Entscheid vom 21. Juli 2009
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A. LTD., vertreten durch die Rechtsanwälte Martin
Burkhardt, Dominik Baeriswyl, Caroline M. López
Nagai,
Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS
ZÜRICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2009.110
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Sachverhalt:
A. Das Ministerium der Inneren Angelegenheiten Russlands führt gegen B. ein
Strafverfahren wegen Betruges. Ihm wird zusammengefasst vorgeworfen,
er habe als Generaldirektor der Offenen Aktiengesellschaft C. (OAO) zwei
Verträge über USD 62 Mio. für den Kauf von Aktien zweier Gesellschaften
abgeschlossen. Namens der Holdinggesellschaft D. N.V., der Muttergesell-
schaft der C. OAO, habe B. in der Folge drei fingierte Verträge über
USD 13,7 Mio. für Vertreterdienstleistungen abgeschlossen, wovon sicher-
lich zwei am 3. Juli 2006 geschlossen worden seien. Einen Vertrag habe B.
mit der E. Ltd. im Umfang von USD 2 Mio. und einen Vertrag mit der A. Ltd.
über USD 4 Mio. abgeschlossen. Den dritten Vertrag habe er mit der
F. LLP über USD 7,7 Mio. abgeschlossen. Hierfür habe B. USD 13,7 Mio.
aufgrund dieser vorgetäuschten Verträge überwiesen. Insbesondere habe
B. am 5. Juni 2006 ab dem Bankkonto der C. OAO mittels einer Kontobe-
ziehung der D. N.V. bei der Bank G. N.V. eine Zahlungsanweisung über
USD 2 Mio. zugunsten der E. Ltd. in Auftrag gegeben. Am 15. Dezember
2006 habe er einen Zahlungsauftrag über USD 3 Mio. und am 4. Juni 2007
einen solchen über USD 1 Mio. ab dem Bankkonto der C. OAO auf das
Konto der A. Ltd. bei der Bank H. in Zürich erteilt. B. habe der C. OAO da-
durch einen Schaden von insgesamt USD 13,7 Mio. zugefügt, da die vor-
erwähnten Verträge nur fingiert gewesen und hierfür keine Gegenleistun-
gen erbracht worden seien.
B. In diesem Zusammenhang sind die russischen Behörden mit einem
Rechtshilfeersuchen vom 25. Juni 2008 an die Schweiz gelangt. Darin er-
suchten sie unter anderem um Vornahme von Ermittlungen bei der Bank H.
in Zürich hinsichtlich der A. Ltd.
Mit Eintretensverfügung vom 6. Januar 2009 ist die Staatsanwaltschaft I
des Kantons Zürich (nachfolgend “Staatsanwaltschaft“) als ausführende
Behörde auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten und hat unter anderem
die Bank H. zur Edition der Bankunterlagen betreffend die A. Ltd. verpflich-
tet (act. 1.26). Nach Übermittlung dieser Bankunterlagen hat die Staatsan-
waltschaft deren Herausgabe mit Schlussverfügung vom 17. Februar 2009
angeordnet (act. 1.1).
C. Mit Eingabe vom 26. März 2009 lässt die A. Ltd. durch drei Rechtsvertreter
Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom 17. Februar 2009 erheben
(act. 1).
- 3 -
Die A. Ltd. wird in der Folge mit Schreiben vom 30. März 2009 eingeladen,
bis zum 9. April 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu leisten
(act. 3). Diese Frist zur Leistung des Kostenvorschusses wird auf entspre-
chende Gesuche der Rechtsvertreter der A. Ltd. hin mehrfach erstreckt
(act. 4, 5, 6, 7, 8 und 20):
So stellt einer der Rechtsvertreter der A. Ltd. mit Schreiben vom 6. April
2009 ein erstes Gesuch um Erstreckung bis zum 30. April 2009 (act. 4). Die
Frist wird ihm letztmals bis zum 24. April 2009 bewilligt (a.a.O.). Mit Schrei-
ben vom 7. April 2009 ersucht er diesbezüglich um Wiedererwägung und
stellt wiederum das Gesuch um Erstreckung der Frist bis zum 30. April
2009 (act. 5). Diesem Gesuch wird in der Folge nicht stattgegeben (act. 6).
