B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2009.139
Entscheid vom 6. Oktober 2009
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Roger Gebhard,
Beschwerdeführer
gegen
UNTERSUCHUNGSRICHTERAMT DES KANTONS
SCHAFFHAUSEN,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch-
land
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen führt gegen B. ein Ermittlungs-
verfahren wegen Verdachts auf Geldwäscherei. Der Beschuldigte wird auf
Grund einer Anzeige der Bank C. eG verdächtigt, über sein Kontokorrent-
konto bei der Bank D. eG Gewinne aus früheren Straftaten des E. und
mutmasslich auch des A. in verschleiernder Art und Weise an dritte Perso-
nen weiterzuleiten, welche mutmasslich zu E. oder A. in Kontakt stehen.
Die Bank C. eG habe auf dem Kontokorrentkonto des Beschuldigten ver-
dächtige Transaktionen festgestellt. Gemäss der Geldwäschereiverdachts-
anzeige vom 20. Dezember 2007 seien zwei Bareinzahlungen über insge-
samt EUR 79'000.--, mehrere Zahlungseingänge aus dem Ausland von
insgesamt EUR 1'059'700.-- sowie zwei Bargeldauszahlungen von
EUR 250'000.-- und EUR 350'000.-- im Zeitraum vom 18. Oktober 2007 bis
3. Januar 2008 auffällig. Es sei ebenfalls verdächtig, dass einzelne Zah-
lungseingänge aus dem Ausland (Saint Vincent und Zypern) und von A.
stammen würden.
B. Mittels Rechtshilfeersuchen vom 12. August 2008 sowie den Ergänzungen
vom 7. Oktober, 14. und 26. November 2008 hat die Staatsanwaltschaft
Waldshut-Tiengen das Untersuchungsrichteramt des Kantons Schaffhau-
sen (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) zusammenfassend um fol-
gende Handlungen ersucht (Akten Untersuchungsrichteramt S. 2 ff., 78 ff.,
233 ff.):
a) Ermittlung sämtlicher Bankbeziehungen von A. in der Schweiz, insbe-
sondere demjenigen von welchem EUR 200'000.-- an B. bei der
Bank D. eG überwiesen wurden.
b) Edition von Periodenkontoübersichten der ermittelten Bankbeziehun-
gen, in concreto schliesslich noch von dem bei der Bank F. AG Zürich
bekannten Konto.
c) Edition von Einzelbelegen der Kontogutschriften.
d) Erhebung und Mitteilung von kriminalpolizeilichen Erkenntnissen über
A.
e) Einvernahme von A. als Zeuge.
- 3 -
C. Mit Eintretensverfügung vom 22. Oktober 2008 und Ergänzung vom 8. De-
zember 2008 hat das Untersuchungsrichteramt dem Rechtshilfeersuchen
vom 12. August 2008 teilweise und den Ergänzungen vom 14. und 26. No-
vember 2008 vollständig entsprochen. Die Bank F. AG wurde aufgefordert,
sämtliche Kontenverbindungen von A. offen zu legen. Sodann wurde sie
aufgefordert, die Bankverbindungen, von welchen CHF (recte EUR)
200'000.-- bzw. EUR 102'500.-- an die Bank D. eG zugunsten B. veranlasst
wurden, mit Kontoauszügen ab dem 1. Januar 2007 bis 2. Januar 2008
bzw. 1. Januar 2008 bis 2. Oktober 2008 zu dokumentieren. Ausserdem
wurde sie aufgefordert, diejenigen Gutschrifts-Detailbelege zu edieren,
welche zur Äufnung der EUR 102'500.-- geführt haben, und schliesslich
hatte sie die zwei Gutschrifts-Detailbelege vom 20. Dezember 2007 über je
EUR 100'000.-- auf das EUR-Konto Nr. 1 herauszugeben. Der Bank wurde
ein Mitteilungsverbot auferlegt. Die Schaffhauser Polizei wurde zudem er-
sucht, A. nach Eingang sämtlicher Bankunterlagen als Auskunftsperson zu
befragen. Bezüglich des allgemeinen Suchauftrags nach Konten in der
Schweiz ist dem Rechtshilfeersuchen mangels Angabe einer Bankverbin-
dung nicht entsprochen worden. Mit Schreiben vom 12. November,
9. Dezember und 11. Dezember 2008 hat die Bank F. AG die angeforder-
ten Bankunterlagen und Detailbelege in Bezug auf die Geschäftsbeziehung
von A. übermittelt. Das Untersuchungsrichteramt hat mit Verfügung vom
17. Dezember 2008 die Einvernahme von A. angeordnet, welcher am
12. Februar 2009 durch die Schaffhauser Polizei als Auskunftsperson be-
fragt worden ist.
