Entscheid vom 26. Mai 2009
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien
A., z.Zt. Regionalgefängnis Z.,
vertreten durch Ralf Keser,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS-
LIEFERUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Auslieferung an Deutschland
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2009.138+RP.2009.12
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die deutschen Behörden mit Meldung der SIRENE Germany vom 18. No-
vember 2008 die Schweiz und andere an das SIS (Schengener Informati-
onssystem) angeschlossene Staaten um Verhaftung des deutschen
Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung ersucht haben (act. 11.1);
- die Senatsverwaltung für Justiz, Berlin, (nachfolgend „Senatsverwaltung“)
die Schweiz mit Schreiben vom 28. Januar 2009 formell um Auslieferung
von A. ersucht hat (act. 11.7);
- Auslieferung im Hinblick auf die Vollstreckung zweier vom Amtsgericht
Tiergarten, Berlin, am 22. April 2004 und 22. Februar 2006 rechtskräftig
ausgefällter Freiheitsstrafen von 9 und 10 Monaten wegen Trunkenheit am
Steuer und fahrlässigem sowie vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis
verlangt wird (erstere Strafe unter Anrechung von 36 Tagen für geleistete
Bewährungsauflagen; act. 11.7);
- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) am 20. Februar 2009
einen Auslieferungshaftbefehl erliess (act. 11.8.1 bzw. 11.11.1) und die
Kantonspolizei Bern mit der Festnahme A.’s beauftragte, welche diesen am
11. März 2009 angehalten und in provisorische Auslieferungshaft versetzt
hat (act. 11.9 bzw. 11.11);
- A. gegen den Auslieferungshaftbefehl am 18. März 2009 Beschwerde beim
Bundesstrafgericht eingereicht hat (act. 11.12 bzw. 11.13.1), welche diese
mit Entscheid RR.2009.160 vom 20. Mai 2009 abgewiesen hat;
- das Bundesamt am 1. April 2009 einen Auslieferungsentscheid erlassen
und die Auslieferung für die dem Auslieferungsersuchen der Senatsverwal-
tung zu Grunde liegenden Straftaten bewilligt hat (act. 2 bzw. 11.16);
- die Sürmeli Foundation International (nachfolgend „Sürmeli“) gegen den
Auslieferungsentscheid am 7. April 2008 Beschwerde bei der II. Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts einreicht mit dem sinngemässen An-
trag, A. sei nicht auszuliefern und aus der Auslieferungshaft zu entlassen
(act. 1);
- die Beschwerde am 17. April 2009 noch persönlich durch A. unterzeichnet
eingereicht wird (act. 6);
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- Ralf Keser (nachfolgend „Keser“) am 22. April 2009 für A. die unentgeltliche
Prozessführung beantragt (act. 8);
- A. das ihm vom Bundesstrafgericht daraufhin zugestellte Formular betref-
fend unentgeltliche Rechtspflege am 29. April 2009 ausgefüllt retourniert
(RP.2009.12 act. 3);
- A. auf Nachfrage des Bundesstrafgerichts zur Bevollmächtigung von Keser
und dessen Zustelldomizil am 29. April 2009 eine Vollmacht einreicht und
mitteilt, Keser sei über seine Adresse in Y. anzuschreiben und sämtliche
Korrespondenz an ihn ins Regionalgefängnis Z. zu senden (act. 8.1);
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 57
VwVG);
- für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwischen
der Schweiz und Deutschland primär das Europäische Auslieferungsüber-
einkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem
Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll
(2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der
zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatzvertrag
über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung
vom 13. November 1969 (Zusatzabkommen; SR 0.353.913.61) massge-
bend sind;
- der Rat der Europäischen Union am 27. November 2008 die vollständige
Anwendung des Schengen-Besitzstands in der Schweiz ab dem 12. De-
zember 2008 beschlossen hat (Beschluss des Rates 2008/903/EG; ABl.