Mit einem weiteren Schreiben ersucht er daraufhin um Fristerstreckung bis
zum 27. April 2009 unter Hinweis auf eine in einem Parallelverfahren ge-
währte Fristerstreckung bis zum 27. April 2009 (act. 7). Lediglich aus Grün-
den der Gleichbehandlung wird der A. Ltd. schliesslich bis zu diesem Tag
die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses erstreckt (act. 8). Mit Eingabe
vom 20. April 2009 stellen die Rechtsvertreter der A. Ltd. den Antrag, es sei
ihnen diese Frist abzunehmen (act. 10). Mit Zwischenentscheid vom 7. Mai
2009 wird ihr Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses abgewiesen und
der A. Ltd. eine kurze Nachfrist bis zum 18. Mai 2009 zur Leistung eines
Kostenvorschusses von Fr. 5’000.-- angesetzt (act. 20). Daraufhin stellt der
Rechtsvertreter der A. Ltd. mit Schreiben vom 12. Mai 2009 wiederum ein
Fristerstreckungsgesuch (act. 23), welches gleichentags abgewiesen wird
(act. 24). Der Kostenvorschuss wird schliesslich innert Frist einbezahlt
(act. 26).
D. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) beantragt in seiner
Beschwerdeantwort vom 24. April 2009 die Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf eingetreten werden könne (act. 13). Ebenso beantragt die
Staatsanwaltschaft innert erstreckter Frist, dass auf die Beschwerde nicht
einzutreten sei. Im Eventualstandpunkt wird die kostenfällige Abweisung
der Beschwerde beantragt (act. 17 und 18).
Die A. Ltd. wird mit Schreiben vom 18. Mai 2009 zur Beschwerdereplik bis
zum 29. Mai 2009 eingeladen (act. 26). Wie schon im Zusammenhang mit
den angesetzten Fristen zur Bezahlung des Kostenvorschusses stellt der
Rechtsvertreter der A. Ltd. mit Schreiben vom 25. Mai 2009 auch hier ein
Fristerstreckungsgesuch von 30 Tagen (act. 29). Den Rechtsvertretern der
A. Ltd. wird in der Folge eine letztmalige Fristerstreckung bis zum 12. Juni
2009 bewilligt (act. 30). Innert erstreckter Frist erstattet die A. Ltd. ihre Be-
- 4 -
schwerdereplik und hält dabei an ihren ursprünglich gestellten Anträgen
fest (act. 31).
Mit Duplik vom 24. Juni 2009 halten sowohl die Staatsanwaltschaft sowie
das Bundesamt an ihren Anträgen fest (act. 33 und 34). Im Eventualstand-
punkt stellt die Staatsanwaltschaft zusätzlich den Antrag, es sei das Zu-
stelldatum der Schlussverfügung bei der I. Ltd. in Gibraltar oder der A. Ltd.
in Gibraltar zu eruieren und bei der Bank H. abzuklären, an wen die A. Ltd.
die Schlussverfügung zugestellt haben wollte und wann die Bank H. der
A. Ltd. bzw. deren Rechtsvertretern die Schlussverfügung zugestellt habe
(act. 34 und 34.1).
