Entscheid vom 14. September 2009
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS-
LIEFERUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Auslieferung an Deutschland
Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55
Abs. 1 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2009.278
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- das Justizministerium des Freistaates Thüringen mit Schreiben vom 9. Juni
2009 um Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen A. ersucht hat,
dies im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten
aus einem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Sonderhausen vom
28. Juni 2007 i.V.m. einem Widerrufsbeschluss desselben Gerichts vom
26. Februar 2008 wegen Verletzung der Unterhaltspflicht;
- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) bis anhin auf eine In-
haftierung des Verfolgten verzichtet hat;
- A. anlässlich einer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft St. Gallen
am 3. Juli 2009 erklärt hat, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht ein-
verstanden zu sein;
- das Bundesamt am 23. Juli 2009 einen Entscheid erlassen und die Auslie-
ferung von A. an Deutschland für die ihm im Auslieferungsersuchen vom
9. Juni 2009 zur Last gelegten Straftaten bewilligt hat (act. 1.1);
- A. gegen den Auslieferungsentscheid mit Beschwerde vom 24. August
2009 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt ist
(act. 1);
- der Beschwerdeführer am 26. August 2009 eingeladen wurde, bis zum
7. September 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.00 zu leisten und
er in nämlichen Schreiben darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei
Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (act. 3);
- der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt und
mit Schreiben vom 10. September 2009 den Rückzug der Beschwerde er-
klärt hat (act. 4);
- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich
als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 30 lit. b SGG die Gerichtskosten zu tragen hat (Entscheide des
Bundesstrafgerichts RR.2007.4 vom 6. März 2007 und RR.2007.70 vom
30. Mai 2007);
- für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 11. Februar
2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht zur Anwen-
dung gelangt (SR 173.711.32; Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b
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SGG); die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 300.-- anzusetzen ist (Art. 3
des Reglementes).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abge-
schrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 15. September 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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