Entscheid vom 16. März 2010
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., z. Zt. in Untersuchungshaft,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS-
LIEFERUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Auslieferung an Deutschland
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessori-
sches Haftentlassungsgesuch; unentgeltliche
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2009.309 + RP.2009.45
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die deutschen Behörden haben mit Meldung der SIRENE Deutschland
vom 28. Mai 2009 um Verhaftung des deutschen Staatsangehörigen A.
zwecks Auslieferung an Deutschland ersucht (act. 4.1). Die Auslieferung
wird gestützt auf einen Haftbefehl des Amtsgerichts Brandenburg vom
27. Januar 2009 wegen Betrugs, Urkundenfälschung und versuchter Er-
pressung verlangt (act. 4.5). Darin werden drei Sachverhaltsvorwürfe ge-
gen A. erhoben:
In einem ersten Punkt wird ihm zusammengefasst vorgeworfen, ab Juli
2007 das Vertrauen der mutmasslichen Geschädigten B. erschlichen zu
haben. Dabei soll er sich in der zunächst freundschaftlichen Beziehung
als Unternehmens- bzw. Finanzberater ausgegeben haben. Die mutmass-
liche Geschädigte soll daraufhin A. gegenüber ihre finanziellen Verhält-
nisse preisgegeben haben. Im Oktober 2007 soll A. bei der mutmassli-
chen Geschädigten insoweit Ängste im Hinblick auf ihr Guthaben von ca.
EUR 75'000.-- bei der Bank C. in Basel erregt haben, als diese sich in der
Eheauseinandersetzung mit dem noch dort lebenden Ehemann befunden
haben soll. Darauf hin soll sie A. auf dessen Anraten die Vollmacht gege-
ben haben, das Guthaben von dem Freizügigkeitskonto auf ein auf ihren
Namen einzurichtendes Konto bei der Bank D. in Münchenstein zu trans-
ferieren. Anstatt das Guthaben entsprechend zu überweisen, habe A. die-
ses auf ein eigenes Konto bei der Bank D. überweisen lassen, wo ihm ein
Betrag von ca. EUR 70'000.-- gutgeschrieben worden sei. In der Folge
soll A. dieses Geld gemäss vorgefasster Absicht für sich verwendet ha-
ben.
In einem zweiten Punkt soll A. am 12. November 2007 den mutmassli-
chen Geschädigten E. angerufen und bedroht haben. In diesem Telefon-
gespräch habe A. diesen aufgefordert, dessen Eigentumswohnung auf B.
zu überschreiben, ansonsten er diesen in den Ruin treiben werde. Da-
durch habe sich E. bedroht gefühlt und habe Angst bekommen.
In einem letzten Punkt wird A. vorgeworfen, er habe am 18. Januar 2008
eine Schadensmeldung im Namen und mit Unterschrift von B. angefertigt,
welche er der Versicherung geschickt haben soll, bei welcher das Fahr-
zeug der Geschädigten haftpflichtversichert gewesen sei. Darin sei ein fik-
tiver Verkehrsunfall gemeldet worden. Zudem habe A. ein gefälschtes
Schuldanerkenntnis der Geschädigten beigelegt. Aufgrund dieses Vorge-
hens soll A. von der Versicherung einen Betrag von EUR 2'200.-- erhalten
haben (act. 4.5).
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B. Seit dem 28. Mai 2009 befindet sich A. im Rahmen eines schweizerischen
Strafverfahrens in Untersuchungshaft. Am 31. Mai 2009 ordnete das Bun-
desamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) die provisorische Ausliefe-
rungshaft an (act. 4.2). Anlässlich seiner Einvernahme am 4. Juni 2009
widersetzte sich A. einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland
(act. 4.3). In der Folge erliess das Bundesamt am 12. Juni 2009 einen
Auslieferungshaftbefehl, welcher A. am 16. Juni 2009 eröffnet wurde
(act. 4.4). Gegen diese Verfügung reichte A. bei der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts Beschwerde ein (Beschwerdeverfahren
RR.2009.200). Mit Entscheid vom 9. Juli 2009 wurde seine Beschwerde
abgewiesen (act. 4.8). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das
Bundesgericht mit Urteil vom 28. Juli 2009 nicht ein (act. 4.13).
C. Die deutschen Behörden haben am 19. Juni 2009 formell um Auslieferung
von A. für die dem Haftbefehl des Amtsgerichts Brandenburg vom
27. Januar 2009 zugrunde liegenden Straftaten ersucht (act. 4.5). Anläss-
lich seiner Einvernahme vom 7. Juli 2009 widersetzte sich A. erneut einer
vereinfachten Auslieferung an Deutschland (act. 4.7). Es wurde ihm in der
Folge eine 14-tägige Frist zur Stellungnahme angesetzt. Mit Schreiben
vom 19. Juli 2009 erstattete er seine Stellungnahme zum Auslieferungs-
ersuchen mit dem Antrag, dem Auslieferungsersuchen sei nicht statt-
zugeben und er sei aus der Auslieferungshaft zu entlassen (act. 4.10).
Der von A. mandatierte Rechtsvertreter stellte mit Schreiben vom 21. Juli
2009 beim Bundesamt u.a. einen Antrag um amtliche Verbeiständung
(act. 4.9). Diesbezüglich verlangte das Bundesamt zusätzliche Erklärun-
gen (act. 4.11). Da diese nach Darstellung des Bundesamtes nicht einge-
troffen sind (act. 4.14 S. 2), trat dieses auf den Antrag des Rechtsvertre-
ters von A. androhungsgemäss nicht ein (act. 4.14 und 4.11). Mit Verfü-
gung vom 31. August 2009 bewilligte das Bundesamt die Auslieferung
von A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen vom 19. Juni
2009 zugrunde liegenden Straftaten (act. 4.14).
