Entscheid vom 16. Februar 2010
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Patrick Robert- Nicoud,
Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
A., z.Zt. in Auslieferungshaft,
vertreten durch Rechtsanwältin Virginia Demuro,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS-
LIEFERUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Auslieferung an Deutschland
Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55
Abs. 1 IRSG), akzessorisches Haftentlassungsge-
such, unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und
2 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2009.230 + RP.2009.30
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die deutschen Behörden ersuchten mit Meldungen der SIRENE Germany
vom 19. November und 9. Dezember 2008 die Schweiz und andere an das
SIS (Schengener Informationssystem) angeschlossene Staaten um Verhaf-
tung von A. zwecks späterer Auslieferung an Deutschland (act. 6.2 und
6.3). Die Auslieferung wird gestützt auf zwei Haftbefehle des Landgerichts
Hagen vom 24. Oktober und 3. Dezember 2008 unter anderem wegen
mehrfachen Betrugs und Insolvenzverschleppung verlangt (act. 6.7).
B. Entsprechend einer am 16. Dezember 2008 erlassenen Haftanordnung des
Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) wurde A. gleichentags
am Flughafen Zürich anlässlich seiner Einreise in die Schweiz verhaftet
und auf Anordnung des Bundesamtes in provisorische Auslieferungshaft
versetzt. Bei seiner Festnahme stellte die Kantonspolizei Zürich unter an-
derem EUR 6'517.05, HKD 700.10, CHF 70.60 und Bankkarten sicher (Ef-
fekten-Verzeichnis [act. 6.8]). Am 18. Dezember 2008 gab der Verfolgte zu
Protokoll, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein
(act. 6.5). Daraufhin erliess das Bundesamt am 19. Dezember 2008 einen
Auslieferungshaftbefehl, welcher unangefochten blieb (act. 6.6).
C. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2008 reichte das Justizministerium des
Landes Nordrhein-Westfalen das formelle Auslieferungsersuchen ein. Darin
wird um Auslieferung für die, A. in den vorerwähnten Haftbefehlen zur Last
gelegten Straftaten und um Herausgabe der im Besitz des Verfolgten vor-
gefundenen Gegenstände ersucht (act. 6.7). Anlässlich einer Einvernahme
durch die Kantonspolizei Zürich vom 16. Januar 2009 erklärte A. erneut,
sich der Auslieferung an Deutschland zu widersetzen (act. 6.9). Er nahm
am 13. Februar 2009 schriftlich zum deutschen Auslieferungsersuchen
Stellung (act. 6.13).
D. Auf Nachfrage des Bundesamtes teilten die deutschen Behörden mit Fax-
schreiben vom 23. Januar 2009 mit, sie verzichteten auf Herausgabe der
beschlagnahmten Gegenstände (act. 6.12). Im Schreiben vom 6. April 2009
machten sie nähere Angaben zu einigen im Auslieferungsersuchen be-
schriebenen Sachverhalten (act. 6.17). Dazu konnte sich A. in seiner Stel-
lungnahme vom 5. Mai 2009 äussern (act. 6.21).
- 3 -
E. Am 15. Juni 2009 erliess das Bundesamt einen Auslieferungsentscheid und
verfügte die Auslieferung für einige, dem Auslieferungsersuchen zugrunde
liegenden Straftaten. Ferner entschied es, dass die bei A. sichergestellten
Vermögenswerte von EUR 6'517.05 und HKD 700.10 zu Handen des Bun-
desamtes beschlagnahmt bleiben und für die Deckung der Kosten des Aus-
lieferungsverfahrens verwendet werden. Die sichergestellten Gegenstände
wurden wieder an A. herausgegeben (act. 2.2).
F. Dagegen gelangt der Rechtsvertreter von A. mit Beschwerde vom 16. Juli
2009 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellt fol-
gende Anträge (act. 1):
„1. Der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom 15. Juni 2009 sei mit
Ausnahme der Herausgabe der sichergestellten Gegenstände an den Verfolgten
(Dispositiv Ziff. 3 Satz 2 am Ende) aufzuheben und die Auslieferung des Beschwerde-
führers an Deutschland gemäss dem Auslieferungsersuchen vom 29. Dezember 2008
sei zu verweigern;
eventualiter
Die Auslieferung sei nur mit einem Spezialitätsvorbehalt zu bewilligen, wonach der Be-
schwerdeführer nicht wegen fiskalisch strafbaren Handlungen bestraft werden darf
noch solche Handlungen als erschwerende Umstände berücksichtigt werden dürfen;
2. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Auslieferungshaft zu entlassen;
3. Dem Beschwerdeführer sei für das gesamte Auslieferungsverfahren einschliesslich
dem Verfahren vor Bundesstrafgericht die unentgeltliche Prozessführung und unent-
geltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und es sei insofern RA Rolf Gehriger als
dessen amtlicher Verteidiger zu bestellen;
eventualiter
Die sichergestellten Vermögenswerte des Verfolgten seien an diesen zur Begleichung
der Verfahrenskosten herauszugeben.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des ersuchenden Staates bzw. zu
Lasten des Beschwerdegegners.“
- 4 -
G. Das Bundesamt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 7. August
2009 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6). Innert verlän-
gerter Frist hält A. in der Replik vom 4. September 2009 an seinen Anträ-
gen fest (act. 9). Mit Schreiben vom 17. September 2009 verzichtet das
Bundesamt auf eine Beschwerdeduplik (act. 11), worüber A. am 22. Sep-
tember 2009 in Kenntnis gesetzt wird (act. 12).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi-
schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe-
rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das
zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz-
protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind,
sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz-
vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An-
wendung vom 13. November 1969 (Zusatzabkommen; SR 0.353.913.61)
massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des
Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom-
mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüber-
einkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zur
Anwendung.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln,
findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Ausliefe-
rungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung
(Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über
internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verord-
nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1
lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprin-
zip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an
die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 und 122 II 140 E. 2
S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II
595 E. 7c; Urteile des Bundesgerichts 1A.172/2006 und 1A.206/2006 vom
7. November 2006, E. 1.3).
- 5 -
2. Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen
seit der Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25
Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 28
Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundes-
strafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni
2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Beschwerde gegen den
Auslieferungsentscheid vom 15. Juni 2009 wurde fristgerecht eingereicht,
weshalb darauf einzutreten ist.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm lägen nicht alle Anklageschriften
vor, auf welche sich die deutschen Behörden in den Haftbefehlen beriefen
(act. 1 S. 5). Ausserdem hätten die deutschen Behörden die Strafverfol-
gung bezüglich verspäteter Insolvenzantragstellung und Bankrott einge-
stellt (act. 4).
