Entscheid vom 6. Oktober 2009
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS
ZÜRICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Finnland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2009.207
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die finnische Zentralkriminalpolizei in Turku gegen A. und B. ein Strafver-
fahren wegen qualifizierten Insiderhandels führt;
- die finnischen Behörden in diesem Zusammenhang mit Rechtshilfeersu-
chen vom 28. Februar 2008 und vom 31. Oktober 2008 an die Schweiz ge-
langt sind und um Bankenermittlungen bei der Bank C. in Genf hinsichtlich
eines auf B. lautenden Kontos sowie weiteren, auf die beiden Angeschul-
digten lautenden Konten, ersucht haben;
- das Bundesamt für Justiz die Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft I
des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) zum Vollzug über-
tragen hat;
- die Staatsanwaltschaft mit Eintretensverfügung vom 26. März 2009 dem
Rechtshilfeersuchen entsprochen und die Bank C. verpflichtet hat, rechts-
hilferelevante Akten herauszugeben (act. 9);
- die Bank C. der Staatsanwaltschaft die geforderten Unterlagen mit Schrei-
ben vom 7. April 2009 übermittelt hat;
- die Staatsanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 30. April 2009 den
Rechtshilfeersuchen entsprochen und unter anderem die Herausgabe von
Unterlagen des Kontos Nr. 1, lautend auf A., bei der Bank C. an die finni-
schen Behörden verfügt hat (act. 2.1);
- A. mit Schreiben vom 12. Juni 2009, welches gleichentags von der schwei-
zerischen Botschaft in Helsinki entgegengenommen worden war (act. 1.4),
an die Staatsanwaltschaft gelangt ist und darin unter Hinweis auf die
Schlussverfügung erklärt hat, mit der Rechtshilfe und der Übermittlung von
Bankunterlagen nicht einverstanden zu sein (act. 1); er damit gegen die
vorgenannte Schlussverfügung Beschwerde erhoben hat;
- die Staatsanwaltschaft die Beschwerde vom 12. Juni 2009 mit Schreiben
vom 23. Juni 2009 zuständigkeitshalber an die II. Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts weitergeleitet hat, mit dem Antrag auf die Beschwerde
sei nicht einzutreten (act. 2);
- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Juni 2009 eingeladen wurde,
bis zum 10. Juli 2009 einen Kostenvorschuss von CHF 1'000.-- zu leisten
und er darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Be-
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schwerde nicht eingetreten wird; er mit nämlichen Schreiben aufgefordert
wurde, bis zum gleichen Datum in der Schweiz ein Zustelldomizil (eine Ad-
resse, an die alle gerichtlichen Schriftstücke rechtsgültig übermittelt werden
können) zu bezeichnen, ansonsten weitere Zustellungen durch das Bun-
desstrafgericht grundsätzlich unterbleiben und insbesondere der Schluss-
entscheid nicht zugestellt wird (act. 4);
- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Be-
trag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post überge-
ben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist
(Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
- aus „Track & Trace“ der schweizerischen Post ersichtlich ist, dass dem Be-
schwerdeführer das vorgenannte Schreiben vom 26. Juni 2009 erst am
16. Juli 2009 zugestellt worden ist (act. 5); der Beschwerdeführer die ihm
gesetzte Frist somit gar nicht hat wahren können;
- der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 24. Juli 2009 ein Zustelldomizil be-
zeichnet hat (act. 6), und der Kostenvorschuss am 29. Juli 2009 dem Konto
des Bundesstrafgerichts gutgeschrieben wurde (act. 7);
- diese Verspätungen auf die Postverhältnisse zurückzuführen sind, deshalb
und aufgrund des raschen Handelns des Beschwerdeführers nach Erhalt
des Schreibens vom 26. Juni 2009 die Fristen zur Bezahlung des Kosten-
vorschusses und Bezeichnung eines Zustelldomizils im vorliegenden Fall
als eingehalten zu gelten haben;
- gegen Schlussverfügungen der ausführenden kantonalen Behörde innert
30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1
i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafge-
richt, SR 173.710);
- die Frist gemäss Art. 21 Abs. 1 VwVG als gewahrt gilt, wenn schriftliche
Eingaben spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht
oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizeri-
schen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden;
- der Beschwerdeführer der Vorinstanz keine Zustelladresse in der Schweiz
bekannt gegeben hat; die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft vom
30. April 2009 somit am 4. Mai 2009 der Bank C. zugestellt worden ist (act.
2.1);
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- die Rechtshilfeverfügung im Zeitpunkt der Entgegennahme durch die Bank
grundsätzlich als eröffnet gilt (Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2003 vom
30. August 2004, E. 7.3), jedoch spätestens ab dem Zeitpunkt der Ablage
der Verfügung in das Banklagernd-Dossier, wenn der von der Verfügung
betroffene Kontoinhaber mit seiner Bank eine Vereinbarung über die bank-
lagernde Korrespondenz abgeschlossen und den Rechtshilfebehörden kei-
ne Zustelladresse in der Schweiz notifiziert hat (BGE 124 II 124 E. 2aa);
- der Beschwerdeführer mit der Bank C. eine Banklagernd-Vereinbarung ab-
geschlossen hat (act. 11); die Ablage der Schlussverfügung vom 30. April
2009 in das Banklagernd-Dossier somit noch am selben Tag der Mitteilung,
d.h. am 4. Mai 2009 erfolgt ist; die Schlussverfügung demgemäss spätes-
tens am 4. Mai 2009 als dem Beschwerdeführer eröffnet zu gelten hat,
womit die 30-tägige Frist zur Erhebung der Beschwerde am 4. Juni 2009
abgelaufen ist;
- der Beschwerdeführer seine vom 12. Juni 2009 datierte Beschwerde glei-
chentags der schweizerischen Botschaft in Helsinki übergeben hat (act.
1.4);
- die Beschwerde somit verspätet erhoben wurde, weshalb darauf nicht ein-
zutreten ist (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N. 343);
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig
wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG); für die Berechnung der Gerichtsgebühren das
Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem
Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5
VwVG i.V.m. Art. 15. Abs. 1 lit. a SGG); die Gerichtsgebühr vorliegend auf
Fr. 1'000.-- anzusetzen ist, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor-
schusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 6. Oktober 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.,
- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe,
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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