Entscheid vom 20. Mai 2008
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz,
Giorgio Bomio und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Ernst Widmer,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH
RECHTSHILFE,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Süd-
afrika
Grundsatz der Spezialität, weitere Verwendung
(Art. 67 Abs. 2 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2008.35
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Sachverhalt:
A. Die Republik Südafrika ist im Zusammenhang mit einem Untersuchungs-
verfahren des Directorate of Special Operations (DSO) gegen den damali-
gen stellvertretenden Staatspräsidenten B. sowie C. mit einem Rechtshilfe-
ersuchen vom 18. April 2004 an die Schweiz gelangt. Gegenstand dieses
Untersuchungsverfahrens war ein Verdacht auf Korruption bei der Vergabe
eines Auftrages des südafrikanischen Verteidigungsministeriums zur Liefe-
rung von Korvetten (“arms-deal investigation“). C. soll der Direktor der D.
Investments Ltd. und Vertreter der mit dieser Gesellschaft über ein Aktio-
närsabkommen verbundenen E. Ltd. gewesen sein. C. wird verdächtigt,
Schmiergeldzahlungen an B. getätigt zu haben, damit dieser seine einfluss-
reiche Stellung nutze, um den Zuschlag für die Korvetten-Lieferung an die
Mitglieder der Gesellschaft F., welcher auch die E. Ltd. angehört, zu erlan-
gen. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) hat die Staats-
anwaltschaft Zürich (nachfolgend “Staatsanwaltschaft“) mit der Ausführung
des Rechtshilfeersuchens beauftragt. Die Staatsanwaltschaft hat dem
Rechtshilfeersuchen mit Schlussverfügung vom 17. Dezember 2004 ent-
sprochen und u.a. die Herausgabe von Bankunterlagen inklusive Echt-
heitsbescheinigung betreffend ein auf A., Ehefrau des früheren südafrikani-
schen Transportministers G., lautendes Konto bei der Bank H. an die ersu-
chende Behörde verfügt (act. 6.2). Die genannten Unterlagen wurden den
südafrikanischen Behörden mit diplomatischer Note des Bundesamtes zu-
sammen mit einer bezüglich der Vertretungsverhältnisse abgedeckten Ko-
pie der Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft sowie einer englischen
Übersetzung des Spezialitätsvorbehalts am 2. Mai 2005 übermittelt
(act. 6.3).
B. Mit Rechtshilfeersuchen vom 27. Oktober 2005, ergänzt am 10. Mai 2006,
8. Februar und 22. November 2007, hat das DSO beantragt, die erhaltenen
Beweismittel auch in einem weiteren Strafverfahren verwenden zu dürfen,
welches sich gegen C. und G. richtet ("G. investigation“). Diesem Verfahren
liegt ein Verdacht auf Schmiergeldzahlungen durch C. an G. im Zusam-
menhang mit der Vergabe des National Driver’s License Contracts (NDLC)
und des N3 Toll Road Contracts (N3TRC) durch das Transportministerium
zugrunde. Gestützt auf diese Schmiergeldzahlungen hätte die D. Holdings
Ltd., zusammen mit den weiteren Gesellschaften des N3 Toll Road Consor-
tiums, den Zuschlag des N3 Toll Road Vertrages erhalten. Über einen
Joint-Venture-Vertrag mit der I. Ltd. hätte die D.-Gruppe ausserdem auch
den Zuschlag des National Driver’s License Vertrages erlangt. Die Zahlun-
gen an G. seien nicht versteuert worden. Die C. und G. zur Last gelegten
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Taten seien nach südafrikanischem Recht als Bestechung, Betrug und
Verstoss gegen den Income Tax Act zu qualifizieren (act. 6.4).
Das Bundesamt hat das DSO am 16. und 28. März 2006 über die Voraus-
setzungen und Grenzen der Rechtshilfe in Fiskalstrafsachen informiert und
dieses aufgefordert darzulegen, inwiefern die geltend gemachten Fiskalde-
likte einen Abgabebetrug im Sinne des schweizerischen Rechts darstellen,
oder aber schriftlich zu erklären, dass die übermittelten Bankunterlagen
weder direkt noch indirekt zu fiskalstrafrechtlichen Zwecken verwendet wer-
den. Mit Schreiben vom 10. Mai 2006 hat das DSO dem Bundesamt bestä-
tigt, dass die erlangten Beweismittel weder direkt noch indirekt in Fiskal-
strafverfahren Eingang finden werden (act. 6.6).