Mit Schreiben vom 25. Juni 2009 wird den Rechtsvertretern der A. Ltd. eine
kurze Frist zur Stellungnahme zu den Dupliken gesetzt (act. 36). Auch hier
stellt eine der drei Rechtsvertreter der A. Ltd. ein Fristerstreckungsgesuch
von 30 Tagen (act. 37). Dieses wird in der Folge abgewiesen und es wird
eine kurze Nachfrist angesetzt (act. 38). Innert angesetzter Frist trifft
schliesslich die Stellungnahme der Rechtsvertreterin der A. Ltd. hierzu ein
(act. 39). Darin lässt die A. Ltd. an ihren ursprünglich gestellten Anträgen
festhalten. Sie beantragt zusätzlich einerseits die Abweisung der von der
Staatsanwaltschaft gestellten Beweisanträgen andererseits die Befragung
der „relevanten Personen in Gibraltar per Rechtshilfeersuchen betreffend
ihre Kenntnisnahme über die Existenz der Schlussverfügung vom 17. Feb-
ruar 2009“ (act. 39 S. 4).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die akzessorische Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Russland
sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens
über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1)
massgebend, welchem beide Staaten beigetreten sind. Da die russischen
Behörden auch wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermitteln, ist sodann
das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. November
1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einzie-
hung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) anwendbar. Soweit
diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangt
das schweizerische Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundes-
gesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
- 5 -
(IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über interna-
tionale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche
Recht ist nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann anwendbar, wenn die-
ses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 133 IV 215
E. 2.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142, je mit Hinweisen).
Vorbehalten ist die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung
der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeange-
legenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung
bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ge-
führt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e
des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht,
SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das
Bundesstrafgericht, SR 173.710).
2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In-
stanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die
für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die
Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich lei-
ten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts
1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
2.3
2.3.1 Vorliegend hat die Bank H. die Schlussverfügung vom 17. Februar 2009
am 19. Februar 2009 empfangen (act. 18.13). Die Beschwerde der Be-
schwerdeführerin datiert vom 26. März 2009 (act. 1). Davon ausgehend
stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass sich die Be-
schwerdeführerin die an die Bank erfolgte Zustellung der Schlussverfügung
aufgrund ihrer Banklagernd-Vereinbarung mit der Bank H. anrechnen las-
sen muss und die Beschwerde demzufolge verspätet erhoben wurde
(act. 18 S. 3 ff.). Die Beschwerdeführerin bestreitet demgegenüber, dass
eine solche Banklagernd-Vereinbarung zwischen ihr und der Bank H. be-
stehe (act. 31 S. 6 ff., act. 39 S. 6 f.). Die Beschwerdefrist beginne deshalb
erst mit der effektiven Kenntnisnahme der angefochtenen Verfügung. Da
die Beschwerdegegnerin den Rechtsvertretern der Beschwerdeführerin die
Schlussverfügung am 24. Februar 2009 per Fax zugestellt habe, laufe die
Beschwerdefrist gestützt auf Art. 80n IRSG sowie dem Vertrauensprinizip
erst mit dieser Zustellung und habe daher am 26. März 2009 geendet
(act. 31 S. 11 ff.). Nichts anderes gehe auch aus den Akten hervor (act. 39
- 6 -
S. 12 f.). Es sei aus den Akten nicht ersichtlich, was die Bank mit der
Schlussverfügung gemacht hätte. Gestützt auf diese Aktenlage hätten die
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auch keine Pflicht gehabt, nach
etwaigen anderen von irgendwelchen Personen vorgenommenen Zustel-
lungen der Schlussverfügung zu forschen (act. 39 S. 13 f.). Die Rechtsver-
treter hätten somit „gestützt auf die ihr gewährte und von der Staatsanwalt-
schaft geführten Aktenlage“ vertrauen und davon ausgehen dürfen, dass
mit Faxübermittlung vom 24. Februar 2009 ihnen die Schlussverfügung
formell zugestellt worden sei und die Beschwerdefrist daher am 26. März
2009 geendet habe (act. 39 S. 14).
2.3.2 Grundsätzlich beginnt die Beschwerdefrist mit der schriftlichen Mitteilung
der Verfügung (Art. 80k IRSG). Eine Verpflichtung zur Zustellung der
Rechtshilfeverfügung an den Berechtigten besteht allerdings nur, wenn
dieser einen Wohnsitz oder zumindest ein Zustellungsdomizil im Inland hat
(Art. 80m Abs. 1 IRSG). Art. 9 IRSV präzisiert, dass eine Partei oder ihr
Rechtsbeistand, die im Ausland wohnen, ein Zustellungsdomizil in der
Schweiz bezeichnen müssen; unterlassen sie dies, kann die Zustellung un-
terbleiben. In diesem Fall genügt es, die Verfügung dem Inhaber der
Schriftstücke, d.h. in der Regel der Bank, zur Kenntnis zu bringen. Diese ist
nach Art. 80n Abs. 1 IRSG berechtigt und aufgrund des Vertrags mit ihrem
Mandanten regelmässig verpflichtet, diesen über das Vorliegen des
Rechtshilfeersuchens und alle damit zusammenhängenden Tatsachen zu
informieren, sofern die zuständige Behörde dies nicht ausnahmsweise
ausdrücklich untersagt hat.
