Entscheid vom 25. November 2009
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
A. LTD.,
Beschwerdeführerin 1
B.,
Beschwerdeführer 2
C. AG,
Beschwerdeführerin 3
alle vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Känzig,
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe an Polen
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Beschwerdelegitimation (Art. 80h lit. b IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2009.156-158
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Sachverhalt:
A. Die Berufungsstaatsanwaltschaft Gdansk führt gegen D. und andere ein
Strafverfahren wegen des Verdachts der Unterschlagung und der Geldwä-
scherei. D. wird vorgeworfen, er habe ca. PLN 30 Mio. der von ihm geleite-
ten Gesellschaft E. S.A. in Warszawa unterschlagen. Diesen Betrag soll er
mittels Scheingeschäften mit ausländischen Unternehmen in den Finanz-
und Wirtschaftskreislauf eingebracht haben. Eines dieser Unternehmen sei
die Firma A. Ltd. in Z., bei welcher F. Vorstandsvorsitzender und Anteilsin-
haber sei. Gemäss den polnischen Behörden habe die A. Ltd. mit der Fir-
ma G. in Y., deren Inhaber D. sei, einen Scheindarlehensvertrag abge-
schlossen. Laut diesem Vertrag habe die A. Ltd. der G. ein Darlehen von
PLN 15 Mio. gewährt. Als Rückzahlung habe die A. Ltd. Anteile der ver-
schuldeten polnischen H. GmbH in X. erhalten. Aus den im polnischen
Strafverfahren erhobenen Unterlagen habe sich ergeben, dass die A. Ltd.
ein Konto bei der Bank I. habe. Über dieses Konto sei D. das Darlehen für
die G. überwiesen worden.
In diesem Zusammenhang haben die polnischen Behörden am 3. Juni
2005 ein erstes Rechtshilfeersuchen gestellt (act. 17.11). Dieses wurde
durch die Herausgabe von Bankunterlagen der A. Ltd. bei der Bank I. und
eines Einvernahmeprotokolls von B., welcher Bevollmächtigter am besag-
ten Konto und Firmenvertreter der A. Ltd. ist, am 24. April 2006 abge-
schlossen (act. 17.14 und 17.15). Die A. Ltd. und B. haben sich mit einer
vereinfachten Übermittlung dieser Unterlagen einverstanden erklärt
(act. 1.9 und 17.14).
B. Polen ist in der Folge mit Rechtshilfeersuchen vom 26. März 2007 erneut
an die Schweiz gelangt (act. 6.1). Laut den polnischen Behörden sei aus
den zuvor übermittelten Unterlagen hervorgegangen, dass das von A. Ltd.
an D. überwiesene Geld aus dem Verkauf von Aktien der polnischen J. SA
in Warszawa stammte. Es sei unklar, wie die A. Ltd. diese Aktien erlangt
hätte und an wen und für welchen Preis sie weiterverkauft worden seien.
Die polnischen Behörden fügen in diesem Zusammenhang jedoch auch an,
es stehe fest, dass die Aktien der J. SA von der C. AG in W., vertreten
durch B., erworben wurden.
Für die ersuchenden Behörden ist ferner von Bedeutung, dass die J. SA
zur von K. gegründeten polnischen Kapitalgruppe L. gehöre. Zur selben
Kapitalgruppe gehörten ebenfalls die E. S.A., die M. und die N. Das Darle-
hen an die G. habe diese an die M. und N. weiterüberwiesen. Aufgrund des
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Verkehrs der Finanzmittel und der finanziellen und persönlichen Verflech-
tungen bestehe der Verdacht, der Darlehensvertrag zwischen A. Ltd. und
G. sei ein Geldwäschereikonstrukt (Ioan back).
In diesem Zusammenhang haben die polnischen Behörden einerseits um
Einvernahme von B. als Zeuge und um Edition des entsprechenden Ein-
vernahmeprotokolls ersucht. Andererseits haben sie um Herausgabe einer
beglaubigten Kopie jener Unterlagen ersucht, auf welche sich B. bei seiner
Einvernahme bezogen hat.
C. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) hat am 31. Mai 2007
der Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 79 Abs. 2 IRSG das Rechtshilfe-
ersuchen zum Vollzug übertragen.
Mit Eintretensverfügung vom 19. September 2007 hat die Bundesanwalt-
schaft dem Rechtshilfeersuchen entsprochen und festgehalten, die not-
wendigen Massnahmen würden mittels separaten Vollzugsverfügungen
angeordnet (act. 6.2). B. wurde mit Verfügung vom 28. Mai 2008 zur Zeu-
geneinvernahme vorgeladen und am 19. Juni 2008 einvernommen
(act. 6.3). Die Bundesanwaltschaft wies ihn mit Zwischenverfügung vom
12. November 2008 an, die Unterlagen herauszugeben, welche er anläss-
lich seiner Befragung erwähnt hatte. Ferner solle er den Betrag nennen,
welchen F. der H. GmbH nach der Übernahme sämtlicher Anteile bezahlt
habe (act. 6.4). Mit Schreiben vom 3. Dezember 2008 hat B. Unterlagen
betreffend den Kauf/Verkauf von Beteiligungen der J. SA durch die C. AG
eingereicht (act. 1.7).
D. Die Bundesanwaltschaft hat dem Rechtshilfeersuchen mit Schlussverfü-
gung vom 20. März 2009 vollumfänglich entsprochen. Sie hat die Heraus-
gabe des Einvernahmeprotokolls vom 19. Juni 2008 und aller von B. einge-
reichten Unterlagen betreffend den Kauf/Verkauf von Beteiligungen der
J. SA verfügt (act. 1.4).
E. Dagegen lassen die A. Ltd., B. und die C. AG Beschwerde einreichen und
stellen folgende Anträge (act. 1):
„1. Die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 20. März 2009 (Verfahrensnum-
mer 1 in Sachen Strafverfahren gegen D. und Andere betreffend Rechtshilfe für Polen)
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sei aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen der Berufungsstaatsanwaltschaft in
Gdansk (Danzig), Polen, vom 26. März 2007 sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Staatskasse zu überbinden und den
Beschwerdeführern sei je einzeln eine angemessene Entschädigung für ihre Umtriebe
zu bezahlen.“
Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Mai
2009 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6). Das Bundesamt
trägt am 3. Juni 2009 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde an, so-
weit darauf einzutreten sei (act. 8). Innert verlängerter Frist halten A. Ltd.,
B. und die C. AG in der Beschwerdereplik vom 25. Juni 2009 an ihren An-
trägen fest (act. 11). Mit Schreiben vom 6. bzw. 7. Juli 2009 verzichten die
Bundesanwaltschaft und das Bundesamt auf eine Beschwerdeduplik
(act. 13 und 14), worüber A. Ltd., B. und die C. AG am 14. August 2009 in
Kenntnis gesetzt werden (act. 15).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Polen sind in erster Linie die
Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in
Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten
beigetreten sind, das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001
ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) und die Bestim-
mungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durch-
führung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schen-
gener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September
2000, S. 19 - 62) massgeblich. Da die polnischen Behörden auch wegen
mutmasslicher Geldwäscherei ermitteln, kann zudem das von beiden Län-
dern ratifizierte Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäsche-
rei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus
Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung gelangen.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch
stillschweigend regeln bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An-
forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 129 II
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462 E. 1.1), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord-
nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1
IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das Günstig-
keitsprinzip gilt auch zwischen dem EUeR und dem SDÜ (Art. 48 Ziff. 1
SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II
595 E. 7c; Urteile des Bundesgerichts 1A.172/2006 und 1A.206/2006 vom
7. November 2006, E. 1.3).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung
der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der
schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k
IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über
das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements
vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Schluss-
verfügung vom 20. März 2009 wurde mit vorliegender Beschwerde fristge-
recht angefochten.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge-
gen welche sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter densel-
ben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Ein schutz-
würdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Be-
ziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Zur Bejahung der Legitimati-
on ist vielmehr erforderlich, dass der angefochtene Entscheid den Be-
schwerdeführer in stärkerem Masse berührt als die Allgemeinheit der Bür-
ger bzw. eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste spezifische Bezie-
hungsnähe gegeben ist. Die Rechtsprechung anerkennt deshalb die Legi-
timation jeder natürlichen oder juristischen Person, die von einer Rechtshil-
femassnahme unmittelbar berührt wird, verneint dagegen die Beschwerde-
befugnis von Personen, die nur mittelbar von der angefochtenen Verfügung
betroffen sind (zum Ganzen BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 163; 128 II 211 E. 2.3
S. 217; 123 II 153 E. 2b S. 156; TPF 2007 79 E. 1.6, je m.w.H.). Beschwer-
delegitimierte juristische Personen handeln durch ihre Organe (Art. 54 f.