3.2 Dem Auslieferungsersuchen ist eine Urschrift oder eine beglaubigte Ab-
schrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbe-
fehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften des ersuchenden
Staates ausgestellte Urkunde mit gleicher Rechtswirkung beizufügen
(Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe). Solange die ersuchende Behörde an ihrem
Rechtshilfeersuchen festhält und keinen Rückzug erklärt, ist auf dieser
Grundlage Rechtshilfe zu leisten (Urteil des Bundesgerichts 1A.218/2003
vom 17. Dezember 2003, E. 3.5; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération ju-
diciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 287
N. 307). Dasselbe gilt auch für Auslieferungsersuchen (vgl. Entscheid des
Bundesstrafgerichts RR.2007.99 vom 10. September 2007, E. 5).
3.3 Für die Prüfung, ob auslieferungsfähige Taten vorliegen, ist gegenständlich
die Sachverhaltsdarstellung im Auslieferungsersuchen vom 29. Dezember
2009, in den beigelegten Haftbefehlen vom 24. Oktober und 3. Dezember
2008 (act. 6.7) und der Ergänzung vom 6. April 2009 (act. 6.17), massgeb-
lich. Soweit der Beschwerdeführer rügt, ihm seien vom Justizministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen nicht alle Anklageschriften vorgelegt wor-
den, ist die Beschwerde unbegründet, da diese Anklageschriften nicht
Grundlage für die Prüfung der Auslieferungsvoraussetzungen bilden.
Der Einwand, die deutschen Behörden hätten die Strafverfolgung bezüglich
verspäteter Insolvenzantragstellung und Bankrott eingestellt und die dies-
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bezügliche Verfügung der Staatsanwaltschaft Hagen vom 3. Juli 2008 wer-
fen Fragen auf.
Einerseits wird die Auslieferung für Ziff. I. 3 des Haftbefehls vom 24. Okto-
ber 2008, betreffend verspäteter Insolvenzantragstellung gar nicht gewährt
und bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (act. 2.2
Ziff. 4.1 e). Andererseits bleibt unklar, auf welche Verfahren sich die Ein-
stellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Hagen vom 3. Juli 2008 bezieht
(act. 4.2). Darin werden zwar verschieden Verfahren genannt. Keine Ver-
fahrensnummer stimmt jedoch mit jener im Haftbefehl vom 24. Oktober
2008 (300 Js 34/03) überein. Laut Verfügung der Staatsanwaltschaft Ha-
gen wurde ein Teil des Verfahrens gemäss § 170 Abs. 2 bzw. § 154
D-StPO eingestellt. Gemäss § 154 Abs. 1 D-StPO kann die Staatsanwalt-
schaft unter Umständen von der Verfolgung einer Tat absehen. Gemäss
§ 170 Abs. 1 D-StPO erhebt die Staatsanwaltschaft durch Einreichung ei-
ner Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht öffentliche Klage, wenn die
Ermittlungen genügend Anlass dafür bieten. Andernfalls stellt sie das Ver-
fahren ein (§ 170 Abs. 2 D-StPO). Wenn die öffentliche Klage bereits erho-
ben ist, kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren
vorläufig einstellen (§ 154 Abs. 2 D-StPO).
Es ist davon auszugehen, dass das dem Haftbefehl vom 24. Oktober 2008
zugrunde liegende Verfahren nicht eingestellt wurde. Zum einen bezieht
sich der fragliche Haftbefehl auf die Verfahrensnummer 300 Js 34/03 vom
15. März 2007. Zum anderen wurde gemäss diesem Haftbefehl in dieser
Angelegenheit Anklage erhoben (Ziff. I). Gemäss § 154 Abs. 2 D-StPO
kann nach Erhebung der öffentlichen Klage nur noch das Gericht das Ver-
fahren einstellen. Entsprechend konnte das Verfahren jedenfalls durch die
Verfügung von Oberstaatsanwalt Schneeweis nicht eingestellt werden. Zu-
dem bezieht sich seine Verfügung nicht auf das, den Beschwerdeführer
betreffende Verfahren 300 Js 34/03 vom 15. März 2007.
Ferner haben die deutschen Behörden der II. Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts keine Erklärung vorgelegt, wonach sie die Strafverfol-
gung teilweise eingestellt hätten. Es ist deshalb auf der Grundlage der
Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen Rechtshilfe zu erteilen.
4.
