Entscheid vom 31. August 2009
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A.,
vertreten durch I.
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS-
LIEFERUNG
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Auslieferung an Serbien
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2009.253
- 2 -
Sachverhalt:
A. Interpol Belgrad hat mit Fahndungs- und Verhaftsersuchen vom 20. März
2009 um Verhaftung von A. zwecks Auslieferung an Serbien zur Strafver-
folgung wegen Vergewaltigung und schwerer Körperverletzung ersucht
(act. 5.1), dies gestützt auf entsprechende Haftbefehle des Bezirksgerichts
Z. vom 5. Dezember 2008 und des Gemeindegerichts Z. vom 23. Dezem-
ber 2008. A. wird gemäss den Angaben im vorgenannten Fahndungs- und
Verhaftsersuchen verdächtigt, am 6. April 2008 unter Anwendung von Ge-
walt und Drohung das Opfer B. in der Toilette der Kaffee-Bar D. in Z. (Ser-
bien) vergewaltigt zu haben. Des Weiteren wird A. verdächtigt, am 22. Juli
2007 in der Kaffee-Bar E. in Z., das Opfer C. mehrmals getreten und mit
einem Messer in den Rücken gestochen zu haben, wodurch das Opfer
schwere Verletzungen davongetragen habe (act. 5.1).
B. Am 20. März 2009 ordnete das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bun-
desamt“) die provisorische Auslieferungshaft gegen A. an, der sich zu je-
nem Zeitpunkt im Kanton Schaffhausen in Untersuchungshaft befand
(act. 5.2). Anlässlich seiner Einvernahme widersetzte sich A. einer verein-
fachten Auslieferung an Serbien (act. 5.3). In der Folge erliess das Bun-
desamt am 24. März 2009 einen Auslieferungshaftbefehl, welcher A. am
7. April 2009 eröffnet wurde (act. 5.8). Gegen diese Verfügung liess A.
durch seinen Rechtsvertreter bei der II. Beschwerdekammer des Bundes-
strafgerichts mit Eingabe vom 14. April 2009 Beschwerde einreichen
(act. 5.11). Mit Entscheid vom 29. April 2009 wurden sowohl seine Be-
schwerde sowie sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Ver-
beiständung abgewiesen (act. 5.12). Da das formelle Auslieferungsersu-
chen der serbischen Behörden nicht fristgerecht am 1. Mai 2009 einging,
wurde A. später aus der Auslieferungshaft entlassen (act. 5.13). Im Rah-
men des kantonalen Strafverfahrens wurde ihm eine tägliche Meldepflicht
auferlegt.
C. Am 5. Mai 2009 ging schliesslich das formelle Auslieferungsersuchen der
serbischen Botschaft in Bern beim Bundesamt ein (act. 5.14):
- Zum einen wurde die Auslieferung für die im Fahndungs- und Verhafts-
ersuchen vom 20. März 2009 genannten und nunmehr im Detail ge-
schilderten Sachverhalte ersucht, wobei diese durch den weiteren
Vorwurf des „gewalttätigen Verhaltens“ ergänzt wurden:
- 3 -
Gemäss Haftbefehl des Bezirksgerichts Z. vom 23. Dezember 2008
habe das Bezirksgericht Z. mit Urteil vom 17. April 2008 (Verfahrensak-
ten des Bundesamtes, Urk. 51Dd) zwei, mit Urteil vom 23. Januar 2008
ergangene Freisprüche der Vorinstanz (Verfahrensakten des Bundes-
amtes, Urk. 51Cd) aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an
Letztere zurückgewiesen. Gemäss den neu zu beurteilenden Sachver-
halten soll A. am 22. Juli 2007 in Z. das Opfer C. schwer verletzt und
dessen Leben gefährdet haben. Er soll das Opfer im Restaurant E. im
Vorbeigehen mit der Schulter gestossen, ihm mit dem Kopf ins Gesicht
geschlagen und, als der Geschädigte bereits auf dem Boden gelegen
habe, zwei bis drei Male mit dem Fuss getreten haben. Daraufhin soll
er ins Restaurant hineingegangen, ein Messer geholt und das Opfer
damit in den Rücken gestochen haben. Das Opfer soll ausserdem ei-
nen Nasenbeinbruch mit Knochenverschiebung, eine Platzwunde im
Nasenbereich, Quetschungen im Gesicht sowie Blutunterschwellungen
im Hinterkopf-, Schulter- und anderen Bereichen erlitten haben.