Die Beschwerdeführerin hat weder ihren Sitz in der Schweiz, noch hat sie
ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet, noch haben sich ihre Schwei-
zer Rechtsvertreter vor Erlass der Schlussverfügung vom 17. Februar 2009
bei der Beschwerdegegnerin als Parteivertreter konstituiert. Demnach war
die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, die Rechtshilfeverfügung an die
Beschwerdeführerin zuzustellen. Selbstredend war es auch nicht ihre Auf-
gabe, die Schweizer Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ausfindig zu
machen. Die Schlussverfügung wurde daher zu Recht der Bank H. als In-
haberin der zu übermittelnden Bankunterlagen und nicht an die Beschwer-
deführerin selbst zugestellt. Diese Zustellung ist daher unter keinem Titel
zu beanstanden.
2.3.3 Zur Frage des Fristenlaufes bei Eröffnung von Rechtshilfeverfügungen an
die kontenführende Bank wird in der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 124
II 124) wie folgt differenziert: Zwar sei die Bank nicht automatisch Stell-
vertreterin ihres Kunden, weshalb die Rechtsmittelfrist mangels spezieller
- 7 -
interner Vereinbarung erst ab dem Zeitpunkt laufe, in dem die Bank den
Kunden über die Rechtshilfemassnahmen informiert. Anders sei jedoch zu
entscheiden, wenn zwischen der Bank und ihrem Kunden eine Korrespon-
denzvereinbarung besteht, wonach die Bank sowohl die Dokumente über
die interne Kundenbeziehung als auch den Kunden betreffende externe
Post weiterzuleiten oder zu verwahren habe. Im Falle einer sogenannten
"Banklagernd-Vereinbarung" seien die der Bank zugestellten amtlichen Do-
kumente als dem Kunden rechtsgültig eröffnet anzusehen. Dabei könne es
nicht darauf ankommen, ob die Bank ihren zivilrechtlichen Verpflichtungen
zur Information und Weiterleitung tatsächlich nachgekommen ist oder nicht.
