Entscheid vom 10. April 2008
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Brigitte Brun
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Pius Fryberg,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS-
LIEFERUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Auslieferung an die Niederlande
Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl
(Art. 48 Abs. 2 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2008.58 / RP.2008.12
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Sachverhalt:
A. Die Niederlande hat über Interpol Den Haag am 3. März 2008 gestützt auf
einen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Zwolle/Lelystad vom 25. Februar
2008 wegen Konkursdelikten um Inhaftnahme von A. zwecks Auslieferung
an die Niederlande ersucht (vgl. act. 3.10).
Mit Urteil vom 11. Oktober 1995 hat das Gericht von Z./NL die beiden von
A. und seiner Ehefrau in den Niederlanden geführten Apotheken als zah-
lungsunfähig erklärt. A. wird vorgeworfen, der Konkursmasse Geldbeträge
im Umfang von NLG 2'239'860.--, 50'000.--, 20'753.73 und 17'000.-- entzo-
gen zu haben. Sodann soll er zwei Fahrzeuge für NLG 40'000.-- verkauft
haben, obwohl diese einen Wert von NLG 90'000.-- gehabt hätten, womit er
der Konkursmasse weitere NLG 50'000.-- entzogen habe. Mit Urteil vom
25. Februar 2008 des Obersten Gerichtshofes der Niederlande wurde A.
deswegen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt (vgl.
act. 3.10).
A. wurde am 10. März 2008 in Y. verhaftet und in provisorische Ausliefe-
rungshaft versetzt (vgl. act. 3.8). Nachdem er sich anlässlich seiner Einver-
nahme durch das Untersuchungsrichteramt X. vom 11. März 2008 mit einer
vereinfachten Auslieferung an die Niederlande nicht einverstanden erklärt
hatte, hat das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "Bundesamt") am
13. März 2008 einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. erlassen, welcher
ihm am 17. März 2008 eröffnet wurde (vgl. act. 3.6).
B. A. gelangt gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 13. März 2008 mit Be-
schwerde vom 25. März 2008 ans Bundesstrafgericht mit folgenden Anträ-
gen:
"1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
2. Von der Anordnung der Haft sei abzusehen, resp. der Beschwerdeführer sei
unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
3. Eventualiter seien andere Massnahmen anzuordnen, wie die Verpflichtung
des Beschwerdeführers, sich sporadisch bei der Polizeistelle zu melden oder
ähnliches.
4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
den unterzeichnenden Rechtsanwalt als amtlichen Verteidiger beizugeben.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Auf die Ausführungen in der Rechtsschrift des Vertreters von A. und die
eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägun-
gen Bezug genommen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi-
schen der Schweiz und der Niederlande sind primär das Europäische Aus-
lieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1)
sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene
erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 er-
gangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Wo
Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet
auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft
ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22
EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über inter-
nationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung
vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(IRSV; SR 351.11).
1.2 Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002
über das Bundesstrafgericht (SGG; SR 173.71) in Verbindung mit Art. 9
Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht
(SR 173.710) und Art. 48 Abs. 2 IRSG kann gegen einen Auslieferungs-
haftbefehl innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei
der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden. Die
Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
2.
2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des
Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel
(BGE 117 IV 359 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2). Eine Aufhebung
des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich
nur ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte sich voraus-
sichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht ge-
fährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Alibibeweis
erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht
am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfä-
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hig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Bezie-
hungen zur Schweiz – vorliegen, die eine weniger einschneidende Mass-
nahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts
1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94
S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig er-
weist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend
(BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a). Offensichtlich unzulässig kann
ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere
Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im
Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die
Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu
prüfen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsver-
traglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu
gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen ge-
bunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem
Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306
E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass weder er noch seine niederländi-
schen Anwälte Kenntnis vom Urteil des Obersten Gerichtshofes der Nieder-
lande hätten, mit welchem er angeblich wegen Konkursdelikten zu zwei
Jahren Haft verurteilt worden sei. Von einer Verhandlung vor dem Obersten
Gerichtshof wüssten er und auch seine Anwälte nichts. Entsprechend seien
auch weder er noch seine Anwälte an der Verhandlung anwesend gewe-
sen. Der Beschwerdeführer folgert daraus, dass dieses Urteil gar nie er-
gangen ist (act. 1, Ziff. II.5).
