Entscheid vom 29. April 2009
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz,
Giorgio Bomio und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A.,
z.Zt. in Auslieferungshaft, vertreten durch Urs Späti,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ,
FACHBEREICH AUSLIEFERUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Auslieferung an Serbien
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG);
unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2009.140 + RP.2009.10
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Sachverhalt:
A. Interpol Belgrad hat mit Fahndungs- und Verhaftsersuchen vom 20. März
2009 um Verhaftung von A. zwecks Auslieferung an Serbien zur Strafver-
folgung wegen Vergewaltigung und schwerer Körperverletzung ersucht
(act. 4.1). Die Auslieferung wird gestützt auf einen entsprechenden Haftbe-
fehl des Amtsgerichts Subotica vom 5. Dezember 2008 verlangt. A. wird
darin verdächtigt, am 6. April 2008 in Subotica (Serbien) unter Anwendung
von Gewalt und Drohung das Opfer B. in der Toilette der Kaffee-Bar „C.“ in
Subotica vergewaltigt zu haben. Des Weiteren wird A. verdächtigt, am
22. Juli 2007 in der Kaffee-Bar „D.“ in Subotica, das Opfer E. mehrmals ge-
treten und mit einem Messer in den Rücken gestochen zu haben, wodurch
das Opfer schwere Verletzungen davongetragen habe (act. 4.1).
B. Am 20. März 2009 ordnete das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bun-
desamt“) die provisorische Auslieferungshaft gegen A. an, der sich zu je-
nem Zeitpunkt im Kanton Schaffhausen in Untersuchungshaft befand
(act. 4.3). Anlässlich seiner Einvernahme widersetzte sich A. einer verein-
fachten Auslieferung an Serbien (act. 4.4 S. 4 f.). In der Folge erliess das
Bundesamt am 24. März 2009 einen Auslieferungshaftbefehl, welcher A.
am 7. April 2009 eröffnet wurde (act. 4.12).
C. Gegen diese Verfügung lässt A. durch seinen Rechtsvertreter bei der
II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 14. April
2009 Beschwerde einreichen. Er beantragt, der Auslieferungshaftbefehl
vom 19. Februar 2009 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer aus der
Auslieferungshaft zu entlassen (act. 1). Gleichzeitig stellt er das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesamt beantragt in seiner Vernehmlassung vom 20. April 2009
die Abweisung der Beschwerde (act. 4).
Mit Schreiben vom 23. April 2009 lässt A. an seinen Beschwerdeanträgen
festhalten und das ausgefüllte Formular betreffend unentgeltliche Rechts-
pflege einreichen (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Serbien sind pri-
mär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember
1957 (EAUe, SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am
15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP, SR 0.353.11)
und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP,
SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle
nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung aus-
schliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe),
vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung vom
24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV,
SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprin-
zip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an
die Auslieferung stellt (vgl. BGE 129 II 462 E. 1.1; 122 II 140 E. 2). Vorbe-
halten ist die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c; Urteile
des Bundesgerichts 1A.172/2006 und 1A.206/2006 vom 7. November
2006, E. 1.3).
2.
2.1 Gegen einen Auslieferungshaftbefehl kann innert zehn Tagen ab der
schriftlichen Eröffnung bei der II. Beschwerkammer des Bundesstrafge-
richts Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47
IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht;
SR 173.710). Der Auslieferungshaftbefehl vom 24. März 2009 wurde dem
Beschwerdeführer am 7. April 2009 eröffnet (act. 4.12 S. 4). Die Beschwer-
de vom 14. April 2009 wurde demnach fristgerecht eingereicht, weshalb
darauf einzutreten ist.
