Entscheid vom 12. Februar 2009
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Ben Bartholdy,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS
ZÜRICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
Deutschland
Übermittlung schweizerisches Strafurteil
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2008.314
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Hamburg gegen A. ein
Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel-
gesetz führt;
- die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Hamburg am 15. Oktober
2008 um Übermittlung eines vom Obergericht des Kantons Zürich
gegen A. wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
gefällten Strafurteils ersucht hat;
- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend “Staatsan-
waltschaft“) dem Rechtshilfeersuchen mit Schlussverfügung vom
23. Oktober 2008 entsprochen und die Herausgabe des Urteils des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Januar 1994 gegen A.
betreffend Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz an
die ersuchende Behörde in teilweise abgedeckter Form verfügt hat
(act. 1.1);
- der Rechtsvertreter von A. mit Faxschreiben vom 29. Dezember 2008
eine Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom 23. Oktober 2008
eingereicht und geltend gemacht hat, die angefochtene Schlussver-
fügung sei ihm erst am 28. Dezember 2008 zugegangen (act. 1);
- A. am 29. Dezember 2008 eingeladen wurde, bis zum 9. Januar 2009
einen Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- zu leisten und darauf auf-
merksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde
nicht eingetreten wird; er zudem aufgefordert wurde, bis zum gleichen
Datum in der Schweiz ein Zustelldomizil (eine Adresse, an die alle
gerichtlichen Schriftstücke rechtsgültig übermittelt werden können) zu
bezeichnen, ansonsten weitere Zustellungen durch das Bundesstraf-
gericht grundsätzlich unterbleiben und insbesondere der Schlussent-
scheid nicht zugestellt wird (act. 3);
- der Rechtsvertreter von A. mit Faxschreiben vom 8. Januar 2009 zu-
nächst den Rückzug der Beschwerde erklärt hat und gleichzeitig dar-
auf hingewiesen hat, dass es “einer Rücksprache mit dem Mandan-
ten bedarf, welche bisher nicht erfolgen konnte“ (act. 5);
- vorliegend offen gelassen werden kann, ob es sich dabei um einen
Beschwerderückzug oder eine blosse Ankündigung eines möglichen
Rückzugs handelt;
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- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der
Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post
übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet
worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
- der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt
hat und weder um Zahlungserleichterungen noch um die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat;
- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist
(Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens als unter-
liegende Partei zu gelten und grundsätzlich die Verfahrenskosten zu
tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); es sich
vorliegend jedoch rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr
zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
- eine Partei, die im Ausland wohnt, gemäss Art. 80m lit. b IRSG i.V.m.
Art. 9 IRSV ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen muss, an-
sonsten die Zustellung unterbleiben kann;
- der Beschwerdeführer der Aufforderung vom 29. Dezember 2008
nach der Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz nicht
nachgekommen ist, weshalb dieser Entscheid ihm androhungsge-
mäss nicht formell eröffnet wird und die Zustellung an den Beschwer-
deführer anstelle dessen ad acta erfolgt.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 12. Februar 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Ben Bartholdy (Zustellung ad acta)
- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann
innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht
Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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