Entscheid vom 23. Juni 2008
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher,
Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Parteien
1. A.,
2. B. CORP.,
3. C. INC.,
4. D. CORP.,
5. E. SA,
6. F. SA,
7. G. SA,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Michael Mráz,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ-
RICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch-
land
Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e
Abs. 2 lit. a IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2008.37-43
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Berlin ermittelt gegen H., I. und A. wegen Kurs- und
Marktpreismanipulation. Gestützt auf verschiedene Medienberichte hat die
Bank J. in Zürich am 31. August 2007 eine Geldwäschereiverdachtsmel-
dung erstattet im Zusammenhang mit der in Deutschland mutmasslich er-
folgten Kurs- und Marktpreismanipulation (act. 1.9). Daraufhin hat die
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend “Staatsanwalt-
schaft“) ein Vorabklärungsverfahren (VAV B-7/2007/54) eröffnet und die
Bank J. am 14. September 2007 aufgefordert, die intern angeordnete Ver-
mögenssperre bis zum Eingang einer Verfügung der zuständigen Behörde
aufrecht zu erhalten (act. 1.10). Die Staatsanwaltschaft hat die Staatsan-
waltschaft Berlin schliesslich am 8. Januar bzw. 1. Februar 2008 in Anwen-
dung von Art. 67a IRSG über die im Rahmen der schweizerischen Vorab-
klärung gewonnen Informationen in Kenntnis gesetzt (act. 1.16). Die
Staatsanwaltschaft Berlin ist daraufhin mit einem Rechtshilfeersuchen vom
8. Februar 2008 an die Staatsanwaltschaft gelangt und hat u.a. um Sper-
rung der Konten der B. Corp. im Umfang von EUR 18'047'509.-- und der
C. Inc. im Umfang von EUR 12'690'000.-- bei der Bank J. ersucht (Verfah-
rensakten REC B-7/2008/79, act. 1).
Die Staatsanwaltschaft ist mit Eintretens- und Zwischenverfügung Nr. 1
vom 12. Februar 2008 (Verfahrensakten REC B-7/2008/79, act. 5) auf das
Rechtshilfeersuchen eingetreten und hat u.a. die Sperrung der Konten bei
der Bank J., die auf die B. Corp., die C. Inc., die D. Corp., die E. SA, die
F. SA bzw. die G. SA lauten oder an welchen diese formell oder zumindest
wirtschaftlich berechtigt erscheinen, ab sofort bis zum Abschluss des
Rechtshilfeverfahrens verfügt (Dispositiv Ziff. 2). Die Bank J. wurde zudem
verpflichtet, der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen seit Erhalt der Ver-
fügung eine Zusammenstellung der gesperrten Vermögenswerte zuzustel-
len (Dispositiv Ziff. 3a). Diese Eintretens- und Zwischenverfügung wurde
am 20. Februar 2008 durch eine Eintretens- und Zwischenverfügung Nr. 2
ersetzt, welche in Ziff. 2 die Sperrung des Kontos Nr. 1/Subaccount
K. Corp. der B. Corp., des Kontos Nr. 2/Subaccount K. Corp. der C. Inc.,
des Kontos Nr. 3/Subaccount L. der D. Corpl, des Kontos Nr. 4 der E. SA,
des Kontos Nr. 5 der F. SA und des Kontos Nr. 6 der G. SA bei der Bank J.
verfügt (Verfahrensakten REC B-7/2008/79, act. 8).
B. A., die B. Corp., die C. Inc., die D. Corp., die E. SA, die F. SA und die
G. SA gelangen mit Beschwerde vom 3. März 2008 an die II. Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts mit den Anträgen, die Eintretens- und
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Zwischenverfügung Nr. 2 der Staatsanwaltschaft vom 20. Februar 2008 sei
aufzuheben, und es sei dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft
Berlin vom 8. Februar 2008 keine Folge zu leisten und keine Rechtshilfe zu
gewähren; eventualiter sei die mit Eintretens- und Zwischenverfügung Nr. 2
der Staatsanwaltschaft vom 20. Februar 2008 ausgesprochene Sperre in
Bezug auf die Beschwerdeführer D. Corp. und/oder E. SA und/oder F. SA
und/oder G. SA aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulas-
ten der Staatskasse (act. 1).
Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) beantragt in der Be-
schwerdeantwort vom 1. April 2008, auf die Beschwerde sei nicht einzutre-
ten, unter Kostenfolge (act. 12). Die Staatsanwaltschaft stellt in der Ver-
nehmlassung vom 2. April 2008 Antrag auf Abweisung der Beschwerde,
soweit auf sie einzutreten sein wird (act. 13). A., die B. Corp., die C. Inc.,
die D. Corp., die E. SA, die F. SA und die G. SA halten in der Beschwerde-
replik vom 9. Mai 2008 an ihren Anträgen fest (act. 20). Das Bundesamt
und die Staatsanwaltschaft haben am 19. Mai 2008 auf eine Beschwerde-
duplik verzichtet (act. 22 und 23).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind in erster
Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten
sind, und der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. No-
vember 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.351.913.61) massgebend. Soweit das
Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt
das Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom
20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG;
SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht ist
nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann anwendbar, wenn dieses geringe-
re Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464).
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2.
2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen-
den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird,
unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der
Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
(Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Ok-
tober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3
des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht,
SR 173.710). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen
können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren
und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken durch die Beschlag-
nahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (Art. 80e Abs. 2 lit. a
IRSG). Die Beschwerdefrist gegen eine Zwischenverfügung beträgt zehn
Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerde legitimiert ist, wer persönlich und di-
rekt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).
Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind un-
ter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG).
Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG gilt bei
der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a
IRSV). Nach der Rechtsprechung sind demgegenüber der wirtschaftlich
Berechtigte und andere bloss indirekt Betroffene grundsätzlich nicht zur
Beschwerde legitimiert, dies selbst dann nicht, wenn sie in den erhobenen
Kontounterlagen erwähnt werden und dadurch etwa ihre Identität als wirt-
schaftlich Berechtigte eines Kontos offen gelegt wird (BGE 130 II 162
E. 1.1 S. 164; 123 II 153 E. 2b S. 157, je m.w.H.).
2.2 Richtet sich die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung, so muss die
beschwerdeführende Person nach der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung mit konkreten Angaben glaubhaft machen, inwiefern die rechtshilfe-
weise Beschlagnahme von Vermögenswerten zu einem nicht wieder gut-
zumachenden Nachteil führt. In Betracht kommen insbesondere drohende
Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar be-
vorstehende Betreibungsschritte, der drohende Entzug von behördlichen
Bewilligungen oder das Entgehen von konkreten Geschäften. Die bloss
abstrakte Möglichkeit, dass sich eine Kontosperre negativ auf die Ge-
schäftstätigkeit der rechtsuchenden Person auswirken könnte, ist hingegen
für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne
von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG grundsätzlich nicht ausreichend. Der dro-
hende unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil muss glaub-
haft gemacht werden; die blosse Behauptung eines solchen Nachteils ge-
nügt nicht (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354,
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je m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.81/2006 vom 21. Juli 2006, E. 2
und 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007, E. 1.2).
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Zwischenverfügung
gemäss Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG. Die Beschwerde wurde fristgerecht ein-
gereicht. Die Beschwerdeführerinnen 2 - 7 sind als Inhaberinnen der be-
schlagnahmten Konten gemäss Art. 80h lit. b IRSG zur Beschwerde legiti-
miert. Der Beschwerdeführer 1 ist demgegenüber nicht Inhaber der von der
Beschlagnahme betroffenen Konten. Als im ausländischen Verfahren Be-
schuldigter bzw. als bloss wirtschaftlich Berechtigter der beschlagnahmten
Vermögenswerte ist er daher nicht persönlich und direkt von dieser Rechts-
hilfemassnahme betroffen und hat auch kein schützenswertes Interesse an
deren Aufhebung. Der Beschwerdeführer 1 ist daher nicht beschwerdelegi-
timiert, auf seine Beschwerde ist nicht einzutreten.