D. A. gelangt mit Beschwerde vom 21. September 2009, eingegangen am
30. September 2009, an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts und stellt sinngemäss den Hauptantrag auf Aufhebung des Ausliefe-
rungsentscheides (act. 1). Mit Eingabe vom 1. Oktober 2009, eingegan-
gen am Folgetag, erhebt der damalige Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers ergänzend Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid vom
31. August 2009 (act. 2). Er beantragt die Aufhebung des Auslieferungs-
entscheides und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Darüber
hinaus stellt er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechts-
vertretung in seiner Person (act. 2).
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Das Bundesamt beantragt in seiner Vernehmlassung vom 7. Oktober
2009 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Es verweist da-
bei auf seine Erwägungen im Auslieferungsentscheid und verzichtet auf
weitere Bemerkungen (act. 4). Die Vernehmlassung des Bundesamtes
wird dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Kenntnis
gebracht (act. 5).
A. reicht in der Folge mehrere Schreiben und Beilagen ein (act. 6 – 8, 10
und 12), welche sowohl seinem damaligen Rechtsvertreter wie auch dem
Bundesamt zur Kenntnis gebracht werden (act. 9, 11 und 13).
Mit Schreiben vom 11. November 2009 widerruft A. seine Vollmacht für
seinen bisherigen Rechtsvertreter (act. 14). In der Folge reicht er zwei
weitere Schreiben ein (act. 15 und 16), welche dem Bundesamt zur
Kenntnis gebracht werden (act. 17).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird,
soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi-
schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslie-
ferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1),
das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zu-
satzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten
sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene
Zusatzvertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner
Anwendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61)
massgebend. Überdies sind für die Auslieferung zwischen der Schweiz
und Deutschland die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens
vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schen-
gen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen,
SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zwecks Ergän-
zung und Erleichterung der Anwendung des EAUe massgebend.
1.2 Soweit die einleitend genannten Staatverträge bestimmte Fragen nicht
abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der
vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten
Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz
vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG;
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SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis
zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt
nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses
geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1
S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142).
2. Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen
seit der Eröffnung des Entscheides bei der II. Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m.
Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG;
Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das
Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom
20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Beschwerde
gegen den Auslieferungsentscheid vom 31. August 2009 wurde fristge-
recht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun-
den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen
grundsätzlich mit freier Kognition. Die II. Beschwerdekammer befasst sich
jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Be-
schwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.;
Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007,
E. 3; RR.2007.27 vom 10. April 2007, E. 2.3).
4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende
Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen
und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf
die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt,
wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen
sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des
Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hin-
weisen).
5.
5.1 Unter Berufung auf Art. 2 lit. d IRSG macht der Beschwerdeführer in den
verschiedensten Zusammenhängen schwere Mängel des Auslieferungs-
und des ausländischen Strafverfahrens sowie des in der Schweiz laufen-
den Strafverfahrens geltend (act. 1, 6, 8, 12 und 16).
5.2 Gemäss Art. 2 lit. d IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in
Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen
dass das Verfahren im Ausland andere schwere Mängel aufweist. Es
- 6 -
handelt sich dabei um eine subsidiäre Generalklausel. Beispielweise kann
man sich darauf berufen, wenn das vorgeworfene Auslieferungsdelikt im
ersuchenden Staat offensichtlich nicht bestraft oder wenn sich die Bestra-
fung auf ein rückwirkend anzuwendendes Gesetz stützen würde. Der
Ausschlussgrund gemäss Art. 2 lit. d IRSG setzt voraus, dass der schwe-
re Mangel nicht wiedergutzumachen ist (ROBERT ZIMMERMANN, La coopé-
ration judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009,
S. 643 N. 691). Die Rechtsprechung hat es offen gelassen, ob Art. 2 lit. d
IRSG im Verhältnis zu Staaten, welche mit der Schweiz durch einen
Staatvertrag verbunden sind, direkt anwendbar ist, wenn ein solcher Vor-
behalt nicht staatsvertraglich ausdrücklich vereinbart worden ist (s. Urteil
des Bundesgerichts 1A.174/2002 vom 21. Oktober 2002, E. 2.4; bejahend
ZIMMERMANN, a.a.O., S. 643 N. 691).
5.3 Soweit der Beschwerdeführer seine Rügen auf das Auslieferungsverfah-
ren oder auf das schweizerische Strafverfahren bezieht, so betreffen die-
se Rügen klarerweise den Ausschlussgrund des Art. 2 lit. d IRSG gerade
nicht. Macht er schwere Mängel des ausländischen Strafverfahrens gel-
tend, so sind diese Rügen nachfolgend wegen der Subsidiarität von Art. 2
lit. d IRSG zunächst einmal unter dem Blickwinkel der vom Beschwerde-
führer konkret angesprochenen Norm zu prüfen. Dies gilt um so mehr, als
fraglich ist, ob die Schweiz eine Auslieferung in den ersuchenden Staat,
mit welchem vorliegend vertragliche Bindungen bestehen, mangels aus-
drücklichen Vorbehalts in einem Staatsvertrag durch Berufung auf Art. 2
lit. d IRSG überhaupt ablehnen könnte.
6.
