Entscheid vom 4. November 2009
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien
A. INC., vertreten durch Rechtsanwalt André P.
Rees,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien
Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e
Abs. 2 lit. a IRSG, Art. 33a IRSV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2009.171
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Sachverhalt:
A. Die brasilianischen Behörden führen gegen B. und weitere Personen ein
Strafverfahren wegen Geldwäscherei und anderen Delikten. Die Beschul-
digten werden verdächtigt, für die C. SA, Brasilien, eine doppelte Buchhal-
tung geführt zu haben. Zwischen den Jahren 1992 bis 1999 seien Einnah-
men in Millionenhöhe (USD), u.a. aus Immobilienhandel, unrechtmässiger-
weise nicht in der offiziellen Buchhaltung aufgeführt, sondern in einer paral-
lelen Buchhaltung verbucht worden. Die Vermögenswerte seien sodann auf
Konten verschiedener ausländischer Gesellschaften transferiert worden,
wodurch nebst illegalem Geld- oder Devisentransfer auch die Verschleie-
rung der Herkunft der Vermögenswerte bezweckt worden sei. Die ersu-
chende Behörde vermutet, dass auch Gelder in die Schweiz geflossen
sind. Aufgrund dieser betrügerischen Machenschaften habe die C. SA so-
dann im Jahre 1999 Konkurs anmelden müssen. Dabei sei den Gläubigern
der Gesellschaft durch die beschriebene unlautere Vermögensminderung
ein grosser Schaden entstanden.
B. In diesem Zusammenhang sind die brasilianischen Behörden mit Rechtshil-
feersuchen vom 12. Juli 2005 sowie Ergänzung vom 11. Oktober 2007 an
die Schweiz gelangt und haben u.a. beantragt, Bankunterlagen von Konten
bei der Bank D. (heute Bank E.) bezüglich der Angeschuldigten herauszu-
geben, sowie die Konten zu sperren (RH.09.0040-MAS Nr. 1).
C. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) hat das Rechtshilfe-
ersuchen samt Ergänzung dem Untersuchungsrichter des Kantons Waadt
zum Vollzug übertragen (RH.09.0040-MAS Nr. 5). Dieser ist mit Verfügung
vom 12. September 2008 auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten und hat
die Bank E. in Genf gleichentags sowie mit Verfügung vom 6. Januar 2009
zur Herausgabe der von Brasilien verlangten Bankunterlagen aufgefordert.
Zudem wurde die Sperrung der entsprechenden Konten angeordnet. Die
Bank E. hat daraufhin u.a. Eröffnungsunterlagen, Auszüge, Detailbelege
etc. betreffend eines auf die A. Inc. lautenden Kontos – wirtschaftlich Be-
rechtiger gemäss Formular A ist B. – herausgegeben (Konto Nr. 1) und hat
das Konto gesperrt (vgl. RH.09.0040-MAS Nr. 3, 7).
D. Am 20. Februar 2009 hat das Bundesamt auf Anfrage der Waadtländer Un-
tersuchungsbehörden hin die Delegation des Rechtshilfeersuchens an den
Kanton Waadt aufgehoben und den Vollzug neu der Bundesanwaltschaft
übertragen (RH.09.0040-MAS Nr. 2, 17).
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E. Am 24. März 2009 ersuchte die A. Inc. bei der Bundesanwaltschaft um
Aufhebung der ihr Konto Nr. 1 betreffenden Vermögenssperre (act. 1.20).
Die Bundesanwaltschaft wies das Ersuchen mit Zwischenverfügung vom
29. April 2009 ab (act. 1.4).
F. A. Inc. gelangt gegen die Zwischenverfügung mit Beschwerde vom 11. Mai
2009 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt
folgendes (act. 1, act. 4):
„Die mit Eintretensentscheid vom 12.09.2008 durch den Untersuchungsrichter des
Kantons Waadt angeordnete und durch Zwischenverfügung der Bundesanwalt-
schaft vom 29.04.09 aufrechterhaltene Beschlagnahme der Bankverbindung der
A. Inc. (Konto Nr. 1 bei der Bank E.) sei aufzuheben und diese Bankverbindung sei
mit sofortiger Wirkung freizugeben. Zudem sei es den Untersuchungsbehörden zu
untersagen, die Unterlagen und Angaben, die diese Bankverbindung betreffen, den
um Rechtshilfe ersuchenden brasilianischen Behörden herauszugeben und diese
seien entsprechend aus den Rechtshilfeakten zu entfernen.
