Entscheid vom 22. April 2008
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Storrer,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS-
LIEFERUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Auslieferung an Kroatien
Auslieferungshaft (Art. 50 Abs. 3 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2008.46 / RP.2008.11
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Sachverhalt:
A. A. wurde mit Entscheid vom 25. November 2003 vom Gemeindegericht Si-
sak (Kroatien) im Kontumazialverfahren wegen mehrfachen Diebstahls zu 1
Jahr und 8 Monaten Gefängnis verurteilt. A. soll am 31. Mai 1999, 4. und
7. April 2000 sowie in der Nacht vom 27. auf den 28. April 2000 zusammen
mit B. in Kroatien verschiedene Einbruchdiebstähle begangen haben, wo-
bei die Täter jeweils Zigarettenschachteln und Bargeld von mehrenden
Hundert HRK entwendet und zum Teil Schäden von mehreren Tausend
HRK angerichtet haben sollen. Mit Meldung vom 19. November 2004 er-
suchte Interpol Zagreb, gestützt auf einen Vollstreckungshaftbefehl vom
27. Mai 2004, um Verhaftung von A.. A. wurde aufgrund einer nationalen
Ripol-Ausschreibung am 20. März 2007 am Grenzübergang von Bon-
court/JU festgenommen und dem Kanton Schaffhausen zugeführt, wo er in
Untersuchungshaft versetzt wurde. Mit Meldung vom 20. März 2007 bestä-
tigte Interpol Zagreb die Gültigkeit der kroatischen Fahndung, woraufhin
das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) am 21. März 2007
die provisorische Auslieferungshaft von A. anordnete. A. hat sich anlässlich
seiner Einvernahme vom 18. April 2007 einer vereinfachten Auslieferung
an Kroatien widersetzt. Nachdem das nationale Strafverfahren gegen A.
mangels Beweisen eingestellt und die Untersuchungshaft aufgehoben wor-
den war, ordnete das Bundesamt am 30. März 2007 die Versetzung von A.
in Auslieferungshaft an. Die Beschwerde von A. gegen diesen Ausliefe-
rungshaftbefehl wurde vom Bundesstrafgericht mit Entscheid RR.2007.53
vom 4. Mai 2007 abgewiesen. Kroatien ersuchte die Schweiz am 3. April
2007 und mit Ergänzungen vom 21. Mai 2007 formell um Auslieferung von
A. (Verfahrensakten B 153'708, act. 21/21a).
A. hat sich anlässlich seiner Einvernahme vom 18. April 2007 sowie in sei-
nen Stellungnahmen vom 3. Mai und 8. Juni 2007 einer Auslieferung an
Kroatien widersetzt und geltend gemacht, das gegen ihn geführte Strafver-
fahren sei politisch motiviert. Er hat am 11. bzw. 18. Mai 2007 beim Bun-
desamt für Migration (nachfolgend “BFM“) ein Asylgesuch gestellt.
B. Die Auslieferung von A. für die dem kroatischen Auslieferungsersuchen
zugrunde liegenden Straftaten wurde vom Bundesamt am 20. Juni 2007
bewilligt, unter Vorbehalt des Entscheids des Bundesstrafgerichts über die
Einsprache des politischen Delikts bzw. der politischen Verfolgung sowie
unter Vorbehalt eines rechtskräftigen, ablehnenden Asylentscheids
(act. 3.1). Das Bundesamt hat die II. Beschwerdekammer gleichentags um
Abweisung der Einrede des politischen Delikts bzw. der politischen Verfol-
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gung ersucht. Mit Entscheid RR.2007.98+114 vom 4. Oktober 2007 hat die
II. Beschwerdekammer die Einrede des politischen Delikts abgewiesen und
die Beschwerde insofern teilweise gutgeheissen, als der Vollzug der Auslie-
ferung von der Bedingung abhängig gemacht wurde, dass das kroatische
Justizministerium eine förmliche Zusicherung abgibt, wonach A. das Recht
zugesichert wird, frühestens ab dem Zeitpunkt seiner Auslieferung an Kroa-
tien innert der Frist eines Jahres mit Bezug auf das Urteil des Gemeindege-
richts Sisak vom 25. November 2003 ein neues Gerichtsverfahren zu ver-
langen, worin die durch EMRK und UNO-Pakt II garantierten Rechte ge-
währleistet werden. Das Bundesamt wurde angewiesen, der zuständigen
kroatischen Behörde nach Erhalt dieses Entscheides umgehend eine Frist
von maximal 30 Tagen für die Abgabe der förmlichen Garantieerklärung
anzusetzen (TPF RR.2007.98+114 vom 4. Oktober 2007). Das Bundesge-
richt ist auf die Beschwerde von A. gegen diesen Entscheid nicht eingetre-
ten (Urteil des Bundesgerichts 1C.356/2007 vom 26. November 2007).
