Entscheid vom 8. Juli 2009
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS-
LIEFERUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Auslieferung an Deutschland, Nachtragsersuchen
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2009.165
- 2 -
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- A. am 13. Juni 2007 für die im Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom
30. Januar 2007 zur Last gelegten Straftaten vereinfacht an Deutschland
ausgeliefert wurde, wobei das Spezialitätsprinzip zu beachten war;
- das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa des Landes Schleswig-
Holstein das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) mit Nach-
tragsersuchen vom 17. Februar 2009 (Verfahrensakten act. 40) um Auslie-
ferung A.s im Hinblick auf die Vollstreckung zweier Restfreiheitsstrafen von
153 bzw. 183 Tagen aus den rechtskräftigen Urteilen des Amtsgerichts Bad
Segeberg vom 20. März 1990 bzw. 6. Mai 1992 in Verbindung mit den
rechtskräftigen Widerrufsbeschlüssen desselben Gerichts vom 25. August
1992 und 24. Juni 2008 ersucht hat (Verfahrensakten act. 40A);
- A. im Rahmen der Anhörung vom 17. September 2008 durch das Landge-
richt Hamburg erklärt hat, mit der Vollstreckung der genannten Restfrei-
heitsstrafen nicht einverstanden zu sein (Verfahrensakten act. 38B);
- das Bundesamt mit Auslieferungsentscheid vom 26. Februar 2009 die Aus-
lieferung A.s an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen des Minis-
teriums für Justiz, Arbeit und Europa des Landes Schleswig-Holstein vom
17. Februar 2009 zugrunde liegenden Straftaten bewilligt hat (act. 1.1);
- A. gegen den Auslieferungsentscheid vom 26. Februar 2009 mit Be-
schwerde vom 27. April 2009 an die II. Beschwerdekammer des Bundes-
strafgerichts gelangt (act. 1);
- A. am 5. Mai 2009 eingeladen wurde, bis am 15. Mai 2009 in der Schweiz
ein Zustelldomizil (eine Adresse, an welche alle gerichtlichen Schriftstücke
rechtsgültig übermittelt werden können) zu bezeichnen, ansonsten weitere
Zustellungen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich unterbleiben und
insbesondere der Schlussentscheid nicht zugestellt wird (act. 5);
- A. der Aufforderung vom 5. Mai 2009 nach der Bezeichnung eines Zustell-
domizils in der Schweiz nicht nachgekommen ist;
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde;
- für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland pri-
mär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember
1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März
- 3 -
1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem
beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und
Deutschland abgeschlossene Zusatzvertrag über die Ergänzung des EAUe
und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 (Zusatz-
vertrag; SR 0.353.913.61) massgebend sind;
- der Rat der Europäischen Union am 27. November 2008 die vollständige
Anwendung des Schengen-Besitzstands in der Schweiz ab dem 12. De-
zember 2008 beschlossen hat (Beschluss des Rates 2008/903/EG; ABl.
