Entscheid vom 17. September 2009
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Giorgio Bomio,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Arnet,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe an die Slowakische Repu-
blik
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2009.258
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die Generalstaatsanwaltschaft der Slowakischen Republik eine Strafunter-
suchung wegen Betrugs sowie Gründung, Planung und Unterstützung einer
verbrecherischen und terroristischen Gruppe, begangen im Rahmen der
Konstruktion des slowakischen Tunnels „Branisko“, führt (act. 1.1); sie da-
von ausgeht, dass die Werkbestellerin „Slovenska sprava ciest Bratislava“
(eine staatliche Haushaltsorganisation vom Ministerium für Verkehr, Post
und Telekommunikation der Slowakischen Republik) in der Höhe von
SKK 62'621'629.10 durch fakturierte, aber nie erfolgte Dienstleistungen und
Lieferungen geschädigt worden sei; dabei Funktionäre der Werkbestellerin,
u.a. A., verdächtigt werden, unberechtigterweise Zahlungen erhalten zu
haben (act. 1.1);
- diesbezüglich in der Schweiz ein Rechtshilfeverfahren eingeleitet wurde
u.a. mit dem Ersuchen, in diesem Zusammenhang stehende Bankkonten
von A. zu identifizieren und die entsprechenden Bankunterlagen zu über-
mitteln; die Bundesanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 23. Juni 2009
die Herausgabe von Bankunterlagen zu zwei Konten von A. bei der
Bank B. AG und der Bank C. AG anordnete (act. 1.1);
- A. mit Schreiben vom 25. Juli 2009, der Schweizerischen Botschaft in Bra-
tislava übergeben am 27. Juli 2009 (act. 1.2), Beschwerde gegen die vor-
genannte Schlussverfügung erhoben hat (act. 1);
- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Juli 2009 eingeladen wurde,
bis zum 10. August 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zu leisten
und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Be-
schwerde nicht eingetreten werde; er zudem aufgefordert wurde, bis zum
gleichen Datum in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen, ansons-
ten weitere Zustellungen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich unter-
bleiben und insbesondere der Schlussentscheid nicht zugestellt werde
(act. 3);
- gemäss der elektronischen Sendungsverfolgung „Track & Trace“ bereits
am 3. August 2009 ein Zustellversuch des Schreibens vom 30. Juli 2009 an
die Adresse des Beschwerdeführers in der Slowakischen Republik erfolgt
ist (act. 6); das Schreiben vom 30. Juli 2009 dem Beschwerdeführer
schliesslich am 7. August 2009 zugestellt und damit noch vor Ablauf der
Frist eröffnet wurde (act. 7);
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- selbst bei einer späten Eröffnung die ursprüngliche Fristansetzung und die
angedrohten Säumnisfolgen grundsätzlich ohne weiteres gelten;
- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Be-
trag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post überge-
ben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist
(Art. 21 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] i.V.m. Art.30 lit. b des Bundes-
gesetzes über das Bundesstrafgericht [SGG; SR 173.71]);
- der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss über die zwischen-
zeitlich mandatierte Anwaltskanzlei erst am 13. August 2009 geleistet
(act. 5) und die angesetzte Frist damit nicht gewahrt hat;
- mit Schreiben vom 12. August 2009 der Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers Antrag auf Wiederherstellung der Frist zur Einzahlung des Kosten-
vorschusses stellt (act. 4); er zur Begründung ausführt, sein Mandant habe
das Schreiben vom 30. Juli 2009 erst am 7. August (Freitag) erhalten und
daraufhin umgehend am 10. August 2009 die Anwaltskanzlei in der
Schweiz mandatiert; der Rechtsvertreter weiter vorbringt, der Beschwerde-
führer habe am 12. August 2009 der Anwaltskanzlei den nötigen Vorschuss
zur Leistung des Kostenvorschusses überwiesen; der Rechtsvertreter ab-
schliessend geltend macht, dass es aufgrund der späten Zustellung des
Schreibens und der im internationalen Verhältnis relativ kurz angesetzten
Frist nicht möglich gewesen sei, die Frist zur Einzahlung des Kostenvor-
schusses zu wahren (act. 4);
- eine Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertre-
ter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln,
sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des
Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt
(Art. 24 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); die Wiederherstellung
demnach an formelle wie materielle Voraussetzungen geknüpft wird; die
formellen Voraussetzungen vorliegend gegeben sind, weshalb auf das
Wiederherstellungsgesuch einzutreten ist;
- in materieller Hinsicht ein Hinderungsgrund im Interesse der Rechtssicher-
heit und eines geordneten Verfahrens nicht leichthin angenommen werden
darf (STEFAN VOGEL, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER (Hrsg.), VwVG Kommen-
tar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 24 N. 7,
mit weiteren Hinweisen); als unverschuldet im Sinne von Art. 24 Abs. 1
VwVG ein Versäumnis nur dann gelten kann, wenn dafür objektive Gründe
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vorliegen und der Partei beziehungsweise der Vertretung keine Nachläs-
sigkeit vorgeworfen werden kann (vgl. BGE 110 Ib 95 E. 2); als erheblich