Ausserdem soll sich A. in der Zeit zwischen dem 13. und 22. Juli 2007
in Z. der „Straftat des gewalttätigen Verhaltens“ schuldig gemacht ha-
ben, namentlich durch willentliche Herbeiführung von Schlägereien.
Gemäss Haftbefehl des Bezirksgerichts Z. vom 5. Dezember 2008
(Verfahrensakten des Bundesamtes, Urk. 51Ld) soll A. am 6. April
2008 im Café D. in Z. das Opfer B. unter Anwendung von Gewalt und
Drohung zu sexuellen Handlungen gezwungen haben. Namentlich soll
er damit gedroht haben, ihre Söhne zu „erledigen“, sollte sie sich wi-
dersetzen. Er soll auch damit gedroht haben, sie zu entführen, sie ein-
zusperren und mit ihr zu machen, was ihm gefalle, und seine Freunde
zum Beischlaf mit ihr einzuladen. Er soll sie schliesslich in die Toilette
des Lokals gezogen haben, wo er sie unter Drohung gezwungen habe,
ihn oral zu befriedigen. Danach soll er ihr damit gedroht haben, ihren
Kindern etwas anzutun, sollte sie jemandem davon erzählen.
- Zum anderen wurde die Auslieferung von A. neu im Hinblick auf die
Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten aus dem Urteil des
Gemeindegerichts Z. vom 23. Januar 2008 (Verfahrensakten des Bun-
desamtes, Urk. 51Cd) i.V.m. dem Urteil des Bezirksgerichts Z. vom
17. April 2008 (Verfahrensakten des Bundesamtes, Urk. 51Dd) wegen
Körperverletzung verlangt. Gemäss diesen Urteilen sei A. schuldig ge-
sprochen worden, am 13. Juli 2007 in Z. den Geschädigten F. verletzt
zu haben, indem er ihm, nach einer verbalen Auseinandersetzung vor
dem Restaurant G., in den Hof desselben gefolgt sei, ihn mit der Faust
- 4 -
auf den Hinterkopf geschlagen und ihn, nachdem er zu Boden gefallen
sei, mehrmals mit den Füssen getreten habe. Er habe dem Geschädig-
ten zusätzlich schwerere Verletzungen in Form eines offenen Nasen-
bruches, Platzwunden am Nasenbein sowie Quetschungen und Blut-
unterschwellungen im Gesicht zugefügt.
D. In der Folge erliess das Bundesamt am 8. Mai 2009 gegen A. einen neuen
Auslieferungshaftbefehl, der unangefochten geblieben ist (act. 5.15).
Mit Verfügung vom 14. Mai 2009 wurde Rechtsanwalt H. zum unentgeltli-
chen Rechtsvertreter von A. für das Auslieferungsverfahren vor dem Bun-
desamt ernannt (act. 5.19). Mit Schreiben vom 26. Mai 2009 erstattete der
Rechtsvertreter von A. seine Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen
mit dem Antrag, dem Auslieferungsersuchen sei nicht stattzugeben und A.
sei aus der Auslieferungshaft zu entlassen (act. 5.20).
Mit Verfügung vom 26. Juni 2009 hat das Bundesamt die Auslieferung von
A. an Serbien für die dem Auslieferungsersuchen vom 5. Mai 2009 zugrun-
de liegenden Straftaten bewilligt mit Ausnahme des Vorwurfs „gewalttätigen
Verhaltens“ in Z. in der Zeit zwischen dem 13. und 22. Juli 2007 (act. 2).
E. Mit Schreiben vom 27. Juli 2009 ermächtigt I., in seinem Namen Be-
schwerde an das Bundesstrafgericht zu erheben (act. 1.1). Unter Beilage
dieser Vollmachtserteilung gelangt I. ans Bundesstrafgericht und stellt
sinngemäss den Hauptantrag auf Aufhebung des Auslieferungsentscheides
(act. 1). Dabei hält sie fest, dass der Rechtsvertreter von A. sie von diesem
Schreiben abgeraten habe (a.a.O.).
