Entscheid vom 30. September 2009
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Cuno Jäggi,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS-
LIEFERUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Auslieferung an die Republik Lettland
Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55
IRSG), Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
(Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2009.236+RP.2009.31
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die lettischen Behörden haben mit Meldung der SIRENE Lettland vom
16. März 2009 die Schweiz und die anderen an das SIS (Schengener In-
formationssystem) angeschlossenen Staaten um Inhaftierung des letti-
schen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung ersucht (act. 4.1). Auslie-
ferung wird gestützt auf den Haftbefehl des Stadtgerichts Jelgava / Lettland
vom 23. Februar 2009 wegen zweifachen Diebstahls verlangt (act. 1.10
bzw. 4.5).
B. Am 19. März 2009 ordnete das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bun-
desamt“) die provisorische Auslieferungshaft gegen A. an, welcher sich zu
dieser Zeit bereits wegen eines in der Schweiz geführten Strafverfahrens in
Untersuchungshaft befand (act. 4.2). Anlässlich einer am 26. März 2009
von der Staatsanwaltschaft Solothurn durchgeführten Einvernahme gab der
Verfolgte zu Protokoll, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einver-
standen zu sein (act. 1.5 bzw. 4.3). Das Bundesamt erliess daraufhin am
27. März 2009 einen Auslieferungshaftbefehl (act. 4.4), welcher unange-
fochten geblieben ist.
C. Mit Note vom 14. April 2009 hat die lettische Botschaft in Wien um Ausliefe-
rung von A. für die ihm im Haftbefehl des Stadtgerichts Jelgava vom
23. Februar 2009 zur Last gelegten Straftaten ersucht (act. 4.5). An einer
Einvernahme durch die Polizei des Kantons Solothurn vom 28. Mai 2009
erklärte A. erneut, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden
zu sein (act. 1.6 bzw. 4.9). Am 18. Juni 2009 erliess das Bundesamt einen
Auslieferungsentscheid und verfügte die Auslieferung für die dem obge-
nannten Auslieferungsersuchen vom 14. April 2009 zugrunde liegenden
Straftaten (act. 1.2 bzw. 4.14).
D. Gegen den Auslieferungsentscheid lässt A. bei der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts am 20. Juli 2009 Beschwerde mit folgenden An-
trägen einreichen (act. 1):
„1. Ziff. 1 und 2 der Verfügung des Bundesamtes für Justiz vom 18. Juni 2009 sei-
en aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer nicht auszuliefern.
2. Evtl. sei der Vollzug des lettischen Strafurteils vom 23. Februar 2009 in einer
schweizerischen Haftanstalt zu gewähren.
3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien die
Vollzugsbehörden anzuhalten, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen.“
- 3 -
Das Bundesamt stellt in seiner Vernehmlassung den Antrag auf Abweisung
der Beschwerde (act. 4). A. lässt in der Replik vom 20. August 2009 an
seinen gestellten Anträgen festhalten (act. 7). In der Duplik vom 26. August
2009 trägt das Bundesamt wiederum auf Abweisung der Beschwerde an
(act. 9). A. wurde darüber am 31. August 2009 in Kenntnis gesetzt
(act. 10).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägung eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi-
schen der Schweiz und der Republik Lettland sind primär das Europäische
Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe;
SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergan-
gene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11), das am 17. März 1978 er-
gangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) sowie die Bestim-
mungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durch-
führung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schen-
gener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September
2000, S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung
des EAUe massgebend.
Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschlies-
send regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das
Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also
das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in
Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982
über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11); dies gilt
auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche
Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung,
wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 122
II 140 E. 2 S. 142; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten ist die Wahrung
der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c; BGE 1B_217/2009 vom
17. September 2009, E. 2.3).
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen
seit der Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25
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Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 28
Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundes-
strafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni
2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710).
Die Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid vom 18. Juni 2009,
dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 19. Juni 2009 zugegan-
gen, wurde fristgerecht eingereicht. Auf die Beschwerde ist daher einzutre-
ten.