Das Bundesamt hat das kroatische Justizministerium am 5. Oktober 2007
aufgefordert, die von der II. Beschwerdekammer mit Entscheid vom 4. Ok-
tober 2007 geforderte Garantieerklärung in vollständiger und ausdrückli-
cher Form bis am 2. November 2007 abzugeben (Verfahrensakten
RR.2007.98+114, act. 21). Das kroatische Justizministerium hat im An-
schluss an diese Aufforderung dem Bundesamt am 25. Oktober 2007 eine
Garantieerklärung eingereicht (Verfahrensakten RR.2007.98+114,
act. 28.1). Das Bundesamt hat mit Verfügung vom 21. November 2007
festgestellt, dass die vom kroatischen Justizministerium mit Schreiben vom
25. Oktober 2007 übermittelte Zusicherung vollständig ist und mit dem
Wortlaut der vom Bundesstrafgericht verlangten Garantie übereinstimmt
(Verfahrensakten RR.2007.98+114, act. 32). Dieser Entscheid blieb unan-
gefochten.
C. Das BFM ist mit Entscheid vom 12. Juli 2007 auf das Asylgesuch von A.
vom 11. bzw. 18. Mai 2007 nicht eingetreten (act. 13.1). Die von A. gegen
den Nichteintretensentscheid des BFM erhobene Beschwerde wurde vom
Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 20. September 2007 gutge-
heissen und die Angelegenheit zur Weiterführung des Verfahrens und ma-
teriellen Behandlung an das BFM zurückgewiesen (Verfahrensakten
RR.2007.98+114, act. 22.1). Mit Entscheid vom 23. November 2007 hat
das BFM das Asylgesuch von A. abgewiesen und dessen Wegweisung aus
der Schweiz verfügt. Gegen den Entscheid des BFM vom 23. November
2007 gelangt A. erneut ans Bundesverwaltungsgericht, wo die Beschwerde
derzeit hängig ist (act. 4 und 7).
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D. A. hat am 14. Februar 2008 ein Gesuch um Entlassung aus der Ausliefe-
rungshaft gestellt. Das Haftentlassungsgesuch wurde vom Bundesamt am
21. Februar 2008 abgewiesen (act. 1.1).
Gegen die Verfügung des Bundesamtes vom 21. Februar 2008 gelangt A.
mit der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde vom 10. März 2008 an die
II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit den Anträgen, die mit
Verhaftung vom 21. März 2007 bzw. mit Haftbefehl vom 30. März 2007 an-
geordnete, bis heute andauernde Auslieferungshaft sei – allenfalls unter
Anordnung verhältnismässiger Ersatzvorkehrungen – per sofort aufzuhe-
ben, und er sei auf freien Fuss zu setzen. Zudem sei für das Beschwerde-
verfahren ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt
Christoph Storrer einzusetzen und die Verfahrenskosten inklusive Kosten
der amtlichen Verteidigung seien auf die Bundeskasse zu nehmen (act. 1).
Das Bundesamt stellt in der Beschwerdeantwort vom 13. März 2008 Antrag
auf Abweisung der Beschwerde (act. 3) und übermittelt der II. Beschwerde-
kammer gleichentags in Kopie ein Schreiben an das Bundesverwaltungs-
gericht mitsamt Beilagen (act. 4). A. hat am 20. März 2008 repliziert und
gleichzeitig das unterzeichnete Formular betreffend unentgeltliche Rechts-
pflege mitsamt Beilagen sowie eine Kostennote seines Rechtsvertreters
eingereicht (act. 5). Am 25. März 2008 hat er der II. Beschwerdekammer
zusätzlich ein ihm in Kopie zugestelltes Antwortschreiben des Bundesver-
waltungsgerichts an das Bundesamt vom 28. Februar 2008 mit eigenen er-
gänzenden Bemerkungen übermittelt (act. 7).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Kroatien sind
primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember
1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am
15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11)
und am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP;
SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle
nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und
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der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten
Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz
vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG;
SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht
gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn
dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462
E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142).
2. Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein
Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist
an das Bundesamt zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert
zehn Tagen Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstraf-
gerichts geführt werden kann (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG;
Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das
Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das
Bundesstrafgericht, SR 173.710; TPF RR.2007.13 vom 5. März 2007 E. 2 ;
ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière
pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 210 N. 197 und S. 329 N. 289). Der Ent-
scheid des Bundesamtes vom 21. Februar 2008 wurde dem Beschwerde-
führer am 29. Februar 2008 eröffnet (act. 3.11). Die Beschwerde vom
10. März 2008 wurde daher fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzu-
treten ist.
3.
3.1 Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver-
fahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a S. 362; bestätigt in
BGE 130 II 306 E. 2 S. 309 ff.). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbe-
fehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise, wenn der
Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die
Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den
sogenannten Alibibeweis erbringt, indem er ohne Verzug nachweist, dass
er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er
nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, die eine weni-
ger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), wenn
das Ersuchen und dessen Unterlagen nicht rechtzeitig eintreffen (Art. 50
Abs. 1 IRSG; Art. 16 Ziff. 4 EAUe) oder wenn sich die Auslieferung als of-
fensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 - 5 IRSG). Diese
Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1 S. 309; 117 IV
359 E. 2a S. 361 f.). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersu-
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chen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein
Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a S. 110). Im Übrigen
sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begrün-
detheit des Auslieferungsbegehrens im eigentlichen Auslieferungsverfahren
zu prüfen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb
an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhn-
liche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus
einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3 S. 309 f.; 111 IV 108 E. 2
S. 110).
3.2 Der Beschwerdeführer rügt, er befinde sich seit nunmehr rund einem Jahr
in der Schweiz in Auslieferungshaft wegen einer Verurteilung in Kroatien im
Kontumazialverfahren zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Zusammen
mit der bisherigen Auslieferungshaft in Belgien, der Niederlande, Frank-
reich und Deutschland von total rund acht Monaten übersteige die mittler-
weile im Ausland erstandene Auslieferungshaft insgesamt die in Kroatien
(zu unrecht) ausgesprochene Strafe. Das Bundesverwaltungsgericht habe
seine Beschwerde gegen den Asylentscheid vom 23. November 2007 mit
verfahrensrechtlicher Verfügung vom 15. Januar 2008 als nicht aussichts-
los bezeichnet, ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und vorsorg-
lich verfügt, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar-
ten. Vor diesem Hintergrund könne mit einem baldigen Entscheid des Bun-
desverwaltungsgerichts nicht gerechnet werden und es sei zu erwarten,
dass er noch längere Zeit in der Schweiz verbringen werde. Die bereits
überlange Auslieferungshaft sei als “krass“ unverhältnismässig zu beurtei-
len und verstosse nicht nur gegen Art. 47 IRSG, sondern auch gegen
Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 BV. Eine Fluchtgefahr sei zudem offensichtlich zu
verneinen, habe er doch alles Interesse daran, in der Schweiz Asyl zu er-
langen, was angesichts des bisherigen Verfahrensgangs nicht etwa aus-
sichtslos erscheine. Die Auslieferungshaft sei daher in Anwendung von
Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 47 IRSG sofort aufzuheben, allenfalls unter An-
ordnung milderer Ersatzmassnahmen, wie etwa der Verpflichtung, sich bei
bestimmten Personen in der Schweiz aufzuhalten und in engen Abständen
bei der Polizei zu melden.