L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 15 – 17); gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 des
Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemein-
schaft über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Assoziierungsab-
kommen [SAA]; SR 0.360.268.1) für die Auslieferung zwischen der
Schweiz und Deutschland damit die Bestimmungen der Art. 59 ff. des
Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom-
mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüber-
einkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62)
zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EAUe zur An-
wendung gelangen;
- soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht ab-
schliessend regeln, auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das
Recht des ersuchten Staates Anwendung findet (Art. 22 EAUe), vorliegend
also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe
in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar
1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11);
dies auch im Verhältnis zum SDÜ gilt (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG) und das in-
nerstaatliche Recht nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwen-
dung gelangt, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung
stellt (BGE 122 II 140 E. 2 S. 142; 129 II 462 E. 1.1 S. 464);
- gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes innert 30 Tagen seit der
Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstraf-
gerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25
Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 28
Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundes-
strafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni
2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710);
- 4 -
- die Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid vom 26. Februar 2009,
welcher dem Beschwerdeführer am 1. April 2009 eröffnet worden ist
(act. 6.1), fristgerecht eingereicht wurde, weshalb auf die Beschwerde ein-
zutreten ist;
- die II. Beschwerdekammer nicht an die Begehren der Parteien gebunden
ist (Art. 25 Abs. 6 IRSG) und die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätz-
lich mit freier Kognition prüft; sie sich jedoch in ständiger Praxis nur mit Tat-
und Rechtsfragen befasst, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden
(BGE 130 II 337 E. 1.4 S. 341; 132 II 81 E. 1.4 S. 84, je m.w.H.; Entscheide
des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3; RR.2007.27
vom 10. April 2007, E. 2.3);
- der Ausgelieferte wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen
Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt, verfolgt, ab-
geurteilt oder zur Vollstreckung einer Strafe in Haft gehalten werden kann,
wenn der Staat, der ihn ausgeliefert hat, zustimmt; diese Zustimmung zu
erteilen ist, wenn die strafbare Handlung, derentwegen um Zustimmung er-
sucht wird, an sich nach dem EAUe der Verpflichtung zur Auslieferung un-
terliegt (Art. 14 Abs. 1 lit. a EAUe);
- die Vertragsparteien des EAUe grundsätzlich verpflichtet sind, einander
Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staa-
tes wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer
Strafe gesucht werden, wenn die Handlung auch nach dem Recht des er-
suchenden Staates strafbar ist und sofern die Handlung nach dem Recht
des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Frei-
heitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im
Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe
bedroht ist und sofern das Mass oder bei mehreren noch zu vollstrecken-
den Strafen oder sichernden Massnahmen deren Summe mindestens drei
Monate beträgt (Art. 1 und 2 Ziff. 1 EAUe i.V.m. Art. II Abs. 1 Zusatzver-
trag);
- der Beschwerdeführer vorliegend geltend macht, sein Verhalten stelle kei-
nen Betrug nach deutschem Strafrecht dar und könne auch nicht unter den
Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 CH-StGB subsumiert werden;
- die Rechtshilfebehörde weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grund-
sätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen hat, sondern vielmehr
an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden ist, soweit diese nicht durch
offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird
- 5 -
(Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 2.6;
1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; vgl. auch BGE 132 II
81 E. 2.1 S. 85; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.16 vom
16. Mai 2007, E. 4.1);
- anders als im Bereich der „akzessorischen“ Rechtshilfe die Voraussetzun-
gen der beidseitigen Strafbarkeit im Auslieferungsrecht für jeden Sachver-
halt, für welchen die Schweiz die Auslieferung gewähren soll, gesondert zu
prüfen ist (BGE 125 II 569 E. 6 S. 575; Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 6.2);
- die richtige Qualifikation nach ausländischem Recht kein formelles Gültig-
keitserfordernis darstellt und vom Auslieferungsrichter daher nicht zu über-
prüfen ist, wenn feststeht, dass der in den Auslieferungsunterlagen um-
schriebene Sachverhalt den Tatbestand eines Auslieferungsdeliktes erfüllt
(BGE 101 Ia 405 E. 4 S. 410 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2008.257 vom 4. Dezember 2008, E. 4.3);
- zur Beantwortung der Frage der beidseitigen Strafbarkeit der in den Auslie-
ferungsunterlagen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren ist, wie wenn
die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingelei-
tet hätte, und zu prüfen ist, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizeri-
schen Strafnorm erfüllt wären (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2; 129 II 462
E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E.