2.2 Der Beschwerde gegen einen Entscheid, welcher die Auslieferung bewilligt,
kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 21 Abs. 4 lit. a
IRSG). Dementsprechend ist über den diesbezüglichen Antrag des Be-
schwerdeführers nicht zu befinden.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29
Abs. 2 BV). Gemäss Art. 55 Abs. 1 IRSG stehe es ihm zu, innert 14-tägiger
Frist Stellung zum Auslieferungsersuchen zu nehmen. Dieses Recht sei
ihm jedoch ohne sein Verschulden verwehrt worden. Er sei am 28. Mai
2009 einvernommen, ihm bzw. seinem Rechtsvertreter sei das diesbezügli-
che Protokoll aber – auch auf Nachfrage am 12. Juni 2009 bei der Staats-
anwaltschaft hin – nicht ausgehändigt worden. Eine Zustellung durch die
Beschwerdegegnerin sei erst am 16. Juni 2009 erfolgt mit der Bemerkung,
die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme sei abgelaufen und es werde
aufgrund der Akten entschieden. Der Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers macht geltend, über diese Frist nicht im Bilde gewesen zu sein. Er ha-
be daher gleichentags bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Anset-
zung einer Nachfrist gestellt, diese sei jedoch nicht darauf eingetreten. Ein
Fristenlauf könne nicht durch eine mündliche Mitteilung ausgelöst werden,
erst mit Erhalt des Protokolls beginne die Frist zu laufen. Zudem sei die
Redaktion einer Stellungnahme ohne Vorliegen des Einvernahmeprotokolls
unmöglich, da dieses alle diesbezüglich notwendigen Informationen bein-
halte (act. 1 S. 4 f., act. 7 S. 2).
3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im
Bereich der internationalen Rechtshilfe für die Auslieferung in Art. 52 IRSG
konkretisiert. Demnach ist vor der Entscheidfällung insbesondere zu ermit-
teln, ob und welche Einwendungen der Verfolgte gegen die Auslieferung
geltend macht. Das Bundesamt entscheidet über die Auslieferung des Ver-
folgten, nachdem es ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme ein-
geräumt hat (Art. 55 IRSG; vgl. auch PETER POPP, Grundzüge der interna-
- 5 -
tionalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel/Genf/München 2001, § 17
N. 461 und § 19 N. 515).
3.3 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme
durch die Polizei des Kantons Solothurn vom 28. Mai 2009 eine 14-tägige
Frist zur Einreichung einer Stellungnahme angesetzt. Der Beschwerdefüh-
rer nahm dabei zur Kenntnis, dass die Beschwerdegegnerin bei Nichtein-
haltung der Frist aufgrund der vorliegenden Akten über die Auslieferung
entscheiden würde (act. 1.6 bzw. 4.9 S. 2 Ziff. 11). Dabei genügte die
mündliche Mitteilung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers als
fristauslösendes Ereignis. Massgebend für den Beginn des Fristenlaufs ist
gemäss Art. 20 Abs. 1 VwVG die Mitteilung an die Parteien. Zwar hat diese
in der Regel schriftlich zu erfolgen (Art. 34 Abs. 1 VwVG), kann aber aus-
nahmsweise auch mündlich geschehen (Art. 34 Abs. 2 VwVG). So können
insbesondere Fristansetzungen, welche im Rahmen einer Zwischenverfü-
gung mitgeteilt werden, unter anwesenden Parteien mündlich erfolgen (CA-
VELTI in AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, Zürich / St. Gallen 2008, Art. 20 N. 9, 17).
Genügt aber die mündliche Mitteilung bei Zwischenverfügungen als frist-
auslösendes Ereignis, gilt dies gemäss dem Grundsatz „a maiore ad mi-
nus“ erst Recht für Fristansetzungen, welche wie vorliegend im Rahmen
einer prozessleitenden Verfügung erfolgen. Zudem ist festzuhalten, dass
die Fristansetzung gegenständlich zusätzlich zur mündlichen Mitteilung
auch protokollarisch festgehalten und das Protokoll vom Beschwerdeführer
– sowie von dem ebenfalls an der Einvernahme anwesenden Rechtsbei-
stand Ph. Streit – unterzeichnet worden ist.
