Entscheid vom 1. Oktober 2009
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Andreas C. Huwy-
ler,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS-
LIEFERUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Auslieferung an Polen
Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2009.267
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Sachverhalt:
A. Das Justizministerium der Republik Polen hatte die Schweiz mit Schreiben
vom 16. Mai 2008 und Ergänzung vom 23. Juli 2008 um Auslieferung des
polnischen Staatsangehörigen A. wegen Betrugs, Diebstahls und Urkun-
denfälschung ersucht. Auslieferung wurde in diesem Zusammenhang ei-
nerseits zum Zweck der Vollstreckung einer gegen ihn rechtskräftig ausge-
fällten Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, andererseits zur Fortset-
zung eines in Polen anhängigen Strafverfahrens verlangt (zum vorgeworfe-
nen Verhalten vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.214 vom
16. September 2008, Sachverhalt lit. A resp. RR.2009.76 vom 9. Juli 2009,
E. 3.4).
B. Am 31. Juli 2008 erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundes-
amt“) einen Auslieferungshaftbefehl (act. 3.7 bzw. 3.10). Die Zuger Polizei
verhaftete A. daraufhin am 11. August 2008. Anlässlich einer gleichentags
durchgeführten Einvernahme erklärte dieser, mit einer vereinfachten Aus-
lieferung nicht einverstanden zu sein und erhob gegen den Auslieferungs-
haftbefehl am 19. August 2008 Beschwerde beim Bundesstrafgericht. Die-
ses wies die Beschwerde mit Entscheid RR.2008.214 vom 16. September
2008 ab.
A. liess daraufhin am 6. Oktober 2008 ein Haftentlassungsgesuch beim
Bundesamt einreichen. Unter der Bedingung der Leistung einer Kaution
von CHF 25'000.00, Hinterlegung der Ausweisschriften, einer Meldepflicht
jeden 1. und 3. Mittwoch des Monats bei der Staatsanwaltschaft Zug sowie
der Verpflichtung, die Schweiz nicht zu verlassen und dem Bundesamt je-
derzeit zur Verfügung zu stehen, entsprach dieses dem Gesuch am 15. Ok-
tober 2008. In der Vereinbarung wurde zudem festgehalten, dass der Ver-
folgte im Falle einer Missachtung der Regelungen sofort erneut inhaftiert
werden könne (act. 1.3, 1.4 bzw. 3.11). Demgemäss wurde A. am
21. Oktober 2008 provisorisch aus der Auslieferungshaft entlassen.
C. Am 12. Februar 2009 erliess das Bundesamt einen Auslieferungsentscheid
und bewilligte die Auslieferung des Verfolgten an Polen für die dem Auslie-
ferungsersuchen vom 16. Mai 2008 samt Ergänzung zu Grunde liegenden
Straftaten. A. erhob gegen den Auslieferungsentscheid am 16. März 2009
Beschwerde, welche das Bundesstrafgericht mit Entscheid RR.2009.76
vom 9. Juli 2009 abwies. Er focht den Entscheid beim Bundesgericht an,
wobei dieses auf die Beschwerde mit Urteil 1C_338/2009 vom 30. Juli 2009
nicht eintrat (act. 3.1).
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D. Am 15. Juli 2009 kam A. der vereinbarten Meldepflicht bei der Staatsan-
waltschaft unentschuldigt nicht nach (act. 3.11). Er wurde daher am 17. Juli
2009 wieder inhaftiert und es wurde ihm der Auslieferungshaftbefehl vom
31. Juli 2008 erneut eröffnet (act. 3.7). A. liess daraufhin am 20. Juli 2009
beim Bundesamt ein Haftentlassungsgesuch einreichen. Eventualiter er-
suchte er um Rückerstattung der geleisteten Kaution (act. 3.6). Mit Verfü-
gung vom 29. Juli 2009 wies das Bundesamt das Haftentlassungsgesuch
ab (act. 1.2 bzw. 3.4)
E. Gegen die abweisende Verfügung reicht A. am 6. August 2009 bei der
II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ein mit fol-
genden Anträgen (act. 1):
„1. Die Verfügung des Bundesamtes für Justiz vom 29. Juli 2009 sei vollumfänglich
aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass der Auslieferungshaftbefehl vom 31. Juli 2008 ge-
stützt auf die Vereinbarung vom 15. Oktober 2008 unter den in der Vereinba-
rung festgehaltenen Bedingungen bis zum endgültigen Entscheid über das Aus-
lieferungsgesuch aufgeschoben ist.
