Entscheid vom 21. Oktober 2009
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ-
RICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch-
land
Beschlagnahme und Herausgabe von Vermögens-
werten (Art. 74a IRSG, Art. 33a IRSV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2009.168
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth führte gegen A. ein Strafverfahren
wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. In diesem
Zusammenhang gelangte sie mit Rechtshilfeersuchen vom 18. April 2006
an die Schweiz und ersuchte u.a. um Herausgabe von Bankunterlagen bei
der Bank B. und der Bank C. AG betreffend Konten lautend auf A., sowie
um Errichtung von Vermögenssperren bezüglich dieser Konten (act. 1.6).
B. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwalt-
schaft“) entsprach dem Rechtshilfeersuchen mit Eintretens- und Zwischen-
verfügung vom 25. April 2006, forderte die Bank B. und die Bank C. AG zur
Aktenedition auf und liess die auf A. lautenden Konten bei den beiden Ban-
ken sperren (act. 1.7). Mit Schlussverfügung vom 5. Januar 2006 verfügte
die Staatsanwaltschaft die Herausgabe der Bankunterlagen und liess die
Vermögenssperren betreffend Konto Nr. 1 bei der Bank C. AG und Nr. 2
bei der Bank B., beide lautend auf A., aufrechterhalten (act. 1.8).
A. gelangte gegen die Schlussverfügung mit Beschwerde vom 7. Februar
2007 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantrag-
te deren Aufhebung. Mit Eingabe vom 1. März 2007 zog er die Beschwerde
jedoch wieder zurück, worauf das Verfahren mit Entscheid RR.2007.15
vom 6. März 2007 als erledigt abgeschrieben wurde.
C. Mit Urteil vom 26. November bzw. 6. Dezember 2007 sprach die I. Straf-
kammer bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth u.a. A. in 9 Fällen des ban-
denmässigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge sowie in 12 Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig und verurteilte ihn zu ei-
ner Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren 2 Monaten. Da die unmittelbar aus
den Taten erlangten Geldbeträge u.a. auch bei A. nicht mehr vorhanden
waren, ordnete das Gericht gestützt auf § 73a des deutschen StGB gleich-
zeitig den Verfall von Wertersatz im Betrag von EUR 250'000.00 zu Lasten
von A. an (act. 1.5 bzw. 11.2).
D. Hierauf ersuchte die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth mit weiterem
Rechtshilfeersuchen vom 17. Juli 2008 darum, die bei der Bank B. und der
Bank C. AG beschlagnahmten Vermögenswerte bis zu einer Höhe von
EUR 250'000.00 an den Feistaat Bayern zu überweisen (act. 1.9 bzw.
11.1).
E. Die Staatsanwaltschaft verfügte hierauf mit Schlussverfügung vom
30. März 2009 die Herausgabe der Gesamtsaldi der Konten Nr. bei der
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Bank C. AG und Nr. 2 bei der Bank B. von zusammen rund EUR
144’000.00 (Stand März 2009) an die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth
(act. 1.1 bzw. 8.4 und 11.20).
F. Dagegen lässt A. am 4. Mai 2009 Beschwerde bei der II. Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts einreichen mit dem Antrag auf Aufhebung
der Schlussverfügung (act. 1).
In der Vernehmlassung vom 12. Juni 2009 beantragt das Bundesamt, die
Beschwerde sei abzuweisen (act. 10). Die Staatsanwaltschaft trägt mit Be-
schwerdeantwort vom 18. Juni 2009 auf Abweisung der Beschwerde an,
soweit darauf einzutreten sei (act. 11). Mit Replik vom 10. Juli 2009 lässt A.
am gestellten Antrag festhalten und ersucht zudem um Aufhebung der in
der Eintretens- und Zwischenverfügung vom 25. April 2006 sowie Schluss-
verfügung vom 5. Januar 2007 verfügten Vermögenssperren und beantragt
die Herausgabe dieser Vermögenswerte (act. 15). Die Staatsanwaltschaft
und das Bundesamt verzichten mit Schreiben vom 15. und 24. Juli 2009
auf die Einreichung einer Duplik (act. 18, 19). A. wurde darüber am 28. Juli
2009 in Kenntnis gesetzt (act. 20).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind in erster
Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten
sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. Novem-
ber 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.351.913.61) sowie die Bestimmungen der
Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des
Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durch-
führungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000,
S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des
EUeR massgebend. Insbesondere gelangt hier auch das Übereinkommen
vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlag-
nahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten zur Anwendung
(GwUe; SR 0.311.53).
Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschlies-
send regeln, findet das Recht des ersuchten Staates Anwendung, vorlie-
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gend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom
24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR
351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip
auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die
Rechtshilfe stellt (BGE 122 II 140 E. 2 S. 142; 129 II 462 E. 1.1 S. 464).
Das Günstigkeitsprinzip gilt auch zwischen EUeR und SDÜ (Art. 48 Abs. 2
SDÜ). Vorbehalten ist die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595
E. 7c; BGE 1B_217/2009 vom 17. September 2009, E. 2.3).
2.
2.1 Gegen Schlussverfügungen der ausführenden kantonalen Behörde kann
innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung bei der II. Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden
(Art. 80e Abs. 1 i.V.m. 80k IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das
Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die ausführende Behörde und die
Rechtsmittelinstanz stellen ihre Verfügungen dem in der Schweiz wohnhaf-
ten Berechtigten sowie dem im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zu-
stellungsdomizil in der Schweiz zu (Art. 80m Abs. 1 IRSG; Urteil des Bun-
desgerichts 1A.221/2002 vom 25. November 2002, E. 2.6).
Die Beschwerdefrist gemäss Art. 80k IRSG beginnt zu laufen, sobald der
Betroffene von einer auf ihn bezugnehmenden Verfügung tatsächlich
Kenntnis erhält, selbst wenn ihm gegenüber eine formelle Eröffnung nicht
erfolgt ist. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn eine Rechtshilfeverfügung
einer Bank zugestellt wird, die Bank ihren Kunden über den Erlass der Ver-
fügung informiert und dieser Gelegenheit hat, sich ohne Verzug den Text
der Verfügung bei der Bank zu besorgen (BGE 120 Ib 183 E. 3a/b S. 186;
ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière
pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 492 N. 537). Hat der von der Verfügung be-
troffene Kontoinhaber mit seiner Bank eine Vereinbarung über die bankla-
gernde Korrespondenz abgeschlossen und den Rechtshilfebehörden keine
Zustelladresse in der Schweiz notifiziert, gilt die Rechtshilfeverfügung im
Zeitpunkt der Entgegennahme durch die Bank grundsätzlich als eröffnet
(Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2003 vom 30. August 2004, E. 7.3), je-
doch spätestens ab dem Zeitpunkt der Ablage der Verfügung in das Bank-
lagernd-Dossier (BGE 124 II 124 E. 2 S. 126; zum Ganzen Entscheid des
Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 2.3).
2.2 Mangels festem Wohnsitz und mangels Angabe eines Zustelldomizils in der
Schweiz hat die Staatsanwaltschaft vorliegend die fragliche Schlussverfü-
gung nicht dem Beschwerdeführer direkt, sondern der Bank B. bzw. der
Bank C. AG zugestellt. Die Bank B. hat die Schlussverfügung dem Be-
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schwerdeführer daraufhin mit Brief vom 2. April 2009, versandt am 3. April
2009, zugestellt (act. 1.3, 1.4). Gemäss obgenannter Rechtsprechung ist
damit die Frist mit Einreichung der Beschwerde vom 4. Mai 2009 gewahrt.
2.3 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge-
gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben
Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Die angefochte-
ne Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Vermögenswerten von
zweier auf den Beschwerdeführer lautenden Konten. Als Inhaber dieser
Konten ist der Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl.
Art. 9 lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
3. Unbestritten zwischen den Parteien ist zu Recht, dass es vorliegend nicht
um die Frage der Einziehung von Vermögenswerten geht, die einen hinrei-
chenden Zusammenhang mit der deliktischen Tätigkeit im Sinne von
Art. 70 StGB haben, deretwegen der Beschwerdeführer verurteilt wurde.