4.1 Der Beschwerdegegner wendet ein, der Sachverhalt im Auslieferungsersu-
chen sei ungenügend dargestellt, teilweise widersprüchlich und unzutref-
fend. So beinhalte der Haftbefehl vom 3. Dezember 2008 nur eine rudimen-
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täre, stark vereinfachte Darstellung des Sachverhalts (act. 1 S. 10). Nach
Ansicht des Beschwerdeführers ist sodann die Voraussetzung der beidsei-
tigen Strafbarkeit nicht gegeben. Die ihm vorgeworfenen Taten seien ent-
weder gar nicht bzw. nicht nach deutschem oder schweizerischem Straf-
recht strafbar (act. 1 S. 7 ff.). Ausserdem werde er in den Anklageschriften,
welche ihm gar nicht vorlägen, vermutlich für Fiskaldelikte angeklagt (act. 1
S. 5).
4.2 Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grund-
sätzlich aus, wenn die Angaben im Auslieferungsersuchen und in dessen
Ergänzungen oder Beilagen es den schweizerischen Behörden ermögli-
chen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähi-
ge Straftat vorliegen bzw. ob Verweigerungsgründe gegeben sind. Die
Rechtshilfebehörde muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung
der beidseitigen Strafbarkeit nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe erfüllt ist und ob die
untersuchten Delikte nicht verjährt sind. Es kann hingegen nicht verlangt
werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschlies-
send mit Beweisen belegt. Es genügt, wenn aus der Sachdarstellung des
Ersuchens hervorgeht, worauf die ermittelnde Behörde ihre hinreichenden
Verdachtsmomente für den untersuchten deliktischen Vorwurf stützt, so
dass das Auslieferungsersuchen nicht missbräuchlich erscheint (BGE 133
IV 76 E. 2.2 S. 79 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C.205/2007 vom
18. Dezember 2007 E. 3.2). Darüber hinaus hat der Rechtshilferichter je-
doch weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch kei-
ne Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachver-
haltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtli-
che Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 133
IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1; 125 II 250 E. 5b, je m.w.H.).
Die Vertragsparteien des EAUe sind grundsätzlich verpflichtet, einander
Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staa-
tes wegen strafbaren Handlungen verfolgt werden, welche sowohl nach
dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit
einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Mass-
nahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwere-
ren Strafe bedroht sind (Art. 1 und 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1
lit. a IRSG). Ist im ersuchenden Staat eine Verurteilung zu einer Strafe er-
folgt, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1
EAUe). Betrifft das Auslieferungsersuchen mehrere verschiedene Hand-
lungen wird eine Auslieferung zusätzlich zu einer Auslieferung nach Art. 2
Ziff. 1 EAUe auch wegen Handlungen gewährt, für die sie nach dem Recht
eines oder beider Staaten sonst nicht zulässig wäre, insbesondere wenn
- 8 -
die Handlungen nur mit einer Geldstrafe oder Geldbusse bedroht sind
(Art. 2 Ziff. 2 EAUe ).
Anders als im Bereich der “akzessorischen“ Rechtshilfe ist die Vorausset-
zung der beidseitigen Strafbarkeit im Auslieferungsrecht für jeden Sachver-
halt, für den die Schweiz die Auslieferung gewähren soll, gesondert zu prü-
fen (BGE 125 II 569 E. 6 S. 575; Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 6.2). Die richtige Qualifikation nach aus-
ländischem Recht stellt kein formelles Gültigkeitserfordernis dar und ist
vom Auslieferungsrichter daher nicht zu überprüfen, wenn feststeht, dass
der in den Auslieferungsunterlagen umschriebene Sachverhalt den Tatbe-
stand eines Auslieferungsdeliktes erfüllt (BGE 101 Ia 405 E. 4 S. 410
m.w.H.). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der
Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des
Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.; Ent-
scheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 6.1).
Nachfolgend (Ziff. 4.4 ff.) ist zu prüfen, ob für die Handlungen, für welche
die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid vom 15. Juni 2009 die Auslie-
ferung bewilligt, eine Auslieferungspflicht besteht. Zur Beantwortung der
Frage der beidseitigen Strafbarkeit ist der im Ersuchen dargelegte Sach-
verhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen
Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte, und ist zu prüfen, ob die
Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl.
BGE 132 II 81 E. 2.7.2; 129 II 462 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts
1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ZIMMERMANN, a.a.O.,
S. 536 N. 583).
4.3 Dem Beschwerdeführer wird zum einen vorgeworfen, zwischen Oktober
2001 und November 2005 in Z. und anderenorts in der Bundesrepublik
Deutschland zahlreiche Vermögensdelikte begangen zu haben. Als Ge-
schäftsführer der B. GmbH sei er einer Vielzahl von handels-, gesell-
schafts- und zivilrechtlichen Pflichten nicht nachgekommen. Zum andern
habe er sich in der Zeit vom 27. September 2002 bis 15. Juli 2004 in 38
Fällen des Betrugs schuldig gemacht. Gemäss Auslieferungsunterlagen
soll er im Einzelnen für die folgenden Sachverhaltskomplexe ausgeliefert
werden:
4.4 Haftbefehl vom 24. Oktober 2008, I. Ziff., 1, 2 und 5
4.4.1 Der Beschwerdeführer habe es entgegen den entsprechenden gesetzli-
chen Pflichten unterlassen, bis zum Juni 2002 den Jahresabschluss für das
Geschäftsjahr auf den 31. Dezember 2001 zu erstellen. Ausserdem habe
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er für das Geschäftsjahr ab dem 1. Januar 2002 keine Handelsbücher ge-
führt und es unterlassen, diese und weitere Unterlagen sorgsam aufzube-
wahren. So würden Bankenordner nur lückenhaft abgeheftete Kontoauszü-
ge aufweisen, und auch Geschäftsbelege des Jahres 2002 sowie Kassen-
aufzeichnungen seien nur rudimentär vorhanden.
Der Beschwerdeführer wendet ein, an die Erfüllung des Tatbestandes der
Bankrotthandlung nach deutschem Recht würden verschärfte Anforderun-
gen gestellt. Das Unterlassen einer Buchführung oder nicht erstellte Bilan-
zen würden dafür nicht ausreichen (act. 1. S. 7).