6.1 In prozessualer Hinsicht machen der Beschwerdeführer und sein damali-
ger Rechtsvertreter eine mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs
geltend.
6.2
6.2.1 Der damalige Rechtsvertreter erhebt mit Eingabe vom 1. Oktober 2009
und damit noch innerhalb der Beschwerdefrist „ergänzend“ Beschwerde
und rügt darin im Wesentlichen die Verletzung des rechtlichen Gehörs
(act. 2). Zur Begründung führt er aus, dass die Beschwerdegegnerin nicht
auf die vom Beschwerdeführer angerufenen Beweismittel eingetreten sei
(act. 2 S. 4). Diese würden sich bei der Staatsanwaltschaft befinden und
seien dem Beschwerdeführer nicht zur Verfügung gestellt worden. Es sei
nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer unter diesen Umständen
den Nachweis seines Alibi hätte erbringen sollen (act. 2 S. 4).
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Der Beschwerdeführer verlangt mit seiner Beschwerde in erster Linie den
Beizug der fraglichen Unterlagen, mit welchen er den Alibibeweis führen
will (act. 1 S. 7).
6.2.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, er sei am 12. No-
vember 2007 in Zürich und damit nicht am Tatort Deutschland gewesen
(act. 1 S. 7). Dies könne aufgrund der Kontoauszüge, welche von der
Staatsanwaltschaft See/Oberland beschlagnahmt worden seien, im Sinne
eines Alibibeweises nachgewiesen werden (act. 1 S. 7). Er habe das Te-
lefonat mit B. von der Schweiz aus geführt (act. 1 S. 7).
Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat
nicht am Tatort war, so nimmt das Bundesamt die gebotenen Abklärun-
gen vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). In klaren Fällen wird die Auslieferung ver-
weigert (Art. 53 Abs. 2 Satz 1 IRSG). Andernfalls wird der ersuchende
Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, innert kurzer
Frist zu erklären, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2
Satz 2 IRSG). Im Gegensatz zu Art. 53 IRSG sieht das hier massgebliche
EAUe den Alibibeweis des Verfolgten als Auslieferungshindernis nicht
ausdrücklich vor. Trotz der in Art. 1 EAUe verankerten grundsätzlichen
Auslieferungspflicht ist der Möglichkeit eines Alibibeweises jedoch nach
der Praxis des Bundesgerichts auch im Rahmen eines gemäss Staatsver-
trag durchgeführten Auslieferungsverfahrens angemessen Rechnung zu
tragen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281; 113 Ib 276 E. 3b - c S. 281 ff., je
m.w.H.). Den Alibibeweis kann der Verfolgte allerdings nur mit dem
Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort
war oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt. Dieser
Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen (BGE 123
II 279 E. 2b S. 281; 113 Ib 276 E. 3b - c S. 281 ff., je m.w.H.; Entscheid
des Bundesstrafgerichts RR.2007.72 vom 29. Mai 2007, E. 5.3; ROBERT
ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,
3. Aufl., Bern 2009, S. 625 f. N. 673). Ein bloss partiell geltend gemachter
Alibibeweis, d.h. ein solcher, der sich nur auf einen Teil des Ausliefe-
rungsersuchens bezieht, ist unbeachtlich (BGE 123 II 279 E. 2b S. 282
m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 7. Dezember 2006,
E. 3.5.2). Im Übrigen hat die Rechtshilfebehörde weder Tat- noch Schuld-
fragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzu-
nehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen ge-
bunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Wi-
dersprüche sofort entkräftet wird (Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006
vom 7. Februar 2007, E. 2.6; 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1,
je m.w.H.; vgl. auch BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheid des Bundes-
strafgerichts RR.2007.16 vom 16. Mai 2007, E. 4.1).
- 8 -
Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Alibibeweis bezieht sich
nicht auf alle Sachverhaltsvorwürfe, sondern nur auf einen Teil des Aus-
lieferungsersuchens. Er ist deshalb im Sinne der Rechtsprechung unbe-
achtlich. Im Übrigen setzen alle Straftaten, welche dem Beschwerdeführer
vorgeworfen werden, nicht die Einheit von Handlungs- und Erfolgsort vor-
aus. Auch unter diesem Gesichtspunkt betrachtet, stellen die vom Be-
schwerdeführer genannten Unterlagen, welche seinen Aufenthaltsort zur
Tatzeit dokumentieren sollen, keinen Alibibeweis im Sinne von Art. 53
Abs. 1 IRSG dar. Ob der Beschwerdeführer den geforderten Nachweis mit
den angerufenen Beweismitteln unverzüglich und ohne Weiterungen hätte
erbringen können, muss ausserdem bezweifelt werden. Unter diesen Um-
stände erübrigen sich die beantragten Abklärungen. Bei dieser Sachlage
bestand für die Beschwerdegegnerin demnach keine Veranlassung, die
vom Beschwerdeführer angerufenen Beweismittel beizuziehen. Eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs ist nicht auszumachen. Zusammenfas-
send erweist sich die Beschwerde in beiden Punkten als offensichtlich
unbegründet.
6.3 Nach Durchführung des Schriftenwechsels macht der Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 29. Dezember 2009 weitere Verletzungen des rechtli-
chen Gehörs geltend (act. 16 S. 1). Er argumentiert, dass ihm sowohl bei
der Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls als auch des Auslieferungs-
entscheides teils nur mündliche Mitteilungen der Tatsachen und Beweise
gegeben worden seien, auf welche sich die Haft- und Auslieferungsent-
scheide stützen würden (act. 16 S. 1). Sinngemäss bringt er vor, es sei
ihm vor Erlass des Auslieferungsentscheides nicht vollständige Einsicht in
die Akten gewährt worden und er habe sich auch nicht dazu äussern kön-
nen (act. 16 S. 2). Bezüglich der nicht offen gelegten Tatsachen und Be-
weismittel bestehe ein absolutes Verwertungsverbot, weshalb ein auf sol-
chen Tatsachen beruhender Auslieferungsentscheid aufzuheben sei
(act. 16 S. 2).