Weil keine aus der deliktischen Tätigkeit stammenden Vermögenswerte
vorhanden waren, hat das deutsche Gericht den Beschwerdeführer zu
Wertersatz verurteilt. Die entsprechende Bestimmung des deutschen StGB
– § 73a – entspricht im Wesentlichen Art. 71 Abs. 1 des schweizerischen
StGB über die Ersatzforderung.
Es geht damit einzig um die Frage, ob die bei heutigem Stand ca. EUR
144'000.00 gesperrten Kontoguthaben gestützt auf Art. 74a IRSG unter
dem Titel Ersatzforderung an den ersuchenden Staat herausgegeben wer-
den können. Der Beschwerdeführer verneint dies u.a. unter Hinweis auf
BGE 133 IV 215 sowie Entscheide des Bundesstrafgerichts (act. 1 S. 6 – 9;
act. 15 S. 3 – 6). Die Beschwerdegegnerin demgegenüber stellt sich
– ebenfalls unter Berufung auf den erwähnten Entscheid des Bundesge-
richts, sowie weitere Entscheide des höchsten Gerichtes und mit Hinweisen
auf die Lehre – auf den Standpunkt, eine Herausgabe der Vermögenswerte
sei vorliegend möglich (act. 11).
4.
4.1 Das IRSG sieht in Art. 63 Abs. 2 lit. d i. V. m. Art. 74a Abs. 1 IRSG nur die
Möglichkeit der Beschlagnahme von Vermögenswerten zur Einziehung
oder zur Rückerstattung an den Berechtigten bzw. zu Sicherungszwecken
ausdrücklich vor (vgl. auch die Bestimmung von Art. 18 IRSG, welche je-
doch den Erlass von vorläufigen Massnahmen regelt). Die Herausgabe von
Vermögenswerten gestützt auf Art. 74a IRSG setzt gemäss ständiger
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Rechtsprechung einen hinreichenden Zusammenhang zwischen der Straf-
tat und den beschlagnahmten Vermögenswerten voraus. Dieser Zusam-
menhang ist gegeben, wenn die Vermögenswerte das wesentliche und
adäquate Resultat der Straftat darstellen. Zwischen der Straftat und der Er-
langung der Vermögenswerte muss ein Kausalzusammenhang bestehen,
so dass die Erlangung der Vermögenswerte als unmittelbare Folge der
Straftat erscheint (BGE 133 IV 215 E. 2.2.1 S. 220; 129 II 453 E. 4.1 S. 461
mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar
2008, E. 3.4). Auch Art. 33a IRSV erwähnt nur die Beschlagnahme von
Vermögenswerten im Hinblick auf eine Herausgabe in Anwendung von
Art. 74a IRSG.
4.2 Art. 13 Ziff. 3 GwUe sieht darüber hinaus jedoch auch die Einziehung von
nicht in Zusammenhang mit der Straftat stehenden verfügbaren Vermö-
genswerten als Wertersatz im Sinne der schweizerischen Ersatzforderung
nach Art. 71 StGB vor. Diese Bestimmung des GwUe ist allerdings nicht di-
rekt anwendbar, sondern verlangt eine entsprechende Umsetzung im na-
tionalen Recht (vgl. BGE 133 IV 215 E. 2.1 S. 220). Das Bundesgericht hat-
te die Frage der Zulässigkeit einer Beschlagnahme zur Vollstreckung einer
Ersatzforderung in BGE 130 II 329 noch im Grundsatz offen gelassen; die
Zulässigkeit in jenem Fall verneint, weil der geltend gemachte Schaden in
concreto im Rechtshilfeersuchen nicht genügend substanziiert war und die
Massnahme auf jeden Fall dem Prinzip der Verhältnismässigkeit nicht ent-
sprach (BGE 130 II 329 E. 6 S. 336). In BGE 133 IV 215 schloss das
höchste Gericht die Zulässigkeit einer rechtshilfeweisen Vollstreckung für
eine Ersatzforderung nach dem fünften Teil des IRSG aus, weil Art. 3
Abs. 3 Satz 2 lit. a IRSG Rechtshilfe bei Abgabebetrug – bereits eine Aus-
nahme vom Grundsatz, wonach für Fiskaldelikte keine Rechtshilfe geleistet
wird – nur im Rahmen der sog. kleine Rechtshilfe nach dem dritten Teil des
IRSG zulässt.