4.4.2 Gemäss Art. 166 StGB wird der Schuldner, welcher die ihm gesetzlich ob-
liegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von
Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein
Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wenn über ihn
der Konkurs eröffnet oder ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4.4.3 Soweit der Beschwerdeführer seiner Buchführungspflicht allenfalls nicht
umfassend nachgekommen ist, würde er die Tatbestandsvoraussetzungen
für unterlassene Buchführung nach Art. 166 StGB erfüllen. Sein Einwand
ist unzutreffend. Zum einen ist vorliegend nur zu prüfen, ob die vorgewor-
fene Handlung nach schweizerischem Strafrecht strafbar ist. Zum andern
besteht für Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowohl nach deut-
schem Recht (§ 238 und 264 D-HGB) als auch nach schweizerischem
Recht (Art. 957 ff. i.V.m. Art. 778 OR) eine Buchführungspflicht. Nach
schweizerischem Strafrecht beträgt die Höchststrafe drei Jahre Freiheits-
strafe (Art. 166 StGB), nach deutschem Recht beträgt sie fünf Jahre Frei-
heitsstrafe (§ 283 D-StGB). Somit ist die Auslieferung für die Verletzung
von Buchführungspflichten zu bewilligen (Art. 1 i.V.m. Art. 2 Ziff. 1 EAUe).
4.5 Haftbefehl vom 24. Oktober 2008, I. Ziff., 4
4.5.1 Der Beschwerdeführer soll eine Forderung der B. GmbH gegen ihre Kun-
den auf sein Privatkonto bei der Bank C. eingezogen haben. So habe die
Firma D. am 28. Dezember 2001 DEM 9'779.15 auf das Privatkonto des
Beschwerdeführers überwiesen. Dieser Betrag sei nicht im Sinne der
B. GmbH verwendet, und eine Weiterleitung auf ein Konto der B. GmbH sei
nicht festgestellt worden (act. 6.17).
Der Beschwerdeführer behauptet, den betreffenden Betrag wieder bar in
die Kasse der B. GmbH einbezahlt zu haben. Ausserdem ergebe sich aus
dem Gutachten der Buchprüferin, welche von der Staatsanwaltschaft Ha-
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gen beauftragt worden sei, dass der Beschwerdeführer alle Kredite der
GmbH zurückbezahlt habe (act. 1 S. 7).
4.5.2 Wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines
anderen Nutzen verwendet, wird nach schweizerischem Strafrecht wegen
Veruntreuung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft
(Art. 138 StGB).
4.5.3 Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Handlung würde nach schweize-
rischem Recht, wäre hier eine Strafverfolgung wegen desselben Sachver-
halts eingeleitet worden, den Tatbestand der Veruntreuung nach Art. 138
StGB erfüllen. Diese Tat ist sowohl nach deutschem wie nach schweizeri-
schem Strafrecht mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht
(Art. 138 StGB und § 266 D-StGB). Es besteht daher eine Auslieferungs-
verpflichtung (Art. 1 i.V.m. Art. 2 Ziff. 1 EAUe).
Soweit der Beschwerdeführer die Sachverhaltsdarstellung im Ausliefe-
rungsersuchen bestreitet, kann er mit seiner Rüge nicht gehört werden, da
der Rechtshilferichter an diese Sachverhaltsdarstellung gebunden ist und
weder Tat- noch Schuldfragen prüft (vgl. vorstehend Ziff. 4.2). Es wird Sa-
che des erkennenden Gerichts sein, die Angaben der Buchprüferin zu wür-
digen. Es liegen bezüglich der Untreue bzw. Veruntreuung keine Verweige-
rungsgründe für die Auslieferung vor. Die Beschwerde ist in diesem Punkt
abzuweisen.
4.6 Haftbefehl vom 24. Oktober 2008, I. Ziff., 6
4.6.1 Der Zeuge E. sei vom Beschwerdeführer überredet worden, die Geschäfts-
führung der B. GmbH zu übernehmen. Anschliessend habe er auf Weisung
des Beschwerdeführers am 7. Dezember 2002 für die Gesellschaft eine ei-
desstattliche Erklärung abgegeben. Darin habe er erklärt, die Gesellschaft
verfüge über so gut wie keine Vermögenswerte und das Girokonto weise
einen Sollsaldo von EUR 9'500.-- auf. Die Gesellschaft hätte jedoch Forde-
rungen von DEM 304'000.-- und Bestände zum Einkaufswert von DEM
268'000.-- haben müssen. Dieses Vermögen soll der Beschwerdeführer
gegenüber E. verheimlicht haben, damit er es bei der Abgabe der eides-
stattlichen Erklärung nicht habe erwähnen können.
4.6.2 Gemäss Art. 307 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe bestraft, wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sach-
verständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, ei-
nen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch über-
setzt.
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In objektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter in einem gerichtlichen
Verfahren handelt. Erfasst werden Prozesse vor eidgenössischen und kan-
tonalen Gerichten der Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtspflege sowie vor
den Untersuchungsbehörden im Strafprozess – auch wenn die Untersu-
chung durch einen Staatsanwalt geführt wird. Den gerichtlichen Verfahren
gleichgestellt sind die Verfahren vor anderen Behörden und Beamten, so-
weit ihnen gesetzlich das Recht zur Zeugenabhörung eingeräumt wurde,
und die in den Zivilprozessordnungen vorgesehenen Schiedsgerichtsver-
fahren (Art. 309 lit. a StGB) (GÜNTER STRATENWERTH / WOLFGANG WOH-
LERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. Aufl., Bern
2009, N. 6 zu Art. 307).
Art. 307 StGB kommt im deutschen Recht demjenigen der falschen uneidli-
chen Aussage i.S.v. § 153 D-StGB am nächsten (VERA DELNON/BERNHARD
RÜDY, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II,
2. Aufl., Basel 2007, Art. 307 StGB N. 1). Gemäss § 153 D-StGB wird mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer vor Gericht
oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sach-
verständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich
falsch aussagt. Das deutsche Recht kennt daneben die, dem schweizeri-
schen Strafrecht unbekannte, eidesstattliche Erklärung. Gemäss § 156
D-StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe be-
straft, wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zu-
ständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Beru-
fung auf eine solche Versicherung falsch aussagt.
