nicht in Frage, und es kann keine Garantie für die Ab-
schlussmöglichkeit der begonnenen Ausbildung verlangt werden. Ein sol-
ches Vorgehen ist staatsvertraglich nicht vorgesehen. Bei einer Überstel-
lung ist der Vollsteckungsstaat einzig an die rechtliche Art und Dauer der
Sanktion, wie sie vom Urteilsstaat festgelegt worden ist, gebunden, setzt
den Vollzug der Sanktion jedoch nach seinem Recht fort (Art. 9 Ziff. 3 und
Art. 10 Ziff. 1 Überstellungsübereinkommen). Ist die Sanktion nach Art oder
Dauer mit dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht vereinbar, so kann
dieser Staat die Sanktion gar an die nach seinem eigenen Recht für eine
Straftat derselben Art vorgesehene Strafe oder Massnahme anpassen, wo-
bei diese ihrer Art nach soweit wie möglich der Sanktion entsprechen
muss, die durch die zu vollstreckende Entscheidung verhängt worden ist
(Art. 10 Ziff. 2 Überstellungsübereinkommen; Botschaft zum Überstellungs-
übereinkommen S. 782 f.). Dementsprechend ist die Schweiz nicht befugt,
Deutschland Auflagen im Zusammenhang mit der weiteren Vollstreckung
der Sanktion zu machen. Ebenso haben die nationalen Bestimmungen der
Schweiz, insbesondere Art. 75 StGB, für Deutschland keine Bedeutung und
können weder verpflichtende Wirkung haben noch einer Überstellung ent-
gegenstehen (vgl. dazu auch E. 5). Müssten die Urteile im Vollstreckungs-
staat jeweils genau gleich wie im Urteilsstaat vollzogen werden, wären
- 9 -
Überstellungen angesichts der verschiedenen Rechtssysteme, Vollzugsar-
ten und -bedingungen der jeweiligen Länder wohl kaum je möglich. Dem-
gemäss erweist sich die Rüge als unbegründet.
5.
5.1 Laut Beschwerdeführer verstösst die Verweigerung der Zulassung einer
ambulanten Massnahme sodann gegen Art. 10 Abs. 2 BV (Besuch einer
ambulanten Massnahme zähle zu den Freiheiten eines Gefangenen), ge-
gen Art. 8 BV (Anspruch auf Vollstreckung des ausgefällten Urteils als Aus-
fluss aus dem Gebot der Rechtsgleichheit sowie Diskriminierung der Aus-
länder, wenn der Vollzug einer ambulanten Massnahme bei einer Vollstre-
ckung im Ausland nicht gesichert sei) und damit auch gegen Art. 29 BV
(Ungleichbehandlung zwischen in- und ausländischen Gefangenen; act. 9).