ZGB; VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, Praxiskommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, N. 14
zu Art. 6 VwVG).
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Als persönlich und direkt betroffen gilt im Falle von Hausdurchsuchungen
der jeweilige Eigentümer oder Mieter, der im Besitz der sichergestellten Un-
terlagen war (Art. 9a lit. b IRSV). Folglich ist beispielsweise der Verfasser
von Schriftstücken, welche im Besitze eines Dritten beschlagnahmt werden
nicht zur Beschwerde befugt (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 161
E. 1d S. 164 f.; 116 Ib 106 E. 2a S. 109 ff.). Auch der Auftraggeber ist nicht
beschwerdelegitimiert, wenn es um die Herausgabe von ihn betreffende
Unterlagen geht, welche beim Beauftragten, z.B. einem Treuhänder, si-
chergestellt wurden (BGE 122 II 130 E. 2b S. 133). Das gilt auch für Perso-
nen, auf welche sich die Unterlagen beziehen oder die Eigentümer sind,
sofern sie nicht selbst im Besitz der betroffenen Unterlagen waren und sich
nicht der Hausdurchsuchung unterziehen mussten (Entscheide des Bun-
desstrafgerichts RR.2009.13 vom 16. März 2009, E. 2.2 - 2.3; RR. 2007.101
vom 12. Juli 2007, E. 2.1). Daran ändert auch ein Mandatsverhältnis nichts,
welches zwischen demjenigen, der sich einer Zwangsmassnahme unter-
ziehen musste, und dem Auftraggeber besteht (Entscheide des Bundes-
strafgerichts RR.2008.126 vom 24. Juli 2008, E. 2.2 und RR.2009.13 vom
16. März 2009, E. 2.2).
Der Zeuge kann gegen die Übermittlung des Protokolls Beschwerde erhe-
ben, soweit die darin enthaltenen Angaben ihn selber betreffen oder er sich
auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft (BGE 126 II 258 E. 2d/bb
S. 261; 122 II 130 E. 2b S. 133; 121 II 459 E. 2c S. 461 f.).
2.3 Die angefochtene Schlussverfügung betrifft einerseits die Herausgabe der
Unterlagen, auf welche sich der Beschwerdeführer 2 bei seiner Einvernah-
me bezogen hat. Hierbei handelt es sich um Unterlagen betreffend den
Kauf/Verkauf von Beteiligungen der J. SA durch die Beschwerdeführerin 3.
Der Herausgabebefehl vom 12. November 2008 hat sich zwar gegen den
Beschwerdeführer 2 gerichtet. Er ist davon aber nicht persönlich betroffen
und dementsprechend auch nicht zur Beschwerde legitimiert, da er als ein-
ziges Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdeführerin 3 gehandelt hat.
Aufgrund seiner organrechtlichen Stellung hatte er Zugang zu den betref-
fenden Unterlagen und konnte diese als Organ der Beschwerdeführerin 3
herausgeben. Von der Edition ist die Beschwerdeführerin 3 unmittelbar be-
rührt, und sie ist diesbezüglich beschwerdelegitimiert. Insoweit ist auf die
Beschwerde einzutreten.