Inwiefern diese verspäteten Parteivorbringen als ausschlaggebend zu
qualifizieren und daher trotz der Verspätung gemäss Art. 32 Abs. 2 VwVG
i.V.m. Art. 30 lit. b SGG zu berücksichtigen sind, kann nachfolgend offen
bleiben. Soweit der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung geltend
macht, welche sich auf den Erlass des Auslieferungshaftbefehls bezieht,
kann diese im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen den Ausliefe-
rungsentscheid ohnehin nicht mehr geprüft werden. Zu den übrigen Vor-
bringen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer persönlich mit
Schreiben vom 19. Juli 2009 und sein damaliger Rechtsvertreter mit
Schreiben vom 4. August 2009 zum Auslieferungsersuchen Stellung ge-
nommen haben (act. 4.10 und 4.12). Gemäss den Verfahrensakten des
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Bundesamtes verfügte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers hiefür über alle auslieferungsrelevanten Akten und stellte innert an-
gesetzter Frist auch keinen konkretisierten Antrag auf Akteneinsicht
(act. 4.11 und 4.12). Die betreffenden Rügen des Beschwerdeführers ent-
behren demnach jeder Grundlage.
6.4 Wiederum nach Abschluss des Schriftenwechsels rügt der Beschwerde-
führer mit einem undatierten Schreiben, eingegangen am 23. Oktober
2009, und einem weiteren Schreiben vom 23. Oktober 2009 verschiedene
Einschränkungen seiner Verteidigungsrechte in der Untersuchungshaft,
namentlich die „unzulässige Postkontrolle“. Er fordert in diesem Zusam-
menhang das Einschreiten des Bundesamtes (act. 7 und 8). In seinem
zweiten Schreiben stellt er sich auf den Standpunkt, dass diese Ein-
schränkungen ein Auslieferungshindernis begründen würden (act. 8).
Inwiefern die geltend gemachten Einschränkungen in der Untersuchungs-
haft, welche sich überdies nach Durchführung des Schriftenwechsels zu-
getragen haben sollen, den Beschwerdeführer daran hindern sollen, seine
Verfahrensrechte im vorliegenden Beschwerdeverfahren wahrzunehmen,
ist nicht ersichtlich. Bereits aus diesem Grund sind die verspäteten Vor-
bringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, ein Auslieferungshinder-
nis zu begründen. Seine betreffende Rüge geht demnach ebenfalls fehl.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer stellt den Antrag auf Sistierung des Auslieferungs-
verfahrens. Zur Begründung führt er aus, er habe vor dem Verwaltungs-
gericht Potsdam Klage gegen das deutsche Auslieferungsersuchen erho-
ben (act. 1 S. 8). Nach seiner Auffassung würde seine Auslieferung die
Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam vorwegnehmen und eine
nicht wieder gut zu machende Tatsache schaffen. Sein Recht auf effek-
tive Beschwerde würde durch seine Auslieferung ausgehebelt (act. 1
S. 8 f.).
7.2 Die Vertragsparteien des EAUe sind grundsätzlich verpflichtet, einander
Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden
Staates wegen strafbaren Handlungen verfolgt werden, die sowohl nach
dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates
mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden
Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer
schwereren Strafe bedroht sind (Art. 1 und 2 Ziff. 1 EAUe). Ist in der
Schweiz ein gültiges Auslieferungsersuchen eingegangen, so hat sich die
ersuchte Behörde grundsätzlich nicht zu den zwischenzeitlich im er-
suchenden Staat ergangenen Entscheiden zu äussern. Das Ausliefe-
- 10 -
rungsersuchen ist im Prinzip zu erledigen, es sei denn, die zuständige
Behörde hätte den Rückzug des Ersuchens bekannt gegeben (im Zu-
sammenhang mit Rechtshilfeersuchen: Entscheide des Bundesstrafge-
richts RR.2007.99+111 vom 10. September 2007, E. 5; RR.2007.145 vom
15. April 2008, E. 4.3).
7.3 Ein Zuwarten mit der Ausführung des vorliegend zu beurteilenden Auslie-
ferungsersuchens bis zum Entscheid über das im ersuchenden Staat
hängige Beschwerdeverfahren wäre nach dem Gesagten mit den einge-
gangenen staatsvertraglichen Verpflichtungen und dem in Art. 17a IRSG
verankerten Beschleunigungsgebot nicht vereinbar. Dem Antrag auf Sis-
tierung des Beschwerdeverfahrens ist daher nicht stattzugeben.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst die örtliche Strafzuständigkeit
der deutschen Behörden (act. 1 S. 2 ff.).
8.2 Die Gewährung von Rechtshilfe in Strafsachen setzt grundsätzlich vor-
aus, dass der ersuchende Staat für die Durchführung eines Strafverfah-
rens zuständig ist, d.h. die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende
Tat der Strafgewalt des ersuchenden Staates unterliegt. Die Entschei-
dung über die Grenzen der eigenen Strafgewalt steht grundsätzlich jedem
Staat selbst zu, der hierbei allerdings gewisse, vom Völkerrecht gezogene
Grenzen nicht verletzen darf. Inhalt und Tragweite dieser völkerrechtli-
chen Grenzen sind jedoch umstritten. Immerhin gibt es eine Reihe von
Anknüpfungspunkten (sog. Prinzipien des internationalen Strafrechts), die
international üblich und völkerrechtlich in der Regel unbedenklich sind.