D. Mit Schlussverfügung vom 10. März 2009 hat das Untersuchungsrichteramt
dem Rechtshilfeersuchen vom 12. August 2008 samt Ergänzungen teilwei-
se entsprochen und die Herausgabe von folgenden Unterlagen verfügt
(act. 1.2):
- Schreiben der Bank F. AG vom 12. November, 9. Dezember und 11. De-
zember 2008;
- Auszüge des Kontos Nr. 1, lautend auf A., für Dezember 2007 und den
2. Oktober 2008;
- Belastungs- und Transaktionsbelege für die Überweisung an die
Bank D. eG über EUR 200'000.-- vom 31. Dezember 2007 und über
EUR 102'500.-- vom 2. Oktober 2008;
- Gutschrifts-Detailbelege über zweimal EUR 100'000.-- vom 20. Dezember
2007 und einmal über EUR 124'850.-- vom 2. Oktober 2008;
- Einvernahmeprotokoll vom 12. Februar 2009 von A. und der dazugehöri-
ge Einvernahmebericht vom 17. Februar 2009.
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Das Mitteilungsverbot wurde aufgehoben und der übliche Spezialitätsvor-
behalt angebracht.
E. Gegen die Schlussverfügung lässt A. am 11. April 2009 durch seinen
Rechtsvertreter Beschwerde mit folgenden Anträgen einreichen (act. 1):
„Es sei die angefochtene Schlussverfügung des Untersuchungsrichteramts des Kantons
Schaffhausen vom 10. März 2009 in Gutheissung der vorliegenden Beschwerde aufzuheben
und das Gesuch um Rechtshilfe abzuweisen;
unter Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer.“
Das Untersuchungsrichteramt und das Bundesamt für Justiz beantragen in
der Beschwerdeantwort vom 6. bzw. 7. Mai 2009 die kostenfällige Abwei-
sung der Beschwerde (act. 6 und 7), wovon A. am 11. Mai 2009 Kenntnis
gegeben wurde (act. 8). Auf die Einholung einer Beschwerdereplik wurde
verzichtet. A. äussert sich am 20. Mai 2009 unaufgefordert zur Beschwer-
deantwort des Untersuchungsrichteramtes (act. 9).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind in erster
Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten
sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. Novem-
ber 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.351.913.61) und die Bestimmungen der
Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des
Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durch-
führungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000,
S. 19 - 62) massgeblich. Ebenso zur Anwendung kommt hier das Überein-
kommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung,
Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe;
SR 0.311.53).
- 5 -
1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re-
gelt, gelangt das Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesge-
setz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über interna-
tionale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche
Recht ist nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann anwendbar, wenn die-
ses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 133 IV 215
E. 2.1 und 129 II 462 E. 1.1). Vorbehalten ist die Wahrung der Menschen-
rechte (BGE 123 II 595 E. 7c; Urteile des Bundesgerichts 1A.172/2006 und
1A.206/2006 vom 7. November 2006, E. 1.3).
2. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung
der ausführenden kantonalen Behörde, gegen welche innert 30 Tagen ab
der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstraf-
gerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k
IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über
das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements
vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Schluss-
verfügung vom 10. März 2009 wurde fristgerecht angefochten.
Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge-
gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben
Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhe-
bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im
Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a
IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).
Wer im Rechtshilfeverfahren als Zeuge einvernommen wurde, ist bezüglich
der Herausgabe seines Einvernahmeprotokolls nicht zur Beschwerde legi-
timiert. Ausgenommen sind Fälle, bei denen es im Protokoll um Informatio-
nen geht, welche den Zeugen persönlich betreffen oder wenn er sich auf
das Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat (BGE 122 II 130 E. 1b S. 133;
Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.52 vom 13. Juni 2007, E. 2.2).
Aus denselben Gründen ist die Auskunftsperson zur Beschwerde gegen
die Herausgabe des Protokolls legitimiert.
