Entscheid vom 5. Juni 2009
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz,
Giorgio Bomio und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Ralf Keser,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS-
LIEFERUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Auslieferung an Deutschland
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2009.172
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die deutschen Behörden mit Meldung der SIRENE Germany vom 19. De-
zember 2008 die Schweiz und andere an das SIS (Schengener Informati-
onssystem) angeschlossene Staaten um Verhaftung des deutschen
Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung zur Vollstreckung von zwei
Restfreiheitsstrafen wegen Betäubungsmitteldelikten ersuchten (Verfah-
rensakten des Bundesamtes für Justiz, Urk. 1);
- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) am 29. Januar 2009
die provisorische Auslieferungshaft gegen A. anordnete (Verfahrensakten
des Bundesamtes, Urk. 3); am 9. März 2009 die Kantonspolizei Bern A.
angehalten und ihn in provisorische Auslieferungshaft versetzt hat (Verfah-
rensakten des Bundesamtes, Urk. 5);
- A. sich mit dem vereinfachten Auslieferungsverfahren nicht einverstanden
erklärte und einen Rechtsbeistand wünschte (Verfahrensakten des Bun-
desamtes, Urk. 14); das Bundesamt am 10. März 2009 den Auslieferungs-
haftbefehl gegen A. erliess (Verfahrensakten des Bundesamtes, Urk. 7A);
dieser Entscheid unangefochten blieb;
- das Justizministerium des Freistaates Thüringen die Schweiz mit Schreiben
vom 18. März 2009 formell um Auslieferung von A. ersucht hat (Verfah-
rensakten des Bundesamtes, Urk. 20A-G);
- die Auslieferung im Hinblick auf die Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe
von 493 Tagen aus dem Urteil des Landsgerichts Gera am 3. Juni 1998
und von 609 Tagen aus dem Urteil des Landgerichts Gera vom
4. November 2004 wegen Betäubungsmitteldelikten (Verfahrensakten des
Bundesamtes, Urk. 20A-G) verlangt wird;
- mit Urteil des Landsgerichts Gera vom 3. Juni 1998 A. zu einer Gesamt-
freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wurde, weil er am 5. September
1997 zusammen mit einem Mittäter 200'000 Ecstasy-Tabletten an verdeck-
te Ermittler der deutschen Polizeibehörden verkauft hatte (Verfahrensakten
des Bundesamtes, Urk. 20A); mit Beschluss desselben Gerichts vom
28. November 2000 die Vollstreckung der Reststrafe nach Verbüssung von
2/3 der Strafe ausgesetzt wurde (Verfahrensakten des Bundesamtes,
Urk. 20B); die gleiche Behörde diesen Entscheid in der Folge mit Be-
schluss am 26. Januar 2005 widerrief (Verfahrensakten des Bundesamtes,
Urk. 20C);
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- mit Urteil des Landgerichts Gera vom 4. November 2004 A. zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wurde, weil er im Januar 2003
100 Gramm Crystal an eine Drittperson sowie zwischen Januar und März
2003 50 Gramm Kokain an eine Drittperson verkauft und am 20. April 2004
einer Drittperson ca. 180 Gramm Metamphetamin ausgehändigt hatte; das-
selbe Gericht am 9. Mai 2007 beschloss, die Vollstreckung des Strafrestes
nicht auszusetzen (Verfahrensakten des Bundesamtes, Urk. 20D);
- A. sich nach wie vor mit dem vereinfachten Auslieferungsverfahren nicht
einverstanden erklärte und der zwischenzeitlich von A. beauftragte Rechts-
vertreter, Rechtsanwalt B., zu diesem Auslieferungsersuchen Stellung
nahm (Verfahrensakten des Bundesamtes, Urk. 26 und 27);
- mit Entscheid vom 23. April 2009 das Bundesamt die Auslieferung für die
dem Auslieferungsersuchen des Justizministeriums des Freistaates Thü-
ringen zu Grunde liegenden Straftaten bewilligte (act. 2 bzw. Verfahrensak-
ten des Bundesamtes, Urk. 28); im Einvernehmen mit A. Rechtsanwalt B.