2.1, je m.w.H.; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en ma-
tière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 537 N. 583);
- dem Beschwerdeführer im Urteil vom 20. März 1990 vorgeworfen wurde,
durch Anzeigen und Annoncen den Eindruck erweckt zu haben, Heimarbeit
zu vermitteln, er aber tatsächlich nur per Nachnahme die Broschüre „Ne-
benverdienst Aktuell“ vertrieben habe; diese Broschüre im wesentlichen
Firmen aufgeführt habe, welche gar keine Arbeit zu vergeben hätten, son-
dern bei denen gegen eine Schutzgebühr weiteres Adressenmaterial ange-
fordert werden konnte;
- dem Beschwerdeführer im Urteil vom 6. Mai 1992 vorgeworfen wurde, die-
se Tätigkeit in leicht veränderter Form fortgesetzt zu haben, indem er mit
einem Bekannten zusammen weiterhin die Broschüre „Nebenverdienst Ak-
tuell“ versandt habe, und zudem angeboten habe, gegen Entgelt Material
zu versenden, welches eine Nebentätigkeit ermöglichen solle, das Material
nach erfolgter Bezahlung aber in den meisten Fällen gar nie verschickt
worden sei;
- 6 -
- der Beschwerdeführer für die dargestellte Sachverhalte in Deutschland we-
gen Betruges und strafbarer Werbung verurteilt worden ist (§ 263 D-StGB
in der vom 10. März 1987 bis zum 31. März 1998 geltenden Fassung und
§ 4 D-UWG in der vom 2. März 1974 bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fas-
sung), und von den ausgesprochenen Freiheitsstrafen von 15 bzw. 18 Mo-
naten noch 153 bzw. 183 Tage zu vollziehen sind (Verfahrensakten
act. 40A);
- nach Art. 2 lit. b CH-UWG unlauter handelt, wer über sich, seine Firma, sei-
ne Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren
Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über
seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht
oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt;
- sich aufgrund der umschriebenen Sachverhalte ergibt, dass das dem Be-
schwerdeführer vorgeworfene Verhalten nach schweizerischem Recht als
unlauterer Wettbewerb im Sinn von Art. 2 lit. b i.V.m. Art. 23 UWG qualifi-
ziert werden kann, diese Tat mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft wird;
- die Frage, ob dieses Verhalten auch unter den Tatbestand des Betrugs
gemäss Art. 146 StGB fällt, somit offen gelassen werden kann;
- die Handlungen sowohl nach deutschem wie auch nach schweizerischem
Recht strafbar sind, und die noch zu vollstreckenden Strafen mehr als drei
Monate betragen; sie demnach als Delikte gelten, für welche Art. 2 EAUe
i.V.m. Art. II Abs. 1 Zusatzvertrag die Auslieferung gewährt wird;
- der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, nach schweizerischem Recht
sei die Vollstreckungsverjährung eingetreten;
- gemäss Art. 10 EAUe die Auslieferung nicht bewilligt wird, wenn nach den
Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Straf-
verfolgung oder Strafvollstreckung verjährt ist;
- jedoch gemäss Art. IV Zusatzvertrag die Auslieferung nicht mit der Begrün-
dung abgelehnt werden darf, dass die Strafverfolgung oder die Strafvoll-
streckung nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates verjährt ist;
die Frage einer allfälligen Vollstreckungsverjährung nach schweizerischem
Recht somit nicht zu prüfen ist (vgl. auch ZIMMERMANN, a.a.O., S. 623
N. 670);
- 7 -
- andere Auslieferungshindernisse weder geltend gemacht werden noch er-
sichtlich sind, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist;
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterlie-
gende Partei zu gelten hat und grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tra-
gen hat (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); vorliegend jedoch,
auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist (Art. 63 Abs. 1
Satz 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
- Verfügungen dem im Ausland ansässigen Berechtigten nur zugestellt wer-
den, sofern er ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat (Art. 80m
Abs. 1 lit. b IRSG); dieser Entscheid dem Beschwerdeführer androhungs-
gemäss nicht formell zu eröffnen ist und die Zustellung an ihn anstelle des-
sen ad acta erfolgt.