Das Bundesamt wird von der Beschwerde in Kenntnis gesetzt (act. 3). Auf
die Durchführung eines formellen Schriftenwechsels wird in Anwendung
von Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in Verbindung mit Art. 30 lit. b
des Bundesgesetzes vom 4 Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht
(SGG; SR 173.71) verzichtet.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
- 5 -
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Serbien sind pri-
mär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember
1957 (EAUe, SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am
15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP, SR 0.353.11)
und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP,
SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle
nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung aus-
schliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe),
vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung vom
24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV,
SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprin-
zip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an
die Auslieferung stellt (vgl. BGE 129 II 462 E. 1.1; 122 II 140 E. 2). Vorbe-
halten ist die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c; Urteile
des Bundesgerichts 1A.172/2006 und 1A.206/2006 vom 7. November
2006, E. 1.3).
2. Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen
seit der Eröffnung des Entscheides bei der II. Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art.
25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 28
Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundes-
strafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni
2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Beschwerde gegen den
Auslieferungsentscheid vom 26. Juni 2009 wurde fristgerecht eingereicht,
weshalb darauf einzutreten ist.
3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun-
den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen
grundsätzlich mit freier Kognition. Die II. Beschwerdekammer befasst sich
jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwer-
de bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Urteile
des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3; RR.2007.27
vom 10. April 2007, E. 2.3).
4.
4.1 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich ver-
pflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des
ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur
- 6 -
Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht wer-
den (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach
dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten
Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichern-
den Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder einer
schwereren Strafe bedroht sind. Ist im ersuchenden Staat eine Verurteilung
zu einer Strafe erfolgt, so muss deren Mass mindestens vier Monate betra-
gen (Art. 2 Ziff. 1 EAUe). Betrifft das Auslieferungsersuchen mehrere ver-
schiedene Handlungen wird eine Auslieferung zusätzlich zu einer Ausliefe-
rung nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe auch wegen Handlungen gewährt, für die sie
nach dem Recht eines oder beider Staaten sonst nicht zulässig wäre, ins-
besondere wenn die Handlungen nur mit einer Geldstrafe oder Geldbusse
bedroht sind (Art. 2 Ziff. 2 EAUe).
4.2 Das Bundesamt hat die Auslieferung des Beschwerdeführers an Serbien
für die im Auslieferungsersuchen vom 5. Juni 2009 geschilderten Sachver-
halte (mit Ausnahme des Vorwurfs des „gewalttätigen Verhaltens“) bewilligt
(act. 2). Für diese Delikte ist die Auslieferung nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe
grundsätzlich zu gewähren. Die weiteren Auslieferungsvoraussetzungen
sind nachfolgend insoweit zu prüfen, als sie Streitgegenstand der Be-
schwerde bilden (s. supra Ziff. 3.).
5.
5.1 Namens des Beschwerdeführers stellt I. zunächst den Antrag, es seien bei
den serbischen Behörden Dokumente beizuziehen, welche als Beweis für
die Unschuld des Beschwerdeführers sehr wichtig seien. Bei den fraglichen
Dokumenten würde es sich um zwei Zeugenaussagen und ein Arztgutach-
ten handeln, welches belegen würde, dass während des Geschlechtsver-
kehrs keine Gewalt angewendet worden sei. Sie macht geltend, dass diese
Schriftstücke den Beschwerdeführer entlasten würden. Der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers und sie selber hätten erfolglos versucht, die fragli-
chen Dokumente von den serbischen Behörden erhältlich zu machen; die-
se wollten indessen die Beweisstücke nicht herausgeben (act. 1).
5.2 Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat
nicht am Tatort war, so nimmt das Bundesamt die gebotenen Abklärungen
vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert
(Art. 53 Abs. 2 Satz 1 IRSG). Andernfalls wird der ersuchende Staat unter
Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklä-
ren, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 Satz 2 IRSG).
Im Gegensatz zu Art. 53 IRSG sieht das hier massgebliche EAUe den Ali-
bibeweis des Verfolgten als Auslieferungshindernis nicht ausdrücklich vor.