Habe der von der Verfügung betroffene Kunde eine solche "Banklagernd-
Vereinbarung" abgeschlossen, laufe die Frist zur Einsprache demnach
schon ab dem Zeitpunkt der Ablage der Verfügung in das Banklagernd-
Dossier. Zwar könne diese Praxis für die von der Rechtshilfe Betroffenen
streng erscheinen. Sie liege jedoch im öffentlichen Interesse an einem zü-
gigen Rechtshilfeverfahren sowie im Interesse der Rechtssicherheit. Gera-
de bei Banklagernd-Vereinbarungen bestehe andernfalls die Gefahr von
prozessualen Missbräuchen und Trölerei (BGE 124 II 124 E. 2d/dd
S. 129 f.).
Die Beschwerdeführerin vertritt nun den Standpunkt, diese Ausnahmerege-
lung komme gemäss Rechtsprechung für die Fristenberechnung nur dann
zum Zug, wenn der Bankkunde keine Korrespondenzvereinbarung mit der
Bank getroffen habe, sprich diese verpflichtet gewesen sei, für unbestimm-
te Zeit die Korrespondenz “banklagernd“ aufzubewahren und der Kunde
keine Möglichkeit gehabt habe, in absehbarer Zeit davon Kenntnis zu erhal-
ten. Sobald eine Korrespondenzvereinbarung über periodische Weiterlei-
tung der Post getroffen worden sei, sei auch die Regel anwendbar, wonach
die Frist mit effektiver Kenntnisnahme der Verfügung durch die betroffenen
Person zu laufen anfange (act. 31 S. 13, act. 39 S. 6 ff.). Die von der Be-
schwerdeführerin vorgetragene Rechtsauffassung lässt sich aus der ein-
gangs zitierten Praxis nicht ableiten. Vielmehr widerspricht sie dem Sinn
und Zweck der von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätzen. Würde
der Argumentation der Beschwerdeführerin gefolgt, könnte der Bankkunde
durch die zusätzliche Vereinbarung einer periodischen Weiterleitungspflicht
den Fristenlauf um das vereinbarte Zeitintervall zwischen den Mitteilungen
hinauszögern. Dies hätte wiederum zur Folge, dass die Ausführung des
Rechtshilfeersuchens verzögert würde (so auch BGE 124 II 124 E. 2d/dd
S. 130). Ein solches Ergebnis liesse sich mit Blick auf das in Art. 17a IRSG
verankerte Beschleunigungsgebot nicht rechtfertigen. Der Fall, in welchem
der Kunde seine Bank anweist, keine Korrespondenz an ihn weiterzuleiten,
sondern sie durch eine “banklagernd“ genannte Vereinbarung zu seiner
- 8 -
Verfügung zu halten, ist dem Fall gleichzustellen, in welchem er sie zur Zu-
rückbehaltung zwecks Weiterleitung zu einem späteren Zeitpunkt anweist.
In beiden Fällen beginnt die Beschwerdefrist ab dem Zeitpunkt der Ablage
der Verfügung in das Banklagernd-Dossier zu laufen. Keine Rolle spielt da-
bei, ob die Bankkorrespondenz zu einem späteren Zeitpunkt weitergeleitet
werden soll oder nicht. Unabhängig einer allenfalls verspäteten Ablage
durch die Bank im Banklagernd-Dossier, ist nach der Rechtsprechung der
Zeitpunkt der Zustellung an die Bank massgeblich (Urteil des Bundesge-
richts 1.A.212/2003 vom 30. August 2004, E. 7.3).
Dem Kontoeröffnungsvertrag vom 4. Dezember 2003 zwischen der Be-
schwerdeführerin und der Bank H. ist unter Ziffer 6. zu entnehmen, dass
die Beschwerdeführerin mit der Bank die Zurückbehaltung der Bankkorres-
pondenz und die monatliche Weiterleitung der zurückbehaltenen Korres-
pondenz vereinbart hat (act. 18.7.3.1). Darin wird die Beschwerdeführerin
explizit auf die Rechtsfolgen einer solchen Vereinbarung hingewiesen:
„Correspondence retained by the bank in accordance with the above in-
structions shall be deemed – irrespective of whether it is sent or handed
over at a later date – to have been delivered as soon as it is filed either
electronically or physically. The depositor therefore assumes full responsi-
bility for any consequences and possible damages that might result from
the retaining of the correspondence”. Im Sinne der obigen Erwägungen
läuft die Frist zur Einsprache demnach schon ab dem Zeitpunkt der Ablage
der Verfügung in das Banklagernd-Dossier. Die Bank H. hat die Schluss-
verfügung vom 17. Februar 2009 am 19. Februar 2009 empfangen
(act. 18.13). Mit dieser Eröffnung an die Bank wurde die 30-tägige Be-
schwerdefrist ausgelöst, welche bis am 23. März 2009 lief. Indem die Be-
schwerdeführerin erst mit Eingabe vom 26. März 2009 Beschwerde erhe-
ben liess, hat sie diese Beschwerdefrist nicht eingehalten.
2.3.4 Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, ihre Rechtsvertreter hätten sich
mit Schreiben vom 23. Februar 2009 gegenüber der Beschwerdegegnerin
als Parteivertreter konstitutiert. Dieses Schreiben sei gemäss Art. 80n
IRSG und im Einklang mit dem Vertrauensprinzip als Aufforderung um Zu-
stellung der Verfügung zu verstehen. Die Beschwerdegegnerin habe die
Schlussverfügung vom 17. Februar 2009 den Rechtsvertretern zugestellt.