Die angefochtene Verfügung betrifft einerseits die Herausgabe von Bank-
unterlagen eines Kontos des Beschwerdeführers. Als Inhaber des betroffe-
nen Kontos ist er beschwerdelegitimiert. Andererseits betrifft die angefoch-
tene Verfügung die Herausgabe des Einvernahmeprotokolls vom 12. Feb-
- 6 -
ruar 2009 und des dazugehörigen Einvernahmeberichts vom 17. Februar
2009. Anlässlich seiner Einvernahme bekräftigte der Beschwerdeführer
sein freundschaftliches Verhältnis zum Beschuldigten und gab Auskunft
über seine Geschäftsbeziehungen zu diesem. Ausserdem machte er Aus-
führungen über Geldüberweisungen, welche er ab seinem Konto auf das
Konto des Beschuldigten veranlasst hatte. Ob bereits Auskünfte über eige-
ne Geschäftsbeziehungen als Informationen gelten können, welche den
Zeugen persönlich betreffen, kann hier offen bleiben. Jedenfalls betreffen
Auskünfte, welche seine eigenen Bankbeziehungen betreffen seinen Ge-
heimbereich. Damit ist der Beschwerdeführer persönlich betroffen und auch
diesbezüglich zur Beschwerde legitimiert.
3. Der Beschwerdeführer rügt eine mehrfache Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs. Zum einen habe ihm die Beschwerdegegnerin das mit Schreiben vom
26. Februar 2009 anbegehrte Akteneinsichtsrecht verweigert und keine Ge-
legenheit zur Stellungnahme gegeben. Zum andern habe sie ihre Schluss-
verfügung ungenügend begründet. Eine Heilung der Verletzung des rechtli-
chen Gehörs könne im Rechtsmittelverfahren nicht bzw. nur beschränkt er-
folgen.
3.1
3.1.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung fliesst aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV das Akteneinsichtsrecht (Art. 80b
IRSG sowie durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG auf Art. 26 und 27
VwVG; Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 14. September 2007,
E. 2.1). Gemäss Art. 80b IRSG können die Berechtigten Einsicht in die Ak-
ten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts sind möglich nach Art. 80b
Abs. 2 und 3 IRSG sowie in den in Art. 27 VwVG erwähnten Fällen. Be-
rechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mit-
hin, wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdeberechtigt ist. Das
Akteneinsichtsrecht umfasst mindestens alle Unterlagen, welche für den
Entscheid relevant sein können (PETER POPP, Grundzüge der internationa-
len Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, S. 315 N. 463; TPF 2008 91
E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.165 vom 28. Oktober
2008, E. 3.2).
3.1.2 Das explizite Ansinnen, Stellung nehmen zu wollen, impliziert die Kenntnis-
nahme der grundlegenden Akten des Verfahrens. Damit der Berechtigte
sein Äusserungsrecht wahrnehmen kann, muss er wissen, worum es geht
und wozu er Stellung nehmen soll und kann. Anlässlich seiner Einvernah-
- 7 -
me vom 12. Februar 2009 wurde der Beschwerdeführer über das Verfahren
gegen B. informiert. Gemäss eigenen Angaben wusste er, von welchem
seiner Konten Auszüge zur Herausgabe an die ersuchende Behörde ein-
geholt worden sind. Dem Beschwerdeführer hätten jedoch zumindest das
Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzungen zugestellt werden müssen,
damit er sich ausreichend zum Verfahren hätte äussern können. Durch die
Nichtgewährung der Akteneinsicht hat die Beschwerdegegnerin das rechtli-
che Gehör des Beschwerdeführers verletzt.
3.2
3.2.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im
Bereich der internationalen Rechtshilfe in Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m.
Art. 29 ff. VwVG konkretisiert, welche sowohl in Verfahren vor den Bundes-
behörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen
(ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière
pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 437 N. 472). Bezieht sich das Rechtshilfeer-
suchen auf die Herausgaben von Bankunterlagen oder anderer Beweismit-
tel, muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und
Art. 9a IRSV Berechtigten vorgängig zum Erlass der Schlussverfügung ins-
besondere die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äus-
sern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen
nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3
S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262). Die zur Herausgabe an den ersuchen-
den Staat vorgesehenen Unterlagen stehen während des gesamten
Rechtshilfeverfahrens zur Einsicht offen, auf jeden Fall müssen sie vor der
Übermittlung einsehbar sein (ZIMMERMANN, a.a.O. S. 448 N. 484).
