Entscheid vom 29. Mai 2008
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz,
Giorgio Bomio und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Abu-led Yassin,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS-
LIEFERUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Auslieferung an Deutschland
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG), unent-
geltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2008.66 / RP.2008.21
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Sachverhalt:
A. A. wurde wegen Körperverletzung, Drohung und Erschleichens von Leis-
tungen vom Amtsgericht Stuttgart mit Urteil vom 16. November 2004 zu ei-
ner Freiheitsstrafe von zehn Monaten (abzüglich einen Tag Untersu-
chungshaft), mit Urteil vom 13. Juli 2006 zu einer Freiheitsstrafe von vier
Monaten und mit Urteil vom 24. Januar 2007 zu einer Freiheitsstrafe von
einem Monate und zwei Wochen verurteilt. Mit Meldung vom 17. März 2008
ersuchte Interpol Wiesbaden gestützt auf drei Vollstreckungshaftbefehle
der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom selben Tag um Verhaftung von A.
zwecks Auslieferung an Deutschland zur Vollstreckung der Freiheitsstrafen
aus den Urteilen vom 16. November 2004, 13. Juli 2006 und 24. Januar
2007 (Verfahrensakten B 208'042, act. 1). A. wurde am 26. März 2008 in
Zürich verhaftet (Verfahrensakten B 208'042, act. 6). Das Bundesamt für
Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) hat am 27. März 2008 einen Ausliefe-
rungshaftbefehl gegen A. erlassen, welcher diesem am 29. März 2008 er-
öffnet wurde. A. hat sich anlässlich seiner Einvernahme vom selben Tag
mit einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden
erklärt (Verfahrensakten B 208'042, act. 15). Das Bundesamt hat auf Ersu-
chen von Interpol Wiesbaden vom 28. März 2008 die Frist zur Einreichung
des formellen Auslieferungsersuchen in Anwendung von Art. 16 Ziff. 4
EAUe bis am 2. Mai 2008 erstreckt (Verfahrensakten B 208'042, act. 10
und 11).
B. A. gelangt gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 27. März 2008 mit Be-
schwerde vom 4. April 2008, sowie Ergänzungen vom 10. April 2008, ans
Bundesstrafgericht und beantragt sinngemäss die Entlassung aus der Aus-
lieferungshaft (act. 1 und 5).
Das Bundesamt stellt in der Beschwerdeantwort vom 11. April 2008 Antrag
auf Abweisung der Beschwerde (act. 3). A. hat am 7. und 22. Mai 2008, in-
nert erstreckter Frist, repliziert (act. 11 und 14). Die Beschwerderepliken
wurden dem Bundesamt zur Kenntnis übermittelt (act. 15). Auf die Einho-
lung einer Duplik wurde verzichtet. A. hat am 7. Mai 2008 zudem um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht und am 19. Mai 2008
das unterzeichnete Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege einge-
reicht (RP.2008.21, act. 1 und 3).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi-
schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe-
rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das
zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz-
protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind,
sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz-
vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An-
wendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) mass-
gebend. Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht ab-
schliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vor-
läufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates
Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom
20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG;
SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11).
2. Gegen einen Auslieferungshaftbefehl kann innert zehn Tagen ab der
schriftlichen Eröffnung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47
IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über
das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für
das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Beschwerde gegen den Ausliefe-
rungshaftbefehl vom 27. März 2008 wurde fristgerecht eingereicht, weshalb
darauf einzutreten ist.
3.
3.1 Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver-
fahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a S. 362; bestätigt in
BGE 130 II 306 E. 2 S. 309 ff.). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbe-
fehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise, wenn der
Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die
Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den
sogenannten Alibibeweis erbringt, indem er ohne Verzug nachweist, dass
er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er
nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, die eine weni-
ger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), wenn
das Ersuchen und dessen Unterlagen nicht rechtzeitig eintreffen (Art. 50
Abs. 1 IRSG; Art. 16 Ziff. 4 EAUe) oder wenn sich die Auslieferung als of-
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fensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 - 5 IRSG). Diese
Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1 S. 309; 117 IV
359 E. 2a S. 361 f.). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersu-
chen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein
Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a S. 110). Im Übrigen
sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begrün-
detheit des Auslieferungsbegehrens im eigentlichen Auslieferungsverfahren
zu prüfen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb
an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhn-
liche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus
einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3 S. 309 f.; 111 IV 108 E. 2
S. 110).
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er gehe seit dem 28. Juli 2007 in der
Schweiz einer Arbeit nach und sei hier polizeilich gemeldet. Zudem hätte er
hier eine Adresse und eine Natelnummer eines schweizerischen Mobiltele-
fonanbieters sowie langjährige Freundschaften, welche er schon vor seiner
Einreise in die Schweiz gepflegt hätte. Er sei mit der Schweiz daher eng
verwurzelt. Die derzeitige Auslieferungshaft könne somit weder mit einer
bestehenden Fluchtgefahr noch mit einer allfälligen Kollusionsgefahr ge-
rechtfertigt werden.
