Entscheid vom 28. Mai 2009
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Isenring
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS-
LIEFERUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Auslieferung an Deutschland
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2009.176
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Sachverhalt:
A. Die deutschen Behörden haben mit Meldung der SIRENE Germany vom
4. März 2009 die Schweiz und andere an das SIS (Schengener Informati-
onssystem) angeschlossene Staaten um vorläufige Inhaftnahme von A.
zwecks Auslieferung an Deutschland ersucht (act. 6.1). Mit Schreiben vom
23. März 2009 hat das Justizministerium Baden-Württemberg um die Aus-
lieferung A.’s, gestützt auf ein Urteil des Landgerichts Mannheim vom
16. März 2007 ersucht; dies im Hinblick auf die Vollstreckung einer Frei-
heitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten wegen Untreue nach § 266
D-StGB und Gläubigerbegünstigung gemäss § 283 c D-StGB (act. 6.3,
6.3.1).
B. Am 4. Mai 2009 erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundes-
amt“) einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. (act. 6.4.1), welcher am
14. Mai 2009 festgenommen und in Auslieferungshaft versetzt wurde. An-
lässlich seiner Einvernahme am selben Tag erklärte sich A. mit einer ver-
einfachten Auslieferung gem. Art. 54 des Bundesgesetzes vom 20. März
1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) nicht
einverstanden (act. 6.5.3) und reichte durch seinen Rechtsvertreter am
14. Mai 2009 ein Gesuch um sofortige Haftentlassung ein (act. 6.5). Mit
Antwort vom 15. Mai 2009 teilte das Bundesamt A. mit, dass die Frist zur
Einreichung einer Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl des
Bundesamtes vom 4. Mai 2009 noch laufe, weshalb aus prozessökonomi-
schen Gründen keine anfechtbare Verfügung erlassen werde. Gleichzeitig
wurde A. eine Frist bis am 2. Juni 2009 zur schriftlichen Stellungnahme
zum deutschen Auslieferungsersuchen gesetzt (act. 6.6). Mit Schreiben
vom 15. Mai 2009 ergänzte A. sein Gesuch um sofortige Haftentlassung,
indem er ein Kautionsangebot unterbreitete (act. 6.7). Das Bundesamt teilte
A. am 18. Mai 2009 mit, es bestünden nach wie vor keine offensichtlichen
Gründe für eine provisorische Haftentlassung (act. 6.8).
C. Gegen den Auslieferungshaftbefehl reicht A. bei der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 15. Mai 2009 Beschwerde mit
folgenden Anträgen ein (act. 1):
„1. Der Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz vom 4. Mai 2009 (B 211'700 /
TMA) sei aufzuheben.
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2. Eventualiter sei der Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz vom 4. Mai
2009 (B 211'700 / TMA) aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin
zum Erlass von Ersatzmassnahmen zurückzuweisen.
3. Der vorliegenden Beschwerde sei in jedem Fall die aufschiebende Wirkung zu erteilen
und der Beschwerdeführer sei unverzüglich – allenfalls unter Anordnung einer Sicher-
heitsleistung (Kaution) und/oder einer anderen Ersatzmassnahme – aus der Ausliefe-
rungshaft zu entlassen.
4. Über den Antrag betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung und der sofortigen
Entlassung des Beschwerdeführers aus der Auslieferungshaft sei unverzüglich zu befin-
den.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin; even-
tualiter zu Lasten der Staatskasse.“
Mit Ergänzungen vom 15. und 18. Mai 2009 vervollständigte der Be-
schwerdeführer seine Beschwerde und bot die Leistung einer Kaution von
CHF 500'000.-- an (act. 2 und 4).
Das Bundesamt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2009
die Abweisung der Beschwerde (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi-
schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe-
rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das
zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz-
protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind,
sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz-
vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An-
wendung vom 13. November 1969 (Zusatzabkommen; SR 0.353.913.61)
massgebend.
Am 27. November 2008 hat der Rat der Europäischen Union die vollständi-
ge Anwendung des Schengen-Besitzstands in der Schweiz ab dem 12. De-
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zember 2008 beschlossen (Beschluss des Rates 2008/903/EG; ABl. L 327
vom 5. Dezember 2008, S. 15 – 17). Gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 des Abkom-
mens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über
die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Ent-
wicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Assoziierungsabkommen
[SAA]; SR 0.360.268.1) gelangen für die Auslieferung zwischen der
Schweiz und Deutschland damit die Bestimmungen der Art. 59 ff. des
Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom-
mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüber-
einkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62)
zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EAUe zur An-
wendung.
Soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht
abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung aus-
schliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe),
vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom
24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV;
SR 351.11); dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a
IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip
auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die
Auslieferung stellt (BGE 122 II 140 E. 2 S. 142; 129 II 462 E. 1.1 S. 464).
2. Gegen einen Auslieferungshaftbefehl kann innert zehn Tagen seit der
schriftlichen Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 IRSG
i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafge-
richt; SR 173.710). Der Auslieferungshaftbefehl vom 4. Mai 2009 wurde
dem Beschwerdeführer am 14. Mai 2009 eröffnet (act. 1.3). Die Beschwer-
de vom 15. Mai 2009 wurde fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzu-
treten ist.
3. Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver-
fahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a S. 362; bestätigt in
BGE 130 II 306 E. 2 S. 309 ff.). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbe-
fehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise,
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wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht
und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn
er den so genannten Alibibeweis erbringt, indem er ohne Verzug nach-
weist, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b
IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorlie-
gen, die eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47
Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E.
3a, veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Ausliefe-
rung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 2-
5 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1
S. 309; 117 IV 359 E. 2a S. 361 f.). Offensichtlich unzulässig kann ein Aus-
lieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklä-
rungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a S. 110).
Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen
die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens im eigentlichen Ausliefe-
rungsverfahren zu prüfen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlas-
sung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht
auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die
Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3 S. 309 f.;
111 IV 108 E. 2 S. 110).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, das deutsche Verfahren, wel-
ches zum Urteil des Landgerichts Mannheim vom 16. März 2007 geführt
hat, habe unter schwersten Verfahrensfehlern und Verstössen gegen die
EMRK gelitten (act. 1 N. 8).
Solche Vorbringen sind im vorliegenden Haftentlassungsverfahren nicht zu
prüfen, da sich unter diesem Titel eine Auslieferungshaft nicht als offen-
sichtlich unzulässig erweist.
4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet hauptsächlich das Vorliegen einer Flucht-
gefahr. Er und seine Ehefrau hätten sich im Oktober 2007 in Zug niederge-
lassen und seien sozial tief verankert. Er habe nie versucht, seinen Aufent-
haltsort zu verschleiern. Ausserdem habe er nie beabsichtigt, sich dem
Vollzug des Urteils des Landgerichts Mannheim vom 16. März 2007 zu wi-
dersetzen. Er habe seine geschäftlichen Tätigkeiten dahingehend organi-
siert, dass diese während des Vollzugs fortgeführt werden könnten. Der
Beschwerdeführer sei in verschiedenen, in der Schweiz ansässigen Unter-
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nehmen als Verwaltungsrat und Geschäftsführer tätig, und er wolle seine
private und berufliche Existenz nicht aufs Spiel setzen. Ausserdem habe er
seit dem Urteilsspruch keine Anstalten zur Flucht getroffen und sei sich des
bevorstehenden Vollzugs in Deutschland bewusst. Ferner habe er den aus
seinem deliktischen Verhalten resultierenden Schaden insofern beglichen,
als er mit sämtlichen Gläubigern Vereinbarungen getroffen habe (act. 1
N. 16 ff.; 4; 7 N. 7 ff.).
4.3 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Verneinung
von Fluchtgefahr beispielsweise aus familiären Gründen überaus restriktiv
und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im
Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Ge-
wicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; TPF 2008 61 E. 7;
Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005,
E. 2.2.2; BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3; RR.2007.72 vom 29. Mai
2007, E. 4.2 und 4.3; RR.2007.174 vom 27. November 2007, E. 5.2;
RR.2008.214 vom 16. September 2008, E. 3.2). Der Umstand, dass der
Verfolgte im ersuchenden Staat bereits rechtskräftig verurteilt und zur Voll-
streckung dieser Freiheitsstrafe gesucht wird, wirkt sich gemäss der Recht-