Gestützt auf Art. 80n IRSG sowie dem Vertrauensprinzip habe die Be-
schwerdefrist erst mit Zustellung am 24. Februar 2009 zu laufen begonnen
und habe damit am 26. März 2009 geendet (act. 31 S. 16 f.). Dies gelte
insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin
die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin telefonisch noch am gleichen
Tag aufgefordert habe, den Empfangsschein zu unterzeichnen und umge-
- 9 -
hend zu retournieren. Ein solches Verhalten lasse sich nur damit erklären,
dass die Beschwerdegegnerin habe sicherstellen wollen, dass die Be-
schwerdefrist unverzüglich zu laufen begonnen habe (act. 39 S. 4).
Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer
Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche
Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes
Verhalten der Behörden. Vorausgesetzt ist weiter, dass die Person, die sich
auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage ver-
trauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat,
die sie nicht mehr rückgängig machen kann; schliesslich scheitert die Beru-
fung auf Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Inte-
ressen gegenüberstehen (BGE 127 I 31 E. 3a S. 36; 126 II 377 E. 3a
S. 387; 118 Ia 245 E. 4b S. 254; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, S. 130 ff.; im Allgemeinen dazu vgl.
auch RENÉ WIEDERKEHR, Fairness als Verfassungsgrundsatz, 2006,
S. 223 ff.).
Zunächst ist festzuhalten, dass die Eröffnung von Entscheiden mittels Fax-
Mitteilungen sowohl nach kantonalem Recht (§ 184 i.V.m. § 177 und § 187
Abs. 1 des Zürcher Gerichtsverfassungsgesetzes) als auch nach Bundes-
verwaltungsrecht (Art. 34 Abs. 1 VwVG; URS PETER CAVELTI, in: AUER/
MÜLLER /SCHINDLER (HRSG.), VwVG Kommentar, S. 275, Art. 20 N. 19)
grundsätzlich nicht vorgesehen ist (zum massgeblichen Verfahrensrecht
vgl. Art. 12 Abs. 1 IRSG).
Zu prüfen ist nachfolgend, ob trotz dieser Tatsache durch das Verhalten
der ausführenden Behörde berechtigtes Vertrauen darin begründet wurde,
dass die Übermittlung der fraglichen Verfügung per Fax einer zweiten for-
mellen Zustellung gleichkommen soll.
Die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin konstituierten sich als Partei-
vertreter erst mit Fax-Mitteilung vom 23. Februar 2009, 19:06 Uhr,
(act. 18.18), obwohl deren Vollmacht bereits vom 20. Januar 2009 datiert
(act. 1.2). Die Rechtsvertreter wollen bis zu diesem Zeitpunkt noch keine
Kenntnis von der Schlussverfügung vom 17. Februar 2009 gehabt haben
(act. 31 S. 16), welche bereits am 19. Februar 2009 bei der Bank H. einge-
gangen war (act. 18.13). Wird von dieser Sachdarstellung ausgegangen,
haben demnach selbst die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ihre
Eingabe vom 23. Februar 2009 „im Einklang mit dem Vertrauensprinzip“
nicht als Aufforderung um formelle Zustellung der Schlussverfügung vom
17. Februar 2009 verstanden, da sie gemäss eigenen Angaben von der
- 10 -
Existenz einer solchen Verfügung gar nichts wussten. Umso weniger muss-
te demnach die Beschwerdegegnerin annehmen, dass die Rechtsvertrete-
rin der Beschwerdeführerin mit ihrem Schreiben die (erneute) formelle Zu-
stellung der Schlussverfügung verlangte. Es lagen auch keine besondere
Umstände vor, welche eine zweite formelle Zustellung bzw. Eröffnung nahe
gelegt hätten. So war die bereits erfolgte Zustellung bzw. Eröffnung weder
mangelhaft noch unvollständig. Auch wäre es den Rechtsvertretern ange-
sichts der Vollmachtserteilung vom 20. Januar 2009 ohne weiteres zuzu-
muten gewesen, bereits Wochen vor Erlass der Schlussverfügung am Ver-
fahren teilzunehmen.