3.2.2 Indem die Beschwerdegegnerin die Schlussverfügung erlassen hat, ohne
den Beschwerdeführer vorgängig einzuladen, zum Rechtshilfeersuchen
Stellung zu nehmen, hat sie im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung
dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Verfügungen der Beschwerdegegne-
rin genügten den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht, was eine
Überprüfung eines allfälligen Ermessensentscheides nicht erlaube.
3.3.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mit-
wirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Ent-
scheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig
und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt
- 8 -
die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Es
müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen
sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das
bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständ-
lichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung
ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem
Entscheid zugrunde liegen. Die Begründung des Entscheids muss so abge-
fasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten
kann (vgl. zum Ganzen BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. m.w.H.; Entscheide
des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 4.1;
RR.2008.144 vom 19. August 2008, E. 4).
3.3.3 Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid die doppelte
Strafbarkeit einzig mit der Erklärung begründet, die dem Beschuldigten
vorgeworfenen Taten seien prima facie unter den Tatbestand der Geldwä-
scherei im Sinne von Art. 305bis StGB zu subsumieren. Weitergehende Er-
wägungen bezüglich der doppelten Strafbarkeit enthält die Schlussverfü-
gung nicht.
Das Vorliegen der beidseitigen Strafbarkeit ist ein Grunderfordernis für die
Gewährung der Rechtshilfe mittels Zwangsmassnahmen. Dadurch dass
sich die Beschwerdegegnerin mit diesem bedeutenden Aspekt nur marginal
auseinandergesetzt hat, fehlt es der Schlussverfügung an einem wesentli-
chen Argument für den Entscheid. Die Überlegungen, worauf die Be-
schwerdegegnerin ihren Entscheid hinsichtlich der doppelten Strafbarkeit
gestützt hat, sind damit nicht klar. Es genügt nicht, wenn die ausführende
Behörde abstrakt das Prinzip der doppelten Strafbarkeit darlegt, ohne kon-
kret auszuführen, worin der Sachverhalt liegt und inwiefern er in der
Schweiz strafbar wäre (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.179
vom 28. Januar 2008, E. 2.2). Die Beschwerdegegnerin hat ihre Begrün-
dungspflicht und damit (auch diesbezüglich) das rechtliche Gehör des Be-
schwerdeführers verletzt.
3.4
3.4.1 Der Beschwerdeführer wendet schliesslich ein, eine Heilung der Verletzung
des rechtlichen Gehörs im Rechtsmittelverfahren könne nicht bzw. nur be-
schränkt erfolgen, weil die Beschwerdekammer einerseits nur über eine
eingeschränkte Kognition verfüge und andererseits eine Stellungnahme
mittels Beschwerde nur unter Kostenrisiko möglich sei.
- 9 -
3.4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung
dieses Grundrechts durch die ausführende Behörde führt jedoch nicht au-
tomatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Mög-
lichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche über
die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt
(vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafge-
richts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 3.3; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 437
N. 472; POPP, a.a.O., N. 460 m.w.H.). Die II. Beschwerdekammer ent-
scheidet bei Beschwerden in Rechtshilfeangelegenheiten mit umfassender
Kognition (TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts
RR.2007.165 vom 14. Februar 2008, E. 4.2; RR.2007.143 vom 3. Dezem-
ber 2007, E. 2.1).
3.4.3 Die festgestellten Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör stel-
len keine schweren Verfahrensfehler dar. Eigentliche Ermessensfragen,
welche der Heilung der Gehörsverletzung entgegenstehen könnten, stan-
den nicht zur Diskussion (vgl. BGE 126 II 111 E. 6b/cc S. 124). Die Ge-
hörsverletzungen sind dadurch geheilt worden, dass der Beschwerdeführer
die Akten nach Erlass der Schlussverfügung einsehen und sich in seiner
Beschwerdeschrift umfassend hat äussern können. Ihm sind daher durch
die vorgängige Verletzung des rechtlichen Gehörs insgesamt keine
Nachteile erwachsen. Die Beschwerde ist diesbezüglich unbegründet. Auf
die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der Kosten wird unter
Ziff. 7 eingegangen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Voraussetzung der beidseitigen Strafbar-
keit sei nicht gegeben, weil kein hinreichender Tatverdacht bezüglich der
Vortaten zur Geldwäscherei aufgezeigt worden sei. Im Rechtshilfeersuchen
vom 12. August 2008 würden nur diffuse Andeutungen auf angebliche
Straftaten im Zusammenhang mit dem Nachtleben in den 90er Jahren ge-
macht. Deshalb könne auch nicht geprüft werde, ob solche Straftaten allen-
falls schon verjährt seien (act. 1 N. 12, 13).