3. Der Beschwerdeführer sei aus der Haft zu entlassen.
4. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdefüh-
rer die geleistete Kaution zurückzuerstatten.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.“
Das Bundesamt verzichtet mit Schreiben vom 14. August 2009 auf die Ein-
reichung einer Beschwerdeantwort. Es bemerkt, weitere Ausführungen er-
übrigten sich, da der Vollzug der Auslieferung aufgrund des rechtskräftigen
Auslieferungsentscheides derzeit in die Wege geleitet werde. Überdies
wies das Bundesamt darauf hin, dass hinsichtlich der Frage betreffend
Rückzahlung der Kaution noch nicht entschieden worden sei, weshalb auf
das diesbezügliche Rechtsbegehren nicht einzutreten sei (act. 3). Die auf
den 19. August 2009 angesetzte Frist zur Replik (act. 2) wurde auf das
Fristerstreckungsgesuch von A. hin und mit Blick auf die geplante Ausliefe-
rung vom 27. August 2009 ausgesetzt (act. 4, 5, 6). Die Auslieferung an
Polen wurde an diesem Datum planungsgemäss vollzogen (act. 7, 8 bzw.
10.1, 10.2).
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F. Angesichts dieses Verfahrensverlaufes respektive der dadurch eingetrete-
nen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde betreffend Haftentlassung wur-
de der Rechtsvertreter von A. daraufhin aufgefordert, sich zur Kostenverle-
gung des Beschwerdeverfahrens zu äussern (act. 9). Mit Stellungnahme
vom 14. September 2009 beantragt er folgendes (act. 12):
„1. Es sei die Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei.
Eventualiter seien dem Beschwerdeführer die Kosten zu erlassen.“
Das Bundesamt wurde darüber am 28. September 2009 in Kenntnis ge-
setzt (act. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer ist zwischenzeitlich an Polen ausgeliefert worden
(vgl. Sachverhalt lit. E). Über die Beschwerde ist damit, soweit sie die Haft-
entlassung betrifft, nicht mehr zu entscheiden. Der Gegenstand des Verfah-
rens ist dahingefallen. Der Beschwerdeführer hat kein rechtlich geschütztes
Interesse mehr an der Behandlung seiner Beschwerde. Das Verfahren ist
damit insoweit als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis
abzuschreiben (WEISSENBERGER in WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.],
Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zü-
rich/Basel/Genf 2009, Art. 61 N. 4).
1.2 Anderes gilt in Bezug auf die eventualiter beantragte Rückerstattung der
Kaution. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da die Be-
schwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung darüber nicht entschie-
den hat. Es ist nicht Aufgabe des Bundesstrafgerichts, erstinstanzlich über
solche Ersuchen zu entscheiden. Die Beschwerdegegnerin wird demge-
mäss noch darüber zu befinden haben, was sie im Übrigen in ihrer Be-
schwerdeantwort selbst festgehalten hat (vgl. Sachverhalt lit. E). Sobald ein
entsprechender Entscheid vorliegt, kann dagegen Beschwerde an das Bun-
desstrafgericht erhoben werden (Art. 25 Abs. 1 IRSG).
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2. Für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolge betreffend
Gegenstandslosigkeit gelangt Art. 72 BZP im Verwaltungsverfahren sinn-
gemäss zur Anwendung. Nicht anwendbar ist demgegenüber entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers (act. 12 S. 3) Art. 4b der Verordnung
vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwal-
tungsverfahren (SR 172.041.0; vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichtes
RR.2009.141 vom 20. Juli 2009 E. 3.1, 3.2; RR.2008.173 und
RR.2008.174-176 vom 20. April 2009, je E. 1.1; RR.2008.186 vom 29. De-
zember 2008, E. 2.1; RR.2008.133 vom 3. September 2008; RR.2007.91
vom 4. September 2007; KÖLZ/HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, N. 698). Gemäss
Art. 72 BZP entscheidet das Gericht mit summarischer Begründung über
die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungs-
grundes.
Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolge ist somit in erster
Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Die Re-
gelung bezweckt, denjenigen, der in guten Treuen Beschwerde erhoben
hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge
nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm
dies anzulasten wäre. Bei der summarischen Prüfung des mutmasslichen
Prozessausgangs ist nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen
(BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.).
3. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi-
schen der Schweiz und Polen sind primär das Europäische Auslieferungs-
übereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu die-
sem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzproto-
koll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zu-
satzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) sowie die Bestimmungen der Art. 59 ff.
des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Überein-
kommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungs-
übereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62)
zwecks Ergänzung und Erleichterung des EAUe massgebend.
Soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht
abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der
vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten
Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz
vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG;
SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11); dies gilt auch im Verhältnis
zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt
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nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge-
ringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1
S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten ist die Wahrung der Men-
schenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c; BGE 1B_217/2009 vom 17. September
2009, E. 2.3).
4. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des
Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel
(BGE 117 IV 359 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2). Eine Aufhebung
des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich
nur ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte sich voraus-
sichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht ge-
fährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Alibibeweis
erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht
am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfä-
hig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Bezie-
hungen zur Schweiz – vorliegen, die eine weniger einschneidende Mass-
nahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts
1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94
S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig er-
weist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend
(BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a). Offensichtlich unzulässig kann
ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere
Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a).
Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen
Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewähren-
de Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als
der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfah-
ren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und
2.3; 111 IV 108 E. 2).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, er habe die vereinbarte Mel-
depflicht bei der Staatsanwaltschaft am 15. Juli 2009 versehentlich ver-
passt, habe sich aber, als er das Versäumnis am 17. Juli 2009 bemerkt ha-
be, unverzüglich telefonisch bei der Staatsanwaltschaft gemeldet und sich
vor Ort begeben. Die anschliessend erfolgte, erneute Inhaftierung sei un-
verhältnismässig und willkürlich gewesen und habe gegen Treu und Glau-
ben verstossen. Der Beschwerdeführer hat zudem ausgeführt, es wäre
überspitzt und unverhältnismässig gewesen, ihn lediglich aufgrund seines
Verhaltens erneut in Haft zu versetzen (act. 1 S. 5, 6).
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5.2 Vorliegend war der Beschwerdeführer wie dargetan unter den in der Ver-
einbarung vom 15. Oktober 2008 festgelegten Voraussetzungen proviso-
risch aus der Auslieferungshaft entlassen worden. Dabei hatte er gewusst,
dass er im Falle einer Missachtung dieser Verpflichtungen sofort erneut in-
haftiert werden könnte (vgl. Sachverhalt lit. B). Trotzdem ist der Verfolgte
seiner Meldepflicht vom 15. Juli 2009 unbestrittenermassen unentschuldigt
nicht bzw. verspätet nachgekommen. Aufgrund dessen und wegen nun-
mehr erhöhter Fluchtgefahr hat die Beschwerdegegnerin ihn daraufhin er-
neut inhaftieren lassen (act. 1.2 bzw. 3.4 S. 2 Ziff. 9, 3.10). Sie führte dazu
zurecht aus, die erhöhte Fluchtgefahr ergebe sich hauptsächlich aus dem
aktuellen Stand des Auslieferungsverfahrens. Entgegen den Ausführungen
des Beschwerdeführers war der Entscheid damit nicht nur gestützt auf die
drohende Fluchtgefahr erfolgt. Vielmehr erachtete die Beschwerdegegnerin
die erneute Inhaftierung aufgrund der Verknüpfung dieses Umstandes mit
der verspäteten Meldepflicht als notwendig. Dies erscheint prima facie als
richtig. Offengelassen hatte sie in der angefochtenen Verfügung, ob ein
Verstoss gegen die Vereinbarung vorliege (act. 1.2 bzw. 3.4 S. 5 oben) und
sich nicht dazu geäussert, ob sich eine Wiederverhaftung lediglich gestützt
auf die verspätete Meldepflicht gerechtfertigt hätte. Dies braucht vorliegend
jedoch auch nicht geprüft zu werden. Damit war die erneute Inhaftierung
des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin gerechtfertigt.
5.3 Andere Gründe, welche zu einer Entlassung aus der Auslieferungshaft hät-
ten führen können, wurden sodann weder geltend gemacht noch sind sol-
che prima facie ersichtlich. Die Beschwerde betreffend Haftentlassung wä-
re damit gestützt auf diese summarische Prüfung mutmasslich als unbe-
gründet abzuweisen gewesen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten-
pflichtig. Betreffend Kosten des gegenstandslos gewordenen Beschwerde-
verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten dem Beschwerdeführer in analo-
ger Anwendung von Art. 72 BZP aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 30 lit. b SGG).
Für die Berechung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5
VwVG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren
vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Die Ge-
richtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 1'500.00 festzusetzen (vgl. Art. 3 des
Reglements).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren wird bezüglich Haftentlassung als gegenstandslos geworden
vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Auf die Beschwerde bezüglich Rückerstattung der Kaution wird nicht einge-
treten.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 1. Oktober 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Andreas C. Huwyler
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete
Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen
Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid
gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so
sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid
anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die
Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das
Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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