Am 24. Februar 2009 fand zwischen der Rechtsvertreterin der Beschwer-
deführerin und der Beschwerdegegnerin sodann ein Telefongespräch statt
und in der Folge übermittelte letztere der Rechtsvertreterin „wie telefonisch
besprochen“ die Schlussverfügung vom 17. Februar 2009 per Fax explizit
„zur Kenntnis“ (act. 18.22). Gleichzeitig wurde auf dem Begleitzettel die
Rechtsvertreterin gebeten, den Empfangsschein unterzeichnet zu retour-
nieren (a.a.O.). Die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wussten somit
spätestens mit diesem Telefongespräch, dass am 17. Februar 2009 und
somit noch vor ihrer Mandatsanzeige eine Schlussverfügung ergangen war.
Ebenso wussten sie nun, dass die Schlussverfügung infolge der nicht
rechtzeitigen Domizilbezeichnung und Mandatsanzeige in der Schweiz zwi-
schenzeitlich bereits der kontenführenden Bank für die Beschwerdeführerin
zugestellt worden war.
Dabei ist vorauszusetzen, dass den Rechtsvertretern der Beschwerdefüh-
rerin die Praxis zum Fristenlauf bei Eröffnung von Rechtshilfeverfügungen
an die kontenführende Bank bekannt war bzw. hätte sein müssen. Sie
mussten deshalb davon ausgehen, dass die der Bank ordnungsgemäss
zugestellte Schlussverfügung als der Beschwerdeführerin rechtsgültig er-
öffnet angesehen würde. Gleichermassen musste den Rechtsvertretern
bekannt sein, dass sie keinen Anspruch darauf hatten, dass bereits durch-
geführte Verfahrensschritte wiederholt werden, wenn sie in ein laufendes
bzw. bereits abgeschlossenen Verfahren neu als Vertreter dazu stossen.
Die Rechtsvertreter machen auch nicht geltend, dass sie bei diesem Tele-
fongespräch eine zweite formelle Zustellung bzw. Eröffnung verlangt hätten
und dass die Beschwerdegegnerin ihnen dies auch zugesichert habe.
Vielmehr folgte auf dieses Telefongespräch vereinbarungsgemäss lediglich
eine Fax-Mitteilung „zur Kenntnis“ an die Rechtsvertreterin.
Bei dieser Sachlage ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Beschwerde-
gegnerin durch ihre ausschliesslich per Fax und explizit nur zur Kenntnis
- 11 -
erfolgten Übermittlung der Schlussverfügung einen (genügenden) Vertrau-
enstatbestand gesetzt haben soll. Vor diesem Hintergrund können die
Rechtsvertreter auch nichts aus dem Umstand ableiten, dass sie den Emp-
fang der per Fax übermittelten Schlussverfügung bestätigt haben. Bekannt-
lich ist bei Faxübertragung der Nachweis der ordnungsgemässen Zustel-
lung schwer erbringbar, weil keine Empfangsbestätigung des Adressaten
vorliegt (s. auch FELIX UHLMANN / ALEXANDRA SCHWANK, in: BERNHARD
WALDMANN / PHILIPPE WEISSENBERGER (Hrsg.), VwVG-Praxiskommentar,
Art. 34 N. 24). Daher blieb der Beschwerdegegnerin in diesem Fall nichts
anderes übrig, als die Retournierung des Empfangsscheins zu fordern,
muss sie doch im Streitfall nachweisen können, der betreffenden Partei
diesbezüglich das rechtliche Gehör, namentlich das Akteneinsichtsrecht,
gewährt zu haben.