Hierzu gehört neben dem Territorialitätsprinzip (Begehungsort auf dem
eigenen Staatsgebiet) das Flaggenprinzip (Begehung der Tat an Bord ei-
nes im Staat registrierten Schiffes oder Luftfahrzeugs), das aktive Persön-
lichkeitsprinzip (Staatsangehörigkeit des Täters), das Domizilprinzip (in-
ländischer Wohnsitz des Täters), das Schutzprinzip (Angriff gegen
Rechtsgüter/Interessen des Staates) und das Prinzip der stellvertretenden
Strafrechtspflege; im Grundsatz anerkannt - wenn auch im Einzelnen um-
stritten - sind auch das passive Personalitätsprinzip (Tat gegen Individual-
rechtsgüter eines eigenen Staatsangehörigen) und das Weltrechtsprinzip
bei Straftaten gegen gewisse übernationale Rechtsgüter (BGE 126 II 212
E. 6b S. 213 f., mit Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt gleichermassen
auch für die Auslieferung (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55
vom 5. Juli 2007, E. 8.2, bestätigt in: Urteil des Bundesgerichts
1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007).
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8.3 Das hier massgebliche EAUe enthält keine ausdrückliche Bestimmung,
inwieweit der ersuchte Staat die Zuständigkeit des ersuchenden Staates
zur Verfolgung der Straftat überprüfen darf. Das Bundesgericht hat in ei-
nem Rechtshilfeverfahren (in Anwendung des Europäischen Rechtshilfe-
übereinkommens) festgehalten, dass der schweizerische Rechtshilferich-
ter in der Regel nicht abzuklären hat, ob die Zuständigkeit des ersuchen-
den Staates gegeben sei (BGE 113 Ib 157 E. 4 S. 164). In BGE 116 Ib 89
wurde sodann präzisiert, dass die Auslegung des Rechts des ersuchen-
den Staates in erster Linie Sache seiner Behörden sei. Daraus folgerte
das Bundesgericht in jenem Fall, dass die Rechtshilfe daher nur in Fällen
verweigert werden dürfe, in denen der ersuchende Staat offensichtlich
unzuständig sei, d.h. die Justizbehörden des ersuchenden Staates ihre
Zuständigkeit in willkürlicher Weise bejaht haben (BGE 116 Ib 89 E. 2c/aa
S. 92 f.). Mit der gleichen Begründung rechtfertigt sich die Anwendung
dieses Grundsatzes im Bereich der Auslieferung. Diese ist daher nur in
den Fällen zu verweigern, in denen der ersuchende Staat offensichtlich
unzuständig ist.
8.4 Es bestehen vorliegend genügend Anknüpfungspunkte im vorstehend er-
läuterten Sinne zum ersuchenden Staat. So betrifft der Sachverhaltsvor-
wurf gemäss Auslieferungsersuchen unbestrittenermassen einen deut-
schen Staatsangehörigen als mutmasslichen Täter und der Wohnsitz der
mutmasslichen Geschädigten liegt dabei in Deutschland. Dass namentlich
die Geschädigte B. in Deutschland wohnt, ergibt sich ausserdem auch –
entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers – aus den von ihm ein-
gereichten Dokumenten (act. 1.1 - act. 1.6). Von einer offensichtlichen
Unzuständigkeit der deutschen Justiz zur Strafverfolgung kann unter die-
sen Umständen keine Rede sein.
9.
9.1 Gegen seine Auslieferung bringt der Beschwerdeführer in einem weiteren
Punkt vor, dass das ihm vorgeworfene Verhalten der Schweizer Strafge-
richtsbarkeit unterliege (act. 1 S. 3, unten), soweit von einem strafbewähr-
tem Handeln ausgegangen werden könne. Diesbezüglich scheint der Be-
schwerdeführer ausserdem sinngemäss geltend zu machen, dass die
Schweizer Strafverfolgungsbehörden die fraglichen Sachverhaltsvorwürfe
bereits untersuchen würden (act. 1 S. 3).
9.2 Der ersuchte Staat kann die Auslieferung des Verfolgten wegen einer
strafbaren Handlung ablehnen, die nach seinen Rechtsvorschriften ganz
oder zum Teil auf seinem Hoheitsgebiet oder an einem diesem gleichge-
stellten Ort begangen worden ist (Art. 7 Ziff. 1 EAUe). Es handelt sich da-
bei um eine Kann-Bestimmung, die den ersuchten Staat berechtigt, nicht
- 12 -
aber verpflichtet, die Auslieferung abzulehnen. Ebenso wird diesem das
Recht eingeräumt, die Auslieferung des Verfolgten abzulehnen, wenn
wegen derselben Handlungen bereits ein Strafverfahren im ersuchten
Staat hängig ist (Art. 8 EAUe). Unter dem Titel „ne bis in idem“ kann die
Auslieferung sodann abgelehnt werden, wenn die zuständigen Behörden
des ersuchten Staates entschieden haben, wegen derselben Handlungen
kein Strafverfahren einzuleiten oder ein bereits eingeleitetes Strafverfah-
ren einzustellen (Art. 9 EAUe; so auch Art. 5 Abs. 1 lit. a und b, Art. 35
Abs. 1 lit. b IRSG).