in der Folge das Mandat niederlegte;
- der in Deutschland ansässige Ralf Keser (nachfolgend „Keser“) im Namen
von A. und als Mitglied der offenbar in Schottland domizilierten „Sürmeli
Foundation International“ gegen den Auslieferungsentscheid am 23. April
2008 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
einreicht mit dem Antrag, A. sei nicht auszuliefern und aus der Ausliefe-
rungshaft zu entlassen (act. 1); diese Beschwerde von A. mitunterschrie-
ben wurde (a.a.O.);
- Keser als Vertreter des Beschwerdeführers innerhalb der ihm angesetzten
Frist ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnete (act. 8);
- die Einholung von Vernehmlassungen entfallen kann, wenn eine Be-
schwerde von vornherein unzulässig oder unbegründet ist (Art. 57 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren [VwVG; SR 172.021] e contrario);
- eine Beschwerde unter anderem dann als von vornherein unzulässig gelten
muss, wenn sie als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist; das Bundes-
gericht dabei Beschwerden, welche klarerweise der auf dem Internet zu-
gänglichen, gefestigten und unbestrittenen Rechtsprechung widersprechen,
als offensichtlich unzulässig bezeichnet (Urteil des Bundesgerichts
2A.271/2006 vom 19. Mai 2006, E. 2); nach der Praxis ebenso Begehren
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als rechtsmissbräuchlich gelten, welche jede vernünftige Grundlage ver-
missen lassen (Urteil des Bundesgerichts 2A.77/2004 vom 13. Februar
2004, E. 2);
- eine Beschwerde dann als von vornherein unbegründet gilt, wenn die An-
träge und die Begründung in keiner Weise geeignet sind, das vorinstanzli-
che Erkenntnis umzustossen (FRANK SEETHALER/KASPAR PLÜSS, in: Wald-
mann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, 2009, N. 27 zu Art. 57);
- die vorliegende Beschwerdeschrift – wie sich aus den nachfolgenden Aus-
führungen ergeben wird – von vornherein zumindest als offensichtlich un-
begründet zu betrachten ist; angesichts der von Keser vorgebrachten Ar-
gumente und Beilagen ebensowenig eine Verbesserung der Beschwerde
zu erwarten ist; bei dieser Sachlage in Anwendung von Art. 57 Abs. 1
VwVG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden
kann;
- für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwischen
der Schweiz und Deutschland primär das Europäische Auslieferungsüber-
einkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem
Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll
(2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der
zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatzvertrag
über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung
vom 13. November 1969 (Zusatzabkommen; SR 0.353.913.61) massge-
bend sind;
- der Rat der Europäischen Union am 27. November 2008 die vollständige
Anwendung des Schengen-Besitzstands in der Schweiz ab dem 12. De-
zember 2008 beschlossen hat (Beschluss des Rates 2008/903/EG; ABl.
