Entscheid vom 29. März 2010
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Avv. Emanuele Stauffer,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS
ZÜRICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Ita-
lien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2009.257
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft beim Gericht Napoli, Sektion Wirtschaftskri-
minalität, führt gegen A. und gegen B. eine Strafuntersuchung wegen
des Verdachts der Geldwäscherei. Den beiden wird hierbei vorgewor-
fen, bei der Verschleierung der Herkunft von Geldern mitgewirkt zu
haben, welche C. und Mitbeteiligte aus betrügerischem Konkurs zum
Schaden der Gläubiger der beiden Gesellschaften D. S.r.l. und E.
S.r.l. im Gesamtbetrag von EUR 6'076'525.77 erlangt hätten. Gegen
C. liege hinsichtlich der Konkursdelikte bereits ein Schuldspruch vor
(S. 2 ff. des Rechtshilfeersuchens, Akten der Beschwerdegegnerin,
doc. 2). Hinsichtlich des Konkurses der D. S.r.l. hätten die Beschul-
digten der Unternehmung kurz vor deren Konkurs Vermögenswerte
im Umfang von insgesamt EUR 2'840'452.42 entzogen, indem mittels
simulierter Verträge das gesamte Geschäftsvermögen auf die F. S.r.l.
und an die G. S.r.l. übertragen worden sei. Der für die F. S.r.l. einge-
setzte Zwangsverwalter habe in der Folge auf die Möglichkeit hinge-
wiesen, dass der Konkursmasse weitere Vermögenswerte entzogen
worden seien, indem der Lieferantin H. S.r.l. für nie erbrachte bzw.
auf simulierten Verträgen beruhende Lieferungen von Schuhleder
noch vor der Zwangsverwaltung EUR 335'000.-- bezahlt worden sei-
en (S. 3 des Rechtshilfeersuchens, Akten der Beschwerdegegnerin,
doc. 2). Die nachfolgenden Ermittlungen hätten ergeben, dass die H.
S.r.l. eine nur auf dem Papier existierende Handelsgesellschaft sei,
die es C. ermöglicht habe, weitere Vermögenswerte aus seinen Ge-
sellschaften herauszuschleusen. Für die H. S.r.l. seien B. im Vorder-
grund und A. im Hintergrund tätig gewesen. A. sei zudem der Vertre-
ter der I. S.r.l., welche ebenfalls nur auf dem Papier bestehe und der
aus demselben Konkurs EUR 1'002'138.51 zugeflossen seien. B. und
A. hätten in der Folge die von C. in Form einer Bezahlung der durch
die H. S.r.l. zwar dokumentierten, aber tatsächlich nicht erbrachten
Leistungen erhaltenen Gelder in „an Ordre“ eines gewissen J. ausge-
stellte Checks umgewandelt, dessen Indossament gefälscht und die
Checks anschliessend in Italien und der Schweiz in Bargeld umtau-
schen lassen. Insgesamt 28 dieser Checks seien so bei der Bank K.
in Zürich eingelöst worden (vgl. hierzu im Einzelnen Seite 4 des
Rechtshilfeersuchens, Akten der Beschwerdegegnerin, doc. 2).
B. Mit Rechtshilfeersuchen an die Schweizer Behörden vom 27. Februar
2009 ersuchte die Staatsanwaltschaft beim Gericht Napoli um Fest-
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stellung der Kundenbeziehungen der Bank K., zu deren Gunsten die
Checks eingelöst wurden, sowie um die Herausgabe der dazugehö-
renden Kontounterlagen sowie die allfällige Befragung in der Schweiz
wohnhafter Personen, welche die Checks eingelöst haben (Akten der
Beschwerdegegnerin, doc. 2). Das Bundesamt für Justiz übermittelte
das Ersuchen am 2. April 2009 an die Staatsanwalt I des Kantons Zü-
rich (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) zum Vollzug (Akten der Be-
schwerdegegnerin, doc. 1).