3.2.1 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist selbst hinsichtlich der Ver-
neinung von Fluchtgefahr zufolge familiärer Bindungen überaus restriktiv
und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im
Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Ge-
wicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. mit Hinweisen auf die Recht-
sprechung; TPF BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005 E. 2.2.2;
BH.2005.8 vom 7. April 2005 E. 2.3; RR.2007.72 vom 29. Mai 2007
E. 4.3; RR.2007.83 vom 21. Juni 2007 E. 4.2).
3.2.2 Der Beschwerdeführer ist deutscher Nationalität und verfügt über keine
familiären Bindungen zur Schweiz. Er behauptet zwar, in der Schweiz ei-
ner Arbeit nachzugehen, macht jedoch keinerlei Angaben zu dieser an-
geblichen Erwerbstätigkeit und deklariert auch im Gesuch um unentgeltli-
che Rechtspflege weder Einkommen noch Vermögen. Der Umstand, dass
der Beschwerdeführer in der Schweiz eine Adresse und Freunde sowie
eine Schweizer Natelnummer hat, deutet demgegenüber in keiner Weise
auf eine enge Verwurzelung mit der Schweiz hin. Eine Fluchtgefahr ist
vorliegend zu bejahen, zumal dem Interpol-Fahndungsersuchen zu ent-
nehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer bereits zuvor durch Flucht in
die Schweiz dem Strafvollzug in Deutschland entzogen hat. Diese Flucht-
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gefahr kann auch nicht durch geeignete Ersatzmassnahmen hinreichend
gebannt werden.
3.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter, das Fahndungsersuchen von Interpol
Wiesbaden sei unpräzise und es würden ihm zum Teil Bagatelldelikte vor-
geworfen, für welche eine Auslieferung nicht vorgesehen sei.
Dieser Einwand betrifft die Voraussetzungen der Auslieferung selbst und ist
deshalb im vorliegenden Verfahren nur summarisch zu prüfen. Auszuliefern
ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als
auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die
Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von min-
destens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2
Ziff. 1 EAUe). Im Auslieferungsverkehr mit Deutschland wird die Ausliefe-
rung auch gewährt, wenn eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine
sichernde Massnahme angeordnet worden ist und das Mass der noch zu
vollstreckenden Strafe oder sichernden Massnahme oder bei mehreren
noch zu vollstreckenden Strafen oder sichernden Massnahmen deren
Summe mindestens drei Monate beträgt (Art. II Abs. 1 Zusatzvertrag i.V.m.
Art. 2 Ziff. 1 EAUe).
Vorliegend betrifft das Mass der noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafen
aus den Urteilen des Amtsgerichts Stuttgart vom 16. November 2004,
13. Juli 2006 und 24. Januar 2007 weit mehr als drei Monate. Die Ausliefe-
rung ist daher gestützt auf Art. II Abs. 1 Zusatzvertrag ohne weiteres zu
gewähren. Die Behauptung des Beschwerdeführers, das Fahndungsersu-
chen betreffe zum Teil Bagatelldelikte, für welche die Auslieferung nicht zu-
lässig sei, trifft offensichtlich nicht zu. Im Übrigen hat das Gericht im Rah-
men der vorliegenden Haftbeschwerde, mangels offensichtlicher Unzuläs-
sigkeit der Auslieferung, auch nicht über den Umfang der zulässigen Aus-
lieferung zu befinden.
3.4 Andere Gründe, welche eine Entlassung aus der Auslieferungshaft recht-
fertigen könnten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersicht-
lich.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten als unbegründet abzuweisen.
4.
4.1 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli-
chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten,
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sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 30 lit. b SGG i.V.m.
Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wah-
rung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 2
VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozess-
begehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten be-
trächtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Be-
gehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustge-
fahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als
diese (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).
4.2 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen muss die vorliegende Be-
schwerde als offensichtlich unbegründet und demnach aussichtslos qualifi-
ziert werden. Eine Fluchtgefahr ist aufgrund der fehlenden Bindung des
Beschwerdeführers zur Schweiz und der diesbezüglich restriktiven bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung klarerweise zu bejahen. Auch die Be-
hauptung, die dem Verhaftersuchen zugrunde liegenden Straftaten würden
zum Teil Bagatelldelikt betreffen, für welches die Auslieferung nicht zuläs-
sig sei, war von vornherein völlig ungeeignet, eine Entlassung aus der Aus-
lieferungshaft zu bewirken. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist
daher abzuweisen, ohne die finanzielle Situation näher überprüfen zu müs-
sen. Der Beschwerdeführer hat zu seiner finanziellen Situation ohnehin un-
vollständige und widersprüchliche Angaben (vgl. schon Ziff. 3.2.2) geliefert.
4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten-
pflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei für die Be-
rechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom 11. Februar 2004 über
die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur
Anwendung gelangt (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Ge-
richtsgebühr ist auf Fr. 1’500.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements über
die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 30. Mai 2008
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Abu-led Yassin
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete
Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen
Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid
gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so
sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid
anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die
Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das
Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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