Der Schweizer Gerichtsbarkeit ist grundsätzlich unterworfen, wer in der
Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht (Art. 3 Abs. 1 des Schwei-
zerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]).
Gemäss Art. 8 Abs. 1 StGB gilt ein Verbrechen oder Vergehen u.a. als da
begangen, wo der Täter es ausführt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
9.3 Dem Auslieferungsersuchen ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwer-
deführer die ihm vorgeworfenen Tathandlungen von der Schweiz aus be-
gangen haben soll (soweit die Sachverhaltsdarstellung in den Ausliefe-
rungsunterlagen bestritten wird: siehe nachfolgende Ausführungen in
Ziff. 11). Die ihm vorgeworfenen Straftaten weisen zwar durchaus auch
mehrere Berührungspunkte zur Schweiz auf. Dass bei einer gesamthaften
Betrachtung der Schwerpunkt der drei Sachverhaltsvorwürfe in der
Schweiz und nicht in Deutschland liegen würde, lässt sich daraus aller-
dings nicht herleiten. Die drei Sachverhaltsvorwürfe stehen überdies mit-
einander im Zusammenhang, was die Durchführung der Untersuchung
durch eine einzige Strafverfolgungsbehörde nahe legt. Vorliegend wurde
in Deutschland bereits ein entsprechendes Strafverfahren eingeleitet. Aus
den vorliegenden Akten ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte dafür,
dass in der Schweiz gegen den Beschwerdeführer in der gleichen Sache
eine Strafuntersuchung geführt worden ist oder wird. Zur Zeit befindet sich
der Beschwerdeführer zwar in Schweizer Untersuchungshaft. Ausgangs-
punkt für dieses, vom Statthalteramt Arlesheim gegen ihn und eine weite-
re Person namens F. eröffnete und später an die Staatsanwaltschaft
See/Oberland abgetretene Untersuchungsverfahren ist aber die mutmass-
liche versuchte Überweisung von EUR 32'000.-- zum Nachteil des ehe-
maligen Arbeitgebers von F. in der Schweiz. So besteht der Verdacht,
dass der Beschwerdeführer zusammen mit F. versucht habe, den vorge-
nannten Betrag per E-Banking vom Firmenkonto des ehemaligen Arbeit-
gebers des Letzteren in der Schweiz auf das Bankkonto eines Dritten in
Deutschland zu überweisen (s. Auskunft RIPOL, act. 4.2). Dieses Straf-
verfahren weist keinen Bezug zu den Sachverhaltsvorwürfen auf, welche
Gegenstand des deutschen Auslieferungsersuchens bilden, und steht
- 13 -
demnach einer Auslieferung nicht entgegen. Unter diesen Umständen
rechtfertigt es sich nicht, die Auslieferung des Beschwerdeführers gestützt
auf Art. 7 Ziff. 1 EAUe abzulehnen.
10.
10.1 Einen weiteren Ausschlussgrund erblickt der Beschwerdeführer darin,
dass im deutschen Strafverfahren bereits „sachfremde und rechtsfehler-
hafte“ Entscheidungen gefällt worden seien. Es sei zu befürchten und
durchaus wahrscheinlich, dass das ganze gegen ihn gerichtete Strafver-
fahren „mangel- und rechtsfehlerhaft sei“ (act. 6 S. 2).
10.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im
Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Einem Er-
suchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen,
dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK; SR 0.101) oder des Internationalen Paktes über bürgerliche und
politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2)
nicht entspricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 Abs. 1 lit. a
und d IRSG).
10.3 Weder den Vorbringen des Beschwerdeführers noch seinen Beilagen sind
Hinweise zu entnehmen, dass das Strafverfahren in Deutschland den
Grundsätzen der EMRK oder dem UNO-Pakt II nicht entsprechen oder
andere schwere Mängel aufweisen würde. Bei einem Staat wie Deutsch-
land, welcher die EMRK und den UNO-Pakt II ratifiziert hat, wird die Be-
achtung der darin statuierten Garantien sodann vermutet. Die allfällige
Verletzungen seiner Verfahrensrechte kann der Beschwerdeführer in
Deutschland vor den übergeordneten Instanzen rügen. Der in diesem Zu-
sammenhang geltend gemachte Ausschlussgrund erweist sich demnach
als unbegründet.
11.
11.1 Der Beschwerdeführer bestreitet zum einen in verschiedener Hinsicht die
gegen ihn erhobenen Sachverhaltsvorwürfe (act. 1 S. 5). Er führt in die-
sem Zusammenhang u.a. aus, dass er immer noch im Besitz eines Gross-
teils des fraglichen Vermögens sei und dieses treuhänderisch verwalte
(act. 1 S. 4). Er bringt sodann mehrfach vor, dass er die ihm vorgeworfe-
nen Strafhandlungen allenfalls von der Schweiz aus begangen habe
(act. 1 S. 6, act. 6 S. 2). Zum anderen macht er geltend, dass in seinem
Fall die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit nicht erfüllt sei (act. 1
S. 3). In diesem Zusammenhang trägt er vor, dass „es sich vorliegend um
zivile Streitigkeiten handeln könnte“ (act. 1 S. 3). Gleichzeitig stellt er sich
auf den Standpunkt, dass es sich beim deutschen Strafvorwurf um ein
- 14 -
sog. Fiskaldelikt handle. Es könne ihm unter Umständen Beihilfe zu Steu-
erhinterziehung vorgeworfen werden, weil er dabei mitgewirkt haben soll,
das Vermögen der B. vor den deutschen Behörden zu verbergen, um all-
fällige deutsche Kapitalertragssteuern und andere Abgaben nicht zu ent-
richten (act. 1 S. 4). Das Auslieferungsersuchen sei konstruiert, weil den
deutschen Strafbehörden bewusst sei, dass die Schweizer Behörden für
solche Delikte keine Rechtshilfe leisten würden (act. 1 S. 4).