4.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen-
stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR).
Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie hier die strafbare Handlung
bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14
Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV und Art. 27
- 10 -
GwUe stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen.
Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob
die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die
Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches
oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz
der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).
4.3 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts-
hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu-
chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der
Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ-
lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des
Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen
gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln ge-
bliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat
befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechts-
hilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob
ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat
vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang
dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht
verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits ab-
schliessend mit Beweisen belegt. Die ersuchte Behörde hat sich beim Ent-
scheid über ein Rechtshilfeersuchen nicht dazu auszusprechen, ob die dar-
in angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat weder Tat- noch
Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung
vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen
gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Wi-
dersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hin-
weisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006,
E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
4.4 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er-
ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin-
gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare
Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem
des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz
hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangs-
massnahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt ange-
bracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt, dass prozessuale Zwangsmassnah-
men nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstel-
lung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die
- 11 -
objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbe-
standes aufweist (vgl. auch Art. 18 Ziff. 1 lit. f GwUe).
4.5 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist
der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die
Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet
hätte und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen
Strafnorm erfüllt wären (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4
S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006,
E. 2.1, je m.w.H.; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 536 N. 583). Der Rechtshilferich-
ter beschränkt sich aber auf eine Prüfung "prima facie" (BGE 124 II 184
E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 1A.44/2007 vom 7. Juni 2007, E. 6.1). Die
beidseitige Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchten Staates bemisst
sich nach den geltenden Bestimmungen im Zeitpunkt des Ersuchens bzw.
des Rechtshilfeentscheids (BGE 129 II 462 E. 4.3 S. 465; 122 II 422 E. 2a
S. 424, je m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar
2007, E. 2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März
2007, E. 4.2). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der
Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.).
Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme
Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhal-
ten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom
26. Januar 2007, E. 3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.29
vom 12. Juni 2008, E. 5.2; RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3, sowie der
Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C.150/2007 vom 15. Juni
2007, E. 1.3 dazu).
4.6 Gemäss Rechtshilfeersuchen vom 12. August 2008 und den Ergänzungen
vom 7. Oktober, 14. November und 26. November 2008 sowie den einge-
reichten Beilagen wird B. verdächtigt, über sein Kontokorrentkonto bei der
Bank D. eG Tatgewinne aus früheren Straftaten des E. und mutmasslich
auch des Beschwerdeführers in verschleiernder Art und Weise an dritte
Personen weiterzuleiten. Diese sollen mutmasslich zu E. oder dem Be-
schwerdeführer in Kontakt stehen. Grund für solche Verdächtigungen seien
einige auffällige Transaktionen auf dem Kontokorrentkonto von B. Ausser-
gewöhnlich seien zwei Bareinzahlungen über insgesamt EUR 79'000.--,
mehrere Zahlungseingänge aus dem Ausland von insgesamt
EUR 1'059'700.-- sowie zwei Bargeldauszahlungen von EUR 250'000.--
und EUR 350'000.-- im Zeitraum vom 18. Oktober 2007 bis 3. Januar 2008,
wobei es sich vermutlich um Immobiliengeschäfte und Provisionszahlungen
handle, jedoch der Geldwäschereiverdacht nicht vollständig habe ausge-
- 12 -
räumt werden können (Akten Untersuchungsrichteramt S. 9 ff.). Am 2. Ok-
tober 2008 seien vom Beschwerdeführer weitere EUR 102'490.-- auf B.
vorerwähntes Konto einbezahlt und am 8. Oktober 2008 bar abgehoben
worden (Akten Untersuchungsrichteramt S. 233). Verdachtsbegründend bei
all diesen Zahlungen sei unter anderem, dass einzelne Eingänge aus Saint
Vincent, Zypern und vom Beschwerdeführer stammen würden.