C. Mit Eintretensverfügung vom 6. April 2009 entschied die Staatsan-
waltschaft, dem Rechtshilfeersuchen zu entsprechen und verpflichte-
te die Bank K. zur Herausgabe sämtlicher Dokumente der Konti, De-
pots und Bankschliessfächer, welche mit den erwähnten Checkeinlö-
sungen in Zusammenhang stehen, sowie mit Bezug auf Konti, Depots
und Bankschliessfächer, welche auf C., B., A. und/oder J. lauten oder
lauteten oder an denen diese zumindest mitverfügungsberechtigt
oder wirtschaftlich berechtigt sind oder waren. Weiter verlangte sie
die Herausgabe der Einzelbelege zu den Transaktionen, welche mit
den Checkeinlösungen in Zusammenhang stehen (Akten der Be-
schwerdegegnerin, doc. 4/1).
D. Hierauf reichte die Bank K. mit Schreiben vom 5. Mai 2009, 11. Mai
2009 und 28. Mai 2009 der Staatsanwaltschaft die Bankunterlagen zu
den Kundenbeziehungen Nr. 1 und Nr. 2, jeweils lautend auf A., ein.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2009 erklärte sich A. lediglich mit der
Herausgabe eines Teils der fraglichen Unterlagen, namentlich der
Dokumentation zur Kundenbeziehung Nr. 1 unter Ausschluss des
Formulars A vom 28. September 2006, einverstanden (Akten der Be-
schwerdegegnerin, doc. 17/4).
E. Am 22. Juni 2009 erliess die Staatsanwaltschaft die Schlussverfü-
gung, mit welcher sie die Herausgabe einzeln bezeichneter Bankun-
terlagen betreffend die Kundenbeziehungen Nr. 1 und Nr. 2 an die
ersuchende Behörde anordnete (act. 1.1).
F. Hiergegen gelangt A. mit Beschwerde vom 29. Juli 2009 an die
II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt sinn-
gemäss die Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung, even-
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tualiter deren Abänderung, wonach die die Kundenbeziehung Nr. 2
betreffenden Bankunterlagen sowie die beide Kundenbeziehungen
betreffenden Formulare A nicht an die ersuchende Behörde heraus-
zugeben seien. Subeventualiter sei zumindest auf die Herausgabe
der beide Kundenbeziehungen betreffenden Formulare A an die er-
suchende Behörde zu verzichten; alles jeweils unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates (act. 1).
Währenddem die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 12. August
2009 (act. 6) auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet, be-
antragt das Bundesamt für Justiz am 26. August 2009 unter Verwei-
sung auf die Erwägungen der Schlussverfügung die kostenfällige
Abweisung der Beschwerde (act. 7). Die beiden Eingaben wurden A.
am 27. August 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug
genommen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen Italien und der Schweiz
sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April
1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), der
Vertrag vom 10. September 1998 zwischen der Schweiz und Italien
zur Ergänzung des EUeR und zur Erleichterung seiner Anwendung
(SR 0.351.945.41; nachfolgend „Vertrag Schweiz-Italien“) sowie
Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung
des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 massgebend
(Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19-62). Soweit dem Verfolgten Geldwäsche-
rei vorgeworfen wird, ist sodann das Übereinkommen vom 8. Novem-
ber 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und
Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zu be-
rücksichtigen.
1.2 Soweit diese Staatsverträge nichts anderes bestimmen bzw. für be-
stimmte Fragen keine abschliessenden Regeln vorsehen, finden die
Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über inter-
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nationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG;
SR 351.1) sowie der Verordnung vom 24. Februar 1982 über interna-
tionale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV;
SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche
Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwen-
dung, wenn dieses im Vergleich zum Staatsvertragsrecht an die Ge-
währung von Rechtshilfe geringere Anforderungen stellt
(BGE 135 IV 212 E. 2.3 m.w.H.; ZIMMERMANN, La coopération judici-
aire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, N. 229; vgl.
auch Art. I Ziff. 2 des Vertrags Schweiz-Italien). Vorbehalten bleibt die
Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c S. 616).
2.