4.6.3 Aus dem Sachverhalt geht nicht hervor, wem der Zeuge E. eine eidesstatt-
liche Versicherung abgegeben haben soll. Da sich seine Aussage auf Ver-
mögenswerte beziehen soll, könnte er die eidesstattliche Erklärung im Zu-
sammenhang mit dem Insolvenzverfahren der B. GmbH abgegeben haben.
Der Sachverhalt ist jedoch nicht genügend klar dargestellt, um eine Sub-
sumtion unter Art. 163 StGB (betrügerischer Konkurs oder Pfändungsbe-
trug) oder Art. 323 StGB (Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs-
und Konkursverfahren) zu ermöglichen.
Gemäss Art. 307 StGB sind falsche Aussagen nur in einem gerichtlichen
Verfahren strafbar. Das deutsche Strafrecht regelt die falsche uneidliche
Aussage vor Gericht in § 153 D-StGB. Es ist nicht erkennbar, dass der
Zeuge E. seine eidesstattliche Erklärung in einem gerichtlichen oder dem
gerichtlichen Verfahren gleichgestellten Verfahren abgegeben hat. Die dem
Beschwerdeführer vorgeworfene Anstiftung zur falschen Erklärung an Ei-
des statt ist in § 156 D-StGB geregelt. § 153 D-StGB ist mit Art. 307 StGB
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vergleichbar. Deshalb kann § 156 D-StGB, welcher in dieser Form dem
Schweizerischen Strafrecht ohnehin unbekannt ist, Art. 307 StGB nicht
auch entsprechen.
In dem vorgeworfenen Verhalten des Beschwerdeführers mag unter Um-
ständen nach deutschem Recht ein strafbares Verhalten liegen. Nach
Schweizer Strafrecht liegt jedoch keines vor. Die Auslieferung kann daher
für diesen Anklagepunkt mangels Strafbarkeit in der Schweiz nicht gewährt
werden. Diesbezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen.
4.7 Haftbefehl vom 24. Oktober 2008, I. Ziff., 11
4.7.1 Der Beschwerdeführer habe für seine Gesellschaft Fahrzeuge kaufen wol-
len, wobei er von der Verkäuferin zur Zahlung gedrängt worden sei. Darum
habe er den, bei der Verkäuferin tätigen Zeugen F. gebeten, ihm ein Darle-
hen von EUR 30’000.-- zu gewähren. Der Beschwerdeführer soll F. zugesi-
chert haben, die Darlehenssumme am 30. April 2005 zurückzuzahlen. Er
und F. hätten vorgängig bereits mehrfach Geschäfte über hochwertige
Fahrzeuge abgeschlossen, ohne dass es zu Zahlungsschwierigkeiten ge-
kommen sei. Diese wiederholte, unproblematische geschäftliche Zusam-
menarbeit habe zu einem Vertrauensverhältnis geführt. In der Folge sei es
jedoch nicht zu der versprochenen Rückzahlung gekommen. Der Be-
schwerdeführer habe dazu auch nie die Absicht gehabt. F. sei mit einem
ungedeckten Scheck von EUR 10’000.-- vertröstet worden.
Der Beschwerdeführer wendet ein, das angebliche Vertrauensverhältnis
zwischen ihm und F. werde nicht genügend dargelegt. Eine einfache Ge-
schäftsbeziehung zwischen einem angestellten Autoverkäufer und einem
Kunden begründe kein besonderes Vertrauensverhältnis (act. 1 S. 8 f.).
4.7.2 Nach schweizerischem Strafrecht macht sich gemäss Art. 146 StGB des
Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmäs-
sig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von
Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und
so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst
oder einen andern am Vermögen schädigt. Der Täter wird mit Freiheitsstra-
fe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Arglist liegt nach bundesge-
richtlicher Rechtsprechung zum einen vor, wenn der Täter sich zur Täu-
schung besonderer Machenschaften bedient. Zum andern wird Arglist be-
jaht, wenn der Täter blosse falsche Angaben macht, deren Überprüfung je-
doch dem Getäuschten nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder
nicht zumutbar ist und schliesslich dann, wenn der Täter den Getäuschten
von einer möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umstän-
- 13 -
den voraussieht, dass jener die Überprüfung unterlassen wird, weil ein be-
sonderes Vertrauensverhältnis besteht (vgl. BGE 107 IV 169 E. 2 S. 170;
100 IV 273 E. 1 S. 274).
4.7.3 Nach schweizerischem Strafrecht kann das dem Beschwerdeführer vorge-
worfene Verhalten unter den Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146
StGB subsumiert werden. Durch den fehlenden Zahlungswillen des Be-
schwerdeführers ist F. getäuscht worden. Aufgrund des im Sachverhalt dar-
gestellten Vertrauensverhältnisses zwischen ihnen, hat sich F. keine weite-
ren Gedanken zum Zahlungswillen des Beschwerdeführers gemacht. Die-
ser hat mit einem solchen Verhalten gerechnet und dadurch arglistig ge-
handelt. Der Beschwerdeführer nimmt eine unzulässige gegenteilige, resp.
vom Rechtshilferichter nicht zu überprüfende Sachverhaltsdarstellung vor,
wenn er argumentiert, es habe kein solches Vertrauensverhältnis bestan-
den. Da die Tat sowohl nach schweizerischem als auch nach deutschem
Strafrecht mit im Höchstmass von mehr als einem Jahr bedroht ist (Art. 146
StGB und § 263 D-StGB), ist der Beschwerdeführer auch diesbezüglich
auslieferungsfähig (Art. 1 i.V.m. Art. 2 Ziff. 1 EAUe). Entsprechend ist die
Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.