3.3 Gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte findet Art. 5 Ziff. 3 EMRK nur auf die Untersuchungshaft im
Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK, nicht jedoch auf die Auslieferungshaft
gemäss Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK Anwendung (Urteile des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte i.S. Quinn gegen Frankreich vom 22. März
1995, Série A, Bd. 311, Ziff. 53; i.S. Bogdanovski gegen Italien vom
14. Dezember 2006, Ziff. 59). Auch die Schweizerische Bundesverfassung
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enthält keine speziellen Garantien im Zusammenhang mit der Ausliefe-
rungshaft (BGE 133 I 168 E. 4.1 S. 171). Die Auslieferungshaft, wie auch
die Untersuchungshaft in einem nationalen Strafverfahren, stellt jedoch ei-
ne Einschränkung des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf persönli-
che Freiheit dar und hat daher das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu be-
achten (Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 Abs.1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV; TPF
RR.2007.124 vom 30. August 2007 E. 2.2.3). Das Auslieferungsverfahren
muss zudem beförderlich vorangetrieben werden, ansonsten die Ausliefe-
rungshaft nicht mehr gerechtfertigt erscheint (Urteile des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte i.S. Quinn gegen Frankreich vom 22. März
1995, Série A, Bd. 311, Ziff. 48; i.S. Bogdanovski gegen Italien vom
14. Dezember 2006, Ziff. 59; BGE 133 I 168 E. 4.1 S. 171).
Eine an sich gerechtfertigte Untersuchungshaft darf die mutmassliche
Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe nicht übersteigen. Der Haftrichter
darf die Untersuchungshaft daher nur solange erstrecken, als sie nicht in
grosse zeitliche Nähe der im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung kon-
kret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt, wobei
die Möglichkeit der Ausfällung einer lediglich bedingt vollziehbaren Frei-
heitsstrafe grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist (BGE 133 I 168 E. 4.1
S. 170 f.; 132 I 21 E. 4.1 S. 27 f.; 128 I 149 E. 2.2 S. 151; 124 I 208 E. 6
S. 215, je mit Hinweisen).
Auch die Auslieferungshaft kann sich als unverhältnismässig erweisen,
wenn sie die im ersuchenden Staat zu erwartende Freiheitsstrafe übersteigt
und daher mit dem Unrechtsgehalt der mutmasslichen Straftat in keinem
Verhältnis mehr steht (vgl. TPF RR.2007.124 vom 30. August 2007
E. 2.2.3). Die Schweiz hat sich jedoch grundsätzlich nicht zur Strafverfol-
gungspolitik des ersuchenden Staates zu äussern (BGE 121 II 296 E. 4a
S. 299 f.; TPF RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 5.1 und 5.2; RR.2007.44
vom 3. Mai 2007 E. 5.2.1; RR.2007.128+129 vom 5. November 2007
E. 4.2). Der Verfolgte hat auch keinen Anspruch darauf, im Staat mit dem
mildesten Rechtssystem beurteilt und inhaftiert zu werden, und der Um-
stand, dass den Verfolgten im ersuchenden Staat eine härtere Strafe er-
wartet, als wenn er für die selbe Tat in der Schweiz zur Rechenschaft ge-
zogen worden wäre, stellt grundsätzlich kein Auslieferungshindernis dar
(Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i.S. J. M. ge-
gen Schweiz, VBP 62/1998 Nr. 89 S. 907; TPF RR.2007.128+129 vom
5. November 2007 E. 4.2). Der Rechtshilferichter muss daher bei der Beur-
teilung der im ersuchenden Staat zu erwartenden Freiheitsstrafe und der
Verhältnismässigkeit der schweizerischen Auslieferungshaft besondere
Vorsicht walten lassen.
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3.4 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der Beurteilung
der Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft die auf schweizerisches
Ersuchen im Ausland erfolgte Auslieferungshaft mitzuberücksichtigen (BGE
133 I 168 E. 4.1 S. 171). Zu einem analogen Ergebnis kam das Bundes-
strafgericht im Entscheid RR.2007.77 vom 29. Oktober 2007 (zur Publika-
tion vorgesehen in TPF 2007 124) im Zusammenhang mit der Beschlag-
nahme von Vermögenswerten. Werden Vermögenswerte in der Schweiz
zuerst im (später delegierten) nationalen Strafverfahren und in der Folge
rechtshilfeweise beschlagnahmt und besteht zwischen dem ehemaligen
schweizerischen Strafverfahren und dem Strafverfahren im rechtshilfeersu-
chenden Staat ein hinreichender sachlicher Konnex, so ist für die Frage der
Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme vom früheren
Zeitpunkt auszugehen, ab welchem die Betroffenen de facto nicht mehr
über die Vermögenswerte verfügen konnten (TPF RR.2007.77 vom 29. Ok-
tober 2007 E. 8.2). Gleiches muss auch im Rahmen der schweizerischen
Auslieferungshaft für die zuvor bereits in anderen Staaten erstandene Aus-
lieferungshaft gelten. Befand sich der Verfolgte daher, wie vorliegend, ge-
stützt auf den gleichen Sachverhalt bzw. auf das gleiche verurteilende Er-
kenntnis bereits in anderen Staaten in Auslieferungshaft, so ist die in die-
sen Staaten erfolgte Haft, selbst wenn dem Auslieferungsersuchen in der
Folge nicht stattgegeben wurde, bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit
der schweizerischen Auslieferungshaft mitzuberücksichtigen.