Andererseits betrifft die angefochtene Schlussverfügung die Herausgabe
des Einvernahmeprotokolls des Beschwerdeführers 2 vom 19. Juni 2008.
Der Beschwerdeführer 2 gibt darin zum einen Auskunft über die Geschäfts-
tätigkeit der Beschwerdeführer 1 und 3, er spricht zum andern aber auch
- 7 -
über seine eigenen Beziehungen zu diesen Gesellschaften. Bezüglich des
Einvernahmeprotokolls ist der Beschwerdeführer 2 somit zur Beschwerde
legitimiert, auf seine Beschwerde ist diesbezüglich einzutreten.
Die Beschwerdeführerin 1 hat sich keinen Zwangsmassnahmen in der
Schweiz unterziehen müssen und ist sonst nicht persönlich und direkt von
der Rechtshilfemassnahme betroffen. Sie ist nicht beschwerdelegitimiert,
weshalb auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist.
3. Die Beschwerdeführer rügen, das Verfahren in Polen sei mangelhaft und
werde überdies aus politischen Gründen geführt. Ausserdem habe Polen
im gleichen Verfahren bereits einmal den Spezialitätsvorbehalt verletzt, in-
dem es von der Schweiz herausgegebenen Akten für eine rechtshilfeweise
Einvernahme in Israel zur Verfügung gestellt habe. Ferner rügen die Be-
schwerdeführer die Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, da
die angeforderte Hilfe in keinem Verhältnis zum Reputationsschaden stehe,
welcher den Beschwerdeführern entstehen könne.
4.
4.1 Die Beschwerdeführer machen Ausschlussgründe nach Art. 2 lit. d IRSG
geltend. Das Verfahren leide an schweren Mängeln, da durch Indiskretio-
nen Informationen aus dem Verfahren gegen D. und andere an die Presse
geflossen seien. Der Presse seien auch Unterlagen zugespielt worden,
welche im Rahmen des ersten schweizerischen Rechtshilfeverfahrens an
die polnischen Behörden übermittelt wurden. Sodann beanstanden die Be-
schwerdeführer, politische Überlegungen würden beim Strafverfahren in
Polen gegen D. eine Rolle spielen. Es handle sich um eine politische Ab-
rechnung mit einem ehemaligen Ministerpräsidenten O. Dabei soll er durch
Korruptions- und Geldwäschereivorwürfe an die Adresse seines familiären
Umfelds zu Fall gebracht werden.
Der Beschwerdeführer 2 macht geltend, er sei entgegen der Meinung des
Bundesamtes legitimiert, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen. Er müsse bei ei-
ner Reise nach Polen befürchten, ebenfalls in das Visier der polnischen
Behörden zu geraten, wie es vielen anderen polnischen Geschäftsleuten
ergangen sei, welche in der Vergangenheit geschäftliche Kontakte mit D.
gepflegt hätten (act. 11 N. 21).
4.2 Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entspro-
chen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im
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Ausland den in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder
im internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und poli-
tische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsät-
ze nicht entspricht (Art. 2 lit. a IRSG). Gemäss Art. 2 lit. b IRSG wird einem
Rechtshilfeersuchen zudem nicht entsprochen, wenn Gründe für die An-
nahme bestehen, das Verfahren im Ausland werde durchgeführt, um eine
Person wegen ihrer politischen Anschauungen zu bestrafen oder wenn
Gründe für die Annahme bestehen, das Verfahren im Ausland weise ande-
re (als in den lit. a – c von Art. 2 IRSG aufgelistete) Mängel auf (Art. 2 lit. d
IRSG). Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von
Strafverfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den
verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und ins-
besondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimal-
garantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre
public verletzen (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 S. 271, je
m.w.H.). Aus dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich
schliessen, dass es auch bei der Strafverfolgung aus politischen Gründen
im Ergebnis um die Frage geht, ob ein fairer Prozess gewährleistet ist und
letzteres sich wiederum danach beurteilt, ob das Verfahren den Verfah-
rensgarantien nach EMRK und UNO-Pakt II entspricht (Entscheid des Bun-
desstrafgerichts RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 8.3).