- 8 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona,
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Ralf Helmut A. (ad acta)
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden
(Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde
nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder
Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich
um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt
insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze
verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Entscheid vom 8. Juli 2009
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS-
LIEFERUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Auslieferung an Deutschland, Nachtragsersuchen
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2009.165
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- A. am 13. Juni 2007 für die im Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom
30. Januar 2007 zur Last gelegten Straftaten vereinfacht an Deutschland
ausgeliefert wurde, wobei das Spezialitätsprinzip zu beachten war;
- das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa des Landes Schleswig-
Holstein das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) mit Nach-
tragsersuchen vom 17. Februar 2009 (Verfahrensakten act. 40) um Auslie-
ferung A.s im Hinblick auf die Vollstreckung zweier Restfreiheitsstrafen von
153 bzw. 183 Tagen aus den rechtskräftigen Urteilen des Amtsgerichts Bad
Segeberg vom 20. März 1990 bzw. 6. Mai 1992 in Verbindung mit den
rechtskräftigen Widerrufsbeschlüssen desselben Gerichts vom 25. August
1992 und 24. Juni 2008 ersucht hat (Verfahrensakten act. 40A);
- A. im Rahmen der Anhörung vom 17. September 2008 durch das Landge-
richt Hamburg erklärt hat, mit der Vollstreckung der genannten Restfrei-
heitsstrafen nicht einverstanden zu sein (Verfahrensakten act. 38B);
- das Bundesamt mit Auslieferungsentscheid vom 26. Februar 2009 die Aus-
lieferung A.s an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen des Minis-
teriums für Justiz, Arbeit und Europa des Landes Schleswig-Holstein vom
17. Februar 2009 zugrunde liegenden Straftaten bewilligt hat (act. 1.1);
- A. gegen den Auslieferungsentscheid vom 26. Februar 2009 mit Be-
schwerde vom 27. April 2009 an die II. Beschwerdekammer des Bundes-
strafgerichts gelangt (act. 1);
- A. am 5. Mai 2009 eingeladen wurde, bis am 15. Mai 2009 in der Schweiz
ein Zustelldomizil (eine Adresse, an welche alle gerichtlichen Schriftstücke
rechtsgültig übermittelt werden können) zu bezeichnen, ansonsten weitere
Zustellungen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich unterbleiben und
insbesondere der Schlussentscheid nicht zugestellt wird (act. 5);
- A. der Aufforderung vom 5. Mai 2009 nach der Bezeichnung eines Zustell-
domizils in der Schweiz nicht nachgekommen ist;
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde;
- für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland pri-
mär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember
1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März
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1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem
beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und
Deutschland abgeschlossene Zusatzvertrag über die Ergänzung des EAUe
und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 (Zusatz-
vertrag; SR 0.353.913.61) massgebend sind;
- der Rat der Europäischen Union am 27. November 2008 die vollständige
Anwendung des Schengen-Besitzstands in der Schweiz ab dem 12. De-
zember 2008 beschlossen hat (Beschluss des Rates 2008/903/EG; ABl.