Sofern hinter der Zwischenverfügung die (allerdings nicht explizit aus ihr hervorge-
hende) Absicht der Bundesanwaltschaft stehen sollte, die Bankunterlagen der
A. Inc. den brasilianischen Behörden sofort herauszugeben, sei dieser Beschwer-
de zudem die aufschiebende Wirkung beizumessen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.“
Das Bundesamt stellt in der Vernehmlassung vom 8. Juni 2009 den Antrag,
auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (act. 8). Die Bundesanwaltschaft
beantragt in der Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2009, die Beschwerde
sei abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei (act. 9). Die A. Inc. wurde
darüber am 17. Juni 2009 in Kenntnis gesetzt (act. 10).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die akzessorische Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien richtet
sich in erster Linie nach dem Vertrag vom 12. Mai 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasi-
lien über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.353.919.81). Soweit der Vertrag
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bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, richtet sich die Rechtshilfe
nach dem Landesrecht, namentlich dem Bundesgesetz vom 20. März 1981
über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und der
Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Straf-
sachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht ist nach dem Gün-
stigkeitsprinzip auch dann anwendbar, wenn dieses geringere Anforderun-
gen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 123 II 134
E. 1a; 122 II 140 E. 2). Vorbehalten ist die Wahrung der Menschenrechte
(BGE 123 II 595 E. 7c; BGE 1B_217/2009 vom 17. September 2009,
E. 2.3).
2.
2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen-
den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird,
unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der
Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
(Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Ok-
tober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG; SR 173.71; Art. 9 Abs. 3
des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht;
SR 173.710). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen
können selbständig nur angefochten werden, sofern sie u.a. einen unmit-
telbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil durch die Beschlag-
nahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen bewirken (Art. 80e
Abs. 2 lit. a IRSG). Die Beschwerdefrist gegen eine Zwischenverfügung be-
trägt zehn Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerde legitimiert ist, wer per-
sönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h
lit. b IRSG). Bei Erhebung von Kontoinformationen gilt der Kontoinhaber als
persönlich und direkt betroffen (Art. 9a lit. a IRSV).
2.2 Richtet sich die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung, so muss die
beschwerdeführende Person nach der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung mit konkreten Angaben glaubhaft machen, inwiefern die rechtshilfe-
weise Beschlagnahme von Vermögenswerten zu einem nicht wieder gut-
zumachenden Nachteil führt. In Betracht kommen insbesondere drohende
Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar be-
vorstehende Betreibungsschritte, der drohende Entzug von behördlichen
Bewilligungen oder das Entgehen von konkreten Geschäften. Die bloss
abstrakte Möglichkeit, dass sich eine Kontosperre negativ auf die Ge-
schäftstätigkeit der rechtsuchenden Person auswirken könnte, ist hingegen
für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne
von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG grundsätzlich nicht ausreichend. Der dro-
hende unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil muss glaub-
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haft gemacht werden; die blosse Behauptung eines solchen Nachteils ge-
nügt nicht (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354,
je m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.81/2006 vom 21. Juli 2006, E. 2
und 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007, E. 1.2; vgl. auch ROBERT ZIMMER-
MANN, La coopération judiciaire internationale an matière pénale, 3. Auf-
lage, Bern 2009, S. 467 ff. N. 513).
Die mittels einer Zwischenverfügung angeordnete Beschlagnahme von
Vermögenswerten hat Gegenstand einer Schlussverfügung gemäss
Art. 80d IRSG zu bilden, sei es, dass diese bestätigt, abgeändert oder auf-
gehoben wird. Wurde gleichzeitig um Herausgabe der entsprechenden
Bankunterlagen ersucht, erfolgt deren Anordnung in der Regel mittels
Schlussverfügung. Gegen diese Schlussverfügung steht gestützt auf
Art. 80e Abs. 1 IRSG die Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts offen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2008.285 vom 5. Februar 2009, E. 2.2).