3.5 Die Auslieferungshaft des Beschwerdeführers in der Schweiz dauert seit
dem 21. März 2007, mithin 13 Monate an. Zuvor wurde der Beschwerde-
führer im Hinblick auf die Auslieferung zur Vollstreckung des Urteils des
Gemeindegerichts Sisak vom 25. November 2003 zudem am 8. November
2005 in Stuttgart (Deutschland) festgenommen und in Auslieferungshaft
versetzt. Nachdem Kroatien jedoch trotz zweimaliger Erinnerung die von
den deutschen Behörden verlangten Erklärungen und Zusicherungen nicht
eingereicht hatte, wurde die Auslieferung des Beschwerdeführers mit Ent-
scheid des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. April 2006 verweigert und
der Beschwerdeführer nach rund fünf Monaten aus der Auslieferungshaft
entlassen (Verfahrensakten RR.2007.53, act. 1.12). Die vom Beschwerde-
führer in Belgien, der Niederlande und Frankreich geltend gemachte Auslie-
ferungshaft ist demgegenüber, abgesehen von einer sechswöchigen, je-
doch nicht näher erläuterten Haft in Belgien (Verfahrensakten RR.2007.53,
act. 1.11), nicht ausreichend belegt.
3.6 Der Beschwerdeführer wurde in Kroatien im Kontumazialverfahren wegen
mehrfachen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.
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Gegen dieses Urteil hat er in Kroatien Einsprache erhoben und die Durch-
führung eines ordentlichen Verfahrens verlangt. Kommt es auch im ordent-
lichen Verfahren zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers, so muss mit
einer Strafe im gleichen Rahmen gerechnet werden.
Alleine die in der Schweiz (13 Monate) und in Deutschland (fünf Monate)
erfolgte Auslieferungshaft im Zusammenhang mit dem Urteil vom 25. No-
vember 2003 rückt daher in grosse Nähe der im Falle einer definitiven Ver-
urteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Hinzu kommt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Anfrage der Beschwerdegegnerin
vom 10. Januar und 20. Februar 2008 am 28. Februar 2008 wissen liess,
dass das Beschwerdeverfahren in Sachen Asyl derzeit noch nicht spruch-
reif sei und der Schriftenwechsel mit dem BFM erst ab ca. Mitte März 2008
stattfinden wird, weshalb mit einem umgehenden Entscheid auch bei be-
förderlicher Behandlung des Verfahrens nicht gerechnet werden könne
(act. 4 und 7).
Die insgesamt 18 Monate dauernde Auslieferungshaft erscheint angesichts
der gesamten Umstände und unter Berücksichtigung insbesondere auch
der Tatsache, dass die definitive Auslieferung des Beschwerdeführers an-
gesichts des noch hängigen Asylverfahrens voraussichtlich auch in den
kommenden zwei Monaten nicht stattfinden können wird, unverhältnismäs-
sig und nicht mehr gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer ist daher aus der
Auslieferungshaft zu entlassen.