4.8 Haftbefehl vom 3. Dezember 2008
4.8.1 In der Zeit vom September 2002 bis Juli 2004 soll sich der Beschwerdefüh-
rer in der Bundesrepublik Deutschland in 38 Fällen des Betrugs schuldig
gemacht haben. Dabei soll er mit seinem Mittäter G. unerfahrene Personen
dazu gebracht haben, ihnen Geld zu überweisen. Die Opfer seien mit sehr
hohen Zinserträgen gelockt worden, welche sich aus dem Geschäft aus
An- und Weiterverkauf von gebrauchten Kränen hätte ergeben sollen. Die
Gewinne hätten nie realisiert werden können, und es sei weder eine Zins-
auszahlung noch eine Rückzahlung der einbezahlten Gelder vorgesehen
gewesen. G. habe den Kontakt zu den Geschädigten hergestellt, sei ihnen
gegenüber als kompetenter Anlageberater aufgetreten. Er habe sich Gelder
auf ein auf seinen Namen laufendes Konto überweisen lassen. Der Be-
schwerdeführer habe als Geschäftsführer der H. GmbH die entsprechen-
den „Anlagezertifikate“ ausgestellt, um den vermeintlichen Handelsgeschäf-
ten einen glaubhaften Anschein zu verleihen. In den Zertifikaten sei den
Geschädigten das verbriefte Recht eingeräumt worden, den Einlagebetrag
zuzüglich Zins zu erhalten. Ausserdem seien den Geschädigten die Siche-
rung der einbezahlten Gelder auf einem Treuhandkonto zugesichert wor-
den. Ein solches Konto sei zwar eingerichtet, aber nie mit entsprechenden
Geldbeträgen bedient worden. Durch dieses Vorgehen seien in 38 Fällen
Personen dazu gebracht worden, dem Beschwerdeführer grosse Geldbe-
träge anzuvertrauen. Ihm und seinem Mittäter wird deshalb vorgeworfen, in
- 14 -
der Absicht gehandelt zu haben, sich eine Einnahmequelle von erheblicher
Dauer und erheblichem Umfang zu verschaffen. Der Gesamtschaden be-
laufe sich auf EUR 1’112’236.92. Im Übrigen sollen weder der Beschwerde-
führer noch G. über die zum Betrieb von Bankgeschäften erforderliche Er-
laubnis verfügt haben.
Der Beschwerdeführer rügt, die Anklage sei in diesem Punkt widersprüch-
lich. Ferner erlaube es die Sachverhaltsdarstellung nicht zu prüfen, ob be-
züglich des Vorwurfes des „Betreiben von Bankgeschäften ohne Erlaubnis“
eine Strafbarkeit gegeben sei (act. 1 S. 9 f.).
4.8.2 Gemäss Art. 138 StGB erfüllt den Tatbestand der Veruntreuung, wer ihm
anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen
Nutzen verwendet (vgl. Ziff. 4.5.2). Den Tatbestand der ungetreuen Ge-
schäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer aufgrund
des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts
damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche
Vermögensverwaltung zu beauftragen, und dabei unter Verletzung seiner
Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt
wird. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmäs-
sig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf
Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB).
4.8.3 Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten könnte nach schwei-
zerischem Recht grundsätzlich unter die Tatbestände der Veruntreuung
nach Art. 138 StGB sowie der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach
Art. 158 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB subsumiert werden.
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Rechtshilfeersuchen diesbezüglich ei-
ne offensichtlich unrichtige, lückenhaft oder widersprüchliche Sachdarstel-
lung enthalten soll. Sie genügt den formellen Anforderungen von Art. 12
Abs. 2 lit. b EAUe. Soweit der Beschwerdeführer solche Widersprüche gel-
tend macht, welche von der Buchprüferin aufgedeckt worden seien, ist es
auch diesbezüglich Sache des erkennenden Gerichts, deren Angaben zu
würdigen (Ziff. 4.5.3 vorstehend). Für dieses Delikt sieht sowohl das deut-
sche als auch das schweizerische Strafrecht als Höchststrafe eine Frei-
heitsstrafe von mehr als einem Jahr vor (Art. 138 und 158 StGB und § 263
D-StGB). Die Auslieferung ist auch diesbezüglich zu bewilligen (Art. 1
i.V.m. Art. 2 Ziff. 1 EAUe). Ob der Sachverhalt zusätzlich nach Art. 1 Abs. 2
i.V.m. Art. 46 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Ban-
ken und Sparkassen (BankG; SR 952.0) strafbar ist, kann somit offen blei-
ben. Die Beschwerde ist mit Bezug auf diesen Punkt ebenfalls abzuweisen.
- 15 -
4.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Auslieferung unter dem Gesichts-
punkt der doppelten Strafbarkeit grundsätzlich gewährt werden kann. Aus-
genommen ist die Strafverfolgung bezüglich der eidesstattlichen Erklärung
(Ziff. 4.8 hiervor). Diesbezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen und das
Dispositiv des Auslieferungsentscheides anzupassen. Die übrigen Strafta-
ten, wofür der Beschwerdeführer gemäss Auslieferungsentscheid ausgelie-
fert werden soll, sind prima facie sowohl nach deutschem wie auch nach
schweizerischem Strafrecht strafbar und mit einer Freiheitsstrafe im
Höchstmass von über einem Jahr bedroht. Sie gelten demnach als Delikte,
für welche nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe die Auslieferung gewährt wird.
4.10 Die Rügen des Beschwerdeführers gehen fehl, soweit er einwendet, er
werde wegen Steuerdelikten ausgeliefert und diesbezüglich beantragt, die
Auslieferung sei nur mit einem Spezialitätsvorbehalt zu bewilligen, wonach
er nicht wegen fiskalisch strafbaren Handlungen bestraft werden dürfe. Vor-
liegend ist der Auslieferungsentscheid vom 15. Juni 2009 insofern klar, als
die Auslieferung nicht für Steuerdelikte bewilligt wird. Es sind keine Anzei-
chen ersichtlich, Deutschland könnte das in Art. 14 und 15 EAUe veranker-
te Spezialitätsprinzip verletzen. Gemäss Art. 14 Ziff. 1 lit. a EAUe darf der
Ausgelieferte wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Hand-
lung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt, nur verfolgt, abge-
urteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder sichernden Massnahme in Haft
gehalten oder einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit
unterworfen werden, wenn der Staat, der ihn ausgeliefert hat, zustimmt.