2.3 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführe-
rin um Aufhebung der Kontosperre abgewiesen (vgl. Sachverhalt lit. E).
Bezüglich Herausgabe der dieses Konto betreffenden Bankunterlagen ent-
hält die Verfügung keine Anordnungen. Sollte die Herausgabe der Bankun-
terlagen angeordnet werden, bildete dies Gegenstand der noch zu erlas-
senden Schlussverfügung, welche die Beschwerdeführerin – entgegen ih-
rer Auffassung (act. 1 S. 8 f.) – anfechten kann (vgl. E. 2.1, 2.2). Gleichzei-
tig hätte sich die Verfügung auch zum Schicksal der beschlagnahmten Ver-
mögenswerte zu äussern. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich
damit um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG,
welche nur bei Vorliegen eines unmittelbaren und nicht wieder gutzuma-
chenden Nachteils selbständig anfechtbar ist.
Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde auf die Herausgabe der
Bankunterlagen Bezug nimmt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten
(act. 1 S. 8 f.).
2.4 Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin des vorliegend gesperrten Kontos
von der Beschlagnahme persönlich und direkt betroffen und damit zur Be-
schwerde legitimiert (vgl. dazu Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2007.149 vom 13. Dezember 2007, E. 3.1). Die Beschwerde wurde zu-
dem rechtzeitig eingereicht.
2.5 Die Beschwerdeführerin bringt mit Bezug auf den nicht wieder gutzuma-
chenden Nachteil vor, der Beschuldigte B. sei an ihrem (zur Zeit gesperr-
ten) Konto nicht wirtschaftlich Berechtigter, vielmehr sei dies seine Mutter.
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Diese Fehlannahme sei auf ein falsch ausgefülltes Formular A zurückzu-
führen. Das Versehen sei der Bank E. auch mitgeteilt worden, diese habe
jedoch keine Korrektur vorgenommen. Die Beschwerdeführerin führt aus,
sie sei in Bezug auf das Rechtshilfeverfahren Drittperson und zwischen ih-
ren Vermögenswerten und den beruflichen Tätigkeiten B.'s bestehe kein
wirtschaftlicher Zusammenhang. Die Sperre ihres Kontos basiere auf einer
Verknüpfung unglücklicher Zusammenhänge und sei daher aufzuheben.
Der nicht wieder gutzumachende Nachteil bestehe auch darin, dass die
Geldmittel im Falle der Herausgabe von Kontounterlagen auf unabsehbar
lange Zeit hinaus gesperrt bleiben würden (act. 1 S. 8 f.).
Sinngemäss macht die Beschwerdeführerin damit einerseits geltend, die
gesperrten Vermögenswerte seien vom Rechtshilfeersuchen gar nicht er-
fasst. Andererseits macht sie damit sinngemäss auch einen fehlenden Kon-
nex zwischen den gesperrten Vermögenswerten und dem Gegenstand des
im Ausland geführten Verfahrens geltend. Diese Vorbringen belegen kei-
nen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne der
Rechtsprechung (vgl. E. 2.2). Die Dauer der Beschlagnahme sodann kann
für die Frage der Verhältnismässigkeit von Bedeutung sein (vgl. z.B. Ent-
scheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.48 vom 15. Juli 2008), begründet
jedoch ebenfalls keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil.
Da die Beschwerdeführerin keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
glaubhaft dargelegt hat, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten-
pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech-
nung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Regle-
ment vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes-
strafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist vorlie-
gend auf Fr. 3'000.00 anzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements), unter An-
rechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.00. Die Bun-
desstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Restbe-
trag von Fr. 2'000.00 zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.00. Die
Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den
Restbetrag von Fr. 2'000.00 zurückzuerstatten.
Bellinzona, 5. November 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt André P. Rees
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete
Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen
Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid
gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so
sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid
anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
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Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die
Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das
Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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