Schliesslich kann auch den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach
eine Stellungnahme ohne Vorliegen des Einvernahmeprotokolls unmöglich
sei, nicht gefolgt werden. So finden sich die diesbezüglich notwendigen In-
formationen nicht in diesem Protokoll, sondern in den Auslieferungsunter-
lagen.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nach dem Gesagten nicht vor.
4.
4.1 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, Art. 4 IRSG stehe einer Ausliefe-
rung entgegen (Bagatellfall). Gemäss Urteil vom 23. Februar 2009 sei er
wegen Diebstahls eines Computers im Wert von umgerechnet
CHF 1'348.55 und Diebstahls von Zigaretten im Betrag von CHF 65.45
schuldig gesprochen worden. Selbst unter Berücksichtigung der Konkur-
renz der beiden Diebstähle wäre bei einer Verurteilung nach schweizeri-
schem Recht höchstens von einer Geldstrafe auszugehen (Art. 49 Ziff. 1
- 6 -
StGB). Schon aus diesem Grund könne eine Auslieferung nicht in Frage
stehen. Eine Auslieferung erschiene sodann auch im Vergleich zur Schwe-
re des Verschuldens des Täters als unverhältnismässig. So habe der Be-
schwerdeführer die Diebstähle begangen, um seinen Bedarf an Rauschgift
finanzieren zu können. Diesem Umstand müsse bei der Strafzumessung
Rechnung getragen werden (act. 1 S. 6).
4.2 Gemäss Art. 4 IRSG wird ein Ersuchen abgelehnt, wenn die Bedeutung der
Tat die Durchführung des Verfahrens nicht rechtfertigt. Ist auf die in Frage
stehende Auslieferung jedoch wie vorliegend in erster Linie das EAUe an-
wendbar (vgl. E. 1), ist es dem ersuchten Staat nicht gestattet, selbst dar-
über zu entscheiden, ob es sich um einen auslieferungsfähigen Bagatellfall
handelt oder nicht, denn im EAUe findet sich keine analoge Bestimmung zu
Art. 4 IRSG (Prinzip des Vorranges des Völkerrechts, vgl. dazu auch
E. 5.2). Gemäss dem Übereinkommen ist einzig die Höhe der angedrohten
Strafe entscheidend, ob eine Auslieferung bewilligt wird oder nicht (Urteil
des Bundesgerichts 1A.59/2000 vom 10. März 2000; LAURENT MOREILLON,
Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, Art. 4 IRSG N. 4).
Eine Auslieferungsverpflichtung zwischen den Vertragsparteien besteht
grundsätzlich, wenn die fraglichen Handlungen sowohl nach dem Recht
des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Frei-
heitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im
Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe
bedroht sind (Art. 1 i.V.m. Art. 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1
IRSG). Betrifft das Auslieferungsersuchen mehrere verschiedene Handlun-
gen, von denen jede sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch
nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit
beschränkenden sichernden Massnahme bedroht sind, einige aber die Be-
dingungen hinsichtlich des Strafmasses nicht erfüllen, so ist der ersuchte
Staat gemäss Art. 2 Ziff. 2 EAUe berechtigt, die Auslieferung auch wegen
dieser Handlungen zu bewilligen. Dieses Recht gilt auch bei Handlungen,
die nur mit Geldsanktion bedroht sind (Art. 1 2. ZP).