11.2 Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es
grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Auslieferungsersuchen sowie in
dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden
ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine ausliefe-
rungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind
bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden
kann. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Vor-
aussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Der Rechtshilferichter
hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine
Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachver-
haltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensicht-
liche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE
132 II 81 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1A.163/2006 vom 23. Januar
2007, E. 3.2 f.; 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 2.6; 1A.125/2006
vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.).
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht
ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn
die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren einge-
leitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90).
11.3 Der Beschwerdeführer stellt mit seinen Vorbringen seine Sichtweise des
Sachverhalts jener der ersuchenden Behörde gegenüber. Soweit er die
Sachverhaltsvorwürfe nicht an sich bestreitet, zielen seine Argumente im
Wesentlichen darauf ab, seine Handlungen als blosse Fiskaldelikte dar-
zustellen sowie die mutmasslichen Tatorte in der Schweiz und damit die
Strafverfolgungszuständigkeit der Schweiz zu begründen. Dabei vermag
er jedoch weder mit seinen konkreten Einwendungen noch mit den einge-
reichten Beilagen offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche im
Ersuchen aufzuzeigen, welche seine Schlussfolgerungen stützen würden.
Anhaltspunkte, dass das Auslieferungsersuchen konstruiert wäre, sind
nicht ersichtlich. Für die rechtliche Würdigung ist demzufolge von der ver-
bindlichen Sachverhaltsdarstellung gemäss Rechtshilfeersuchen auszu-
gehen.
- 15 -
In rechtlicher Hinsicht trägt der Beschwerdeführer vor, dass „es sich vor-
liegend um zivile Streitigkeiten handeln könnte“ (act. 1 S. 3). An anderer
Stelle führt er aus, dass es sich beim deutschen Strafvorwurf um ein
sog. Fiskaldelikt handle (act. 1 S. 4). In beiden Fällen geht er von seiner
eigenen Sachdarstellung aus, weshalb auf diese Vorbringen des Be-
schwerdeführers vorliegend nicht weiter einzugehen ist (s.o.). Darüber
hinaus beschränken sich seine weiteren Ausführungen darauf, die durch
die Beschwerdegegnerin vorgenommene rechtliche Qualifikation des
Sachverhaltsvorwurfs pauschal zu bestreiten (act. 1 S. 3). Konkrete Ein-
wände gegen diese rechtliche Würdigung erheben weder er noch sein
Rechtsvertreter. Inwiefern diese nicht zutreffen sollte, ist bei einer prima
vista Beurteilung nicht ersichtlich. Ist die beidseitige Strafbarkeit zu beja-
hen, erweist sich auch diese Rüge des Beschwerdeführers als unbegrün-
det.
12.
12.1 Der Beschwerdeführer führt schliesslich aus, dass zu befürchten sei, dass
die deutschen Strafverfolgungsorgane im gegenwärtigen Auslieferungsfall
nicht willens seien, den Schweizer Behörden gemachten Zusagen ge-
mäss Art. 38 Abs. 1 lit. a und b IRSG zu folgen oder diese einzuhalten
(act. 1 S. 7). Er sei im Besitz der Strafverfahrensakten der Staatsanwalt-
schaft Rostock, welche in eindeutiger Weise belegen würden, dass die
Strafverfolgungsbehörden in einem früheren Fall spezialitätswidrig ge-
handelt hätten (act. 1 S. 7). Er habe in jener Sache damals Verfassungs-
beschwerde erhoben und das betreffende Gericht in Deutschland habe
die Verletzung des Spezialitätsvorbehalts festgestellt (act. 1 S. 6). Mit
Schreiben vom 11. November 2009 stellt der Beschwerdeführer sodann
den Antrag, es sei ihm im Hinblick auf die behauptete Verletzung des
Grundsatzes der Spezialität die Möglichkeit einzuräumen, 600 Kopien an-
fertigen zu dürfen oder anfertigen zu lassen und die Finanzmittel für den
Postversand hierüber zu gewähren (act. 14 S. 3). Die fraglichen Doku-
mente seien für das vorliegende Verfahren relevant und das Bezirksge-
fängnis veranschlage für die Kopien sowie den Postversand Kosten in der
Höhe von Fr. 150.--. Er sei indes nicht in der Lage, diesen Betrag aufzu-
bringen (act. 14 S. 3).
12.2 Gemäss dem vorliegend anwendbaren Art. 14 EAUe darf der Ausgeliefer-
te wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als
derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt, nur verfolgt, abgeurteilt,
zur Vollstreckung einer Strafe oder sichernden Massnahme in Haft gehal-
ten oder einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit un-
terworfen werden, wenn der Staat, der ihn ausgeliefert hat, zustimmt
(Ziff. 1 lit. a EAUe) oder wenn der Ausgelieferte, obwohl er dazu die Mög-
- 16 -
lichkeit hatte, das Hoheitsgebiet des Staates, dem er ausgeliefert worden
ist, innerhalb von 45 Tagen nach seiner endgültigen Freilassung nicht ver-
lassen hat, oder wenn er nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurück-
gekehrt ist (Ziff. 1 lit. b EAUe; vgl. auch Art. IV Zusatzvertrag und Erklä-
rung der Schweiz zu Art. 14 EAUe). Wird die dem Ausgelieferten zur Last
gelegte Handlung während des Verfahrens rechtlich anders gewürdigt, so
darf er nur insoweit verfolgt oder abgeurteilt werden, als die Tatbestands-
merkmale der rechtlich neu gewürdigten strafbaren Handlung die Auslie-
ferung gestatten würden (Art. 14 Ziff. 3 EAUe).