Diese Bestimmung entfaltet in Deutschland, als Unterzeichnerstaat dieses
Abkommens, direkte Wirkung und nach dem im Rechtshilfeverkehr gelten-
den Vertrauensgrundsatz ist davon auszugehen, dass die deutschen Be-
hörden die Bestimmungen von Art. 5, 14 und 15 EAUe beachten werden
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.194/2005 vom 18. August 2005, E. 4
und Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.144 vom 19. August
2008, E. 10). Die Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung ist daher
nicht erforderlich. Dem entsprechenden Eventualantrag ist somit nicht statt-
zugeben.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die Taten, welche angeblich
vor Dezember 2003 begangen wurden, unterlägen der (deutschen)
5-jährigen Verfolgungsverjährung. Die Taten seien mittlerweile verjährt
(act. 1 S. 11).
- 16 -
5.2 Gemäss Art. 10 EAUe wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn nach den
Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Straf-
verfolgung oder die Strafvollstreckung verjährt ist. Die Auslieferung darf je-
doch gemäss Art. IV Abs. 1 Zusatzabkommen nicht mit der Begründung
abgelehnt werden, die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung sei nach
den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates verjährt. Eine Verjährung
nach schweizerischem Recht ist daher nicht zu prüfen.
5.3 Nach deutschem Recht stellt sich die Verjährungsfrage wie folgt dar: Auf
Ersuchen der Beschwerdegegnerin vom 27. März 2009 haben sich die
deutschen Behörden mit Schreiben vom 6. April 2009 unter anderem zur
Verjährung geäussert. Demgemäss würden keine verjährten Straftaten Ge-
genstand des Verfahrens und der Haftbefehle bilden. Allfällige dem Be-
schwerdeführer zur Last gelegte verjährte Straftaten seien vor Erlass der
Haftbefehle eingestellt worden (act. 6.17). Dieser Erklärung der ersuchen-
den Behörden ist Glauben zu schenken, zumal vorliegend keine Anzeichen
eines missbräuchlichen Verhaltens der ersuchenden Behörde auszuma-
chen sind. Ein Auslieferungshindernis in Bezug auf die Verjährung ist somit
unter Berücksichtigung der Erklärung der deutschen Behörden zu vernei-
nen. Ferner lässt der Beschwerdeführer bei seinem Einwand ausser Acht,
dass die Verfolgungsverjährung gemäss § 78c D-StGB durch zahlreiche
Handlungen unterbrochen werden kann. Wenn er mit seinem Einwand
durchdringen will, müsste er darlegen, dass die Verjährung trotz allfälliger
Ruhens- und Unterbrechungshandlungen nach § 78b und 78c D-StGB ein-
getreten ist.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, es bestehe keine Fluchtgefahr.
Allenfalls könne eine solche durch Ersatzmassnahmen wie z.B. Schriften-
sperre und Meldepflicht gebannt werden, und er sei umgehend aus der
Auslieferungshaft zu entlassen (act. 1 S. 11 f.).
6.2 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein
Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist
an das Bundesamt für Justiz zu richten, gegen dessen ablehnenden Ent-
scheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3
IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e Ziff. 1 SGG; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 327 N. 350
und S. 459 N. 501). Die II. Beschwerdekammer kann ausnahmsweise im
Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsent-
scheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn
- 17 -
sich aus einer allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare
Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haft-
entlassungsgesuch insofern rein akzessorischer Natur ist (Urteil des Bun-
desgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007, E. 1.2; Entscheid des Bundes-
strafgerichts RR.2008.59 vom 19. Juni 2008, E. 2.2).
6.3 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer kein Haftentlassungsge-
such beim Bundesamt eingereicht. Der vorliegende Antrag ist demnach als
akzessorisches Haftentlassungsgesuch zu betrachten. Die Auslieferung
des Beschwerdeführers kann grundsätzlich gewährt werden (Ziff. 4.9 vor-
gehend), weshalb das akzessorische Haftentlassungsgesuch des Be-
schwerdeführers abzuweisen ist.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu bewilligen (RP.2009.30). Eventualiter seien ihm die sichergestellten
Vermögenswerte zur Begleichung der Verfahrenskosten herauszugeben.
7.2 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, welche nicht über die erfor-
derlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskos-
ten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 30 lit. b SGG
i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur
Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65
Abs. 2 VwVG). Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkom-
mens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als
möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflich-
tungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermö-
gensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller
dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation
nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten An-
gaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Ver-
hältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Substantiierung
oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. ALFRED
BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskauti-
on, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161
E. 4a S. 165; Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.6 vom 18. April
2006, E. 6.1).
Die Beistandspflicht aus Familienrecht, insbesondere die Unterhalts- und
Beistandspflicht der Ehegatten gemäss Art. 163 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 3
ZGB bzw. die elterlichen Unterhaltspflicht gemäss Art. 277 ZGB geht der
- 18 -
Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor
(ALFRED BÜHLER, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum,
in: AJP 2002 S. 644 ff., S. 658 m.w.H.; BGE 85 I 1 E. 3 S. 4 ff.; 127 I 202
E. 3d/f S. 206). Leben die Ehegatten in einer Haushaltgemeinschaft, sind
bei der Beurteilung der Bedürftigkeit einer gesuchstellenden Partei das Ein-
kommen und das Vermögen des beitrags- oder beistandspflichtigen Ehe-
gatten voll mitzuberücksichtigen. Das prozessrechtliche Existenzminimum
des um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nachsuchenden Ehe-
gatten ist daher anhand einer Gesamtrechnung zu ermitteln, in welcher das
gesamte Nettoeinkommen bzw. -vermögen beider Ehegatten zusammen-
gezählt und dem nach den allgemeinen Regeln berechneten gemeinsamen
Bedarf gegenübergestellt wird (BÜHLER, Betreibungs- und prozessrechtli-
ches Existenzminimum, S. 658; Entscheid des Bundesstrafgerichts
BV.2005.16 A vom 7. Juni 2005, E. 2.1).