Art. 2 IRSG hat allein zum Zweck, im ersuchenden Staat verfolgte Perso-
nen zu schützen. Entsprechend sind allein solche Personen, unter Aus-
schluss Dritter, berechtigt, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen (ROBERT ZIM-
MERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,
3. Aufl., Bern 2009, S. 633 N. 680). Gemäss ständiger Rechtsprechung
können sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren
Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen in-
ternationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es wie vorliegend um die
Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2
IRSG berufen, welcher sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates auf-
hält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung
seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich juristi-
sche Personen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, welche sich im
Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates be-
finden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf
Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des
Bundesgerichts 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2 und 1A.212/2000 vom
19. September 2000 E. 3a/cc; Entscheide des Bundesstrafgerichts
RR.2008.87 vom 30. Juli 2008, E. 7).
- 9 -
4.3 Der Beschwerdeführer 2 hat Wohnsitz in der Schweiz und ist schweizeri-
scher Staatsbürger. Als solcher könnte er somit nicht gegen seinen Willen
ausgeliefert werden (Art. 25 Abs. 1 BV und Art. 7 IRSG; Vorbehalt und Er-
klärung der Schweiz zu Art. 6 EAUe). Im polnischen Strafverfahren sind
weder er noch die Beschwerdeführerin 3 Beschuldigte. Gemäss der vorge-
nannten Rechtsprechung sind sie somit nicht legitimiert, sich auf Art. 2
IRSG zu berufen. Auf ihre diesbezüglichen Rügen ist nicht einzutreten.
5.
5.1 Die Beschwerdeführer rügen ferner eine Verletzung des Spezialitätsprin-
zips. Sie sehen diese Verletzung im Zusammenhang mit der früheren
Rechtshilfegewährung zum gleichen Strafverfahren. Im Rahmen dieser
Rechtshilfe wurden im Jahre 2006 Bankunterlagen der Beschwerdeführerin
1 und ein Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers 2 an die polni-
schen Behörden herausgegeben (vorgängig lit. A). Daraufhin hat Polen im
Zusammenhang mit demselben Strafverfahren rechtshilfeweise in Israel die
Einvernahme von F., Direktor der Beschwerdeführerin 1, verlangt. Bei des-
sen Einvernahme seien Unterlagen zur Verwendung gekommen, welche
aus der früheren Rechtshilfe aus der Schweiz stammten. F. sei unter ande-
rem zur Höhe seines Lohnes, welcher er als Direktor der Beschwerdeführe-
rin 1 erhält, befragt worden. Dieser Themenbereich könne nicht Gegens-
tand der Ermittlungen im Strafverfahren gegen D. sein.
5.2 Das Spezialitätsprinzip ist in Art. 2 EUeR geregelt. Danach kann die
Rechtshilfe unter anderem verweigert werden, wenn sich das Ersuchen auf
strafbare Handlungen bezieht, welche vom ersuchten Staat als politische,
als mit solchen zusammenhängende oder als fiskalische strafbare Hand-
lungen angesehen werden (Art. 2 lit. a EUeR). Die Schweiz hat sich in Be-
zug auf diese Bestimmung insbesondere das Recht vorbehalten, Rechtshil-
fe auf Grund des EUeR nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu leisten,
dass die Ergebnisse der in der Schweiz durchgeführten Erhebungen und
die in herausgegebenen Akten oder Schriftstücken enthaltenen Auskünfte
ausschliesslich für die Aufklärung und Beurteilung derjenigen strafbaren
Handlungen verwendet werden dürfen, für welche die Rechtshilfe bewilligt
wird (Vorbehalt zu Art. 2 lit. a EUeR). Diese Regelung entspricht jener von
Art. 67 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 IRSG (Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2007.14 vom 25. April 2007, E. 5.2). Darüber hinaus ist es aufgrund
des Spezialitätsvorbehalts dem ersuchenden Staat gemäss Art. 67 Abs. 2
IRSG nur mit der Zustimmung des Bundesamtes erlaubt, die rechtshilfe-
weise erhältlich gemachten Ergebnisse einem Drittstaat zu übermitteln
- 10 -
(ZIMMERMANN, a.a.O., S. 687 N. 732, mit Hinweisen auf die Rechtspre-
chung betreffend Rechtshilfe an die USA).