2.2 Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver-
fahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a S. 362; bestätigt in
BGE 130 II 306 E. 2 S. 309 ff.). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbe-
fehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise, wenn der
Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die
Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den
sogenannten Alibibeweis erbringt, indem er ohne Verzug nachweist, dass
er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er
nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, die eine weni-
ger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil
des Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a, veröffentlicht in
Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich
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unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 2-5 IRSG). Diese Auf-
zählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1 S. 309; 117 IV 359
E. 2a S. 361 f.). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen
sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Aus-
schlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a S. 110). Im Übrigen sind
Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründet-
heit des Auslieferungsbegehrens im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu
prüfen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an
strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnlich
Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer
solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3 S. 309 f.; 111 IV 108 E. 2
S. 110).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt in tatsächlicher Hinsicht zunächst vor, er habe
sich in keiner Weise der Vergewaltigung schuldig gemacht. Er sei der Mei-
nung, dass in Serbien bewusst versucht werde, ihn zu Unrecht strafrecht-
lich zu belangen. Für ihn liege es durchaus im Bereich des Möglichen, dass
die angebliche Zeugin, die sich offenbar im Bereich der käuflichen Liebe
bewege, für ein entsprechendes Entgelt eine belastende Aussage deponie-
re. Er könne Zeugen nennen, die bestätigen würden, dass er B. zwar ge-
kannt habe, dass zu ihr jedoch jederzeit ein gutes Einvernehmen bestan-
den habe und eine Vergewaltigung deshalb undenkbar sei (act. 1 S. 3 f.).
Wie einleitend erläutert, kann der Beschwerdeführer den Alibibeweis nur
mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am
Tatort war oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt. Dieser
Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen (Urteil des
Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 2. November 2006, E. 2.3). Die Beweis-
führung des Beschwerdeführers genügt diesen Anforderungen klar nicht.
Die von ihm angekündigten, im Übrigen nicht einmal vorgelegten Zeugen-
aussagen vermöchten gar nicht zu bestätigen, dass er nicht am Tatort ge-
wesen sei.
Die betreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich im
Ergebnis darin, den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt zu
bestreiten. Damit vermag er keinen Haftentlassungsgrund zu begründen.
3.2 Der Beschwerdeführer widersetzt sich der Auslieferungshaft sodann mit der
Begründung, dass er als kroatischer Staatangehöriger von den serbischen
Behörden durchaus als feindlich wahrgenommen werden könne und ein
unfaires Verfahren zu befürchten habe. Er müsse von Vornherein befürch-
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ten, im Strafverfahren benachteiligt zu werden. Die Gefahr sei sehr gross,
dass keine korrekte Ermittlung des Sachverhaltes Platz greife, sondern
dass eine voreingenommene Justiz trotz Mangels an klaren Beweisen zu
einer Verurteilung kommen werde. Wenn sich eine Auslieferung aus diesen
Gründen verbiete, entbehre auch die Anordnung einer Auslieferungshaft
eines Sinnes (act. 1 S. 4).
Mit dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass Vorbringen
gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Aus-
lieferungsbegehrens im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen sind
(vgl. supra Ziff. 2.2). Damit geht auch diese Rüge des Beschwerdeführers
fehl.
3.3 Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, dass er hinsichtlich des Vor-
wurfs der schweren Körperverletzung mit Urteil des Gerichtes von Subotica
freigesprochen worden sei. Gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG
könne dem Auslieferungsersuchen nicht entsprochen werden, weshalb die-
ses angebliche Delikt als Grund für eine Auslieferungshaft nicht mehr in
Frage komme (act. 1 S. 2 f.).
Der Beschwerdeführer hat eine nicht beglaubigte Kopie eines offenbar
nicht datierten Urteils des Gerichts von Subotica eingereicht (act. 1.3). Die
vom Beschwerdeführer beigebrachte, nicht beglaubigte Teilübersetzung
des Urteils bescheinigt zwar den geltend gemachten Freispruch (act. 5.1).
Mangels amtlichen Charakters der vorgelegten Dokumente ist die Sach-
darstellung des Beschwerdeführers indes nicht zweifelsfrei erstellt. Darüber
hinaus kann diese im vorliegenden Verfahren ohnehin offen bleiben, da mit
dem Vorwurf der Vergewaltigung vorliegend bereits ein mutmassliches aus-
lieferungsfähiges Delikt vorliegt, auf welches sich der Auslieferungshaftbe-
fehl ebenfalls stützt. Unter diesen Umständen steht fest, dass selbst ein
nach der Darstellung des Beschwerdeführers erfolgter Freispruch vom
Vorwurf der schweren Körperverletzung keinen Grund für die Aufhebung
des Auslieferungshaftbefehls darstellen kann.