5.2 Die Rügen der Verfassungswidrigkeit gehen in mehrfacher Hinsicht fehl.
Zum einen ist grundsätzlich von einer Grundrechtskonformität von Über-
stellungsübereinkommen und Zusatzprotokoll auszugehen, zumal es sich
um multilaterale Verträge des Europarats handelt. Zum anderen gehen die
Rügen auch inhaltlich fehl. Die Argumentation des Beschwerdeführers ver-
kennt, dass das Überstellungsübereinkommen und der Zusatzvertrag eben
die erforderliche gesetzliche (genauer staatsvertragliche) Grundlage schaf-
fen, die eine Unterscheidung von In- und Ausländern zulässt. Insofern ist
eine unterschiedliche Behandlung von In- und Ausländern rechtskonform
und verstösst nicht gegen Art. 8 BV bzw. – soweit überhaupt auf diese
Konstellation anwendbar – gegen Art. 29 BV. Der Besuch ambulanter
Massnahmen im Rahmen des Strafvollzugs fällt nicht zu den „Freiheiten“
von Art. 10 Abs. 2 BV, sondern ist Teil des Vollzugs im Rahmen des ge-
setzmässigen Freiheitsentzugs. Zwar ist einzuräumen, dass es sich vorlie-
gend nicht einfach um eine Vollzugsmodalität handelt, sondern um eine
richterlich angeordnete Massnahme nach Art. 43 aStGB, damit um einen
Teil des zu vollziehenden Urteilsspruchs. Überstellungsübereinkommen
und Zusatzvertrag stellen im Verhältnis zum Vollzug nach nationalem
Recht in der Schweiz (Art. 74 ff. StGB) indessen eine spezialgesetzliche
Regelung dar, indem Art. 3 Abs. 1 Überstellungsübereinkommen nur von
der Dauer der noch zu vollziehenden Sanktion (unabhängig ihrer Natur als
Strafe oder Massnahme) abhängig macht. Schliesslich ist festzuhalten,
dass das deutsche StGB zwar keine mit der ambulanten Massnahmen
nach Art. 63 vergleichbare Massregel kennt (der Katalog des § 61 D-StGB
ist abschliessend: TRÖNDLE/FISCHER, Kommentar StGB, 54. Auflage, 2007,
§ 61 N 1 f.), jedoch das deutsche Strafvollzugsgesetz (StVollzG) in § 9 die
Möglichkeit des Vollzugs in einer sozialtherapeutischen Anstalt bzw. Abtei-
lung einer Strafvollzugsanstalt (§ 129 StvollzG) vorsieht.
- 10 -
6. Ferner rügt der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin fehle die Kom-
petenz, die ambulante Massnahme durch den Vollzug im Ausland faktisch
abzubrechen. Es dürfe nicht im Belieben einer Verwaltungsbehörde stehen,
durch Anordnung eines ausländischen Strafvollzuges ein letztinstanzliches,
rechtskräftiges Urteil faktisch abzuändern bzw. zu verunmöglichen (Verlet-
zung von Art. 5 Abs. 1 BV; act. 9).
Diese Rüge erweist sich als offensichtlich unbegründet. So obliegt es dem
Bundesamt – auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde und nach
Prüfung der Voraussetzungen –, in Anwendung von Art. 3 des Zusatzpro-
tokolls ein Ersuchen um Überstellung und Übernahme der Strafvollstre-
ckung zu stellen. Vorgängig fällt das Bundesamt den Entscheid, die verur-
teilte Person zu überstellen und ein entsprechendes Ersuchen an den Voll-
streckungsstaat zu stellen (vgl. Art. 17 Abs. 2 IRSG sowie Botschaft zum
Zusatzprotokoll S. 4350). Gegen den Überstellungsentscheid kann die ver-
urteilte Person Beschwerde beim Bundesstrafgericht einreichen (vgl. dazu
E. 2.1). Dieser Entscheid wiederum kann an das Bundesgericht weiter ge-
zogen werden. Es liegt damit entgegen der Auffassung des Beschwerde-
führers durchaus in der Kompetenz der Beschwerdegegnerin, in Überstel-
lungsfragen zu entscheiden, selbst wenn dadurch eine Sanktion dem Recht
des ersuchenden Staates angepasst wird (vgl. supra Ziff. 4). Zudem sei
festgehalten, dass der Grundgedanke einer Überstellung wie in E. 3 darge-
stellt, nicht die „Abänderung bzw. Verunmöglichung eines Urteils“ ist.
7. Andere Überstellungshindernisse werden weder geltend gemacht noch
sind solche ersichtlich. Vorbehältlich der Zustimmung Deutschlands ist die
Überstellung des Beschwerdeführers demnach zulässig und die Beschwer-
de abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten-
pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Die Zuständigkeit
des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren, welche in
Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, ergibt sich aus
Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG (vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5).
Die Gerichtsgebühr berechnet sich in Anwendung von Art. 3 des Regle-
ments vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes-
strafgericht (SR 173.711.32) und ist vorliegend auf Fr. 3'000.00 festzuset-
zen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Hö-
he.
- 11 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 26. März 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Marcel Bosonnet
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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