3.7 Im europäischen Auslieferungsverkehr ist gemäss Art. 16 Ziff. 4 EAUe eine
vorläufige Haftentlassung nur zulässig, wenn alle Massnahmen zur Verhin-
derung einer Flucht des Verfolgten getroffen werden (vgl. auch Art. 47
Abs. 2 IRSG). Für die Entlassung aus der Auslieferungshaft gelten die
Art. 53 - 60 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstraf-
rechtspflege (BStP; SR 312.0) betreffend zu verlangenden Ersatzmass-
nahmen sinngemäss (Art. 50 Abs. 4 IRSG). Als Massnahmen kommen die
Leistung einer Kaution, die Anordnung einer Pass- und Schriftensperre so-
wie das Erteilen von Weisungen bezüglich des Aufenthaltsorts verbunden
mit einer Meldepflicht in Frage (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., N. 195
S. 208; STEFAN HEIMGARTNER, Auslieferungsrecht, Diss. Zürich 2002,
S. 58; NIKLAUS SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 718 f.;
TPF RR.2008.24 vom 26. Februar 2008 E. 5; BH.2005.30 vom 21. Oktober
2005 E. 5.3). Anordnungen bezüglich Ersatzmassnahmen können mit oder
ohne Antrag der erstinstanzlichen Behörde auch die Rechtsmittelbehörden
treffen, welche über die Zulässigkeit der Haft zu befinden haben (NIKLAUS
SCHMID, a.a.O., N. 717b).
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3.8 Der Beschwerdeführer wurde im März 2007 anlässlich seiner Durchreise
am Grenzübergang in Boncourt/JU festgenommen. Er hat weder familiäre
noch berufliche Bindungen zur Schweiz. Nachdem sein Asylgesuch vom
BFM erstinstanzlich abgewiesen wurde und sich auch das Bundesverwal-
tungsgericht, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, in kei-
ner Weise zu den Erfolgsaussichten der hängigen Beschwerde geäussert
hat, besteht zudem aufgrund der drohenden Auslieferung eine noch erhöh-
te Fluchtgefahr. Im Zusammenhang mit der Entlassung aus der Ausliefe-
rungshaft sind daher geeignete Ersatzmassnahmen zu ergreifen.
Wie den mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereichten
Unterlagen entnommen werden kann, erscheint der Beschwerdeführer be-
dürftig. Die Leistung einer Kaution durch den Beschwerdeführer kann daher
nicht verlangt werden. Als mögliche Ersatzmassnahmen kommen jedoch
die Hinterlegung von Ausweispapieren sowie das Erteilen von Weisungen
bezüglich des Aufenthaltsorts verbunden mit einer Meldepflicht in Frage. Es
bleibt der Beschwerdegegnerin überlassen, die näheren organisatorischen
Anordnungen hierüber zu treffen.
3.9 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und der Beschwer-
deführer gegen geeignete Ersatzmassnahmen wie die Hinterlegung von
Ausweispapieren sowie das Erteilen von Weisungen bezüglich des Aufent-
haltsorts verbunden mit einer Meldepflicht aus der Auslieferungshaft zu ent-
lassen.
4.
4.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der un-
terliegenden Partei (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine
Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und
unterliegenden Bundesbehörden auferlegt (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63
Abs. 2 VwVG), weshalb vorliegend keine Gerichtsgebühr zu erheben ist.
4.2 Gemäss Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwer-
deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und
verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Das Honorar bzw. die Entschä-
digung wird nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen
oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 3 Abs. 2 des
Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfah-
ren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31). Der Beschwerdeführer
- 11 -
hat mit der Beschwerdereplik eine Zeit- und Kostenabrechnung seines
Rechtsvertreters eingereicht (act. 5.1). Der geltend gemachte Zeitaufwand
von 5.88 Stunden und die Auslagen von Fr. 165.50 (exkl. MwSt.) erschei-
nen angemessen. Das Reglement sieht in Art. 3 Abs. 1 einen Stundenan-
satz von mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- vor. In Berücksich-
tigung der nicht besonderen tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des
Beschwerdeverfahrens ist vorliegend ein Stundenansatz von Fr. 220.--
(exkl. MwSt.) angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerde-
führer somit für das Beschwerdeverfahren im Betrag von Fr. 1'570.--
(inkl. MwSt.) zu entschädigen.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Entlassung des Beschwerdefüh-
rers aus der Auslieferungshaft angeordnet. Das Bundesamt für Justiz wird
angewiesen, geeignete Ersatzmassnahmen wie die Hinterlegung von Aus-
weispapieren sowie das Erteilen von Weisungen bezüglich des Aufenthalts-
orts verbunden mit einer Meldepflicht zu erlassen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos ge-
worden abgeschrieben.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Das Bundesamt für Justiz hat den Beschwerdeführer für das Beschwerde-
verfahren mit Fr. 1'570.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
Bellinzona, 22. April 2008
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Christoph Storrer
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
- 13 -
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete
Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen
Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid
gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so
sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid
anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die
Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das
Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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