L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 15 – 17); gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 des
Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemein-
schaft über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Assoziierungsab-
kommen [SAA]; SR 0.360.268.1) für die Auslieferung zwischen der
Schweiz und Deutschland damit die Bestimmungen der Art. 59 ff. des
Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom-
mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüber-
einkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62)
zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EAUe zur An-
wendung gelangen;
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- soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht ab-
schliessend regeln, auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das
Recht des ersuchten Staates Anwendung findet (Art. 22 EAUe), vorliegend
also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe
in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar
1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11);
dies auch im Verhältnis zum SDÜ gilt (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG) und das in-
nerstaatliche Recht nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwen-
dung gelangt, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung
stellt (BGE 122 II 140 E. 2 S. 142; 129 II 462 E. 1.1 S. 464; TPF 2008 24
E.1.1);
- gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes innert 30 Tagen seit der
Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstraf-
gerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25
Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 28
Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundes-
strafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni
2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710); die Beschwerde gegen den
Auslieferungsentscheid vom 23. April 2009 fristgerecht eingereicht wurde,
weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist;
- sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss; sie sich auf die für ih-
ren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann; es genügt wenn die
Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich lei-
ten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts
1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 6.2 mit weiteren Hinweisen);
- Keser gegen den Auslieferungsentscheid vorbringt, das Auslieferungsver-
fahren verstosse gegen Art. 6, 7, 13 und 14 der Europäischen Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrecht und Grundfreihei-
ten (EMRK; SR 0.101) und gegen den Internationalen Pakt vom 16. De-
zember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR; SR 0.103.2)
(act. 1);
- Keser zur Begründung im Wesentlichen ausführt, der ersuchende Staat,
die Bundesrepublik Deutschland, sei kein (Rechts-)Staat (act. 1 S. 1 ff.); er
daraus schliesst, dass das Auslieferungsersuchen der deutschen Behörden
keine rechtliche Gültigkeit haben könne (act. 1 S. 2);
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- Keser sich in seiner Beschwerdeschrift in keiner Art und Weise mit dem vo-
rinstanzlichen Auslieferungsentscheid auseinandersetzt;
- Keser weder konkrete Verstösse gegen Garantien der EMRK oder IPBPR
geltend macht, welche der Leistung von Rechtshilfe entgegenstehen könn-
ten, noch solche ersichtlich sind;
- die von Keser angeführten Gründe in keiner Weise geeignet sind, ein Aus-
lieferungshindernis zu begründen und damit den Auslieferungsentscheid
umzustossen; seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift vielmehr dar-
auf angelegt sind, die Bundesrepublik Deutschland als „vorgetäuschte
Staatssimulation“ darzustellen; diese Argumentationsführung jede vernünf-
tige Grundlage vermissen lässt; die Beschwerdebegründung von Keser da-
her unter keinem Titel als sachbezogen bezeichnet werden kann;
- andere Auslieferungshindernisse weder geltend gemacht werden noch sol-
che ersichtlich sind, womit die Auslieferung des Beschwerdeführers an
Deutschland zulässig und die Beschwerde abzuweisen ist;
- Keser für den Beschwerdeführer weiter beantragt, dieser sei aus der Aus-
lieferungshaft zu entlassen;
- der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, jederzeit ein Haft-
entlassungsgesuch einreichen kann (Art. 50 Abs. 3 IRSG), das Gesuch an
das Bundesamt zu richten ist und gegen dessen ablehnenden Entscheid
innert zehn Tagen Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts geführt werden kann (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 48 Abs. 2
IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über das Bundesstrafge-
richt vom 4. Oktober 2002 [SGG; SR 173.71]; Art. 9 Abs. 3 des Reglements
für das Bundesstrafgericht; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.13
vom 5. März 2007, E. 2);
- die II. Beschwerdekammer ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer
Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein
Haftentlassungsgesuch befinden kann, wenn sich aus einer allfälligen Ver-
weigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus
der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein
akzessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom
9. März 2007, E. 1.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 +
RP.2008.13 vom 19. Juli 2008, E. 2.2; RR.2008.54 vom 13. Mai 2008,
E. 2.2; RR.2007.47 vom 2. Mai 2007, E. 2.2);
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- in concreto kein Haftentlassungsgesuch beim Bundesamt eingereicht wor-
den ist und selbst wenn der vorliegende Antrag als akzessorisches Haftent-
lassungsgesuch betrachtet wird, die II. Beschwerdekammer diesem nicht
entsprechen kann, da die Auslieferung nicht zu verweigern ist;
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig
wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG), sich die Zuständigkeit
des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren, welche in
Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, aus Art. 15
Abs. 1 lit. a SGG ergibt (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.6
vom 22. Februar 2007, E. 5), sich die Gerichtsgebühr in Anwendung von
Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren
vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) berechnet und vorliegend auf
Fr. 2'000.00 festzusetzen ist.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 5. Juni 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Ralf Keser
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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