4.3 Gemäss Auslieferungsunterlagen wird dem Beschwerdeführer vorgewor-
fen, am 21. August 2008 zwischen 13.00 und 14.30 Uhr im Geschäft B. in
Jelgava einen tragbaren Computer HP Pavilion DV 2630 im Wert von
LVL 629.00 (entsprach gemäss damaligem Umrechnungskurs rund
CHF 1’460.00) in seine mitgebrachte Tasche gelegt und ohne Gegenleis-
tung mitgenommen zu haben. Des Weitern wird er verdächtigt, am
20. Dezember 2008 um ca. 16.30 Uhr das Geschäft C. in Jelgava mit
21 Schachteln Zigaretten verschiedener Marken im Betrag von LVL 30.52
- 7 -
(ca. CHF 67.00) ohne Bezahlung verlassen zu haben. Beide Male habe er
aus habsüchtigem Beweggrund und in Bereicherungsabsicht gehandelt.
4.4 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt,
um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird nach
schweizerischem Recht mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe bestraft (Art. 139 Abs. 1 StGB). Richtet sich der Diebstahl nur
auf einen geringen Vermögenswert, so liegt der privilegierte Tatbestand
des geringfügigen Vermögensdelikts im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB
vor, welcher, auf Antrag, mit Busse geahndet wird. Die Grenze des gerin-
gen Vermögenswerts wie auch jene des geringen Schadens beträgt nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung CHF 300.00 (BGE 121 IV 261
E. 2d S. 268; 123 IV 113 E. 3d S. 119; Urteil des Bundesgerichts
6P.183/2006 vom 19. März 2007, E. 17.3).
Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen würden nach
schweizerischem Recht, wäre hier ein Strafverfahren wegen derselben
Sachverhalte eingeleitet worden, die Tatbestände des Diebstahls (betref-
fend Computer) bzw. des geringfügigen Vermögensdelikts (betreffend Ziga-
retten) erfüllen. Für ersteres Delikt sieht sowohl das schweizerische wie
auch das lettische Recht (act. 4.5) eine Freiheitsstrafe von mehr als einem
Jahr vor. Es besteht daher gemäss Art. 1 i.V.m. Art. 2 Ziff. 1 EAUe eine
Auslieferungsverpflichtung. Damit ist die Auslieferung auch für das gering-
fügige Vermögensdelikt zu bewilligen (Art. 2 Ziff. 2 EAUe i.V.m. Art. 1
2. ZP; vgl. E. 4.2). Die Beschwerde erweist sich demnach insoweit als un-
begründet.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann, auch Art. 37 IRSG stehe einer Auslie-
ferung entgegen. So sei er zur Zeit in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg,
welche auch Drogenentzugsprogramme anbiete. Eine Auslieferung wäre
seiner Meinung nach für einen erfolgreichen Entzug und damit eine Reso-
zialisierung kaum förderlich, womit schon aus diesem Grund ein Strafvoll-
zug in der Schweiz verhältnismässig und angezeigt sei. Zudem lebe er seit
mehr als acht Jahren in der Schweiz, habe hier die Schulzeit verbracht und
eine Lehre absolviert. Auch seine Mutter lebe hier. Er fühle sich mit den in
der Schweiz lebenden Menschen verbunden, wolle das schweizerische
Bürgerrecht erwerben und sich in unserer Gesellschaft eingliedern. Er be-
finde sich zudem in einem für die Integration geeigneten Alter (Jahrgang
1986). Beziehungen zu Lettland pflegt der Beschwerdeführer eigenen An-
gaben nach praktisch keine mehr. Nur seine Grosseltern lebten noch in
Lettland. Auch aus diesen Gründen wolle er in der Schweiz bleiben. Er wol-
le die Haftstrafe in der Schweiz verbüssen (act. 1 S. 7 f.).