Nach dem Gesagten steht fest, dass es vorliegend bereits an einer (genü-
genden) Vertrauensgrundlage fehlt. An diesem Ergebnis vermögen weder
die weiteren Ausführungen der Rechtsvertreter noch die von diesen zitierte
Literaturstelle bei ZIMMERMANN etwas zu ändern. Laut ZIMMERMANN soll mit
einer zweiten formellen Zustellung der Rechtshilfeverfügung die Beschwer-
defrist nach Treu und Glauben von Neuem zu laufen beginnen. Seine
diesbezüglichen Ausführungen bezieht er allerdings auf den unpublizierten
Entscheid des Bundesgerichts 1A.177/1996 vom 26. August 1996 (ZIM-
MERMANN, a.a.O., S. 494 N. 539 Rz. 2293). Dieser unterscheidet sich vom
vorliegend zu beurteilenden Fall unter anderem insofern, als dort der
betreffende Rechtsvertreter nach Eröffnung der Rechthilfeverfügung an die
Bank sich am 19. Dezember 1995 schriftlich beim zuständigen Untersu-
chungsrichter gewandt hat, „pour obtenir la notification formelle de cette
décision“. Der Untersuchungsrichter gab dem Rechtsanwalt darauf fol-
gende Antwort: „Votre courrier m’étant parvenu pendant le délai de recours,
je vous notifie à nouveau l’ordonnance d’entrée en matière adressée à la
Banque Privée Edmond de Rothschild SA à Genève le 12 décembre
1995 » (zit. Urteil lit. C). Weder hat die Beschwerdegegnerin den Rechts-
vertretern eine solche Zusicherung gemacht noch erfolgte vorliegend eine
zweite formelle Zustellung (s.o.), weshalb die Rechtsvertreter aus der zitier-
ten Literaturstelle nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Vielmehr liegt
die Schlussfolgerung nahe, dass gerade die Vorgehensweise der Rechts-
vertreter gegen Treu und Glauben verstösst (über die Reziprozität des
Grundsatzes von Treu und Glauben vgl. auch WIEDERKEHR, a.a.O.,
S. 232 ff.). Kommt die Beschwerdegegnerin den Rechtsvertretern der Be-
schwerdeführerin auf unbürokratische Art und Weise entgegen, indem sie
ihnen im Sinne einer Dienstleistung gemäss telefonischer Besprechung
eine bekanntlich bereits eröffnete Schlussverfügung ausschliesslich per
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Fax und explizit zur Kenntnis zukommen lässt, statt die Rechtsvertreter
diesbezüglich auf die betreffende Bank oder auf das bei der Amtsstelle
auszuübende Akteneinsichtsrecht zu verweisen, erscheint die nachträgli-
che Berufung der Rechtsvertreter auf dieses Entgegenkommen der Be-
schwerdegegnerin als treuwidrig.
Die Rechtsvertreter bzw. die Beschwerdegegnerin können zusammenfas-
send aus Treu und Glauben nicht ableiten, dass die Beschwerdefrist erst
mit der Fax-Mitteilung nochmals zu laufen begonnen und deshalb erst am
26. März 2009 geendet habe.
Nach Darstellung der Beschwerdegegnerin bestehen begründete Anhalts-
punkte, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem 24. Februar 2009 von
der Schlussverfügung vom 17. Februar 2009 Kenntnis gehabt habe (act. 34
S. 5 und 34.1). Im Lichte der vorstehenden Erwägungen braucht dies aller-
dings nicht mehr abgeklärt zu werden.
2.3.5 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerde verspätet erhoben
wurde, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten-
pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b des Bundesgesetzes über
das Bundesstrafgericht vom 4. Oktober 2002 [SGG; SR 173.71]). Für die
Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom
11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht
(SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15
Abs. 1 lit. a SGG). Dabei sind zum einen die Kosten des Zwischenent-
scheids vom 7. Mai 2009 einzukalkulieren. Zum anderen ist der Aufwand
im Zusammenhang mit den unzähligen Fristerstreckungsgesuchen der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin miteinzubeziehen, welche vorlie-
gend für jede angesetzte Frist gestellt wurden. Unter Berücksichtigung aller
Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 5'000.-- festzusetzen
(Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor-
schusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5’000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 22. Juli 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Martin Burkhardt, Dominik Baeriswyl, Caroline M. López
Nagai
- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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