3.4 Gegen die angeordnete Auslieferungshaft wendet der Beschwerdeführer
schliesslich ein, dass er auch im Falle einer Freilassung willens wäre, sich
den Behörden zur Verfügung zu halten, zumal er möglichst bald eine Heirat
mit seiner in der Schweiz wohnhaften Partnerin eingehen und seine rechtli-
che Situation diesbezüglich nicht erschweren wolle. Gemäss seinen weite-
ren Ausführungen in der Beschwerdeschrift wäre er auch ohne weiteres be-
reit, eine Passsperre, verbunden mit einer rigiden Meldepflicht, zu gewärti-
gen, um ein Fortdauern der Haft abzuwenden. Es liege deshalb eine Situa-
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tion vor, in der sich der Beschwerdeführer voraussichtlich der Auslieferung
nicht entziehen würde, weshalb aus seiner Sicht von einer Haft abgesehen
werden könne (act. 5 S. 1).
Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist selbst hinsichtlich der Vernei-
nung von Fluchtgefahr zufolge familiärer Bindungen überaus restriktiv und
misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Ver-
gleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht
bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. mit Hinweisen auf die Rechtspre-
chung; TPF BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005 E. 2.2.2; BH.2005.8 vom
7. April 2005 E. 2.3; RR.2007.72 vom 29. Mai 2007 E. 4.3; RR.2007.83
vom 21. Juni 2007 E. 4.2).
Der Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsbürger und gemäss eigenen
Angaben in Serbien angemeldet (act. 4.4 S. 3). Aktuell verfügt er demnach
über keine Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz. Er behauptet zwar, ei-
ne Freundin in der Schweiz zu haben, die er hier heiraten wolle. In keiner
Weise kann dieser Umstand auf eine Verwurzelung mit der Schweiz hin-
deuten. Im Lichte der restriktiven Rechtsprechung ist bei dieser Sachlage
eine Fluchtgefahr offensichtlich zu bejahen. Diese Fluchtgefahr kann auch
nicht durch geeignete Ersatzmassnahmen hinreichend gebannt werden.
3.5 Andere Gründe, welche eine Entlassung aus der Auslieferungshaft recht-
fertigen könnten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersicht-
lich. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzu-
weisen.
4.
4.1 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli-
chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten,
sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 30 lit. b SGG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur
Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30
lit. b SGG).
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren
als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich ge-
ringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht
aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder eine nur wenig geringer sind als diese (BGE 129 I
129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 30 E. 2c).
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Bedürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess-
und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie
zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (BGE
127 I 202 E. 3b S. 205; 125 IV 161 E. 4a S. 164, je m.w.H.). Es obliegt
grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensver-
hältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei
die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers
sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu
geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Of-
fenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorge-
legten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und wider-
spruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch
mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnach-
weis abgewiesen werden (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Ge-
richtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung,
Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; TPF BH.2006.6 vom
18. April 2006 E. 6.1).
4.2 Der Beschwerdeführer lässt ausführen, er habe ohne anwaltlichen Beistand
absolut keine Chance, im vorliegenden Verfahren seine Rechte zu wahren
(act. 1 S. 4). Das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege hat er
innert Frist eingereicht. Darin führt er zu seinen Einkommensverhältnissen
aus, dass er seit über sechs Monaten kein Einkommen mehr erziele und
dass sein letztes Einkommen im Jahr 2008 von einem Einsatz als Chauf-
feur für den Vater herrühre. Weiter hält er fest, dass er kein Vermögen ha-
be. Da sein letzter Wohnsitz bei seinen Eltern gewesen sei, habe er so-
dann keine fixen Ausgaben gehabt (RP.2009.10 act. 3). In den letzten Mo-
naten habe er überhaupt nirgends über stabile Wohnverhältnisse verfügt.
Als Kroate, dessen Familie in Serbien lebe, der zudem eine Freundin in der
Schweiz habe, habe er sich ständig „auf dem Sprung“ befunden und finan-
ziell von der Hand in den Mund gelebt (act. 5 S. 2).
4.3 Ausgehend von den vorgebrachten Rügen erwies sich die Beschwerde als
aussichtslos im Sinne von Art. 57 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 1 VwVG. Folglich
ist das Begehren des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung bereits aus diesem Grunde abzuweisen.
4.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge-
richtskosten selber zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b
SGG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement
vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafge-
richt (SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar
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2007 E. 5). Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geltend
gemachten finanziellen Verhältnisse ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1’000.--
festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird ab-
gewiesen.
3. Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.-- auferlegt.
Bellinzona, 29. April 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Urs Späti
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete
Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen
Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid
gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so
sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid
anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die
Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das
Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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