2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der aus-
führenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abge-
schlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwi-
schenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 28 Abs. 1
lit. e Ziff. 1 SGG und Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006
für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Zur Beschwerdeführung be-
rechtigt sind das Bundesamt für Justiz sowie wer persönlich und di-
rekt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h
IRSG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt
30 Tage (Art. 80k IRSG). Mit der Beschwerde kann nebst der Verlet-
zung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens (Art. 80i Abs. 1 lit. a IRSG), und der unzuläs-
sigen oder offensichtlich unrichtigen Anwendung ausländischen
Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (Art. 80i Abs. 1 lit. b IRSG)
praxisgemäss auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheides gemäss Art. 49 lit. b und c VwVG ge-
rügt werden (TPF 2007 57 E. 3.2; vgl. auch den Entscheid des Bun-
desstrafgerichts RR.2009.26 vom 23. Februar 2010, E. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer ist durch die mittels Schlussverfügung der Be-
schwerdegegnerin verfügte Herausgabe von Bankunterlagen von
zwei auf ihn lautenden Konten zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 9a lit. a IRSV i.V.m. Art. 80h lit. b IRSG). Auf seine im Übrigen
form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
- 6 -
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt im Rahmen der Begründung seines
Hauptantrages einerseits, das Rechtshilfeersuchen sei ungewöhnlich,
da hinsichtlich dem C. zum Vorwurf gemachten betrügerischen Kon-
kurs offenbar bereits ein Strafurteil vorliege (act. 1, S. 2, Ziff. 2). Vor
allem aber finde im Rechtshilfeersuchen auch ein Verfahren gegen B.
und A. Erwähnung, ohne dass diesem jedoch gegenüber den beiden
irgendwelche konkreten strafrechtlichen Vorwürfe zu entnehmen wä-
ren. Die Mindestanforderungen an den Inhalt eines Rechtshilfeersu-
chens bzw. die Voraussetzungen nach Art. 28 Abs. 2 lit. c IRSG seien
daher nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer werde zwar im Rechtshilfe-
ersuchen als Beschuldigter bezeichnet, jedoch fehle es an tatsächli-
chen Ausführungen zur ihm zur Last gelegten Straftat. Der blosse
Hinweis auf Art. 648bis des codice penale (italienisches Strafgesetz-
buch) sei zu vage (act. 1, S. 3, Ziff. 3).
3.2 Die Vertragsstaaten des EUeR können sich gemäss dessen Art. 5
Ziff. 1 lit. a vorbehalten, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um
Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen der Bedin-
gung zu unterwerfen, dass die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde
liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchen-
den Staates als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar sei.
Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmass-
nahmen eine entsprechende Erklärung abgegeben. Ebenso bestimmt
Art. X Ziff. 1 des Vertrags Schweiz-Italien, dass Rechtshilfe, die pro-
zessualen Zwang erfordert, nur gewährt wird, wenn die dem Ersu-
chen zu Grunde liegende Handlung nach dem Recht beider Staaten
strafbar ist. Der für die Durchführung von Massnahmen nach Art. 63
IRSG, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern,
günstigere Art. 64 Abs. 1 IRSG lässt es jedoch genügen, dass aus
der Darstellung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen hervorgeht,
dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale ei-
nes nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist
(vgl. zum Günstigkeitsprinzip oben E. 1.2 und zum Verhältnis zwi-
schen Art. 64 Abs. 1 IRSG und Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR u. a.
BGE 124 II 184 E. 4b/cc; 116 Ib 89 E. 3c/aa m.w.H.; ZIMMERMANN,
a.a.O., N. 583 m.w.H.; POPP, Grundzüge der internationalen Rechts-
hilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 192). Der Rechtshilferichter prüft
daher bloss „prima facie“, ob der im Ausland verübte inkriminierte
Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden
wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm er-
füllen würde (vgl. hierzu u. a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts
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RR.2009.203 vom 24. Februar 2010, E. 3.1; RR.2007.106 vom
19. November 2007, E. 3.2.3; je m.w.H.). Er ist hierbei an die Darstel-
lung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergän-
zungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler,
Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 118 Ib 111
E. 5b S. 121 f.; 117 Ib 64 E. 5c S. 88 m.w.H.; vgl. u. a. auch die Ent-
scheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.175 vom 6. Oktober 2009,
E. 5.3; RR.2009.39 vom 22. September 2009, E. 8.1; ZIMMERMANN,
a.a.O., N. 582 m.w.H.).
Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere
Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens ent-
halten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie hier die
strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des
Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Diese Angaben müssen der ersuch-
ten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gege-
ben ist (Art. 64 Abs. 1 IRSG), ob die Handlungen wegen denen um
Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt
darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit gewahrt wird. Art. 28 IRSG stellt entsprechende Voraus-
setzungen an das Rechtshilfeersuchen. Art. 10 Abs. 2 IRSV präzisiert
diese dahin, dass die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen mindes-
tens die Angaben über Ort, Zeit und Art der Begehung der Tat enthal-
ten muss (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 f. m.w.H.).
3.3 Angesichts der einschlägigen Bestimmungen und der hierzu ergan-
genen Rechtsprechung sind die Einwendungen des Beschwerdefüh-
rers gegen die Gültigkeit des Rechtshilfeersuchens unbegründet. Sie
widersprechen sich zudem selbst, sofern der Beschwerdeführer hin-
sichtlich der beiden an den fraglichen Konten wirtschaftlich Berechtig-
ten L. und M. ausführt, dass diese mit der Schilderung des Sachver-
halts im Ersuchen nichts zu tun hätten, währenddem die Rolle des
beschuldigten Beschwerdeführers präzise beschrieben werde (act. 1,
S. 5, Ziff. 8). Gemäss der Darstellung im Ersuchen soll der Be-
schwerdeführer im Hintergrund für die H. S.r.l. operiert haben und
hierbei von C., gegen den bereits ein Schuldspruch wegen betrügeri-
schem Konkurs vorliegt, zuzurechnenden Gesellschaften für bloss
simulierte Geschäfte verschiedene Zahlungen erhalten haben, bevor
diese nach derartigem Entzug von Vermögenswerten in Konkurs fie-
len. Einen Teil dieser Gelder habe der Beschwerdeführer zusammen
mit B. in „an Ordre“ eines gewissen J. ausgestellte Checks umge-
wandelt, dessen Indossament gefälscht und die Checks anschlies-
- 8 -
send in Italien und der Schweiz in Bargeld umtauschen lassen. Diese
Angaben sind zur Überprüfung der doppelten Strafbarkeit ausrei-
chend. Die dargestellte Vorgehensweise des Beschwerdeführers ist
geeignet, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einzie-
hung der durch betrügerischen Konkurs erlangten, und somit aus ei-
nem Verbrechen herrührenden (Art. 163 Ziff. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2
StGB) Gelder zu vereiteln. Soweit der Beschwerdeführer am Entzug
der fraglichen Gelder aus der nachfolgend konkursiten Gesellschaft
von C. durch Entgegennahme von Zahlungen für nie erbrachte Leis-
tungen der H. S.r.l. selber mitgewirkt hat, ist davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer um die verbrecherische Herkunft der Gelder
gewusst hat bzw. eine solche annehmen musste. Die „prima facie“
Beurteilung des Sachverhalts zeigt, dass dieser – hätte er in der
Schweiz stattgefunden – jedenfalls die Tatbestandsmerkmale der
Geldwäscherei im Sinne des Art. 305bis StGB erfüllt. Das im Ersuchen
geschilderte Mitwirken des Beschwerdeführers an der Fälschung des
Indossaments auf den „an Ordre“ von J. ausgestellten Checks wäre
überdies als Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB zu qua-
lifizieren. Die (doppelte) Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist
daher gegeben.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren, dass mit der nun verfügten
Gewährung von Rechtshilfe der ersuchenden Behörde mehr Unterla-
gen bzw. Informationen herausgegeben würden, als diese mit ihrem
Ersuchen überhaupt verlangt hätte. Dieses Vorgehen sei nutzlos, da
von der ersuchenden Behörde nicht beantragt und auch nicht geeig-
net, ein ergänzendes Rechtshilfeersuchen durch die ersuchende Be-
hörde zu vermeiden (act. 1, S. 3, Ziff. 4). Hinsichtlich der Kundenbe-
ziehung Nr. 2 bestehe keinerlei Zusammenhang mit den von der er-
suchenden Behörde gemachten Ausführungen. Ebenso wenig gebe
es einen Zusammenhang zwischen diesen und den hinsichtlich bei-
der Konten wirtschaftlich Berechtigten L. und M.. Bei Eröffnung der
Konten sei es die Absicht gewesen, diese im Interesse der beiden
wirtschaftlich Berechtigten zu verwenden. In Tat und Wahrheit aber
habe der Beschwerdeführer die Konten ausschliesslich für eigene
Zwecke verwendet. Die Angaben im jeweiligen Formular A zur wirt-
schaftlichen Berechtigung an den beiden Konten seien irrtümlicher-
weise jedoch nie berichtigt worden; eine Herausgabe der beiden
Formulare A würde daher gegenüber der ersuchenden Behörde einer
Fehlinformation gleichkommen (act. 1, S. 4, Ziff. 6 f.). Die Herausga-
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be der Unterlagen zur Kundenbeziehung Nr. 2 sowie der Formulare A
verstosse demnach gegen Art. 63 IRSG und gegen den Grundsatz
der Verhältnismässigkeit.
