Entscheid vom 15. September 2009
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Slo-
wakische Republik
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2009.235
- 2 -
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die Generalstaatsanwaltschaft der Slowakischen Republik Ermittlungen
wegen Betrugs sowie Gründung, Planung und Unterstützung einer verbre-
cherischen und terroristischen Gruppe, begangen im Rahmen der Kon-
struktion des Tunnels „Branisko“, führt (act. 2);
- die slowakischen Behörde mit einem Rechtshilfeersuchen vom 12. März
2007 an die Schweiz gelangt sind und u.a. darum ersuchten, Konten von B.
und ihren Familienangehörigen zu identifizieren und die relevanten Bank-
unterlagen zu übermitteln (act. 2);
- das Bundesamt für Justiz das Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft
zum Vollzug übertragen hat (act. 2);
- die Bundesanwaltschaft mit Eintretensverfügung vom 23. Juli 2007 auf das
Rechtshilfeersuchen eingetreten ist, diesem mit Schlussverfügung vom
23. Juni 2009 entsprochen und die Herausgabe verschiedener Bankunter-
lagen zu einem Konto sowie zwei Unterkonten bei der Bank C., allesamt
lautend auf A., verfügt hat (act. 2);
- die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 23. Juni 2009 der vom
Rechtshilfeersuchen betroffenen Bank zuhanden von A. zugestellt worden
ist (act. 2);
- mit einem undatierten Schreiben A. am 20. Juli 2009 an das Bundesstraf-
gericht gelangt ist und darin unter Hinweis auf die Schlussverfügung vom
23. Juni 2009 erklärt hat, mit der Herausgabe der Bankunterlagen gemäss
Art. 80e IRSG nicht einverstanden zu sein (act. 1); er damit gegen die vor-
genannte Schlussverfügung Beschwerde erhoben hat;
- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Juli 2009 eingeladen wurde,
bis zum 31. Juli 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zu leisten und
darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde
nicht eingetreten wird (act. 4); er zudem aufgefordert wurde, bis zum glei-
chen Datum in der Schweiz ein Zustelldomizil (eine Adresse, an die alle ge-
richtlichen Schriftstücke rechtsgültig übermittelt werden können) zu be-
zeichnen, ansonsten weitere Zustellungen durch das Bundesstrafgericht
grundsätzlich unterbleiben und insbesondere der Schlussentscheid nicht
zugestellt wird (act. 4);
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- der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben die Aufforderung zur
Leistung des Kostenvorschusses am 30. Juli 2009 erhalten hat (act. 5);
- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Be-
trag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post überge-
ben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist
(Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
- der Beschwerdeführer innert Frist den verlangten Kostenvorschuss nicht
bezahlt und weder um Zahlungserleichterungen noch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege oder Fristerstreckung ersucht hat;
- am 3. August 2009 und damit nach Ablauf der Frist der Beschwerdeführer
der Schweizerischen Botschaft in Bratislava ein Schreiben datiert vom
31. Juli 2009 übergeben hat; er dabei Bezug auf die Aufforderung zur Leis-
tung des Kostenvorschusses genommen und hierzu erklärt hat, dass ihm
unklar sei, aus welchem Grund er den Kostenvorschuss bezahlen soll; er
weiter fragte, um welche Beschwerde es sich handle; er schliesslich aus-
führte, dass er keine Adresse in der Schweiz habe (act. 5 und 5.1);
- sich der Beschwerdeführer in demselben Schreiben allerdings auch auf
seine undatierte Eingabe (act. 1) an das Bundesstrafgericht bezogen hat,
mit welcher das vorliegende Beschwerdeverfahren eingeleitet worden war;
aus seinen weiteren Ausführungen klar hervorgeht, dass er mit der rechts-
hilfeweisen Herausgaben der Bankunterlagen nach wie vor nicht einver-
standen ist; er somit sinngemäss an seiner Beschwerde festhält (act. 5);
- sofern der Beschwerdeführer trotz des expliziten Hinweises auf Art. 63
VwVG im Schreiben vom 20. Juli 2009 allfällige Fragen zu seinen Pflichten
als Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren gehabt haben sollte, ihn
dieser Umstand nicht davon entband, sich innert Frist zu informieren und
fristgerecht zu handeln;
- nach dem Gesagten auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzu-
treten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
- es sich vorliegend rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu
verzichten (Art. 63 Abs. 1 Satz VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
- eine Partei, die im Ausland wohnt, gemäss Art. 80m lit. b IRSG i.V.m. Art. 9
IRSV ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen muss, ansonsten die
Zustellung unterbleiben kann;
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- der Beschwerdeführer der Aufforderung vom 20. Juli 2009 zur Bezeichnung
eines Zustelldomizils in der Schweiz nicht nachgekommen ist, weshalb die-
ser Entscheid ihm androhungsgemäss nicht formell eröffnet wird und die
Zustellung an den Beschwerdeführer anstelle dessen ad acta erfolgt.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 16. September 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. (ad acta)
- Bundesanwaltschaft,
- Bundesamt für Justiz,
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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