12.3 Nach dem im Rechtshilfeverkehr geltenden Vertrauensgrundsatz ist da-
von auszugehen, dass die deutschen Behörden die Vorgaben gemäss
Art. 14 EAUe beachten werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1A.194/2005 vom 18. August 2005, E. 9). Der Beschwerdeführer behaup-
tet schliesslich selber, dass er die damalige Verletzung des Spezialitäts-
prinzips vor den deutschen Gerichtsbehörden habe rügen können und
diese seine Beschwerde geschützt hätten (act. 1 S. 6 f.). Vor diesem Hin-
tergrund erweist es sich nicht als notwendig, die in diesem Zusammen-
hang vom Beschwerdeführer offerierten Beweismittel zu den Akten zu
nehmen. Vorliegend sind darüber hinaus sodann keine Anzeichen ersicht-
lich, dass Deutschland das in Art. 14 EAUe verankerte Spezialitätsprinzip
verletzen könnte. Die Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung ist da-
her nicht erforderlich. Dem allenfalls sinngemäss gestellten Eventualan-
trag ist demzufolge nicht stattzugeben.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Auslieferung an Deutschland zu-
lässig ist. Dem rein akzessorischen Gesuch um Haftentlassung ist daher
nicht stattzugeben. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in allen Punk-
ten als unbegründet abzuweisen.
13.
13.1 Nach Eingang der Beschwerde des Beschwerdeführers stellt der damali-
ge Rechtsvertreter mit seiner Eingabe vom 1. Oktober 2009 den Antrag,
es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewil-
ligen und in seiner Person ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen
(act. 2). Das Gesuch begründet der Rechtsvertreter bzw. der Beschwer-
deführer im Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege mit der
Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage und der tatsächlichen Mittellosig-
keit (RP.2009.45, act. 3.1).
Mit Schreiben vom 11. November 2009 teilt der Beschwerdeführer mit,
dass er seine Vollmacht für den Rechtsvertreter widerrufen habe. Er führt
weiter aus, dass er mit der Sach- und Rechtlage vertraut und allein fähig
- 17 -
sei, sich gebührend zu verteidigen. Eine weitergehende anwaltliche Ver-
tretung erscheine daher nicht notwendig (RP.2009.45, act. 4).
13.2 Die II. Beschwerdekammer bestellt einer Partei, die nicht über die erfor-
derlichen Mittel verfügt, auf Antrag einen Anwalt, wenn es zur Wahrung
ihrer Rechte notwendig erscheint, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos
erscheint (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichts-
los anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer er-
scheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be-
zeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichts-
los, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waa-
ge halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob
eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei ver-
nünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Ein-
zelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den
Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle-
ge gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304
E. 2c).
Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Ver-
mögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu be-
legen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des
Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhält-
nisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser um-
fassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach
bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben
kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhält-
nisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder
mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. ALFRED BÜH-
LER, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution,
unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161
E. 4a S. 165; TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006 E. 6.1).
13.3 Den vorstehenden Erwägungen (E. 5 – 12) ist zu entnehmen, dass die
Beschwerde offensichtlich unbegründet war und demgemäss keine Aus-
sicht auf Erfolg hatte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung ist deshalb bereits aus diesem Grund abzuweisen, soweit
es nicht zurückgezogen wurde. Im Übrigen erklärt der Beschwerdeführer
mit seinem Schreiben vom 11. November 2009 selber, dass es zur Wah-
rung seiner Rechte nicht notwendig sei, ihm einen unentgeltlichen
Rechtsvertreter zu bestellen.
- 18 -
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre im Übrigen auch man-
gels genügender Substanziierung androhungsgemäss abzuweisen gewe-
sen. Der Beschwerdeführer reichte zwar innert Frist das Formular betref-
fend unentgeltliche Rechtspflege ein (act. 3.1). Er wurde allerdings sowohl
im Formular als auch mit Schreiben vom 2. Oktober 2009 darauf aufmerk-
sam gemacht, dass die Angaben zu den finanziellen Verhältnissen zu be-
legen sowie vorhandene Urkunden zusammen mit dem Gesuch einzurei-
chen sind. Es wurde ihm weiter angedroht, dass unvollständig ausgefüllte
oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne wei-
teres abgewiesen werden können. Gleichwohl hat es der Beschwerdefüh-
rer unterlassen, seine Angaben durch Urkunden zu belegen. Der womög-
lich schwierigen wirtschaftlichen Situation in der er sich befindet, schon
aufgrund seiner Verhaftung, kann aber mittels einer reduzierten Gerichts-
gebühr Rechnung getragen werden.
14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten-
pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech-
nung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m.
Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die
Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur An-
wendung. Die reduzierte Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 2'000.00
festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglementes).
- 19 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Der Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird, so-
weit es nicht zurückgezogen wurde, abgewiesen.
5. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 18. März 2010
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A., z. Zt. in Untersuchungshaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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