4.2 Mit Blick auf Art. 63 Abs. 1 IRSG sind nur Zwangsmassnahmen zu-
lässig, welche dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen
(ZIMMERMANN, a.a.O., N. 715 ff. mit Verweisen auf die Rechtspre-
chung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. Sep-
tember 2007, E. 3.2). Die Rechtshilfe kann nur gewährt werden, so-
weit sie zur Ermittlung der Wahrheit durch die Strafbehörden des er-
suchenden Staates nötig ist. Ob die verlangten Auskünfte für das
Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine
Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behör-
den dieses Staates anheim gestellt ist. Da der ersuchte Staat im All-
gemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden,
sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen
Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der
Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu erset-
zen. Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden,
wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat keinen Zu-
sammenhang haben und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersu-
chung voranzubringen, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für ei-
ne unbestimmte Suche nach Beweismitteln erscheint (BGE 122 II 367
E. 2c; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.).
Die schweizerischen Behörden sind verpflichtet, den ausländischen
Behörden alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den
im Ersuchen enthaltenen Verdacht beziehen können. Nicht zulässig
wäre es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu
überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachver-
halt mit Sicherheit beweisen. Massgeblich ist die potentielle Erheb-
lichkeit der beschlagnahmten Aktenstücke: Den ausländischen Straf-
verfolgungsbehörden sind diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die
sich möglicherweise auf den im Rechtshilfeersuchen dargestellten
Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejeni-
gen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit
nicht erheblich sind. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden
obliegt es dann, aus den möglicherweise erheblichen Akten diejeni-
gen auszuscheiden, welche die den Beschuldigten vorgeworfenen
Taten beweisen (BGE 122 II 367 E. 2c). Bei Ersuchen um Kontener-
hebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich alle
sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im
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Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss ein
ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sach-
verhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (vgl.
BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; Urteile des Bundesgerichts
1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 3.1; 1A.72/2006 vom 13. Juli