sprechung bei der Beurteilung der Fluchtgefahr erschwerend aus, da ledig-
lich das die Strafverfolgung betreffende Auslieferungsersuchen allenfalls in
einem Freispruch münden könnte (BGE 130 II 306 E. 2.6 S. 213; Entscheid
des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E 2.3; RR.2008.214
vom 16. September 2008, E. 3.2.2). Gerade bei drohenden, hohen Frei-
heitsstrafen ist eine Fluchtgefahr gemäss der Rechtsprechung in der Regel
trotz Niederlassungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz
gegeben. So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu ei-
ner langen Freiheitsstrafe als ausreichend zur Verweigerung der Haftent-
lassung betrachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über eine Nieder-
lassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit ei-
ner Schweizer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3
und 8 Jahren war, die beide die schweizerische Nationalität besassen und
im Kanton Tessin eingeschult waren (Urteil des Bundesgerichts
8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a). Vor dem Hintergrund dieser
strengen Rechtsprechung bejahte die Beschwerdekammer des Bundes-
strafgerichts die Fluchtgefahr bei einem Verfolgten, dessen Ehefrau, zwei
Kinder im Alter von 7½ und 2½ Jahren sowie weitere Verwandte in der
Schweiz lebten (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.45 vom
20. Dezember 2005, E. 2.2.2), bei einem Verfolgten, der sich seit 10 Jahren
ununterbrochen in der Schweiz aufhielt und hier eine Familie mit vier Kin-
dern im Alter von 1½, 3, 8 und 18 Jahren hatte (Entscheid des Bundes-
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strafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3) und bei einem Verfolg-
ten, der seit seinem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der
Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte
(Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006,
E. 2.2.1). Wenn überhaupt, wurde die Haftentlassung eher bei Verfolgten
höheren Alters gewährt, d.h. von 65 Jahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8G.66/2000 vom 5. Dezember 2000, E. 9c, was ihn freilich nicht an einer
späteren Flucht hinderte) und 68 Jahren (Urteil des Bundesgerichts
G.55/1993 vom 22. Oktober 1993; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafge-
richts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3). Auch die finanziellen Schwie-
rigkeiten, in denen ein Verfolgter seine Frau und Kinder bei einer Flucht zu-
rückzulassen hätte, erlauben gemäss der Rechtsprechung nicht ohne Wei-
teres die Annahme, die Flucht sei derart unwahrscheinlich, dass sie mittels
Ersatzmassnahmen gebannt werden könne (BGE 130 II 306 E. 2.5; Urteil
des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a; TPF 2008 61
E. 7.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.174 vom 27. November
2007, E. 5.2.1).
4.4 Der Beschwerdeführer führt aus, wie stark er beruflich und privat mit der
Schweiz, insbesondere mit Zug, verbunden sei. Vorliegend sind die ge-
schäftlichen Bindungen des Beschwerdeführers unbestritten. Allerdings
droht ihm in Deutschland eine nicht lange, aber doch beträchtliche Frei-
heitsstrafe von total 30 Monaten (act. 6.3.1). Ob er vorzeitig aus dem Voll-
zug entlassen werden wird, ist vorliegend nicht zu prüfen. Die drohende
Freiheitsstrafe fällt bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ins Gewicht. Ferner
hat sich der Beschwerdeführer erst im Jahre 2007 in der Schweiz niederge-
lassen, was noch für keine besonders tiefe Verwurzelung spricht. Er verfügt
über beträchtliche finanzielle Mittel. In Anbetracht dieser Situationen muss
aufgrund der überaus restriktiven Praxis das Bestehen einer Fluchtgefahr
bejaht werden. Die geschäftliche Verwurzelung vermag diese klarerweise
nicht zu beseitigen.
4.5 Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, er sei nicht hafterstehungsfähig.
Er sei Asthmapatient und leide unter Klaustrophobie. Er könne keine engen
Räume mehr betreten, ohne der Gefahr einer Angstattacke ausgeliefert zu
sein. Er sei gezwungen, jederzeit einen Asthmaspray auf sich zu tragen.
Die Auswirkungen der Auslieferungshaft auf seinen Gesundheitszustand
könnten nicht abgeschätzt werden. Der Beschwerdeführer habe bereits
Angstzustände. Seit rund 14 Tagen leide er zusätzlich unter immer stärke-
ren Schmerzen im Bereich der rechten Flanke, und da er unter einer ver-
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grösserten Prostata leide, sei eine rasche spezialärztliche Behandlung
dringend nötig. Der Amtsarzt Dr. med. B. habe in seinem Bericht vom 22.
Mai 2009 festgehalten, dass die geltend gemachte Klaustrophobie glaub-
haft gemacht sei (act. 1 N. 25 ff; 7 N. 46).
Gemäss Bericht von Dr. med. B vom 22. Mai 2009 ist der Beschwerdefüh-
rer demgegenüber hafterstehungsfähig (act. 7.18). Eine Entlassung aus der
Haft aus medizinischen Gründen steht damit nicht ernsthaft zur Debatte.
5. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, er entziehe sich der Ausliefe-
rung nicht, weshalb die Haft nicht das mildeste, geeignete Mittel sei, eine
allfällige Fluchtgefahr zu bannen (act. 1 N. 16, 31). Selbst wenn die Flucht-
gefahr bejaht würde, wäre die Inhaftierung unverhältnismässig, da er bereit
sei, CHF 500'000.--, nötigenfalls auch mehr, als Kaution zu leisten. Diese
könnte mit weiteren Sicherheitsmassnahmen, etwa einer Schriftensperre
oder einer Meldepflicht, kombiniert werden. Bei einem Reinvermögen von
CHF 1'974'500.-- sei die angebotene Kaution ein sehr hoher Betrag. Über-
dies sei dabei zu beachten, dass dieses Vermögen nicht in liquider Form,
sondern in Form von Beteiligungen an nicht börsenkotierten Unternehmen
bestehe (act. 1 N. 31 ff.; 2; 4; 7 N. 45). Der Beschwerdeführer hat bereits
dem Bundesamt eine Kaution im Umfang von CHF 500'000.-- angeboten
(act. 6.7). Dieses lehnte jedoch mit der Begründung ab, zurzeit seien keine
offensichtlichen Gründe für eine provisorische Haftentlassung gegeben,
und die Gefahr bestehe, dass sich der Beschwerdeführer trotz Kaution ins
Ausland absetze (act. 6.8).
Vorliegend kann die Fluchtgefahr durch eine CHF 500'000.-- übersteigende
Kaution und weiteren Ersatzmassnahmen gebannt werden. In Anbetracht
der zwar nicht unbeträchtlichen, aber auch nicht besonders langen Frei-
heitsstrafe kann der Beschwerdeführer nach menschlichem Ermessen
durch eine Kaution im Umfang von CHF 800'000.-- verbunden mit einer
Abgabe der Ausweispapiere sowie einer wöchentlichen polizeilichen Mel-
depflicht in ausreichendem Masse an einer Flucht gehindert werden. Ein-
zelheiten hat im Sinne des Eventualantrages das Bundesamt zu regeln.
Die Beschwerde ist deshalb teilweise gutzuheissen. Die Angelegenheit ist
an das Bundesamt zurückzugeben zur Festsetzung der Modalitäten der Er-
satzmassnahmen und bei Erfüllung derselben, zur anschliessenden Ent-
lassung des Beschwerdeführers aus der Auslieferungshaft.
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6. Der Beschwerdeführer beantragt, der vorliegenden Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und er sei schon für die Dauer des Be-
schwerdeverfahrens aus der Auslieferungshaft zu entlassen (act. 1 N. 37
f.; 4).
Die Auslieferungshaft war nach dem Gesagten grundsätzlich zulässig. Der
Antrag um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid
gegenstandslos. Eine aufschiebende Wirkung und damit eine unverzügli-
che Entlassung wäre ohnehin nicht in Frage gekommen. Damit wäre näm-
lich auch bei einem abweisenden Entscheid in der Sache einem Be-
schwerdeführer die Flucht tatsächlich ermöglicht und der Zweck der
Zwangsmassnahme vorab vereitelt worden.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer im Um-
fang des Unterliegens kostenpflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63
Abs. 1 VwVG). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung
der Gerichtsgebühren wurde in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich
vorbehalten. Der Vorbehalt von Art. 63 Abs. 5 VwVG muss jedoch in ana-
loger Anwendung auch zugunsten von Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG gelten,
weshalb vorliegend für die Berechnung der Gerichtsgebühr das Reglement
vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafge-
richt (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (Entscheid des Bundesstraf-
gerichts RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 5). Vorliegend ist die Ge-
richtsgebühr entsprechend des Obsiegens zu reduzieren. Die vom Be-
schwerdeführer zu leistende reduzierte Gerichtsgebühr ist auf CHF 1’500.--
festzusetzen (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem
Bundesstrafgericht).
Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG kann die Beschwer-
deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und
verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Im Verfahren vor Bundesstraf-
gericht besteht die Parteientschädigung aus den Anwaltskosten (Art. 1
Abs. 1 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem
Bundesstrafgericht vom 26. September 2006, SR 173.711.31). Die Be-
schwerdegegnerin hat nach teilweisem Obsiegen der Beschwerdeführerin
diese anteilsmässig für ihre Anwaltskosten zu entschädigen. Das Honorar
bzw. die Entschädigung wird im Verfahren vor Beschwerdekammer nach
Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Ein-
gabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 3 Abs. 2 des Reglements über
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die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht). Vorliegend
erscheint eine reduzierte Entschädigung von CHF 800.-- inkl. MwSt. ange-
messen.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2. Das Bundesamt für Justiz wird angewiesen, den Beschwerdeführer gegen
folgende Ersatzmassnahmen auf freien Fuss zu setzen:
- erfolgte Leistung einer Kaution im Umfang von Fr. 800’000.--;
- Abgabe der Ausweispapiere;
- Erfüllung einer wöchentlichen polizeilichen Meldepflicht.
3. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
4. Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- auferlegt.
5. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Ent-
schädigung von Fr. 800.-- inkl. MwSt. zu bezahlen.
Bellinzona, 29. Mai 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Bernhard Isenring
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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