Entscheid vom 5. November 2009
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
KANTON ZUG, Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Slo-
wakei
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2009.268
- 2 -
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Kreisstaatsanwaltschaft von Bratislava gegen Unbekannt ein Strafverfah-
ren wegen Betrugs führt;
- die slowakischen Behörden in diesem Zusammenhang mit Rechtshilfeersu-
chen vom 12. Dezember 2003 und vom 3. Februar 2006 an die Schweiz ge-
langt sind und unter anderem um Einvernahme von A. und eines bevoll-
mächtigten Vertreters der Bank B. in Zug bezüglich des Kontos von A. er-
sucht haben;
- das Bundesamt für Justiz die Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft
des Kantons Zug (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) zum Vollzug übertragen
hat;
- die Staatsanwaltschaft mit Eintretensverfügung vom 6. März 2006 auf das
Rechtshilfeersuchen eingetreten ist, das Untersuchungsrichteramt IV des
Kantons Bern mit der Einvernahme A.’s beauftragt und die Bank B. verpflich-
tet hat Konto- und Depotauszüge des genannten Kontos herauszugeben;
- das Untersuchungsrichteramt IV des Kantons Bern der Staatsanwaltschaft
das Einvernahmeprotokoll von A. am 30. August 2007 übermittelt hat, wobei
darauf hingewiesen wurde, A. habe die Aussage verweigert, da er nicht vom
Anwaltsgeheimnis entbunden worden sei, er aber ohne Erlass einer anfecht-
baren Schlussverfügung mit der Herausgabe des Protokolls an die slowaki-
schen Behörden einverstanden sei;
- die Bank B. der Staatsanwaltschaft die geforderten Bankunterlagen mit
Schreiben vom 20. Oktober 2006 übermittelt hat;
- A. am 8. Januar 2007 von der Staatsanwaltschaft angefragt wurde, ob er mit
der Übermittlung der erhobenen Unterlagen an die slowakischen Behörden
im vereinfachten Verfahren einverstanden sei; er sich mit Schreiben vom
22. Januar 2007 und 4. Juni 2009 einer vereinfachten Übermittlung wider-
setzt und sinngemäss den Erlass einer anfechtbaren Schlussverfügung ver-
langt hat;
- die Staatsanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 8. Juli 2009 dem Rechts-
hilfeersuchen entsprochen und die Herausgabe des Schreibens der Bank B.
vom 20. Oktober 2006 sowie von Unterlagen des Kontos Nr. 1, lautend auf
A. bei der Bank B. verfügt hat;
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- A. gegen die Schlussverfügung mit Beschwerde vom 12. August 2009 an die
II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt ist (act. 1);
- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. August 2009 eingeladen wur-
de, bis zum 25. August 2009 einen Kostenvorschuss von CHF 4'000.-- zu
leisten und er darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die
Beschwerde nicht eingetreten wird (act. 3);
- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag
rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben
oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 30
lit. b SGG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG);
- der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss innert der ihm
verlängerten Frist nicht bezahlt und weder um Zahlungserleichterungen noch
um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat;
- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 30
lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG);
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig
wird (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); für die Berechnung der
Gerichtsgebühren das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichts-
gebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung ge-
langt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG); die Gerichtsge-
bühr vorliegend auf CHF 300.-- anzusetzen ist.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 5. November 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Kanton Zug, Staatsanwaltschaft des Kantons Zug
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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