Der Beschwerdeführer wird vor allem für die Zeit der früheren 90er Jahre
wiederholt mit Straftaten im Zusammenhang mit dem Nachtleben (illegales
Glücksspiel, Prostitution u.ä.m.) in Verbindung gebracht. Er wird ausser-
dem dem Umfeld E.’s zugeschrieben, welcher in der Bundesrepublik
Deutschland wiederholt wegen gravierender Straftaten abgeurteilt worden
ist. Zum einen soll E. im Raum Z. illegale Spielcasinos betrieben haben
(Akten Untersuchungsrichteramt S. 43 ff.). Daraus und aus Pachterträgen
der G. AG habe er zwischen 1992 und 1998 wahrscheinlich rund
DEM 1 Mio. eingenommen. Es werde vermutet, dass in den 80ern bis Mitte
der 90er Jahre durch den Betrieb von Casinos viel Geld verdient und ins
Ausland transferiert worden sei (Akten Untersuchungsrichteramt S. 70).
Zum andern habe sich im April 1995 der Verdacht erhärtet, dass im Anwe-
sen an der Y. in Z. ein bordellartiger Betrieb unterhalten worden sei. Eigen-
tümer sei die G. AG gewesen, wobei sowohl der Beschwerdeführer als
auch E. an dieser AG beteiligt gewesen sein sollen. Der Beschwerdeführer
sei ebenfalls an der H.-Gruppe beteiligt gewesen, über welche in Ungarn
Frauen für den bordellartigen Betrieb in Z. angeworben bzw. vermittelt wor-
den seien (Akten Untersuchungsrichteramt S. 64 ff.). Schliesslich sei E. mit
Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 22. Dezember 2006 wegen
Betäubungsmitteldelikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren ver-
urteilt worden. Für Einzelheiten bezüglich der Betäubungsmitteldelikte kann
auf das umfangreiche (115 Seiten) Urteil verwiesen werden (Akten Unter-
suchungsrichteramt S. 81 ff.).
4.7 Diese Darstellung des Sachverhaltes genügt den vorgenannten Anforde-
rungen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR und erscheint nicht als offensichtlich un-
richtig, lückenhaft oder widersprüchlich. Sofern der Beschwerdeführer den
von den deutschen Behörden dargelegten Sachverhalt bestreitet, kann er
damit im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden.
4.8 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand der Geldwäscherei
gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet
ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von
Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss,
aus einem Verbrechen herrühren.
- 13 -
Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hat die ersuchende Behörde Aus-
führungen bezüglich möglicher Vortaten zur Geldwäscherei gemacht.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob diese als Vortaten im Sinne von Art. 305bis
StGB zu qualifizieren sind. Hierfür kommen die von der ersuchenden Be-
hörde dargelegten Betäubungsmitteldelikte, der Vorwurf zur Förderung von
Prostitution und Verstösse gegen das Spielbankengesetz in Frage.
4.9 Nach schweizerischem Recht macht sich gemäss Art. 19 Ziff. 1 des Betäu-
bungsmittelgesetzes strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt lagert, ver-
sendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt. Ein schwerer Fall nach
Ziff. 2 dieser Bestimmung liegt insbesondere vor, wenn der Täter
a. weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine
Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler
Menschen in Gefahr bringen kann;
b. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur Ausübung des unerlaubten
Betäubungsmittelverkehrs zusammengefunden hat;
c. durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen er-
heblichen Gewinn erzielt.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der Begriff der Banden-
mässigkeit auch bei der Anwendung von Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG
(BGE 106 IV 227 E. 7a S. 233). Demnach ist Bandenmässigkeit im Sinne
des Gesetzes dann anzunehmen, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit
dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden,
inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im einzelnen möglicher-
weise noch unbestimmter Diebstähle oder Raubtaten zusammenzuwirken
(BGE 100 IV 219 E. 1 S. 220, PETER ALBRECHT, Die Strafbestimmungen
des Betäubungsmittelgesetzes [Art. 19-28 BetmG], 2. Auflage, Bern 2007,
Art. 19 BetmG N. 241).
