Entscheid vom 27. Juli 2010
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Joséphine Contu,
Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Ilias S. Bissias,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Grie-
chenland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG), Legi-
timation
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2009.300
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die Staatsanwaltschaft Athen gegen B., C. und weitere Personen ein Straf-
verfahren wegen aktiver und passiver Bestechung sowie Geldwäscherei
führt;
- die Staatsanwaltschaft Athen in diesem Zusammenhang insbesondere mit
Rechtshilfeersuchen vom 5. Dezember 2006, vom 19. Mai 2008 sowie vom
26. Januar 2009 an die Schweiz gelangte und unter anderem um Edition
sämtlicher Bankunterlagen betreffend die Konten Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4
und Nr. 5 bei der Bank D., die Konten Nr. 6 und Nr. 7 bei der Bank E. sowie
die Konten Nr. 8 und Nr. 9 bei der Bank F. ersuchte;
- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) nach einer summarischen Prü-
fung im Sinne von Art. 78 IRSG und Art. 14 IRSV die Rechtshilfeersuchen
mit Schreiben vom 29. Mai 2008 der Bundesanwaltschaft zum Vollzug dele-
gierte;
- die Bundesanwaltschaft mit Eintretensverfügung vom 12. August 2008 den
Rechtshilfeersuchen entsprach, gleichentags eine Aktenedition bei der
Bank G. in Zürich als Rechtsnachfolgerin der Banken E. und F. und am 13.
November 2008 bei der Bank D. anordnete;
- die Bundesanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 7. August 2009 den
Rechtshilfeersuchen entsprach und die Herausgabe von Bankunterlagen der
Nummernkonten Nr. 6 H., Nr. 7 I., Nr. 8 J., Nr. 9 K. bei der Bank G. in Zürich
sowie der Nummernkonten Nr. 10, Nr. 11 L., Nr. 12 M., Nr. 13 N. und des
Kontos Nr. 14, deren Inhaber O. ist, bei der Bank D. in Zürich, verfügte (act.
1.1);
- A. mit Eingabe vom 18. September 2009 Beschwerde bei der II. Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts einreichte, im Hauptstandpunkt unter
anderem beantragt, die angefochtene Schlussverfügung sei aufzuheben und
das Rechtshilfeersuchen vom 19. Mai 2008 sei abzuweisen (act. 1);
- sowohl die Bundesanwaltschaft als auch das BJ in ihren Beschwerdeantwor-
ten vom 14. bzw. 16. Oktober 2009 im Hauptpunkt beantragen, auf die Be-
schwerde sei nicht einzutreten (act. 6, 7); die Beschwerdeführerin in ihrer
Beschwerdereplik vom 29. Oktober 2009 an den gestellten Anträgen festhält
(act. 9); das BJ und die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 4. bzw.
13. November 2009 auf eine Beschwerdeduplik verzichteten (act. 10, 11);
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die Beschwerdeführerin darüber am 16. November 2009 in Kenntnis gesetzt
wurde (act. 13);
- zur Beschwerde berechtigt ist, wer persönlich und direkt von einer Rechtshil-
femassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG); Personen, gegen die sich
das ausländische Strafverfahren richtet, unter denselben Bedingungen be-
schwerdelegitimiert sind (Art. 21 Abs. 3 IRSG; BGE 130 II 162 E. 1.1); bei
Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber als persönlich und di-
rekt betroffen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG gilt (Art. 9a lit. a IRSV; BGE
118 Ib 547 E. 1d; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82); demgegenüber nach der
Rechtsprechung der wirtschaftlich Berechtigte des betroffenen Bankkontos
oder gar Drittpersonen nicht zur Beschwerde legitimiert sind (Urteile des
Bundesgerichts 1A.72/2006 vom 13. Juli 2006, E. 1.3; 1A.32/2003 vom
19. März, E. 2; BGE 130 II 162 E. 1.1; 129 II 268 E. 2.3.3; Entscheid des
Bundesstrafgerichts RR.2007.106 vom 19. November 2007, E. 2.2, je
m.w.H);
- die Beschwerdeführerin in den von der angefochtenen Schlussverfügung be-
troffenen Kontounterlagen zwar als Bevollmächtigte bzw. Einzelzeichnungs-
berechtigte erwähnt wird, aber nicht Kontoinhaberin ist; es der Beschwerde-
führerin demnach an einer persönlichen und direkten Betroffenheit im Sinne
der hiervor zitierten Rechtsprechung mangelt und sie kein schützenswertes
Interesse an der Aufhebung der Rechtshilfemassnahmen hat, weshalb auf
ihre Beschwerde nicht einzutreten ist;
- die Frage, ob die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde demnach offen
bleiben kann und auf die materiellen Einwände der Beschwerdeführerin nicht
einzugehen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin kostenpflichtig
wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG), wobei für die Berech-
nung der Gerichtsgebühr das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Ge-
richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung
gelangt; die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- angesetzt wird, unter Anrech-
nung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.--; die Bundesstraf-
gerichtskasse angewiesen wird, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von
Fr. 4'000.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.--. Die
Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den
Restbetrag von Fr. 4'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 28. Juli 2010
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Ilias S. Bissias
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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