C. Das Bundesamt hat A. mit Entscheid vom 29. Januar 2008 u.a. informiert:
- dass die mit Ersuchen vom 27. Oktober 2005 sowie Ergänzungen bean-
tragte weitere Verwendung der Unterlagen zum Konto Nr. 1 bei der
Bank H. lautend auf A. keiner Zustimmung des Bundesamtes im Sinne
von Art. 67 Abs. 2 IRSG bedarf;
- dass entschieden wurde, die ersuchende Behörde entsprechend zu in-
formieren, wobei diese Information frühestens nach Ablauf von 30 Ta-
gen seit Empfang dieses Schreibens bzw. - falls innert dieser Frist Be-
schwerde beim Bundesstrafgericht erhoben werden sollte - nachdem
dessen Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist, erfolgen wird.
D. Gegen den Entscheid des Bundesamtes vom 29. Januar 2008 gelangt A.
mit Beschwerde vom 3. März 2008 an die II. Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts mit den Anträgen, es sei die Verwendung der für das
Strafverfahren gegen B. und C. herausgegebenen Unterlagen im vorlie-
genden Verfahren gegen C. und G. zu untersagen, eventualiter sei eine Er-
klärung der Republik Südafrika über die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens
einzuholen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In prozessualer Hin-
sicht wird die Ansetzung einer Nachfrist zur materiellen Beschwerdebe-
gründung beantragt, für den Fall dass beschlossen werden sollte, dass auf
die Beschwerde einzutreten sei (act. 1).
Das Bundesamt beantragt in der Beschwerdeantwort vom 20. März 2008,
auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde
abzuweisen, unter Kostenfolge. Zur Begründung seines Antrages verweist
das Bundesamt vollumfänglich auf die Erwägungen im angefochtenen Ent-
scheid (act. 6). Die Beschwerdeantwort des Bundesamtes wurde A. zur
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Kenntnis übermittelt (act. 7). Auf die Einholung einer Replik wurde verzich-
tet.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Zwischen der Schweiz und der Republik Südafrika besteht kein Staatsver-
trag über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Vorliegend gelangt
daher das schweizerische Landesrecht zur Anwendung, namentlich das
Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Straf-
sachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über
internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11).
2.
2.1 Erstinstanzliche (Schluss-) Verfügungen der kantonalen Behörden und der
Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt,
unmittelbar der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundes-
strafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e
des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht,
SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das
Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab
der schriftlichen Eröffnung des Entscheids (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m.
Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt,
wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist
und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat
(Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV).
2.2 Die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte und Schriftstücke dürfen im er-
suchenden Staat in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht
zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwen-
det werden (Art. 67 Abs. 1 IRSG). Eine weitere Verwendung bedarf der Zu-
stimmung des Bundesamtes (Art. 67 Abs. 2 Satz 1 IRSG), die in Form ei-
ner beschwerdefähigen Verfügung nach den Art. 80e ff. IRSG erlassen
werden muss (BBl 1995 III 24). Eine Zustimmung des Bundesamtes für die
weitere Verwendung ist jedoch nicht notwendig, wenn die Tat, auf die sich
das Ersuchen bezieht, einen anderen Straftatbestand darstellt, für den
Rechtshilfe zulässig wäre, oder wenn sich das ausländische Strafverfahren
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gegen andere Personen richtet, die an der strafbaren Handlung teilge-
nommen haben (Art. 67 Abs. 2 lit. a und b IRSG). In einem solchen Fall ist
der Erlass einer anfechtbaren Verfügung nicht erforderlich (vgl. BBl 1995
III 23). Vorbehalten bleibt das Recht des Betroffenen, sich bei der Be-
schwerdeinstanz zu beschweren, dass das Bundesamt zu Unrecht davon
ausgegangen ist, dass in concreto eine Zustimmung nicht nötig war.