Die Verletzung des Spezialitätsprinzips kann nur von Personen geltend
gemacht werden, welche selbst konkret wegen dieser Verletzung Konse-
quenzen zu gewärtigen haben. Dritte können sich nicht darauf berufen
(ZIMMERMANN, a.a.O., S. 683 N. 728; Urteil des Bundesgerichts
1A.184/2000 vom 1. September 2000, E. 3a). Selbst wenn vorliegend der
Spezialitätsgrundsatz verletzt worden wäre, hätte dies für die Beschwerde-
führer keinerlei konkrete Konsequenzen. Weder sind sie Beschuldigte im
polnischen Strafverfahren noch behaupten sie selbst, in Israel – also dort
wo nach ihrer Darstellung zu Unrecht Ergebnisse des früheren Rechtshilfe-
verfahrens verwendet worden sein sollen – werde gegen sie ein Fiskalver-
fahren geführt. Sie sind also gar nicht berechtigt, eine allfällige Verletzung
des Spezialitätsvorbehalts zu rügen.
5.3 Ein ersuchender Staat kann im Übrigen rechtshilfeweise erlangte Unterla-
gen ohne weiteres für das eigene Strafverfahren verwenden, für welches
Rechtshilfe verlangt wurde. Er wird diese entsprechend seinen strafpro-
zessrechtlichen Vorschriften in sein Strafdossier einfügen. Dies ist ja gera-
de der Zweck der Rechtshilfe. Als Teil dieses Strafdossiers können sie und
die daraus gewonnenen Erkenntnisse wiederum Grundlage für weitere
Rechtshilfeersuchen auch an Drittstaaten bilden. Eine solche Verwendung
muss nicht von einem formellen Einverständnis des Bundesamtes abhän-
gig gemacht werden, und insofern ist die Ausgangslage eine durchaus an-
dere als im Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.213 vom 5. Okto-
ber 2009, E. 2. In jenem Fall war ein Drittstaat für sein Strafverfahren den
ursprünglich ersuchenden Staat um rechtshilfeweise Herausgabe der dem
Letzteren von der Schweiz herausgegebenen Unterlagen angegangen
worden. Ein Einverständnis der Schweiz für eine Verwendung rechtshife-
weise erlangter Unterlagen für weitere Rechtshilfeersuchen im gleichen
Strafverfahren sehen im Übrigen weder der hier relevante Vorbehalt der
Schweiz zu Art. 2 EUeR noch beispielsweise Art. 5 des Staatsvertrags zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staa-
ten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen vom 25. Mai
1973 vor (RVUS; SR 0.351.933.6). Eine Verletzung des Spezialitätsprinzips
ist deshalb nicht erfolgt. Selbst wenn im Übrigen eine solche Verletzung
vorläge, so würde dies nicht automatisch auf eine Verweigerung der
Rechtshilfe im vorliegenden Fall hinauslaufen. Vielmehr müsste in einem
solchen Fall die Bedeutung des Spezialitätsprinzips durch das Bundesamt
gegenüber dem dieses verletzenden Staat verdeutlicht und von diesem al-
lenfalls eine explizite Garantieerklärung eingeholt werden. Die Rüge der
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Verletzung des Spezialitätsprinzips ist im Übrigen beim Bundesamt als
Aufsichtsbehörde (Art. 16 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 3 IRSV) zu erheben.
6.