Gemäss Art. 42 lit. a IRSG hat ein Festnahmeersuchen zum Zwecke der
Auslieferung Hinweise zu enthalten auf das Bestehen eines gültigen Haftti-
tels, das Datum seiner Ausstellung und die Behörde, die ihn erlassen hat.
Sofern der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, es liege kein gül-
tiger Hafttitel vor, da das zugrunde liegende Urteil nicht existiere, wird diese
Behauptung durch nichts untermauert und stellt eine reine Mutmassung
dar. Aber selbst wenn dies zuträfe, hätte das nicht automatisch zur Konse-
quenz, dass der Hafttitel ungültig ist, da beispielsweise nicht ausgeschlos-
sen werden könnte, dass ein Abwesenheitsurteil ergangen ist. Aufgrund
der derzeitigen Konstellation kann daher vorderhand davon ausgegangen
werden, dass ein gültiger Hafttitel existiert.
2.3 Weiter argumentiert der Beschwerdeführer, dass er deutscher Staatsange-
höriger mit Wohnsitz in Deutschland sei. Seine von ihm getrennt lebende
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Ehefrau lebe in W.. Die Eheleute würden sich aber etwa einmal im Monat
treffen, um familiäre Angelegenheiten zu besprechen. Der Beschwerdefüh-
rer habe sich somit rein zufälligerweise und nicht mit der Absicht des dau-
ernden Verbleibs in der Schweiz aufgehalten als er verhaftet worden sei.
Dieser zufällige Aufenthalt in der Schweiz könne nicht dazu führen, dem
Auslieferungsbegehren der Niederlande, welches im Wohnsitzstaat
Deutschland aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit nicht voll-
streckt werden könnte, stattzugeben (act. 1, Ziff. II.6).
Die Argumentation des Beschwerdeführers ist unbehelflich. Unabhängig
davon, dass Deutschland seine eigenen Staatsangehörigen nicht ausliefert,
steht ein "zufälliger" Aufenthalt in der Schweiz einer Verhaftung und einer
allfälligen Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an einen Dritt-
staat grundsätzlich nicht im Wege.
2.4 Sodann führt der Beschwerdeführer aus, dass der Konkurs gegen ihn zu
Unrecht durchgeführt worden sei und das Strafverfahren somit auf einem
Fehlentscheid des Konkursrichters basiere. Weiter sei ihm zugesichert
worden, dass auf eine Strafverfolgung verzichtet werde, sofern das Kon-
kursverfahren abgeschlossen werde. Der Beschwerdeführer habe mit dem
Konkursrichter zusammengearbeitet und die Angelegenheit würde nächs-
tens erledigt. Der Haftbefehl widerspreche somit den abgegebenen Zusi-
cherungen (act. 1, Ziff. II.7).
Soweit der Beschwerdeführer damit sinngemäss Mängel des ausländi-
schen Verfahrens geltend macht, kann diese Rüge im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren nicht gehört werden, sondern ist allenfalls im Rahmen
des eigentlichen Auslieferungsverfahrens zu prüfen (vgl. supra Ziff. 2.1).
2.5 Abschliessend bringt der Beschwerdeführer vor, die Anordnung der Haft sei
unverhältnismässig. Es sei ihm zu gestatten, bei seiner Ehefrau in W. zu
wohnen und sich beispielsweise alle Tage bei der Polizei zu melden. Zu-
dem sei er auf ärztliche Hilfe angewiesen (act. 1, Ziff. II.8).
Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Verneinung
von Fluchtgefahr überaus restriktiv. In BGE 130 II 306 E. 2 wurde betont,
dass die Voraussetzungen, um ausnahmsweise von der Inhaftierung als
Regel abzuweichen, nach strengen Kriterien geprüft werden müssten, dies
selbst bei enger familiärer Bindungen zur Schweiz. So wurde beispielswei-
se die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe als
ausreichend zur Verweigerung der Haftentlassung betrachtet, obwohl der
Verfolgte in diesem Fall über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit
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18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet
und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war, die beide die
schweizerische Nationalität besassen und im Kanton Tessin eingeschult
waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung bejahte die Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts die Fluchtgefahr selbst bei einem Verfolg-
ten, dessen Ehefrau, zwei Kinder im Alter von 7½ und 2½ Jahren sowie
weitere Verwandte in der Schweiz lebten (TPF BH.2005.45 vom 20. De-
zember 2005, E. 2.2.2), einem Verfolgten, der sich seit 10 Jahren ununter-
brochen in der Schweiz aufhielt und hier eine Familie mit vier Kindern im
Alter von 1½, 3, 8 und 18 Jahren hatte (TPF BH.2005.8 vom 7. April 2005,
E. 2.3) und einem Verfolgten, der seit seinem 17. Lebensjahr seit 10 Jah-
ren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den
ihm nahe stehenden Freundeskreis hier hatte (TPF BH.2006.4 vom
21. März 2006, E. 2.2.1).
Die familiären Beziehungen des Beschwerdeführers in der Schweiz können
nicht als eng bezeichnet werden. Wie er selbst ausführt, besucht er seine
von ihm getrennt lebende Ehefrau etwa einmal im Monat in der Schweiz,
um familiäre Angelegenheiten besprechen zu können (act. 1, Ziff. II.6). Das
Nichtvorliegen von Fluchtgefahr wird von ihm auch nicht explizit behauptet.
Im Falle einer Haftentlassung ist daher mit hoher Wahrscheinlichkeit damit
zu rechnen, dass er sich nach Deutschland absetzt, weshalb die Ausliefe-
rungshaft aufgrund der bestehenden Fluchtgefahr gerechtfertigt ist. Wie
sich sodann aus den Akten ergibt, ist die medizinische Betreuung des Be-
schwerdeführers gewährleistet (vgl. rechtsmedizinisches Aktengutachten
Kantonsspital Graubünden vom 13. März 2008, act. 3.2).
2.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine Gründe auszumachen sind, wel-
che eine Auslieferung offensichtlich ausschliessen könnten oder sonst zu
einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten. Die Be-
schwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist abzu-
weisen.
3. Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli-
chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten,
sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 30 lit. b SSG i.V.m.
Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wah-
rung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 30 lit. b SSG i.V.m. Art. 65 Abs. 2
VwVG). Eine vom Bundesamt aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG allenfalls
gewährte amtliche Rechtsverbeiständung gilt daher nicht automatisch für
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das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
(TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1; RR.2007.13 vom 5. März 2007,
E. 5.1). Vorliegend erwies sich die Beschwerde im Sinne von Art. 57 Abs. 1
und 65 Abs. 1 VwVG als aussichtslos, weshalb das Begehren um unent-
geltliche Rechtspflege aus diesem Grunde abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge-
richtskosten selbst zu tragen (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
VwVG). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Ge-
richtsgebühren wurde in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehal-
ten. Der Vorbehalt von Art. 63 Abs. 5 VwVG muss jedoch in analoger An-
wendung auch zugunsten von Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG gelten, weshalb vor-
liegend für die Berechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom
11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht
(SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar
2007, E. 5). Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 1'500.-- festzusetzen (Art. 3
des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht)
und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 10. April 2008
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Pius Fryberg
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete
Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen
Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid
gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so
sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid
anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die
Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das
Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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