4.10 Dem Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 22. Dezember 2006
ist zu entnehmen, dass E. in fünf Fällen als massgeblicher Drahtzier und
Organisator einer Bande unerlaubten Handel mit Betäubungsmittel in nicht
geringer Menge betrieben hat. Ein derartiges Verhalten würde prima facie
unter den Tatbestand des Art. 19 Ziff. 1 sowie unter Ziff. 2 lit. b BetmG fal-
len (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.131 vom 17. September
2008, E. 4.11). Ein schwerer Fall nach Art. 19 Ziff. 2 BetmG ist als Verbre-
chen zu qualifizieren (vgl. BGE 126 IV 255 E. 3b/aa S. 261).
- 14 -
Die ersuchende Behörde hat in Bezug auf die Betäubungsmitteldelikte von
E. den Verdacht der verbrecherischen Vortat der Geldwäscherei in genü-
gender Weise dargelegt. Ein dringender Tatverdacht, wie er nach schwei-
zerischem Recht etwa für die Anordnung einer Untersuchungshaft erforder-
lich ist, ist für die Gewährung von Rechtshilfe nicht vorausgesetzt. Die Vor-
aussetzung der beidseitigen Strafbarkeit ist daher zu bejahen. Da bei der
akzessorischen Rechtshilfe nur geprüft werden muss, ob der im Rechtshil-
feersuchen geschilderte Sachverhalt von einem Straftatbestand des
schweizerischen Rechts erfasst wird (Urteil des Bundesgerichts
1C_138/2007 vom 17. Juli 2007, E. 2.3.2 m.w.H., publiziert in SJ 2007
S. 576 ff.), kann das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit ohne weiteres
als erfüllt betrachtet werden. Die vorgebrachten Rügen des Beschwerde-
führers sind demnach unbegründet.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, es liege eine unzulässige Beweisausfor-
schung vor. Dies zeige sich dadurch, dass die ersuchende Behörde im
Rechtshilfeersuchen vom 12. August 2008 pauschal die Abklärung sämtli-
cher Bankkonten des Beschwerdeführers in der Schweiz verlangt habe
(act. 1 N. 12). Ausserdem würden die von der ersuchenden Behörde nach-
träglich als angebliche Vortaten zur Geldwäscherei vorgeschobenen Dro-
gendelikte von E. in keinem Zusammenhang zum Beschwerdeführer bzw.
B. stehen. Weil dieser Zusammenhang konstruiert worden sei, um das Feh-
len eines konkreten Vorwurfs bezüglich der Vorgänge im Nachtleben der
früheren 90er zu kompensieren, sei das Rechtshilfeersuchen rechtsmiss-
bräuchlich (act. 1 N. 16 f.).
5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs-
sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f. N. 715 mit Verweisen
auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64
vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zu-
lässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im
Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient
(vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit ist gestützt
auf das Verhältnismässigkeitsprinzip abzulehnen, wenn die verlangten Un-
terlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und
offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass
das Ersuchen als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fis-
hing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht
über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweck-
- 15 -
mässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszuspre-
chen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten
Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen. Er ist verpflichtet, dem er-
suchenden Staat alle Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im
Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können und poten-
tiell geeignet sind, die Straftat zu beweisen, mögliche Beteiligte und Be-
günstigte ausfindig zu machen oder die Verwendung deliktischer Gegens-
tände und Vermögenswerte zu ermitteln im Hinblick auf deren Einziehung
oder Rückerstattung an die Geschädigten (sog. potentielle Erheblichkeit).
Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterla-
gen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachver-
halt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371;
121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom
16 Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005
vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3.2; Ent-
scheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1;
RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2). Zielt das Rechtshilfeersu-
chen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel mutmasslich
strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des er-
suchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren,
die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die
Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des
Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom
27. April 2005, E. 4.1).
5.3 Die Beschwerdegegnerin hat dem Begehren um Herausgabe sämtlicher
Bankunterlagen des Beschwerdeführers nicht stattgegeben. Im Gegenteil
zeigte sie sich bezüglich der herauszugebenden Unterlagen in ihrer
Schlussverfügung vom 10. März 2009 äusserst zurückhaltend. Sie hat le-
diglich die Herausgabe von Unterlagen bei jener Bank angeordnet, welche
ihr von der ersuchenden Behörde auf Nachfrage genannt wurde. Die Rüge
einer unzulässigen Beweisausforschung, weil das Rechtshilfeersuchen
pauschal alle Kontenverbindungen des Beschwerdeführers erfasse, ist un-
begründet. Darin liegt nicht generell eine verbotene Beweisausforschung.