Einem Rechtshilfeersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des
Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend
politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen
oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidi-
gung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint (Art. 3
Abs. 1 IRSG; vgl. auch Art. 2 IRSG). Die Rechtshilfe ist ebenfalls zu ver-
weigern, wenn das Verfahren eine Tat betrifft, die auf eine Verkürzung fis-
kalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-,
handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt (Art. 3 Abs. 3
Satz 1 IRSG). Die akzessorische Rechtshilfe ist jedoch zulässig, wenn Ge-
genstand des Verfahrens ein Abgabebetrug gemäss Art. 14 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 24. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht
(VStrR; SR 313.0) ist (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 IRSG i.V.m. Art. 24 Abs. 1
IRSV).
2.3 Werden Unterlagen dem ersuchenden Staat herausgegeben, so erfolgt die
Herausgabe in der Regel unter dem ausdrücklichen Spezialitätsvorbehalt,
dass die durch Rechtshilfe erlangten Auskünfte und Schriftstücke zur Ver-
folgung von Taten, die nach schweizerischem Recht als politische, militäri-
sche oder fiskalische Delikte qualifiziert werden, nicht verwendet werden
dürfen und die direkte oder indirekte Verwendung der erhaltenen Unterla-
gen und der darin enthaltenen Angaben für ein fiskalisches Straf- oder
Verwaltungsverfahren in keinem Falle gestattet ist. Im Übrigen darf die er-
suchende Behörde gemäss der Rechtsprechung im Strafverfahren über die
erlangten Beweismittel jedoch grundsätzlich umfassend verfügen, dies
selbst für die Verfolgung von Sachverhalten, die nach schweizerischem
Recht straflos sind. Anders als im Bereich der Auslieferung ist der ersu-
chende Staat bei einer gestützt auf Art. 74 IRSG oder eine entsprechende
staatsvertragliche Bestimmung erfolgten Herausgabe von Beweismitteln
nicht auf die Verfolgung jener Delikte beschränkt, für welche die Schweiz
die beidseitige Strafbarkeit bejaht hat, und hat einzig den Spezialitätsvor-
behalt zu beachten, den die schweizerischen Behörden bei der Übergabe
der Unterlagen erklärt haben (BGE 124 II 184 E. 4b/cc und dd S. 188; Urteil
des Bundesgerichts 1C.138/2007 vom 17. Juli 2007, E. 2.3.2; TPF
RR.2007.112 vom 19. Dezember 2007 E. 3.2).
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2.4 Soweit die Verwendung der rechtshilfeweise erlangten Auskünfte und
Schriftstücke im Strafverfahren gemäss diesem Spezialitätsvorbehalt zu-
lässig ist, ist auch eine nachträgliche Zustimmung des Bundesamtes in
Anwendung von Art. 67 Abs. 2 IRSG nicht erforderlich (vgl. Urteil des Bun-
desgerichts 1A.254/2000 vom 31. Januar 2001, E. 2a). Art. 67 Abs. 2
Satz 1 IRSG, welcher für eine weitere Verwendung die Zustimmung des
Bundesamtes vorbehält, findet daher in erster Linie auf die Verwendung
der rechtshilfeweise erlangten Informationen im Zivilprozess (vgl. BGE 125
II 258 E. 7a S. 260 ff.; 122 II 134 E. 7c S. 137 ff.; Urteil des Bundesgerichts
1A.254/2000 vom 31. Januar 2001, E. 2) oder in parlamentarischen Unter-
suchungsverfahren (vgl. BGE 126 II 316 E. 2b S. 319 f. und E. 4 S. 322 ff.)
Anwendung.
Ist der von der Rechtshilfemassnahme Betroffene der Auffassung, der er-
suchende Staat hätte sich über den Spezialitätsvorbehalt hinweggesetzt,
kann er beim Bundesamt eine entsprechende Anzeige erstatten und die In-
tervention der Schweiz beim ausländischen Staat verlangen. Diese Inter-
vention der Schweiz beim ersuchenden Staat ist politischer Natur und be-
trifft in erster Linie die zwischenstaatlichen Beziehungen, an welchen der
von der Rechtshilfe Betroffene nicht Teil hat (vgl. für die Auslieferung
BGE 121 II 248 E. 1b S. 251; Urteil des Bundesgerichts 1A.304/2000 vom
7. Februar 2001, E. 2; Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizei-
departements vom 21. Juli 1997, publiziert in: VPB 62.24 E. 3 und 5.1).
