Entscheid vom 7. Mai 2008
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ-
RICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Nie-
derlande
Herausgabe vom Beweismitteln (Art. 74 IRSG), Kon-
tosperre
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2008.67
- 2 -
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Utrecht gegen A. ein Strafverfah-
ren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz führt;
- die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Utrecht mit einem Rechtshilfeer-
suchen datiert vom 9. bzw. 23. Mai 2006 an die Schweiz gelangt ist;
- das Bundesamt für Justiz das Rechtshilfeersuchen zur Ausführung und Er-
ledigung an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend
“Staatsanwaltschaft“) übertragen hat;
- die Staatsanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen mit Schlussverfügung
vom 6. März 2008 entsprochen und die Herausgabe von Bank- und weite-
ren Unterlagen sowie die Aufrechterhaltung der am 13. Oktober 2006 an-
geordneten Sperre der Bankkonten von A. bei der Bank B. verfügt hat
(act. 2);
- A. gegen die Schlussverfügung vom 6. März 2008 mit Beschwerde vom
2. April 2008 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ge-
langt ist (act. 1);
- A. am 8. April 2008 eingeladen wurde, bis zum 21. April 2008 einen Kos-
tenvorschuss von Fr. 8'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht
wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird; er zu-
dem aufgefordert wurde, bis zum gleichen Datum in der Schweiz ein Zu-
stelldomizil (eine Adresse, an die alle gerichtlichen Schriftstücke rechtsgül-
tig übermittelt werden können) zu bezeichnen, ansonsten weitere Zustel-
lungen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich unterbleiben und insbe-
sondere der Schlussentscheid nicht zugestellt wird (act. 4);
- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Be-
trag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post überge-
ben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist
(Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG);
- der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt hat
und weder um Zahlungserleichterungen noch um die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege ersucht hat;
- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 30
lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG);
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- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig
wird (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei die Gerichtsge-
bühr auf Fr. 500.-- anzusetzen ist (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar
2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht,
SR 173.711.32; TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5);
- eine Partei, die im Ausland wohnt, gemäss Art. 80m lit. b IRSG i.V.m. Art. 9
IRSV ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen muss, ansonsten die
Zustellung unterbleiben kann;
- der Beschwerdeführer der Aufforderung vom 8. April 2008 nach der Be-
zeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz nicht nachgekommen ist,
weshalb dieser Entscheid ihm androhungsgemäss nicht formell eröffnet
wird und die Zustellung an den Beschwerdeführer anstelle dessen ad acta
erfolgt.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 8. Mai 2008
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge-
reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be-
schwerde nur zulässig, wenn er die Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge-
genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe-
reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein
besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass
elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere
Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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