4.3 Die Fragen der Zulässigkeit einer rechtshilfeweisen Beschlagnahme im
Hinblick auf die blosse Vollstreckung einer ausländischen Ersatzforderung
ist auch in der Lehre umstritten (vgl. CARLO LOMBARDINI, Banques et blan-
chiment d'argent, Etude de la réglementation suisse, Zürich 2006, N. 230;
zustimmend: ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 312 N. 338; ebenfalls: LAU-
RENT MOREILLON, Entraide internationale en matière pénale, commentaire,
Art. 74a IRSG N. 20 ff.).
Die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat im Entscheid
RR.2008.86 vom 29. August 2008, E. 8.1 unter Berufung auf BGE 133 IV
215 noch festgehalten, dass die Beschlagnahme im Hinblick auf die Ein-
ziehung einer blossen Ersatzforderung nicht zulässig sei. Sie hat dies aller-
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dings in einem Fall getan, bei dem es konkret gerade nicht um die Be-
schlagnahme zum Zwecke der Sicherung einer Ersatzforderung gegangen
ist, sondern ein Konnex zwischen Tat und Vermögenswert bejaht wurde
(E. 8.2). Der Entscheid enthält auch keine Auseinandersetzung mit dem
Umstand, dass es anders als in dem BGE 133 IV 215 zugrunde liegenden
Fall nicht um ein Fiskaldelikt, sondern um ein gemeinrechtliches Delikt
(Art. 158 StGB) gegangen war.
Schon im Entscheid RR.2008.167 vom 24. September 2008, E. 6.2, kam
die II. Beschwerdekammer dann jedoch zum Schluss, dass die Beschlag-
nahme zur Vollstreckung einer Ersatzforderung zulässig sei, wenn die
rechtskräftige und (läge der Vermögenswert im ersuchenden Staat) voll-
streckbare Ersatzforderung nach Art. 94 ff. IRSG vollstreckt werden könne.
Da es sich im konkreten Fall nicht um die Vollstreckung einer Ersatzforde-
rung im Zusammenhang mit Steuerdelikten handle, sei die Beschlagnahme
zur Sicherung einer späteren Einziehung für eine Ersatzforderung zulässig.
An dieser Praxis wurde in der Folge in den Entscheiden RR.2008.252 vom
16. Februar 2009, E. 6.2 und RR.2008.244 vom 15. April 2009, E. 4.2 aus-
drücklich festgehalten.
Es besteht kein Anlass, diese Praxis in Frage zu stellen (siehe auch RO-
BERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 312 f. N. 338). Im Gegenteil: Art. 13 GwUe
hat eine eindeutige Stossrichtung und verpflichtet die Vertragsstaaten,
Rechtshilfe auch zur Realisierung von Wertersatz (an Stelle nicht mehr ver-
fügbarer aus dem Delikt stammender Vermögenswerte) zu gewähren.
Art. 74a IRSG ist staatsvertragskonform auszulegen, sofern nicht wie im
Fall von BGE 133 IV 215 der explizite Wortlaut des Gesetzes (Verbot der
Vollstreckung für Fiskalforderungen) dies ausschliesst. Im Licht dieser kla-
ren Intention von Art. 13 GwUe bedeutet dies, dass die rechtshilfeweise
Vermögensherausgabe nach Art. Art. 74a IRSG grundsätzlich auch für
rechtskräftig und im ersuchenden Staate grundsätzlich vollstreckbaren
Wertersatz zu gewähren ist.
