Entscheid vom 28. Juli 2009
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Alex Staub und Jean-Luc Bacher,
Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ-
RICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch-
land
Eintretensverfügung betreffend Einvernahme von
Personen (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2009.240
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die Staatsanwaltschaft Stuttgart (Deutschland) gegen A. ein Verfahren wegen
Betrugs führt, in welchem diesem vorgeworfen wird, durch täuschende Hand-
lungen eine Kamera in seinen Besitz gebracht zu haben, ohne eine Gegen-
leistung dafür zu erbringen;
- mit Rechtshilfeersuchen vom 5. Mai 2009 die Staatsanwaltschaft Stuttgart an
die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwalt-
schaft") gelangt ist;
- die Staatsanwaltschaft mit Eintretensverfügung vom 19. Juni 2009 gestützt
auf dieses Ersuchen die Kantonspolizei Zürich beauftragt hat, A. sachdienlich
zu befragen und weitere, sich aufdrängende Ermittlungen zu tätigen
(act. 1.5);
- A. mit Beschwerde vom 20. Juli 2009 gegen diese Eintretensverfügung ans
Bundesamt für Justiz gelangt ist, welches die Beschwerde zuständigkeitshal-
ber an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes weitergeleitet hat
(act. 1, 1.7);
- für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz in erster Linie das
Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom
20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, und
der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969
(ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1) massgebend sind und soweit das Staatsver-
tragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, das Bundesgesetz
über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG;
SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung gelangen (Art. 1
Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180
E. 1a S. 181); das innerstaatliche Recht nach dem Günstigkeitsprinzip auch
dann gilt, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt
(BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464, mit weiteren Hinweisen);
- der Rat der Europäischen Union am 27. November 2008 die vollständige An-
wendung des Schengen-Besitzstands in der Schweiz ab dem 12. Dezember
2008 beschlossen hat (Beschluss des Rates 2008/903/EG; ABl. L 327 vom
5. Dezember 2008, S. 15 - 17); gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 und Art. 15 Ziff. 1
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemein-
schaft über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung
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und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Assoziie-
rungsabkommen; SR 0.360.268.1) für die Rechtshilfe in Strafsachen zwi-
schen der Schweiz und Deutschland überdies die Bestimmungen der
Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des
Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh-
rungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62)
zur Anwendung gelangen; das SDÜ in Art. 48 Abs. 1 auf die Bestimmungen
des EUeR verweist, welches durch die Bestimmungen des SDÜ über die
Rechtshilfe in Strafsachen ergänzt und in seiner Anwendung erleichtert wer-
den soll;
- die ausführende Behörde eine summarisch begründete Eintretensverfügung
erlässt und die zulässigen Rechtshilfehandlungen anordnet (Art. 80a Abs. 1
IRSG);
- dieselbe Behörde eine begründete Schlussverfügung über die Gewährung
und den Umfang der Rechtshilfe erlässt, wenn sie das Ersuchen als ganz
oder teilweise erledigt erachtet; diese zusammen mit den vorangehenden
Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichtes unterliegt (Art. 80d und Art. 80e Abs. 1 IRSG);
- der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen nur selbständig
angefochten werden können, sofern sie durch die Beschlagnahme von Ver-
mögenswerten und Wertgegenständen oder durch die Anwesenheit von Per-
sonen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, einen unmittelbaren und
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 IRSG);
- mittels Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Juni 2009 weder die Be-
schlagnahme von Vermögenswerten oder Wertgegenständen angeordnet
noch die Anwesenheit von ausländischen Prozessbeteiligten bewilligt, son-
dern die polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers verfügt wurde;
- gegen diese Verfügung somit keine Beschwerde zulässig ist (woraufhin die
Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung unter Dispositiv Ziff. 4 hingewiesen
hatte), weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig
wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG), wobei für die Berech-
nung der Gerichtsgebühr gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement vom
11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht
(SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt und die Gerichtsgebühr auf
Fr. 500.-- festzusetzen ist.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 28. Juli 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete
Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen
Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid
gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so
sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid
anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die
Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das
Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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