- 7 -
Trotz der in Art. 1 EAUe verankerten grundsätzlichen Auslieferungspflicht
ist der Möglichkeit eines Alibibeweises jedoch nach der Praxis des Bun-
desgerichts auch im Rahmen eines gemäss Staatsvertrag durchgeführten
Auslieferungsverfahrens angemessen Rechnung zu tragen (BGE 123 II
279 E. 2b S. 281; 113 Ib 276 E. 3b - c S. 281 ff., je m.w.H.). Den Alibibe-
weis kann der Verfolgte allerdings nur mit dem Nachweis führen, dass er
zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um ei-
nen Irrtum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unverzüglich und oh-
ne Weiterungen zu erbringen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281; 113 Ib 276
E. 3b - c S. 281 ff., je m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2007.72 vom 29. Mai 2007, E. 5.3; ROBERT ZIMMERMANN, La coopéra-
tion judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 625
f. N. 673). Ein bloss partiell geltend gemachter Alibibeweis, d.h. ein solcher,
der sich nur auf einen Teil des Auslieferungsersuchens bezieht, ist unbe-
achtlich (BGE 123 II 279 E. 2b S. 282 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts
1A.199/2006 vom 7. Dezember 2006, E. 3.5.2). Im Übrigen hat die Rechts-
hilfebehörde weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich
auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die
Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offen-
sichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (Urteile
des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 2.6;
1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; vgl. auch BGE 132 II
81 E. 2.1 S. 85; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.16 vom
16. Mai 2007, E. 4.1).
5.3 Vorliegend behauptet I. nicht, mit den aus Serbien anzufordernden Doku-
menten beweisen zu können, dass der Beschwerdeführer zur Zeit der ihm
vorgeworfenen Taten nicht am Tatort gewesen sei. Im Gegenteil bestätigt
sie mit ihren Ausführungen bezüglich des Vorwurfs der sexuellen Nötigung
den sexuellen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und der mutmass-
lichen Geschädigten und damit die Anwesenheit des Beschwerdeführers
zur fraglichen Zeit am Tatort. Die von I. genannten Dokumente stellen da-
her keinen Alibibeweis im Sinne von Art. 53 Abs. 1 IRSG dar. Diese decken
im Übrigen nur einen Teil der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Ta-
ten, weshalb sie nach der Rechtsprechung ohnehin unbeachtlich wären (s.
supra Ziff. 5.2). Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche im Aus-
lieferungsersuchen wurden sodann weder geltend gemacht noch sind sol-
che Mängel ersichtlich. Was I. in der Beschwerde vorbringt, betrifft Fragen
der Beweiswürdigung, die im Rechtshilfeverfahren nicht zu prüfen sind
(s. supra Ziff. 5.2). Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, das Bun-
desamt zu Abklärungen im beantragten Sinne anzuweisen. Die Beschwer-
de erweist sich in diesem Punkt als offensichtlich unbegründet.
- 8 -
6.
6.1 Gegen die Auslieferung des Beschwerdeführers führt I. in einem weiteren
Punkt an, dass sie und der Beschwerdeführer sich einig seien, dass Letzte-
rer seine Strafe in der Schweiz absitzen soll. Zur Begründung bringt sie zu-
sammengefasst vor, dass sie und der Beschwerdeführer sich lieben und
sich nicht trennen möchten. Sie sei in der Schweiz geboren und habe hier
ihr soziales Netz aufgebaut. Sie könne sich ein Leben ausserhalb der
Schweiz nicht vorstellen, jedoch sei ein Leben ohne den Beschwerdeführer
für sie sinnlos. Sie und der Beschwerdeführer hätten die Papiere für die
Heirat schon eingereicht. Beide würden sich für ihre künftigen Kinder ein
gutes Leben in der Schweiz wünschen, welches in einem anderen Land
nicht denkbar sei (act. 1). Mit diesen Ausführungen beruft sich I. sinnge-
mäss zum einen auf Art. 8 EMRK und zum anderen auf Art. 37 Abs. 1
IRSG.