L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 15 – 17); gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 des
Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemein-
schaft über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Assoziierungsab-
kommen [SAA]; SR 0.360.268.1) für die Auslieferung zwischen der
Schweiz und Deutschland damit die Bestimmungen der Art. 59 ff. des
Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom-
mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüber-
einkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62)
zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EAUe zur An-
wendung gelangen;
- soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht ab-
schliessend regeln, auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das
Recht des ersuchten Staates Anwendung findet (Art. 22 EAUe), vorliegend
also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe
in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar
1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11);
dies auch im Verhältnis zum SDÜ gilt (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG) und das in-
nerstaatliche Recht nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwen-
dung gelangt, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung
stellt (BGE 122 II 140 E. 2 S. 142; 129 II 462 E. 1.1 S. 464);
- gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes innert 30 Tagen seit der
Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstraf-
gerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25
Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 28
Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundes-
strafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni
2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710);
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- die Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid vom 26. Februar 2009,
welcher dem Beschwerdeführer am 1. April 2009 eröffnet worden ist
(act. 6.1), fristgerecht eingereicht wurde, weshalb auf die Beschwerde ein-
zutreten ist;
- die II. Beschwerdekammer nicht an die Begehren der Parteien gebunden
ist (Art. 25 Abs. 6 IRSG) und die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätz-
lich mit freier Kognition prüft; sie sich jedoch in ständiger Praxis nur mit Tat-
und Rechtsfragen befasst, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden
(BGE 130 II 337 E. 1.4 S. 341; 132 II 81 E. 1.4 S. 84, je m.w.H.; Entscheide
des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3; RR.2007.27
vom 10. April 2007, E. 2.3);
- der Ausgelieferte wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen
Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt, verfolgt, ab-
geurteilt oder zur Vollstreckung einer Strafe in Haft gehalten werden kann,
wenn der Staat, der ihn ausgeliefert hat, zustimmt; diese Zustimmung zu
erteilen ist, wenn die strafbare Handlung, derentwegen um Zustimmung er-
sucht wird, an sich nach dem EAUe der Verpflichtung zur Auslieferung un-
terliegt (Art. 14 Abs. 1 lit. a EAUe);
- die Vertragsparteien des EAUe grundsätzlich verpflichtet sind, einander
Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staa-
tes wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer
Strafe gesucht werden, wenn die Handlung auch nach dem Recht des er-
suchenden Staates strafbar ist und sofern die Handlung nach dem Recht
des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Frei-
heitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im
Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe
bedroht ist und sofern das Mass oder bei mehreren noch zu vollstrecken-
den Strafen oder sichernden Massnahmen deren Summe mindestens drei
Monate beträgt (Art. 1 und 2 Ziff. 1 EAUe i.V.m. Art. II Abs. 1 Zusatzver-
trag);
- der Beschwerdeführer vorliegend geltend macht, sein Verhalten stelle kei-
nen Betrug nach deutschem Strafrecht dar und könne auch nicht unter den
Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 CH-StGB subsumiert werden;
- die Rechtshilfebehörde weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grund-
sätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen hat, sondern vielmehr
an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden ist, soweit diese nicht durch
offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird
- 5 -
(Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 2.6;
1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; vgl. auch BGE 132 II
81 E. 2.1 S. 85; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.16 vom
16. Mai 2007, E. 4.1);
- anders als im Bereich der „akzessorischen“ Rechtshilfe die Voraussetzun-
gen der beidseitigen Strafbarkeit im Auslieferungsrecht für jeden Sachver-
halt, für welchen die Schweiz die Auslieferung gewähren soll, gesondert zu
prüfen ist (BGE 125 II 569 E. 6 S. 575; Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 6.2);
- die richtige Qualifikation nach ausländischem Recht kein formelles Gültig-
keitserfordernis darstellt und vom Auslieferungsrichter daher nicht zu über-
prüfen ist, wenn feststeht, dass der in den Auslieferungsunterlagen um-
schriebene Sachverhalt den Tatbestand eines Auslieferungsdeliktes erfüllt
(BGE 101 Ia 405 E. 4 S. 410 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2008.257 vom 4. Dezember 2008, E. 4.3);
- zur Beantwortung der Frage der beidseitigen Strafbarkeit der in den Auslie-
ferungsunterlagen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren ist, wie wenn
die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingelei-
tet hätte, und zu prüfen ist, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizeri-
schen Strafnorm erfüllt wären (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2; 129 II 462
E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E.