6.1 Die Beschwerdeführer machen schliesslich geltend, die Übermittlung der
fraglichen Dokumente würde den Grundsatz der Verhältnismässigkeit ver-
letzen. In diesem Zusammenhang rügen sie, die zu übermittelnden Unter-
lagen seien unerheblich, da sie der Diffamierung und Schädigung gewisser
Personen dienten. Ausserdem dauere das polnische Ermittlungsverfahren
schon Jahre, ohne zu nennenswerten Resultaten zu führen. Deshalb stell-
ten die angeforderten Informationen nicht die einzige und erforderliche Hilfe
im Interesse des polnischen Strafverfahrens dar. Ausserdem stünden sie in
keinem Verhältnis zum Reputationsschaden, welcher den Beschwerdefüh-
rern entstehen würde.
6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs-
sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 ff., mit Verweisen auf die
Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom
3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig,
soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland
erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient
(vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit ist gestützt
auf das Verhältnismässigkeitsprinzip abzulehnen, wenn die verlangten Un-
terlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und
offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass
das Ersuchen als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fis-
hing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht
über die Mittel verfügt, welche es ihm erlauben würden, sich über die
Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszu-
sprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befass-
ten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen. Er ist verpflichtet, dem
ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, welche sich
auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können
und potentiell geeignet sind, die Straftat zu beweisen, mögliche Beteiligte
und Begünstigte ausfindig zu machen oder die Verwendung deliktischer
Gegenstände und Vermögenswerte zu ermitteln im Hinblick auf deren Ein-
ziehung oder Rückerstattung an die Geschädigten (sog. potentielle Erheb-
lichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen
Unterlagen zu überlassen, welche den im Rechtshilfeersuchen festgestell-
ten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen BGE 129 II 462
- 12 -
E. 5.3 S. 467; 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Entscheid
des Bundesstrafgerichts RR.2007.106 vom 19. November 2007, E. 4.2).
Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen
im ausländischen Strafverfahren selber ein strafbares Verhalten zur Last
gelegt wird. Es genügt, wenn die Rechtshilfe mit dem Strafverfahren in ei-
nem sachlichen Zusammenhang steht und geeignet ist, dieses voranzutrei-
ben (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3).
6.3 Die herauszugebenden Unterlagen beziehen sich auf den im Rechtshilfeer-
suchen dargelegten Sachverhalt und sind potentiell geeignet, die im
Rechtshilfeersuchen geschilderten Straftaten zu beweisen. Ein Konnex mit
der Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen ist gegeben. Zum einen wird
die Beschwerdeführerin 1 als eines der Unternehmen genannt, durch wel-
ches der von D. unterschlagene Betrag in den Finanz- und Wirtschafts-
kreislauf eingebracht worden sein soll. Zum anderen soll die Beschwerde-
führerin 3 Aktien desjenigen Unternehmens gekauft haben, durch deren
Verkauf das Scheindarlehen von der Beschwerdeführerin 1 an die G. finan-
ziert worden sein soll.
Überdies betreffen die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Rügen
das Verhältnismässigkeitsprinzip teilweise gar nicht. So fällt der Umstand,
dass den Beschwerdeführern ein Reputationsschaden entstehen könnte,
nicht unter das Verhältnismässigkeitsprinzip und steht einer Gewährung
der Rechtshilfe nicht entgegen. Auch der Einwand, die angeforderten In-
formationen stellten nicht die einzige und erforderliche Hilfe im Interesse
des polnischen Strafverfahrens dar, geht fehl. Die Rechtshilfe muss zwar
im Ausland erforderlich erscheinen, wobei sie entgegen den Beschwerde-
führern nicht die einzige erforderliche Hilfe darstellen muss. Der Rechtshilfe
steht unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit nichts entgegen. Die
Beschwerde ist diesbezüglich unbegründet.
6.4 Andere stichhaltigen Einwendungen gegen die Rechtshilfe werden keine
geltend gemacht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Rechtshilfe aus ei-
nem anderen Grund, wie beispielsweise der fehlenden doppelten Strafbar-
keit nicht zu gewähren ist.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kos-
tenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech-
nung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004
über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32)
- 13 -
zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). Es
rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 6'000.-- anzusetzen, unter
Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (Art. 3
des Reglements).
- 14 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird den Beschwerdeführern solidarisch
auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher
Höhe.
Bellinzona, 26. November 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Philipp Känzig
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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