- 8 -
5.2 Nach innerstaatlichem Recht kann eine Auslieferung abgelehnt werden,
wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des aus-
ländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die
soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint (Art. 37
Abs. 1 IRSG). Im vorliegend primär anwendbaren EAUe (vgl. E. 1) findet
sich jedoch keine analoge Bestimmung zu Art. 37 Abs. 1 IRSG. Da das
Prinzip des Vorrangs des Völkerrechts die Anwendung von widersprechen-
den innerstaatlichen Normen grundsätzlich verbietet, kann eine Ausliefe-
rung gemäss ständiger Rechtsprechung nicht gestützt auf Art. 37 Abs. 1
IRSG verweigert werden (BGE 129 II 100 E. 3.1; BGE 122 II 485 E. 3 a, b;
Entscheid des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005, E. 4.1;
LAURENT MOREILLON, Entraide internationale en matière pénale, Basel
2004, Art. 37 IRSG N. 4; vgl. auch E. 4.2). Die Rüge des Beschwerdefüh-
rers ist daher nicht zu hören.
Festgehalten sei, dass die Schweiz selbst bei Anwendbarkeit von Art. 37
IRSG die Verfolgung wegen einer im Ausland begangenen Tat oder die
Strafvollstreckung nur dann übernehmen kann, wenn der Tatortstaat sie
ausdrücklich darum ersucht, an seiner Stelle die Strafgewalt auszuüben
(BGE 120 Ib 120 E. 3c). Im hier zu beurteilenden Fall wäre auch diese Vor-
aussetzung nicht erfüllt, haben die lettischen Behörden doch ausdrücklich
um Auslieferung und nicht um Übernahme der Strafverfolgung ersucht.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer weist sodann auf die schlimmen Haftzustände in
Lettland hin. In den Oststaaten Europas gehe der Haftvollzug häufig mit
schwerwiegenden Verletzungen der Menschenrechte einher. Der europäi-
sche Gerichtshof für Menschenrechte (nachfolgend „EGMR“) habe denn in
einem Lettland betreffenden Fall eine entwürdigende, Art. 3 EMRK verlet-
zende Art der Behandlung von Gefangenen festgestellt: sechs Insassen
seien zusammen in einer sehr kleinen, fensterlosen Zelle mit unzureichen-
der Belüftung und ohne direkten Zugang zu Trinkwasser eingesperrt wor-
den. Zudem sei keine Bettwäsche vorhanden gewesen und es sei nur eine
Mahlzeit pro Tag serviert worden (Urteil des EGMR i.S. Kadikis gegen Lit-
tauen vom 4. Mai 2006, Nr. 62393/00). Eine Auslieferung des Beschwerde-
führers an die lettischen Behörden berge somit die Gefahr, dass er Opfer
einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung werde (act. 1
Ziff. 7; act. 7).
6.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im
Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach inter-
nationalem Völkerrecht – wie auch nach schweizerischem Landesrecht –
sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedri-
- 9 -
gender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
[EMRK; SR 0.101]; Art. 7 und 10 Abs. 1 des Internationalen Pakts vom
16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II;
SR 0.103.2]; Art. 10 Abs. 3 BV). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert
werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmensch-
licher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Besteht die
Gefahr, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer gegen Art. 3 EMRK
verstossenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausge-
setzt sein könnte, wird die Auslieferung in Anwendung von Art. 80p IRSG
von der Abgabe einer förmlichen Garantieerklärung bezüglich der Einhal-
tung der Grund- und Menschenrechte abhängig gemacht (BGE 133 IV 76
E. 4.1 und 4.5 S. 86 ff.; 134 IV 156 E. 6.3 S. 164).
Für die Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall eine Auslieferung nur
nach Einholung einer förmlichen Garantieerklärung zulässig ist, ist eine Ri-
sikobeurteilung vorzunehmen. Zunächst ist die allgemeine menschenrecht-
liche Situation im ersuchenden Staat zu würdigen. Sodann – und vor
allem – ist zu prüfen, ob der Verfolgte selber aufgrund der konkreten Um-
stände seines Falles der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behand-
lung ausgesetzt wäre. Dabei spielt insbesondere eine Rolle, ob er gegebe-
nenfalls zu einer Personengruppe gehört, die im ersuchenden Staat in be-
sonderem Masse gefährdet ist (BGE 134 IV 156 E. 6.8 S. 170).