2.3 In Bezug auf den unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil
argumentieren die Beschwerdeführerinnen, sie würden insofern einen
Schaden erleiden, als sie, wenn ihre Vermögenswerte weiterhin gesperrt
bleiben, während einer ungewissen, aber sicherlich nicht kurzen Dauer des
Strafverfahrens in Deutschland nicht über ihre Vermögenswerte verfügen
können, dies obschon für deren Sperrung keine genügende Grundlage ge-
geben sei (act. 20 Ziff. 50). Die Beschwerdeführerinnen rügen zudem, das
Verfahren im Zusammenhang mit der Sperre ihrer Vermögenswerte sei
wenig beförderlich vorangetrieben worden (act. 1).
2.4 Diese Vorbringen genügen den Anforderungen der Rechtsprechung an die
Substanziierung des unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden
Nachteils nicht. Die Beschwerdeführerinnen unterlassen es insbesondere,
konkret und glaubhaft darzulegen, inwiefern ihnen etwa aufgrund drohen-
der Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar
bevorstehenden Betreibungsschritten, dem drohenden Entzug von behörd-
lichen Bewilligungen oder dem Entgehen von konkreten Geschäften ein
unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen könnte.
In der pauschalen Behauptung der Beschwerdeführerinnen, sie würden ei-
nen Schaden erleiden, da die Vermögenssperre ohne genügende Grundla-
ge und auf ungewisse Zeit erfolgen würde, kann kein solcher Nachteil ge-
sehen werden.
2.5 Die mittels einer Zwischenverfügung angeordnete Beschlagnahme von
Vermögenswerten hat Gegenstand einer Schlussverfügung gemäss
Art. 80d IRSG zu bilden, sei es, dass diese bestätigt, abgeändert oder auf-
gehoben wird. Gegen diese Anordnung in der Schlussverfügung steht den
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Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 80e Abs. 1 IRSG die Beschwerde
an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts offen (TPF
RR.2007.126 vom 26. September 2007 E. 2.4). Wurde gleichzeitig um Her-
ausgabe der entsprechenden Bankunterlagen ersucht, erfolgt diese in der
Regel im Zusammenhang mit der Schlussverfügung betreffend die Heraus-
gabe der Bankunterlagen. Ausnahmsweise kann auf eine Beschwerde ge-
gen die Beschlagnahme von Vermögenswerten auch dann eingetreten
werden, wenn die Behörde den Erlass einer anfechtbaren Schlussverfü-
gung in Verletzung des Rechtsverweigerungsverbots und des Beschleuni-
gungsgebots von Art. 17a IRSG verweigert oder verzögert (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1A.65/2000 vom 4. April 2000; TPF RR.2007.126 vom
26. September 2007 E. 2.4).
Vorliegend sind die Vermögenswerte der Beschwerdeführerinnen 2 - 7 ge-
stützt auf die Anordnungen der Beschwerdegegnerin de facto seit dem
14. September 2007 gesperrt (vgl. act. 1.10). Der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerinnen hat sich am 14. November und 11. Dezember 2007
nach dem weiteren Vorgehen der Beschwerdegegnerin erkundigt. Schenkt
man den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerinnen Glau-
ben, mag es zwar stimmen, dass das Verfahren seither wenig beförderlich
vorangetrieben wurde. Die Meldung an die deutschen Behörden in Anwen-
dung von Art. 67a IRSG erfolgte erst am 1. Februar 2008 und die Vermö-
genswerte bei der Bank J. wurden scheinbar erstmals am 12. Februar 2008
gestützt auf das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Berlin vom
8. Februar 2008 formell beschlagnahmt. Im Vorgehen der Beschwerdegeg-
nerin kann jedoch keine Rechtsverweigerung gesehen werden, welche ein
Eintreten auf die Beschwerden zum jetzigen Zeitpunkt rechtfertigen würde.
Auf die Beschwerden ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kos-
tenpflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Berech-
nung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004
über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32)
zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Ge-
richtsgebühren sind vorliegend auf je Fr. 500.-- anzusetzen (Art. 3 des Reg-
lements), unter Anrechnung der geleisteten Kostenvorschüsse von je
Fr. 1'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwer-
deführern die Restbeträge von je Fr. 500.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühren von je Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auf-
erlegt, unter Anrechnung der geleisteten Kostenvorschüsse von je
Fr. 1'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwer-
deführern die Restbeträge von je Fr. 500.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 23. Juni 2008
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Michael Mráz
- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete
Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen
Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid
gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so
sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid
anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die
Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das
Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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