2.1, je m.w.H.; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en ma-
tière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 537 N. 583);
- dem Beschwerdeführer im Urteil vom 20. März 1990 vorgeworfen wurde,
durch Anzeigen und Annoncen den Eindruck erweckt zu haben, Heimarbeit
zu vermitteln, er aber tatsächlich nur per Nachnahme die Broschüre „Ne-
benverdienst Aktuell“ vertrieben habe; diese Broschüre im wesentlichen
Firmen aufgeführt habe, welche gar keine Arbeit zu vergeben hätten, son-
dern bei denen gegen eine Schutzgebühr weiteres Adressenmaterial ange-
fordert werden konnte;
- dem Beschwerdeführer im Urteil vom 6. Mai 1992 vorgeworfen wurde, die-
se Tätigkeit in leicht veränderter Form fortgesetzt zu haben, indem er mit
einem Bekannten zusammen weiterhin die Broschüre „Nebenverdienst Ak-
tuell“ versandt habe, und zudem angeboten habe, gegen Entgelt Material
zu versenden, welches eine Nebentätigkeit ermöglichen solle, das Material
nach erfolgter Bezahlung aber in den meisten Fällen gar nie verschickt
worden sei;
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- der Beschwerdeführer für die dargestellte Sachverhalte in Deutschland we-
gen Betruges und strafbarer Werbung verurteilt worden ist (§ 263 D-StGB
in der vom 10. März 1987 bis zum 31. März 1998 geltenden Fassung und
§ 4 D-UWG in der vom 2. März 1974 bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fas-
sung), und von den ausgesprochenen Freiheitsstrafen von 15 bzw. 18 Mo-
naten noch 153 bzw. 183 Tage zu vollziehen sind (Verfahrensakten
act. 40A);
- nach Art. 2 lit. b CH-UWG unlauter handelt, wer über sich, seine Firma, sei-
ne Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren
Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über
seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht
oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt;
- sich aufgrund der umschriebenen Sachverhalte ergibt, dass das dem Be-
schwerdeführer vorgeworfene Verhalten nach schweizerischem Recht als
unlauterer Wettbewerb im Sinn von Art. 2 lit. b i.V.m. Art. 23 UWG qualifi-
ziert werden kann, diese Tat mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft wird;
- die Frage, ob dieses Verhalten auch unter den Tatbestand des Betrugs
gemäss Art. 146 StGB fällt, somit offen gelassen werden kann;
- die Handlungen sowohl nach deutschem wie auch nach schweizerischem
Recht strafbar sind, und die noch zu vollstreckenden Strafen mehr als drei
Monate betragen; sie demnach als Delikte gelten, für welche Art. 2 EAUe
i.V.m. Art. II Abs. 1 Zusatzvertrag die Auslieferung gewährt wird;
- der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, nach schweizerischem Recht
sei die Vollstreckungsverjährung eingetreten;
- gemäss Art. 10 EAUe die Auslieferung nicht bewilligt wird, wenn nach den
Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Straf-
verfolgung oder Strafvollstreckung verjährt ist;
- jedoch gemäss Art. IV Zusatzvertrag die Auslieferung nicht mit der Begrün-
dung abgelehnt werden darf, dass die Strafverfolgung oder die Strafvoll-
streckung nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates verjährt ist;
die Frage einer allfälligen Vollstreckungsverjährung nach schweizerischem
Recht somit nicht zu prüfen ist (vgl. auch ZIMMERMANN, a.a.O., S. 623
N. 670);
- 7 -
- andere Auslieferungshindernisse weder geltend gemacht werden noch er-
sichtlich sind, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist;
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterlie-
gende Partei zu gelten hat und grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tra-
gen hat (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); vorliegend jedoch,
auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist (Art. 63 Abs. 1
Satz 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
- Verfügungen dem im Ausland ansässigen Berechtigten nur zugestellt wer-
den, sofern er ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat (Art. 80m
Abs. 1 lit. b IRSG); dieser Entscheid dem Beschwerdeführer androhungs-
gemäss nicht formell zu eröffnen ist und die Zustellung an ihn anstelle des-
sen ad acta erfolgt.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona,
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Ralf Helmut A. (ad acta)
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden
(Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde
nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder
Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich
um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt
insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze
verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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