2006, E. 3.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.14 vom
25. April 2007, E. 4.2; je m.w.H.). Bei der Frage, welche Rechtshilfe-
massnahmen sachlich geboten und zulässig erscheinen, ist ausser-
dem das Ersuchen sachgerecht zu interpretieren. Damit können un-
nötige Prozessleerläufe vermieden werden (vgl. BGE 121 II 241 E. 3a
S. 243; Urteil des Bundesgerichts 1A.72/2006 vom 13. Juli 2006,
E. 3.1 m.w.H.).
4.3
4.3.1 Die Kundenbeziehung Nr. 1 steht unbestrittenermassen in einem en-
gen Zusammenhang zu den von der ersuchenden Behörde erhobe-
nen strafrechtlichen Vorwürfen. Dieser geht es mit der nachgesuch-
ten Rechtshilfe darum, herauszufinden, wohin das mutmasslich aus
deliktischer Herkunft herrührende Geld, welches durch die Einlösung
der im Rechtshilfeersuchen genannten Checks vorerst auf das Konto
des Beschwerdeführers transferiert wurde, geflossen ist. Der Um-
stand, dass ein Teil dieses Geldes bar abgehoben worden ist, führt
auch dazu, dass die bezüglich dieser Kundenbeziehung wirtschaftlich
Berechtigten L. und M. für die ersuchende Behörde von Interesse
sind. Dass die italienischen Behörden von der wirtschaftlichen Be-
rechtigung der beiden Genannten bisher keine Kenntnis hatten, än-
dert an diesem Umstand nichts. Nachdem die ersuchende Behörde in
ihrem Rechtshilfeersuchen ausdrücklich ausführte, dass sie mit dem
Ersuchen u. a. weitere Komplizen ermitteln will, ist die Offenlegung
der Identität der wirtschaftlich Berechtigten von grundlegender Be-
deutung. Bei den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach L. und
M. mit den Checkgutschriften nichts zu tun hätten und sie nur deshalb
als wirtschaftlich Berechtigte dieser Kundenbeziehung erschienen,
weil er selber es verpasst habe, das Formular A den veränderten
Verhältnissen anzupassen, handelt es sich um eine Sachdarstellung,
die nicht vom Rechtshilferichter, sondern vom italienischen Sachrich-
ter zu würdigen ist. Das Formular A der Kundenbeziehung Nr. 1 stellt
nach dem Gesagten ein potentiell erhebliches Beweismittel für die
Zuordnung der deliktischen Gelder dar, weshalb es der ersuchenden
Behörde nicht vorenthalten werden kann.
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4.3.2 Bei der Kundenbeziehung Nr. 2 handelt es sich um ein auf den Be-
schwerdeführer lautendes Nummernkonto, welches dieser am
3. März 2004 eröffnet und bereits im Oktober 2005 (mithin vor der Er-
öffnung der Kundenbeziehung Nr. 1) wieder saldiert hat. Der Be-
schwerdeführer war der einzige Zeichnungsberechtigte. An den Ver-
mögenswerten waren nebst ihm auch die beiden bereits genannten L.
und M. wirtschaftlich berechtigt. Das Konto wurde während seines
Bestehens primär durch Checkgutschriften alimentiert und durch Bar-
geldbezüge belastet. Diesbezüglich ist dasselbe Muster wie bei der
Kundenbeziehung Nr. 1 erkennbar. Die Bankunterlagen stützen dem-
nach den Verdacht der ersuchenden Behörde, wonach der Be-
schwerdeführer Gelder aus mutmasslich gefälschten Checks über
Konti bei der Bank K. gewaschen hat. Die potentielle Erheblichkeit für
das in Italien hängige Strafverfahren ist demnach auch bezüglich die-
ser Kundenbeziehung gegeben. Der Umstand, dass die ersuchende
Behörde, diese Kundenbeziehung in ihrem Ersuchen nicht genannt
hat, weil sie um deren Bestand noch nicht wusste, ist unerheblich.
Die ersuchende Behörde muss zur Eruierung des gesamten Delikts-
betrages sowie zur Ermittlung allfälliger Komplizen die Möglichkeit
haben, die Geldflüsse auf den Konten des in Italien beschuldigten
Beschwerdeführers als Gesamtes rekonstruieren zu können. Die Un-
terlagen bezüglich der Kundenbeziehung Nr. 2 sind daher für die wei-
tere Untersuchung in Italien potentiell erheblich. Deren Herausgabe
an die ersuchende Behörde entspricht nicht zuletzt auch dem Geist
des GwUe, welches die Vertragsparteien zur grösstmöglichen Unter-
stützung, bei der Ermittlung von Tatwerkzeugen, Erträgen und ande-
ren Vermögenswerten, die der Einziehung unterliegen, verpflichtet
(Art. 8 GwUe) und diesen diesbezüglich sogar die unaufgeforderte
Übermittlung von Informationen erlaubt (Art. 10 GwUe).
5. Nach dem vorstehend Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als
unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kos-
tenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die
Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom
11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafge-
richt (SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m.
Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.--
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festgesetzt (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleiste-
ten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer aufer-
legt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher
Höhe.
Bellinzona, 30. März 2010
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Avv. Emanuele Stauffer
- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- Bundesamt für Justiz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann
innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht
Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine
Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von
Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders
bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt
insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare
Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel
aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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