mit anderen Worten nur solche Gründe zu betrachten sind, die der Partei
auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen
verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (VOGEL, a.a.O., Art. 24
N. 10);
- dabei das Verhalten einer Hilfsperson dem Beschwerdeführer wie ein eige-
nes zuzurechen ist, wenn sich dieser zur Erfüllung der Kostenvorschuss-
pflicht eines Erfüllungsgehilfen bedient hat (BERNARD MAITRE/ VANESSA
THALMANN [FABIA BOCHSLER], in: BERNHARD WALDMANN /PHILIPPE WEIS-
SENBERGER (Hrsg.), VwVG Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, 2009, Art. 24 N. 11 f., mit Hinweisen auf die Recht-
sprechung);
- dem Beschwerdeführer vorliegend mindestens ein bis maximal zwei Werk-
tage für die Leistung des Kostenvorschusses bis zum 10. August 2009 zur
Verfügung standen; ausserdem die direkte Überweisung des Kostenvor-
schusses ohne weiteres möglich und schneller gewesen wäre als der vom
Beschwerdeführer gewählte Umweg über die Anwaltskanzlei in der
Schweiz;
- den Ausführungen des Rechtsvertreters im Wiederherstellungsgesuch nicht
zu entnehmen ist, wann genau der Beschwerdeführer die Überweisung des
Kostenvorschusses zu welchen Bedingungen veranlasst hat bzw. mit wel-
cher Überweisungsdauer er konkret gerechnet hat (act. 4);
- aus dem vom Rechtsvertreter geschilderten Ablauf allerdings zu schliessen
ist, dass der Beschwerdeführer nicht umgehend nach Erhalt der Aufforde-
rung die Zahlung des Kostenvorschusses ausgelöst hat, sondern erst nach
der Mandatierung der Anwaltskanzlei in der Schweiz und damit frühestens
am letzten Tag der Frist, d.h. am 10. August 2009;
- aufgrund dieser Umstände der Rechtsvertreter damit rechnen musste, dass
durch Auslösung der Zahlung am letzten Tag der Frist zuhanden der An-
waltskanzlei in der Schweiz der betreffende Betrag nicht mehr rechtzeitig
zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem
Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet werden würde;
- in diesem Sinne die mögliche Verhinderung der Fristwahrung für den
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht als unvorhergesehen zu be-
urteilen war;
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- in einer solchen Situation der Beschwerdeführer selbst bei umgehender
Auslösung der Zahlung die laufende Frist nicht einfach in der Hoffnung auf
die Fristwahrung untätig verstreichen lassen durfte; der noch vor Fristablauf
mandatierte Anwalt dies noch weniger in der Hoffnung auf die Gutheissung
seines künftigen Fristwiederherstellungsgesuches tun durfte;
- es sich unter diesen Umständen für den Rechtsvertreter ganz eindeutig
aufgedrängt hätte, die Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers
(noch) auf andere Weise sicherzustellen; vom Rechtsvertreter bei Einsatz
der gehörigen Sorgfalt zu erwarten gewesen wäre, vor Ablauf der richterli-
chen Frist um Fristerstreckung (Art. 22 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b
SGG) nachzusuchen; dabei – im Gegensatz zur Wiederherherstellung der
Frist – nicht verlangt worden wäre, dass den Beschwerdeführer oder seine
Vertreter kein Verschulden am Hinderungsgrund getroffen habe (Urteil des
Bundesgerichts 1A.94/2002 vom 2. Juli 2002, E. 3.4);
- weder dargetan noch ersichtlich ist, inwiefern der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers unverschuldeterweise davon abgehalten worden sein soll,
fristgerecht ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen;
- eine spätere Wiederherstellung ausgeschlossen ist, wenn es möglich war,
noch vor Ablauf der Frist ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen, und trotz-
dem keine Fristerstreckung beantragt wird; das Versäumnis des Be-
schwerdeführers bzw. dessen Rechtsvertreters folglich nicht als unver-
schuldet im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG gelten kann;
- nach dem Gesagten der Antrag des Rechtsvertreters auf Wiederherstellung
der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses abzuweisen ist;
- mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses demnach andro-
hungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4
VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig
wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); für die Berechnung der
Gerichtsgebühren das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Ge-
richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwen-
dung gelangt (Art. 63 Abs. 5 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG); die Gerichts-
gebühr vorliegend auf Fr. 1'000.-- anzusetzen ist, unter Anrechnung des
verspätet geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 4'000.--; die
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Bundesgerichtskasse anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer den Restbe-
trag von Fr. 3'000.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Der Antrag auf Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvor-
schusses wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt,
unter Anrechnung des verspätet geleisteten Kostenvorschusses von
Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwer-
deführer den Restbetrag von Fr. 3'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 18. September 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Stephan Arnet
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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