Entscheid vom 18. Mai 2009
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Axel Husheer,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ-
RICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe an Deutschland
Aufhebung der Kontosperre (Art. 33a IRSV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2009.112
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die Staatsanwaltschaft Oldenburg gegen A. wegen Betruges, Insolvenzver-
schleppung und Verstosses gegen das Lebensmittelgesetz ermittelte (act.
1.1 S. 2);
- in diesem Zusammenhang in der Schweiz ein Rechtshilfeverfahren einge-
leitet wurde und die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich in der Folge
mit Schlussverfügung vom 23. April 2007 die Aufrechterhaltung der ange-
ordneten Kontosperre hinsichtlich des auf A. lautenden Bankkontos Nr. 1
bei der Bank B. in Zürich anordnete, bis die ersuchende Behörde über die
sichergestellten Vermögenswerte rechtskräftig entschieden habe (a.a.O.,
S. 2);
- das Landgericht Oldenburg A. mit Urteil vom 7. Juni 2007 wegen Betruges,
Insolvenzantragspflicht und Verstrickungsbruchs zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt hat; des Weiteren er zur
Tragung der Verfahrenskosten verurteilt wurde, soweit er verurteilt worden
war; dieses Urteil am 27. März 2008 in Rechtskraft erwachsen ist (a.a.O.,
S. 2);
- das Landgericht Oldenburg am 20. Juli 2007 den dinglichen Arrest auf das
Vermögen von A. zur Sicherung der voraussichtlich anfallenden Kosten des
Strafverfahrens in der Höhe von EUR 20'000.--, unter anderem mit Bezug
auf seine Vermögenswerte bei der Bank B. in Zürich, angeordnet hat
(a.a.O., S. 2);
- die Staatsanwaltschaft Oldenburg mit Schreiben vom 12. Januar 2009
sinngemäss verlangt, dass die derzeit bestehende Kontosperre über die
Vermögenswerte von A. bei der Bank B. in Zürich aufzuheben und der Be-
trag zur Deckung der Verfahrenskosten im Umfang von EUR 20'000.-- dem
Landgericht Oldenburg zu übermitteln seien (a.a.O., S. 2);
- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich mit Verfügung vom 27. Febru-
ar 2009 verfügt hat, dass die rechtshilfeweise angeordnete Sperre des auf
A. lautenden Kontos bei der Bank B. zwecks Durchführung des Exequatur-
verfahrens im Umfang von EUR 20'000.-- aufrechtzuerhalten und im übri-
gen Umfang aufzuheben sei (act. 1.1 S. 6); den Geschädigten im deut-
schen Strafverfahren sodann Frist angesetzt wurde, um beim zuständigen
Arrestrichter einen Arrestbefehl zu erwirken (a.a.O., S. 6); schliesslich mit
derselben Verfügung die Überweisung der Akten an die zuständige Behör-
de zur Durchführung des Exequaturverfahrens im Umfang von
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EUR 20'000.-- nach Eintritt der Rechtskraft und Ablauf der Frist für die all-
fällige Arrestlegung angeordnet wurde (a.a.O., S. 7);
- A. durch Schreiben seines in Deutschland praktizierenden Rechtsvertreters
vom 26. März 2009, hierorts eingegangen am 30. März 2009, Beschwerde
gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
27. Februar 2009 betreffend Aufhebung bzw. teilweise Aufrechterhaltung
der Kontosperre zwecks Durchführung des Exequaturverfahrens erheben
lässt (act. 1);
- der Beschwerdeführer am 31. März 2009 über seinen Rechtsvertreter ein-
geladen wurde, bis zum 14. April 2009 einen Kostenvorschuss von
Fr. 3'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei
Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde; er zudem aufgefor-
dert wurde, bis zum gleichen Datum in der Schweiz ein Zustelldomizil zu
bezeichnen, ansonsten weitere Zustellungen durch das Bundesstrafgericht
grundsätzlich unterbleiben und insbesondere der Schlussentscheid nicht
zugestellt werde;
- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Be-
trag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post überge-
ben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist
(Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
- der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss innert Frist nicht
bezahlt hat und weder um Zahlungserleichterungen noch um die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat;
- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63
Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
- es sich vorliegend rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu
verzichten (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
- eine Partei, die im Ausland wohnt, gemäss Art. 80m lit. b IRSG i.V.m. Art. 9
IRSV ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen muss, ansonsten die
Zustellung unterbleiben kann;
- der Beschwerdeführer der Aufforderung vom 31. März 2009 nach der Be-
zeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz nicht nachgekommen ist,
weshalb dieser Entscheid ihm androhungsgemäss nicht formell eröffnet
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wird und die Zustellung an den Beschwerdeführer anstelle dessen ad acta
erfolgt.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 19. Mai 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Axel Husheer
- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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