6.2 Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer
Auslieferung nur bei aussergewöhnlichen familiären Verhältnissen entge-
genstehen. So hat das Bundesgericht in BGE 122 II 485 E. 3e (wiederge-
geben in Urteil des Bundesgerichtes 1A.203/2001 vom 7. Februar 2002,
E. 3.2) entschieden, angesichts des Gewichts der auf dem Spiele stehen-
den privaten Interessen eine Auslieferung ausnahmsweise zu verweigern.
Grundsätzlich rechtfertigt jedoch Art. 8 Ziff. 2 EMRK Eingriffe in das Recht
auf Schutz der Familie als Massnahme zur Bekämpfung des Verbrechens
(BGE 117 Ib 210 E. 3cc m.w.H).
Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen tatsächlichen Umstände ersicht-
lich, welche der Auslieferung entgegenstehen könnten. Zwar wird die Straf-
vollstreckung und –verfolgung in Serbien für die Beziehung des Beschwer-
deführers zu seiner Freundin in der Schweiz fraglos eine Belastung darstel-
len. Diese geht jedoch nicht wesentlich über das Übliche hinaus und stellt
keinen unzulässigen Eingriff dar. Eine Einschränkung der Paarbeziehung
kann sowenig wie in jedem andern Straffall vermieden werden, in dem eine
freiheitsentziehende Sanktion zu verhängen ist. Unter diesem Gesichts-
punkt kann dem Einwand von K. nicht gefolgt werden.
6.3 Nach innerstaatlichem Recht kann eine Auslieferung abgelehnt werden,
wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des aus-
ländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die
soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint (Art. 37
Abs. 1 IRSG). In erster Linie kommen auf die vorliegend in Frage stehende
Auslieferung jedoch die Regelungen der unter Erwägung 1 genannten
Staatsverträge zur Anwendung, so insbesondere das EAUe. In diesem
- 9 -
Übereinkommen findet sich keine Bestimmung analog zu Artikel 37 Abs. 1
IRSG. Das Prinzip des Vorrangs des Völkerrechts vor dem innerstaatlichen
Recht verbietet aber grundsätzlich die Anwendung von widersprechenden
innerstaatlichen Normen. Daraus folgt, dass die in Art. 1 EAUe statuierte
Auslieferungsverpflichtung zwischen den Vertragsparteien durch interne
Normen nicht erschwert (wohl aber erleichtert) werden kann. Eine Ausliefe-
rung darf demgemäss nach ständiger Rechtsprechung in Fällen, in denen
das EAUe Anwendung findet, nicht gestützt auf Art. 37 Abs. 1 IRSG ver-
weigert werden (BGE 129 II 100 E. 3.1; 122 II 485 E. 3 a, b; LAURENT MO-
REILLON, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, Art. 37
IRSG N. 4).
Da vorliegend eine Auslieferungsverpflichtung nach EAUe besteht, kann
sich der Beschwerdeführer im Lichte der vorstehend erläuterten, klaren und
konstanten Rechtsprechung nicht auf Art. 37 Abs. 1 IRSG berufen. Im Üb-
rigen wären die Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 1 IRSG vorliegend in
zweifacher Hinsicht nicht erfüllt. Zum einen wird deren Anwendung nicht im
Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten in der Schweiz
verlangt, sondern mit den Lebensumständen der I. begründet. Zum andern
sei festgehalten, dass die Schweiz selbst bei Anwendbarkeit von Art. 37
IRSG die Verfolgung wegen einer im Ausland begangenen Tat oder die
Strafvollstreckung nur dann übernehmen kann, wenn der Tatortstaat sie
ausdrücklich darum ersucht, an seiner Stelle die Strafgewalt auszuüben
(BGE 120 Ib 120 E. 3c). Im hier zu beurteilenden Fall wäre auch diese Vor-
aussetzung nicht erfüllt.
6.4 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde auch in diesen Punkten
als offensichtlich unbegründet.
7. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind
solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Serbien ist
daher zulässig und seine durch K. erhobene Beschwerde abzuweisen.
8. Der Beschwerdeführer wird bei diesem Ausgang des Verfahrens kosten-
pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech-
nung der Gerichtsgebühren kommt Art. 3 des Reglements vom 11. Februar
2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht
(SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b
SGG und Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). Vorliegend ist die Gerichtsgebühr auf
Fr. 1'500.-- festzusetzen.
- 10 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 31. August 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Full & Egal Universal Law Academy