L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 15 – 17); gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 des
Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemein-
schaft über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Assoziierungsab-
kommen [SAA]; SR 0.360.268.1) für die Auslieferung zwischen der
Schweiz und Deutschland damit die Bestimmungen der Art. 59 ff. des
Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom-
mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüber-
einkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62)
zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EAUe zur An-
wendung gelangen;
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- soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht ab-
schliessend regeln, auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das
Recht des ersuchten Staates Anwendung findet (Art. 22 EAUe), vorliegend
also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe
in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar
1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11);
dies auch im Verhältnis zum SDÜ gilt (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG) und das in-
nerstaatliche Recht nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwen-
dung gelangt, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung
stellt (BGE 122 II 140 E. 2 S. 142; 129 II 462 E. 1.1 S. 464);
- gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes innert 30 Tagen seit der
Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstraf-
gerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25
Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 28
Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundes-
strafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni
2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710); die Beschwerde gegen den
Auslieferungsentscheid vom 1. April 2009 fristgerecht eingereicht wurde,
weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist;
- der Beschwerdeführer sinngemäss rügt, dass das Auslieferungsverfahren
gegen Art. 6 EMRK (Rechtsweg) und Art. 13 EMRK (effektiver Rechts-
schutz) verstosse; die Entscheide von keinem deutschen staatlich–
hoheitlichen Gericht und damit auch nicht von einem gesetzlich–
amtierenden Richter getroffen worden seien, zudem gültige Unterschriften
fehlten, dies die Nichtigkeit der Urteile nach sich ziehen und eine Ausliefe-
rung gestützt darauf daher nicht möglich sei (act. 1 bzw. 6);
- gemäss Art. 2 lit. a IRSG einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsa-
chen nicht entsprochen wird, wenn Gründe für die Annahme bestehen,
dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und
politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
- der Beschwerdeführer vorliegend weder konkrete Verstösse gegen Garan-
tien der EMRK geltend macht, welche der Leistung von Rechtshilfe entge-
genstehen könnten, noch solche ersichtlich sind, sich in den Akten und
Ausführungen des Beschwerdeführers insbesondere auch keine Anhalts-
punkte finden, aus denen sich eine offensichtliche Unzuständigkeit bzw.
Unzulässigkeit des vorliegend urteilenden deutschen Gerichtes ergäbe, so-
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dann betreffend angeblich fehlender Unterschrift festzuhalten ist, dass die
formellen Erfordernisse an das Ersuchen gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe
durch die Beilage von beglaubigte Ablichtungen der Entscheide des Amts-
gerichts Tiergarten erfüllt sind (act. 11.7);
- andere Auslieferungshindernisse weder geltend gemacht werden noch sol-
che ersichtlich sind, womit die Auslieferung des Beschwerdeführers an
Deutschland zulässig und die Beschwerde abzuweisen ist;
- der Beschwerdeführer weiter beantragt, er sei aus der Auslieferungshaft zu
entlassen;
- der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, jederzeit ein Haft-
entlassungsgesuch einreichen kann (Art. 50 Abs. 3 IRSG), das Gesuch an
das Bundesamt zu richten ist und gegen dessen ablehnenden Entscheid
innert zehn Tagen Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts geführt werden kann (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 48 Abs. 2
IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e SGG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bun-
desstrafgericht; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.13 vom
5. März 2007, E. 2);
- die II. Beschwerdekammer ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer
Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein
Haftentlassungsgesuch befinden kann, wenn sich aus einer allfälligen Ver-
weigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus
der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein
akzessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom
9. März 2007, E. 1.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 +
RP.2008.13 vom 19. Juli 2008, E. 2.2; RR.2008.54 vom 13. Mai 2008,
E. 2.2; RR.2007.47 vom 2. Mai 2007, E. 2.2);
- in concreto kein Haftentlassungsgesuch beim Bundesamt eingereicht wor-
den ist und selbst wenn vorliegender Antrag als akzessorisches Haftentlas-
sungsgesuch betrachtet wird, die II. Beschwerdekammer diesem nicht ent-
sprechen kann, da die Auslieferung nicht zu verweigern ist;
- zudem festzuhalten ist, dass das Bundesstrafgericht eine Beschwerde ge-
gen den Auslieferungshaftbefehl am 20. Mai 2009 abgewiesen hat und vor-
liegend weder neue Gründe, welche zur Aufhebung der Auslieferungshaft
führen könnten, ersichtlich sind, noch solche geltend gemacht werden;
- der Vertreter des Beschwerdeführers wie erwähnt beantragt, es sei seinem
Mandanten die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren;
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- die II. Beschwerdekammer eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mit-
tel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, so-
fern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 30 lit. b SGG) und dieser einen Anwalt bestellt, wenn dies zur Wahrung
ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
- gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Prozessbegehren als aus-
sichtslos anzusehen sind, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer
erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be-
zeichnet werden können; ein Begehren dagegen nicht als aussichtslos gilt,
wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hal-
ten oder jene nur wenig geringer sind als diese; massgebend ist, ob eine
Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 129 I 129
E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c);
- die vorliegende Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unbe-
gründet und daher aussichtslos zu qualifizieren ist und das Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege damit abzuweisen;
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig
wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG), sich die Zuständigkeit
des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren, welche in
Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, aus Art. 15
Abs. 1 lit. a SGG ergibt (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.6
vom 22. Februar 2007, E. 5), sich die Gerichtsgebühr in Anwendung von
Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren
vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) berechnet und vorliegend auf
Fr. 2'000.00 festzusetzen ist.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 2. Juni 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A., Regionalgefängnis Z.,
- Ralf Keser,
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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