Verweigert das Bundesamt eine diplomatische Intervention beim ersuchen-
den Staat bzw. verneint dieses zu Unrecht eine Verletzung des Speziali-
tätsprinzips, kann der Betroffene mit einer Aufsichtbeschwerde gemäss
Art. 71 VwVG an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) gelangen (VPB 62.24 E. 3).
2.5 Vorliegend wurden die Bankunterlagen den südafrikanischen Behörden mit
dem üblichen Spezialitätsvorbehalt übermittelt, wonach die erhaltenen
Auskünfte und Schriftstücke nicht zur Verfolgung von Taten verwendet
werden dürfen, welche nach schweizerischem Recht als politische, militäri-
sche oder fiskalische Delikte qualifiziert werden und für welche die Rechts-
hilfe nicht zulässig ist. Die Verwendung der übermittelten Unterlagen und
Informationen zur Verfolgung von Abgabebetrug im Sinne des schweizeri-
schen Rechts ist gemäss diesem Spezialitätsvorbehalt jedoch zulässig. Zu-
lässig ist die Verwendung der in der Schweiz gewonnen Erkenntnisse auch
zur Verfolgung anderer als der im Rechtshilfebegehren erwähnten Strafta-
ten, soweit für diese ebenfalls Rechtshilfe zulässig ist, oder zur Verfolgung
anderer Personen, die an den im Rechtshilfebegehren erwähnten strafba-
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ren Handlungen teilgenommen haben (vgl. act. 6.2 und 6.3).
2.6 Die ersuchende Behörde hat in der Ergänzung vom 10. März 2006 bestä-
tigt, dass die übermittelten Bankunterlagen weder direkt noch indirekt zu
fiskalischen Zwecken verwendet werden, und insofern der Einhaltung des
anlässlich der Übermittlung der Bankunterlagen angebrachten Spezialitäts-
vorbehalts Nachhaltung verschaffen. Einer Verwendung der im Mai 2005
übermittelten Bankunterlagen im Strafverfahren gegen C. und G. wegen
Korruption und Betrugs im Zusammenhang mit der Vergabe des National
Driver’s Licence Contracts und des N3 Toll Road Contracts steht demge-
genüber nichts entgegen. Die den Beschuldigten in diesem Strafverfahren
zur Last gelegten Korruptions- und Betrugsdelikte sind weder politischer,
militärischer noch fiskalischer Natur. Gemäss der zuvor zitierten Recht-
sprechung (vgl. supra Ziff. 2.3) dürfen die übermittelten Bankunterlagen
daher auch in diesem Strafverfahren als Beweismittel herangezogen wer-
den. Eine ausdrückliche Zustimmung des Bundesamtes zur weiteren Ver-
wendung der erlangten Beweismittel in diesem Strafverfahren ist nicht er-
forderlich (supra Ziff. 2.4).
2.7 Die Beschwerdegegnerin ist nach dem Gesagten richtigerweise zum
Schluss gekommen, die Verwendung der Bankunterlagen betreffend das
Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank H. im Strafverfahren gegen C.
und G. wegen Korruption und Betrugs im Zusammenhang mit der Vergabe
des National Driver’s Licence Contracts und des N3 Toll Road Contracts
unterliege keiner vorgängigen Zustimmung.
Es ist fraglich, ob die Beschwerdegegnerin überhaupt verpflichtet war, der
Beschwerdeführerin von diesem Entscheid Mitteilung zu machen, oder ob
das Verfahren nicht vielmehr mit einer entsprechenden Antwort an die er-
suchende Behörde hätte erledigt werden können. Fest steht, dass gegen
einen solchen Entscheid, worin das Bundesamt zu Recht zum Schluss
kommt, dass eine vorgängige Zustimmung und mithin ein Entscheid des
Bundesamtes gerade nicht erforderlich ist, die Beschwerde an die II. Be-
schwerdekammer gemäss Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e IRSG nicht gegeben
ist (vgl. supra Ziff. 2.1 und 2.2).
Auf die vorliegende Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten-
pflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Berech-
nung der Gerichtsgebühr gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004
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über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32)
zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Ge-
richtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 4’000.-- anzusetzen (Art. 3 des Regle-
ments), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von
Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwer-
deführerin den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4’000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.--. Die
Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den
Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 20. Mai 2008
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Ernst Widmer
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 84 BGG).
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