4.4 Vorliegend erfolgte die Verurteilung wegen gemeinrechtlicher Delikte (Be-
täubungsmittelhandel). Eine Vollstreckung der in Deutschland rechtskräfti-
gen Verurteilung zu Wertersatz wäre damit entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers auch nach Art. 94 ff. IRSG (Exequaturverfahren)
grundsätzlich möglich gewesen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
bedarf es nämlich für eine Vollstreckungsmassnahme, welche sich auf
Vermögenswerte bezieht, der Voraussetzungen von Art. 94 Abs. 1 lit. a
IRSG (gewöhnlicher Aufenthalt oder strafrechtliche Verantwortung für eine
schwere Tat in der Schweiz) gerade nicht (BGE 115 Ib 517 E. 14 S. 546 f.),
was auch für die Ersatzforderung gilt (BGE 120 Ib 167 E. 3c/aa S. 173 f.).
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Nach der Revision des IRSG per 1. Februar 1997 steht zwar für die Her-
ausgabe von Vermögenswerten an den ersuchenden Staat die Bestim-
mung von Art. 74a IRSG als schnellere Lösung im Vordergrund, was je-
doch den Weg über Art. 94 IRSG keineswegs verschliesst, bzw. dem ersu-
chenden Staat zwei verschiedene Wege öffnet, um einzuziehende Vermö-
genswerte erhältlich zu machen (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O, S. 312 f.
N. 339).
4.5 Ein weiteres Argument fällt hier weg, welches in dem BGE 133 IV 215
zugrunde liegenden Fall gegen eine Herausgabe gesprochen hatte. Anders
als in jenem Fall geht es hier nicht um Vermögenswerte einer in der
Schweiz domizilierten (und tätigen) Gesellschaft, welche als Vermögens-
substrat auch ihren Gläubigern zur Verfügung stehen muss, sondern um
Vermögenswerte einer sich im Ausland aufhaltenden natürlichen Person,
die – mindestens bestehen keine gegenteilige Hinweise diesbezüglich und
werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht – keiner Ge-
schäftstätigkeit in der Schweiz nachgeht. Den in BGE 133 IV 215 E. 2.2.1
S. 220 wie zuvor schon im Entscheid der II. Beschwerdekammer geäusser-
ten Bedenken einer Privilegierung des ausländischen Staates gegenüber
privaten (und öffentlichen) Gläubigern in der Schweiz muss daher im vor-
liegenden Fall nicht Rechnung getragen werden.
4.6 Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.
5. Die Herausgabe des beschlagnahmten Betrages erreicht die Höhe des in
Deutschland angeordneten Wertersatzes im Umfange von EUR 250'000.00
im Übrigen auch dann bei weitem noch nicht, wenn der in Deutschland
durch Vollstreckungsverfahren bereits habhaft gemachte Betrag von
EUR 56'766.49 (act. 8.1, 8.2, 8.3) in Anrechnung gebracht wird (vgl. dies-
bezügliche Rüge des Beschwerdeführers act. 1 S. 9 f.; act. 8). Die Verwer-
tung der Sicherheiten scheint sich zudem auch auf Steueransprüche zu
beziehen (vgl. act. 8.1). Zur Abdeckung welcher vollstreckbarer Forderun-
gen die in Deutschland gepfändeten Werte verwendet werden, kann aus
obgenanntem Grund aber offen bleiben. Die Herausgabe der auf den bei-
den Konten Nr. 1 bei der Bank C. AG und Nr. 2 bei der Bank B. liegenden
Vermögenswerte im Gesamtbetrag von rund EUR 144'254.00 (EUR
64'328.00 und CHF 122'544.65 (entspricht EUR 79'925.80); Vermögens-
stände und Umrechnung per 24. März 2009) ist damit zu Recht verfügt
worden.
Die Beschwerde erweist sich damit auch unter diesem Gesichtspunkt als
unbegründet und ist abzuweisen.
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6. Damit wird auch das in der Replik gestellte Begehren zur Aufhebung der
Beschlagnahme hinfällig, zumal dies als Ausweitung des ursprünglichen
Rechtsbegehrens ausserhalb der Beschwerdefrist ohnehin nicht zulässig
gewesen wäre (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.161 vom
2. Februar 2009, E. 2.3).
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten
zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech-
nung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reg-
lement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes-
strafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist auf
Fr. 5’000.00 festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung
des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 26. Oktober 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Urban N. Friedrich
- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- Bundesamt für Justiz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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