6.3 Die im obgenannten Urteil des EGMR festgestellten Verletzungen von
Art. 3 EMRK datieren aus dem Jahre 2000. Dem Entscheid kann damit zu
den aktuellen in Lettland herrschenden Verhältnissen nichts entnommen
werden. Lettland hat zudem die EMRK sowie den UNO-Pakt II ratifiziert
und ist seit dem 1. Mai 2004 Mitglied der Europäischen Union.
Anhaltspunkte dafür, dass für den Beschwerdeführer im Falle einer Auslie-
ferung an Lettland ein ernsthaftes und objektives Risiko besteht, Opfer ei-
ner schweren Verletzung der Menschenrechte zu werden, sind damit nicht
auszumachen. Solche Risiken und konkrete Gründe werden denn seitens
des Beschwerdeführers auch in keiner Weise dargetan. Die vom Be-
schwerdeführer geäusserte Befürchtung steht daher einer Auslieferung
nicht entgegen; die Einholung einer förmlichen Garantieerklärung ist nicht
erforderlich. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
7. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind
solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Lettland ist
daher zulässig und die Beschwerde abzuweisen.
- 10 -
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, es sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren (RP.2009.31 act. 1 S. 9).
Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli-
chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten,
sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 30 lit. b SGG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur
Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m.
Art. 30 lit. b SGG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Pro-
zessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten be-
trächtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren
nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren
ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese.
Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel ver-
fügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen
würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt
sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124
I 304 E. 2c).
Es obliegt zudem grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens-
und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich
zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen
des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensver-
hältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser um-
fassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach
bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein
kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so
kann sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels
Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Pro-
zessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche
Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; Ent-
scheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1).
8.2 Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt (E. 3 – 6), war die Be-
schwerde klar unbegründet und hatte demgemäss keine Aussicht auf Er-
folg, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits aus die-
sem Grunde abzuweisen ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer
keine vollständigen Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen machte.
So verfügt er anscheinend über Konten bei der Bank D., der Bank E. und
der F. Dabei hat er bei den genannten Institutionen zwar um Zustellung der
- 11 -
Kontoauszüge ersucht (RP.2009.31 act. 3.2 – 3.4), aber schliesslich ledig-
lich zwei Kontoauszüge der Bank D. per Ende 2008 / Anfang 2009 beige-
legt (Kontostand Fr. -130.43 resp. Fr. 0.00; RP.2009.31 act. 4.2, 4.3) und
angemerkt, sein verbleibendes Guthaben betrage schätzungsweise noch
einige hundert Franken. Sodann gab er an, Schulden von rund Fr. 3'400.00
zu haben. Auch dafür hat er keine Belege eingereicht. Er wählte dieses
Vorgehen, obwohl er im obgenannten Formular darauf aufmerksam ge-
macht worden ist, dass die Angaben zu den finanziellen Verhältnissen voll-
ständig und wahrheitsgetreu vorzunehmen und zu belegen sowie vorhan-
dene Urkunden zusammen mit dem Gesuch einzureichen sind und ange-
droht wurde, dass unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den erforderli-
chen Beilagen versehene Gesuche ohne weiteres abgewiesen werden
können. Diese Vorgehensweise wird den Anforderungen an eine genügen-
de Substanziierung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht ge-
recht. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre daher auch man-
gels genügender Substanziierung androhungsgemäss abzuweisen gewe-
sen. Damit erübrigen sich auch weitere Ausführungen zu den Angaben des
Beschwerdeführers, weshalb er keine Steuererklärung habe beibringen
können (RP.2009.131 act. 4). Der womöglich schwierigen wirtschaftlichen
Situation in der er sich schon aufgrund seiner Verhaftung befindet, kann
aber mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten-
pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech-
nung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m.
Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die
Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur An-
wendung. Die reduzierte Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.00 festzusetzen
(vgl. Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes-
strafgericht).
- 12 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 1. Oktober 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Cuno Jäggi,
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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