7.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei bis zu seiner Inhaftierung als
selbständig Erwerbender im Bereich des internationalen Handels mit ge-
brauchten Krananlagen tätig gewesen. Aufgrund seiner Inhaftierung seien
die Umsätze innert kürzester Zeit eingebrochen, weshalb er über keine
Einkünfte mehr verfüge. Seine Ehefrau könne knapp ihr und das Existenz-
minimum der Tochter decken. Laut Gesuch verdient I. durchschnittlich
CHF 6'945.10 pro Monat, beigelegt sind Lohnabrechnungen. Ferner sei der
Beschwerdeführer an J. SRL beteiligt, wobei aber keine Angaben über den
finanziellen Wert dieser Beteiligung gemacht wurden. Ausserdem seien
CHF 10'000.-- durch die Beschwerdegegnerin sichergestellt worden. Über
weitere Vermögenswerte verfüge die Familie angeblich nicht. Diesen Ein-
künften stehen geltend gemachte monatliche Kosten für Wohnungsmiete,
Krankenkassenprämien, für auswärtige Verpflegung sowie Kinderbetreu-
ung von insgesamt CHF 5'385.80 gegenüber. Weiter ins Recht gelegt wer-
den Kosten für Selbstbehalte und Schuldamortisationsraten.
7.4 Der Beschwerdeführer wurde im Formular betreffend unentgeltliche
Rechtspflege darauf aufmerksam gemacht, dass das Gesuch vollständig
und wahrheitsgetreu auszufüllen ist. Alle Angaben zu den finanziellen Ver-
hältnissen sind ausserdem zu belegen sowie vorhandene Urkunden zu-
sammen mit dem Gesuch einzureichen. Obschon im Formular angedroht
wurde, dass unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den erforderlichen Bei-
lagen versehene Gesuche ohne weiteres abgewiesen werden können, hat
der Beschwerdeführer seine Vermögenssituation nur unvollständig wieder-
gegeben bzw. belegt. Aus dem Effekten-Verzeichnis (act. 6.8) ist ersicht-
lich, dass beim Beschwerdeführer unter anderem eine MasterCard der
Bank K. sowie zwei Karten der Bank L. sichergestellt worden sind. Es ist
- 19 -
somit schwer vorstellbar, dass der Beschwerdeführer weder in der Schweiz
noch im Ausland über Vermögenswerte verfügt. Den Lohnabrechnungen
der Ehefrau ist ausserdem zu entnehmen, dass sie über ein Konto bei der
Bank M. in Y. verfügen muss. Entsprechende Unterlagen liegen dem Ge-
such aber nicht bei. Die vorgelegten Unterlagen und gemachten Angaben
ergeben nach dem Gesagten kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild
der finanziellen Situation des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher mangels genügender
Substantiierung androhungsgemäss abzuweisen.
7.5 Die ersuchenden Behörden haben auf die Herausgabe der beim Be-
schwerdeführer beschlagnahmten Gegenstände verzichtet (act. 6.12). In ih-
rem Auslieferungsentscheid hat die Beschwerdegegnerin entschieden, die
sichergestellten Vermögenswerte des Verfolgten blieben zu ihren Händen
beschlagnahmt und würden für die Deckung der Kosten des Auslieferungs-
verfahrens verwendet. Gemäss Art. 62 Abs. 2 IRSG kann persönliches Ei-
gentum des Verfolgten zur Deckung der Kosten verwendet werden, vor-
ausgesetzt, es ist nicht auszuliefern. Soweit der Beschwerdeführer die Her-
ausgabe seiner sichergestellten Vermögenswerte zur Begleichung der Ver-
fahrenskosten vor dem Bundesstrafgericht verlangt, ist sein Begehren ab-
zuweisen.
8. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde einzig bezüglich der Rü-
ge begründet, soweit sie die Auslieferung für Anstiftung zur falschen Versi-
cherung an Eides betrifft. Diesbezüglich ist Ziffer 1 des Dispositivs im Aus-
lieferungsentscheid vom 15. Juni 2009 anzupassen. Im Übrigen ist die Be-
schwerde abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer überwie-
gend kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die
Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom
11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht
(SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15
Abs. 1 lit. a SGG). Aufgrund des überwiegenden Unterliegens rechtfertigt
es sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 2’500.-- anzusetzen.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer im Umfang seines
teilweisen, nur geringen Obsiegens für die ihm erwachsenen notwendigen
und verhältnismässigen Parteikosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2
VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Der Beschwerdeführer hat nur zu einem
- 20 -
kleinen Teil obsiegt, weshalb eine Entschädigung von Fr. 500.-- inkl. MwSt.
angemessen erscheint (Art. 3 des Reglements).
- 21 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Dispositiv des Auslie-
ferungsentscheides des Bundesamtes für Justiz vom 15. Juni 2009 wird wie
folgt geändert:
“Die Auslieferung des Verfolgten an Deutschland wird für die ihm im Auslie-
ferungsersuchen des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen
vom 29. Dezember 2008 zur Last gelegten Straftaten – mit Ausnahme der
unter I. Ziff. 3, 6, 7, 8, 9, 10, III. Ziff. 12, 13 und 14, IV. Ziff. 15, 16, 17, 18 des
Haftbefehls des Landgerichts Hagen vom 24. Oktober 2008 aufgeführten
Sachverhalte – bewilligt.“
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beschwerdeführer
auferlegt.
5. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer im Umfang seines teil-
weisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit
Fr. 500.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.
Bellinzona, 17. Februar 2010
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
- 22 -
Zustellung an
- Rechtsanwältin Virginia Demuro
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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