Vorliegend kann zwar kein eindeutiger Rückschluss von den Vermögens-
werten auf eine Straftat gezogen werden und auch eine legale Herkunft der
Gelder erscheint nicht ausgeschlossen. Jedoch kann eine Verbindung zur
Geldwäscherei ebenfalls nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Es
bestehen Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer, B. und E. Die er-
suchende Behörde hat solche Zusammenhänge ausreichend dargelegt
(vgl. Ziff. 4.6). Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Einvernahme
- 16 -
vom 12. Februar 2009 selber ausgesagt, er sei mit B. eng befreundet und
kenne ihn seit 1985 (Akten Untersuchungsrichteramt S. 268). Der Einwand
des Beschwerdeführers, dass die Beziehung zwischen ihm und E. nicht
mehr bzw. zwischen E. und B. gar keine bestehen würde, ist eine unzuläs-
sige Gegenbehauptung, welche im vorliegenden Verfahren nicht geprüft
werden kann.
Durch die dargelegten Verbindungen zwischen dem Beschwerdeführer, B.
und E. stehen auch die Bankunterlagen des Beschwerdeführers mit dem im
Rechtshilfeersuchen dargelegten Verdacht in Zusammenhang. Sie sind als
potentiell relevant zu bezeichnen, da daraus Rückschlüsse be- oder auch
entlastender Natur über das dem Beschuldigten angelastete Verhalten ge-
zogen werden können. Damit ist die schweizerische Behörde verpflichtet,
die Aktenstücke zu übermitteln. Ob die Auskünfte für das Strafverfahren im
ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, müssen letztlich die Behörden
dieses Staates entscheiden. Die diesbezüglichen Rügen des Beschwerde-
führers erweisen sich als unbegründet.
Betreffend Herausgabe des Einvernahmeprotokolls des Beschwerdeführers
kann ohnehin nicht von einer fishing expedition gesprochen werden. Seine
Aussagen können unter Umständen wesentlich zur Klärung des Sachver-
halts beitragen. Der Herausgabe des Einvernahmeprotokolls des Be-
schwerdeführers steht jedenfalls nichts entgegen.
6. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Herausgabe von Bankun-
terlagen verstosse gegen das Bankgeheimnis und den Anspruch auf
Schutz der Privatsphäre (act. 1 N. 14).
Diese Einwände gehen fehl. Nach ständiger Rechtsprechung steht auch
das Bankgeheimnis gemäss Art. 47 des Bundesgesetzes vom 8. November
1934 über die Banken und Sparkassen (BankG; SR 952.0) einer Heraus-
gabe der genannten Bankunterlagen nicht entgegen (vgl. BGE 123 II 153
E. 7b S. 160 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.234/2005 vom 31. Ja-
nuar 2006, E. 4; 1A.269/2005 vom 2. Dezember 2005, E. 5; Entscheid des
Bundesstrafgerichts RR.2007.143 vom 3. Dezember, 2007 E. 6.4). Auch
bezüglich der Rüge auf Schutz der Privatsphäre verkennt der Beschwerde-
führer, dass der Anspruch auf Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) im Be-
reich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen keinen über das zu be-
achtende Verhältnismässigkeitsprinzip hinausgehenden Schutz bietet (Ur-
teil des Bundesgerichts 1A.331/2005 vom 24. Januar 2006, E. 2.1). Die
diesbezüglichen Rügen sind folglich unbegründet.
- 17 -
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätz-
lich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Gemäss
ständiger Praxis der II. Beschwerdekammer wird bei Verletzung des recht-
lichen Gehörs durch die Vorinstanz und deren Heilung während des Be-
schwerdeverfahrens die Gerichtsgebühr angemessen reduziert (TPF 2008
172 E. 7.2). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Regle-
ment vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes-
strafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m.
Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf
Fr. 4'000.-- anzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor-
schusses von Fr. 5'000.-- (Art. 3 des Reglements). Die Bundesstrafge-
richtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Fr. 1'000.-- zurückzu-
erstatten.
- 18 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.--. Die
Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer
Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 6. Oktober 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Roger Gebhard
- Untersuchungsrichteramt des Kantons Schaffhausen
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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