B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2009.208
Entscheid vom 8. Juli 2009
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Giorgio Bomio ,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Eric Hess,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Grie-
chenland
Zwischenverfügung betreffend Kontosperre (Art. 80e
Abs. 2 lit. a IRSG)
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die griechischen Behörden gegen B., C. und weitere Personen ein Strafver-
fahren wegen aktiver und passiver Korruption und Geldwäscherei führen;
- die griechischen Behörden mit einem ergänzenden Rechtshilfeersuchen
vom 26. Januar 2009 sowie der Präzisierung vom 31. März 2009 an die
Schweiz gelangt sind (act. 1.8);
- das Bundesamt für Justiz das Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft
zum Vollzug übermittelt hat;
- die Bundesanwaltschaft mit Eintretensverfügung vom 11. Juni 2009 auf das
Rechtshilfeersuchen eingetreten ist (act. 1.7); mit separater Vermögensbe-
schlagnahmeverfügung vom gleichen Tag antragsgemäss die sofortige
Sperre des Kontos 1 des Kontoinhabers A. bei der Bank D. angeordnet
wurde (act. 1.10);
- nach Darstellung des Rechtsvertreters von A. die Vermögensbeschlag-
nahmeverfügung über die betreffende Bank am 15. Juni 2009 mitgeteilt
wurde (act. 1 S. 7);
- A. durch seinen Rechtsvertreter gegen die Vermögensbeschlagnahmever-
fügung vom 11. Juni 2009 mit Beschwerde vom 25. Juni 2009 an die II. Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt ist (act. 1);
- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Juni 2009 zur Leistung eines
Kostenvorschusses bis zum 7. Juli 2009 aufgefordert und darauf aufmerk-
sam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetre-
ten werde (act. 3); die Beschwerdegegnerin sowie das Bundesamt über die
Beschwerde in Kenntnis gesetzt wurden (act. 2);
- der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 26. Juni 2009
die Beschwerde zurückgezogen hat (act. 4);
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterlie-
gende Partei zu gelten und die (reduzierten) Verfahrenskosten zu tragen
hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG; Entscheid des Bundes-
strafgerichts RR.2007.70 vom 30. Mai 2007), wobei für die Berechnung der
Gerichtsgebühren das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Ge-
richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwen-
- 3 -
dung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); die Gerichts-
gebühren vorliegend auf Fr. 500.-- anzusetzen sind;
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt ab-
geschrieben.
2. Die Gerichtsgebühren von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt.
Bellinzona, 9. Juli 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Eric Hess
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete
Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen
Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid
gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so
sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid
anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
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Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die
Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das
Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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